Endurteil
340 C 1114/24
AG Fürth, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.150,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 06.09.2024 zu zahlen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger in Höhe von 367,23 € von den Kosten der vorgerichtlichen Tätigkeit der amperlex Rechtsanwälte freizustellen. 3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 4. Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Beschluss Der Streitwert wird auf 2.150,00 € festgesetzt. Die zulässige Klage ist begründet. I. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von 2.150,00 € nebst Zinsen seit Rechtshängigkeit und Freistellung von Rechtsanwaltskosten in Höhe von 367,23 €. 1. Der Kläger kann von der Beklagten die Zahlung von 2.150,00 € Verzugsschaden verlangen. a) Der Anspruch des Klägers folgt aus §§ 280 Abs. 1 und 2, 286 Abs. 1 und 2 Nr. 4, 249 ff. BGB. Die Beklag e befand sich mit der Lieferung des Fahrzeugs in Verzug. Es ist ihr nicht gelungen darzulegen, dass sie die verspätete Lieferung nicht zu vertreten hat. aa) Die Beklagte befand sich spätestens mit Ablauf des 11.12.2022 in Verzug. Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug, § 286 Abs. 1 S. 1 BGB. Gemäß Ziffer IV. Nr. 2. der Neuwagen-Verkaufsbedingungen der Beklagten kann der Käufer sechs Wochen nach Überschreiten eines unverbindlichen Liefertermins oder einer unverbindlichen Lieferist den Verkäufer auffordern, zu liefern. Es handelt sich bei einer derartigen Klausel um eine sog. unechte Nachfrist, mit deren Ablauf die Leistung des Verwenders fällig wird, so dass er nunmehr durch einfache Mahnung in Verzug gesetzt werden kann (BGH, Urteil vom 27.09.2000, Az. VIII ZR 155/99). Streitgegenständlich war als unverbindlicher Liefertermin Juni 2022 vereinbart. Der Kläger hatte die Beklagte unstreitig mit Schreiben vom 29.08.2022 und 13.09.2022 gemahnt. (1) Die Beklagte beruft sich in diesem Zusammenhang auf Ziffer IV Nr. 6 ihrer Neuwagen-Verkaufsbedingungen und trägt vor, dass sich danach wegen höherer Gewalt diese Frist um maximal 4 Monate verlängert, so dass der Kläger erst nach dem 11.12.2022 wirksam habe mahnen können. Gemäß § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB bedarf es der Mahnung allerdings nicht, wenn aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist. Das ist u.a. dann der Fall, wenn der Schuldner noch vor Fälligkeit erklärt, er könne nicht rechtzeitig leisten (Grüneberg, 84. Auflage 2025, § 286 BGB, Rn. 25). Es würde eine reine Förmelei darstellen, den Eintritt des Verzugs von einer Mahnung des Gläubigers nach Fälligkeit abhängig zu machen, der der Schuldner seinen Erklärungen zufolge ohnehin nicht Folge leisten kann, in einem solchen Fall ist eine Mahnung nach Fälligkeit entbehrlich (BGH, Urteil vom 20.04.2023, Az. I ZR 140/22). So liegt es streitgegenständlich. Die Beklagte hatte mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 31.10.2022 den Kläger darauf hingewiesen, dass sich die Lieferung aus bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbaren Gründen verzögern würde (Anlage B1). Der Kläger wurde danach weiterhin um Geduld gebeten und sobald neue Informationen vorliegen und ein Liefertermin genannt werden kann, wollte sich die Beklagte direkt mit dem Kläger in Verbindung setzen. Eine nochmalige Mahnung des Klägers nach Ablauf des 11.12.2022 wurde damit entbehrlich. Verzug wäre nach Ablauf dieses Tages eingetreten. (2) Die Beklagte hat allerdings auch nicht ausreichend dargelegt, dass tatsächlich höhere Gewalt vorlag. Unter höherer Gewalt wird im Allgemeinen ein betriebsfremdes, von außen durch elementare Naturkräfte oder durch Handlungen dritter Personen herbeigeführtes Ereignis, das nach menschlicher Einsicht und Erfahrung unvorhersehbar ist, mit wirtschaftlich erträglichen Mitteln auch durch die äußerste, nach der Sachlage vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht verhütet oder unschädlich gemacht werden kann und auch nicht wegen seiner Häufigkeit vom Betriebsunternehmer in Kauf zu nehmen war, verstanden (Westphalen, Graf von/Thüsing/Pamp, Vertragsrecht und AGB-Klauselwerke, Werkstand: 50. EL März 2024, COVID-19-Pandemie-Gesetz und AGB-Klauseln, Teil „Vertragsrecht“, B., I., 1., a), Rn. 2). Danach handelt es sich bei den Auswirkungen der Corona-Pandemie und der infolgedessen auftretenden Chip-Krise schon nicht um höhere Gewalt. Beides war bereits vor Vertragsschluss am 18.10.2021, nämlich im Jahr 2020 eingetreten. Diese Umstände waren bei Vertragsschluss bekannt, somit vorhersehbar