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Urteil

25 Ds 230 Js 23725/18

AG Freiburg (Breisgau), Entscheidung vom

ECLI:DE:AGFREIB:2020:0722.25DS230JS23725.18.00
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Leitsätze
1. Dringt der Täter nach dem Entfernen des Kondoms gegen den zuvor mehrfach erklärten Willen des Tatopfers, lediglich bei Verwendung eines Präservativs mit dem Geschlechtsverkehr einverstanden zu sein, ohne übergestreiftes Kondom vaginal ein und ejakuliert sodann auch noch ebenfalls gegen den ihm bekannten Willen des Tatopfers in ihm, stellt dies einen sexuellen Übergriff i.S.d. § 177 Abs. 1 StGB dar. Die ausdrücklich verlangte Verwendung eines Kondoms beinhaltet die Erklärung, nicht damit einverstanden zu sein, dass im Zuge der sexuellen Handlungen Sperma in den Körper des Tatopfers gelangt, denn gerade dies ist ja in erster Linie der Zweck der Verwendung eines Kondoms.(Rn.103) 2. Auch eine heimliche Tatbegehung, das sog. Stealthing, ist tatbestandsmäßig. Die tatbestandsmäßige sexuelle Handlung ist schlicht schon der Geschlechtsverkehr ohne Kondom.(Rn.106) 3. Das tatbestandliche Unrecht manifestiert sich gerade auf der Ebene des sexuellen Selbstbestimmungsrechts in einer Verletzung der sexuellen Autonomie des Opfers, weil dieses mit der Tatsache konfrontiert wird, unter – rechtserheblicher – Verletzung seiner freien sexuellen Selbstbestimmung von dem penetrierenden Sexualpartner bewusst zu einem bloßen Objekt fremdbestimmten sexuellen Tuns herabgesetzt und für dessen persönliche sexuelle Befriedigung benutzt worden zu sein.(Rn.107)
Tenor
1. Der Angeklagte ... wird wegen sexuellen Übergriffs zu einer Freiheitsstrafe in Höhe von neun Monaten verurteilt. 2. Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Ihm werden auch die der Nebenklägerin erwachsenen notwendigen Auslagen auferlegt. Angewendete Strafvorschrift: § 177 Abs. 1 StGB
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Dringt der Täter nach dem Entfernen des Kondoms gegen den zuvor mehrfach erklärten Willen des Tatopfers, lediglich bei Verwendung eines Präservativs mit dem Geschlechtsverkehr einverstanden zu sein, ohne übergestreiftes Kondom vaginal ein und ejakuliert sodann auch noch ebenfalls gegen den ihm bekannten Willen des Tatopfers in ihm, stellt dies einen sexuellen Übergriff i.S.d. § 177 Abs. 1 StGB dar. Die ausdrücklich verlangte Verwendung eines Kondoms beinhaltet die Erklärung, nicht damit einverstanden zu sein, dass im Zuge der sexuellen Handlungen Sperma in den Körper des Tatopfers gelangt, denn gerade dies ist ja in erster Linie der Zweck der Verwendung eines Kondoms.(Rn.103) 2. Auch eine heimliche Tatbegehung, das sog. Stealthing, ist tatbestandsmäßig. Die tatbestandsmäßige sexuelle Handlung ist schlicht schon der Geschlechtsverkehr ohne Kondom.(Rn.106) 3. Das tatbestandliche Unrecht manifestiert sich gerade auf der Ebene des sexuellen Selbstbestimmungsrechts in einer Verletzung der sexuellen Autonomie des Opfers, weil dieses mit der Tatsache konfrontiert wird, unter – rechtserheblicher – Verletzung seiner freien sexuellen Selbstbestimmung von dem penetrierenden Sexualpartner bewusst zu einem bloßen Objekt fremdbestimmten sexuellen Tuns herabgesetzt und für dessen persönliche sexuelle Befriedigung benutzt worden zu sein.(Rn.107) 1. Der Angeklagte ... wird wegen sexuellen Übergriffs zu einer Freiheitsstrafe in Höhe von neun Monaten verurteilt. 2. Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Ihm werden auch die der Nebenklägerin erwachsenen notwendigen Auslagen auferlegt. Angewendete Strafvorschrift: § 177 Abs. 1 StGB I. Der 38 Jahre alte deutsche Angeklagte ist ledig. Als Schulabschluss erwarb er das Fachabitur, an das sich eine Ausbildung zum Industriekaufmann anschloss. Ungefähr im Jahr 2013 nahm der Angeklagte ein Studium der sozialen Arbeit an der Fachhochschule in M. auf. Mehrfach absolvierte er nebenher ein Praktikum in einer erlebnispädagogischen Einrichtung. Das Studium, das er jedenfalls zeitweise an der ... Hochschule F. fortsetzte, ist noch nicht abgeschlossen; der Angeklagte schreibt derzeit an seiner Bachelorarbeit. Seinen Lebensunterhalt bestreitet er mit den Mitteln eines Studienkredites; so verfügt er über 650 € im Monat. Im Hinblick auf die Corona-Krise ist er derzeit daran gehindert, seinem 450 €-Job nachzukommen. Der Angeklagte ist Vater eines Kindes. Aufgrund der genannten finanziellen Verhältnisse zahlt der Angeklagte keinen Unterhalt für sein Kind. Er ist vor einigen Wochen aus seinem Elternhaus in ... ausgezogen und nach ... umgezogen. Jedenfalls im Juni 2020 betrug der monatliche Mietzins, für den der Angeklagte aufkam, 389 €. Der Angeklagte ist bereits mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten. Die Auskunft aus dem Bundeszentralregister enthält folgende vier Eintragungen: 1. Am 13.07.2015 verurteilte das Amtsgericht Mainz den Angeklagten wegen Körperverletzung. Es wurde eine Geldstrafe i.H.v. 30 Tagessätzen zu je 15 € ausgesprochen. Dieser Verurteilung lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Ihnen wird nach dem von der Staatsanwaltschaft ermittelten Sachverhalt zur Last gelegt, am 16.04.2015 in M. eine andere Person körperlich misshandelt oder an der Gesundheit geschädigt zu haben. Am vorgenannten Tattag befanden sie sich im Irish Pub in M.. Dort traten Sie an den Zeugen ... ... heran und teilten ihm mit, dass Sie ihm gerne eine reinschlagen würden. Dies setzten sie sofort in die Tat um und schlugen ihm ohne jegliche rechtfertigende Veranlassung so heftig ins Gesicht, dass der Zeuge zu Boden fiel. Bei der Tatausführung waren sie alkoholisiert. 2. Das Amtsgericht Essen verurteilte den Angeklagten am 02.11.2015 wegen gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen und Beleidigung in zwei Fällen zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wurde für die Dauer von drei Jahren zur Bewährung ausgesetzt. Die Bewährungszeit wurde im Nachgang verlängert und lief bis zum 09.11.2019. Im Hinblick auf dieses Verfahren steht eine weitere Entscheidung über den Straferlass noch aus. Ein Bewährungshelfer wurde bestellt; die Bestellung im Laufe der Bewährungszeit aufgehoben. Der genannten Verurteilung lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Am 19.10.2014 begab sich der Angeklagte gegen 02.55 Uhr in die Notaufnahme des ...-Krankenhauses, ... in E.. Dort zeigte er sich gegenüber den Krankenschwestern und Rettungsassistenten sehr aggressiv, er beschimpfte den Rettungsassistenten ... als „Arschloch" und “Hurensohn" sowie als „arbeitsfaul“. Der Angeklagte gab gegenüber dem Zeugen ... dann im Weiteren zu verstehen, dass er nicht behandelt werden wolle. Der Zeuge ... forderte den Angeklagten auf, das Krankenhaus zu verlassen, wenn er dort nicht medizinisch versorgt werden wolle. Der Angeklagte weigerte sich, der Zeuge ... rief daraufhin die Polizei. Nachdem er (der Zeuge ...) telefonisch die Polizei verständigt hatte, stand der Angeklagte von der Liege, auf welcher er sich zuvor befunden hatte, auf und schlug den Zeugen ... mit der Faust gegen die Schläfe, wodurch dieser kurz bewusstlos wurde. Sodann ergriff der Angeklagte den Zeugen, drückte ihn gegen einen Verbandswagen und