Beschluss
5 VI 531/25
AG Fürstenfeldbruck, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
Für den Nachlass von ... wird Nachlasspflegschaft angeordnet. Als Nachlasspfleger wird bestellt: Der Wirkungskreis des Nachlasspflegers umfasst: - Sicherung und Verwaltung des Nachlasses Der Nachlasspfleger führt die Pflegschaft berufsmäßig. Der Nachlasspfleger ist zur alleinigen Vertretung berechtigt. Zwischen der Ehefrau und den Kindern des Erblassers besteht Uneinigkeit darüber, ob die Ehefrau des Verstorbenen überhaupt Miterbin geworden ist und wenn ja, zu welcher Quote. Eine Erbenfeststellungsklage zum Landgericht München II wurde erhoben, die Zusammensetzung der Erbengemeinschaft ist noch ungewiss. Des Weiteren wurde angegeben, dass drei der Erben die Angelegenheiten den Nachlass betreffend „unter sich“ regeln und der (potentiellen) Erbin keinerlei Verfügungsmacht über den Nachlass oder einzelne Nachlassgegenstände zusteht. Da hier Verfügungen über den Gesamtnachlass durch einen oder mehrere Miterben im Raum stehen, wurde die Nachlasspflegschaft für die Sicherung und Verwaltung des kompletten Nachlasses angeordnet.