und können die Beklagte nicht entlasten. Soweit sich die Beklagte auf die Auswirkungen des Ukraine-Krieges beruft, begann dieser zwar erst nach Vertragsschluss, allerdings hatte der Kläger hierzu bereits in der Klageschrift vorgetragen, dass nicht ersichtlich ist, inwieweit sich diese auf die Produktion und Lieferung des hier streitgegenständlichen Fahrzeuges ausgewirkt haben könnten. Die Beklagte hatte sodann hierzu lediglich allgemein auf Auswirkungen der Ukraine-Krise sowie Unterbrechungen von Lieferketten und Verzögerungen auf den Weltmärkten, die Produktion und Lieferung von Ware massiv beeinflusst hätten, verwiesen, ohne dies auf den konkreten Fall bezogen zu konkretisieren. Diese allgemeinen Ausführungen können – gerade im Hinblick auf die vorgreifliche Rüge des Klägers diesbezüglich – nicht ausreichend substantiiert begründen, inwieweit diesbezüglich höhere Gewalt bezogen auf die Produktion des konkret bestellten Fahrzeugs vorgelegen haben soll. Es kann somit auch nicht vom Vorliegen höherer Gewalt ausgegangen werden, so dass die Beklagte bereits mit der Mahnung des Klägers vom 29.08.2022 unter Fristsetzung für die Lieferung bis zum 12.09.2022 in Verzug kam. bb) Die Beklagte hat die verzögerte Lieferung auch zu vertreten. Grundsätzlich kommt der Schuldner nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat, § 286 Abs. 4 BGB. Die Beklagte hat als Schuldnerin darzulegen und zu beweisen, dass sie die verspätete Lieferung nicht zu vertreten hat (Grüneberg, BGB, 84. Auflage 2025, § 286 BGB, Rn. 32). Unverschuldete Leistungshindernisse, die zwischen Vertragsschluss und dem Zeitpunkt, in dem alle Voraussetzungen des Verzugs vorliegen, entstehen, entlasten den Schuldner (Grüneberg, a.a.O.). Danach kann die Beklagte aus den Auswirkungen der Corona-Pandemie und der infolgedessen auftretenden Chip-Krise kein mangelndes Vertretenmüssen herleiten. Beides war bereits vor Vertragsschluss am 18.10.2021, nämlich im Jahr 2020 eingetreten. Diese Umstände waren bei Vertragsschluss bekannt. Soweit sich die Beklagte auf die Auswirkungen des Ukraine-Krieges beruft, begann dieser zwar nach Vertragsschluss und vor Verzugseintritt, allerdings hatte der Kläger hierzu bereits in der Klageschrift vorgetragen, dass nicht ersichtlich ist, inwieweit sich diese auf die Produktion und Lieferung des hier streitgegenständlichen Fahrzeuges ausgewirkt haben könnten. Die Beklagte hatte sodann hierzu lediglich allgemein auf Auswirkungen der Ukraine-Krise sowie Unterbrechungen von Lieferketten und Verzögerungen auf den Weltmärkten, die Produktion und Lieferung von Ware massiv beeinflusst hätten, verwiesen, ohne dies auf den konkreten Fall bezogen zu konkretisieren. Diese allgemeinen Ausführungen können – gerade im Hinblick auf die vorgreifliche Rüge des Klägers diesbezüglich – nicht ausreichend substantiiert begründen, warum hierdurch ein Vertretenmüssen entfallen sollte. b) Die Schadenshöhe für die verspätete Lieferung des Fahrzeugs ist mit insgesamt 2.150,00 € unstreitig. Dem Kläger sind infolge der Lieferung des Fahrzeugs erst am 10.10.2023 unstreitig auf die sog. Umweltprämie 1.500,- € und weitere 650,00 € THG-Prämie entgangen. Zwar ist gem. Ziffer IV. Nr. 2 der Neuwagen-Verkaufsbedingungen der Beklagten bei leichter Fahrlässigkeit des Verkäufers ein Verzugsschaden auf höchstens 5 % des vereinbarten Kaufpreises beschränkt. Allerdings hat die Beklagte nicht ausreichend dargelegt, dass ihrerseits nur leichte Fahrlässigkeit in Betracht kommt. Die Auswirkungen der Corona-Pandemie und Chip-Krise seit dem Jahr 2020 waren bei Vertragsschluss im Jahr 2021 bekannt. Inwieweit sich der Ukraine-Krieg ausgewirkt hat, wurde nicht ausreichend substantiiert dargelegt, s.o. 2. Die Klageforderung ist gemäß §§ 280, 286, 288, 291 BGB wie tenoriert zu verzinsen. 3. Der Kläger kann von der Beklagten die Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten verlangen. Die vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren sind als Kosten der Rechtsverfolgung gemäß § 249 BGB ebenfalls ersatzfähig. Sie berechnen sich entsprechend dem Gegenstandswert des ersatzfähigen Schadens. Es ist eine 1,3 Geschäftsgebühr gemäß §§ 13, 14 RVG Nr. 2300 VV RVG zuzüglich Pauschale für Post und Telekommunikation gemäß Nr. 7002 VV RVG zuzüglich Umsatzsteuer in Höhe von 19 % ersatzfähig. Nachdem insgesamt ein ersatzfähiger Schaden in Höhe von 2.150,00 € vorliegt, ergeben sich vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 367,23 €. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.