würgte ihn im Kehlkopfbereich. Der Zeuge erlitt durch diesen Angriff Kopfschmerzen, ferner war sein Hals geschwollen und er hatte eine Woche hindurch Schluckbeschwerden. Der Zeuge ..., der sich als Feuerwehrmann/ Rettungssanitäter in dem Krankenhaus befand, wurde aufgrund der aus dem Behandlungszimmer des Angeklagten kommenden Geräusche aufmerksam und begab sich dorthin. Dort nahm er wahr, wie der Angeklagte den Zeugen ... würgte und gegen die Wand drückte. Gemeinsam mit einem ihn (den Zeugen ...) begleitenden Kollegen zog der Zeuge ... den Angeklagten zurück auf dessen Krankenliege. Sodann entfernten sich sämtliche Personen mit Ausnahme des Zeugen ... und seines ihn begleitenden Kollegen aus dem Krankenzimmer. Der Angeklagte stand dann auf, schimpfte über die Situation und wollte weggehen. Der Zeuge ... forderte ihn auf, zu warten, bis die Polizei eintraf. Daraufhin ergriff der Angeklagte den Zeugen ... und würgte ihn für 1 1/2 bis 2 Sekunden am Hals. Infolge dieses Angriffs zog sich der Zeuge ... Würgemale am Hals zu. Die anschließend eintreffenden Polizeibeamten ... und ... wurden durch den Angeklagten mit den Worten "Faschistenschweine" und "Arschlöscher" bedacht. Die dem Angeklagten gegen 04.40 Uhr entnommene Blutprobe wies eine Blutalkoholkonzentration von 2,06 Promille auf. 3. Am 05.11.2018 verurteilte das Amtsgericht Freiburg den Angeklagten wegen Körperverletzung zu einer Geldstrafe i.H.v. 70 Tagessätzen zu je 10 €. Dieser Verurteilung lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Am 01.06.2018 gegen 04:43 Uhr verletzten Sie in der …-Straße auf Höhe des Anwesens Nr. … in … F. den Zeugen ... ..., indem Sie ihm unvermittelt einen Kopfstoß auf die Nase gaben. Zudem versetzten Sie dem Zeugen mehrere Faustschläge gegen den Kopf. Hierdurch erlitt der Zeuge, wie von Ihnen zumindest vorhergesehen und billigend in Kauf genommen, eine Nasenbeinfraktur, die ärztlich behandelt werden musste, und Schmerzen. Strafantrag wurde form- und fristgerecht gestellt. Die Staatsanwaltschaft hält zudem wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten. 4. Zuletzt wurde der Angeklagte am 21.05.2019 durch das Amtsgericht Mainz wegen Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen zu einer Geldstrafe i.H.v. 50 Tagessätzen zu je 15 € verurteilt. Dieser Verurteilung lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Ihnen wird nach dem von der Staatsanwaltschaft ermittelten Sachverhalt zur Last gelegt, am 01.02.2019 in M. im Zustand verminderter Schuldfähigkeit im Inland Kennzeichen einer der in § 86 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 bezeichneten Parteien oder Vereinigungen öffentlich verwendet zu haben. Am Tattag befanden sie sich gegen 7:35 Uhr in deutlich alkoholisiertem Zustand am … Platz 1 in M. an einem Stand der Zeugen Jehovas. Dort zogen Sie ihre Hose herunter und zeigten den sogenannten Hitlergruß. Zudem riefen Sie für die auf dem stark frequentierten öffentlichen Platz anwesenden Passanten mehrfach und gut vernehmbar „Heil Hitler“. Hierbei handelt es sich, wie Ihnen bewusst war, um Begrüßungen der verbotenen NSDAP. Eine bei ihnen um 7:45 Uhr gemessene Atemalkoholkonzentration ergab einen Wert von 1,99 Promille. II. 1. Vorgeschichte Die Zeugin und Nebenklägerin ... (fortan: die Nebenklägerin) begann im April 2017 eine Ausbildung als Erlebnispädagogin bei der ... in F.. Der Angeklagte gehörte hier zum vierköpfigen Leitungsteam und war in dieser Funktion unter anderem als Ausbilder der Nebenklägerin tätig. Zum Teil sah die vier Monate dauernde Ausbildung auch mehrtägige auswärtige Veranstaltungen vor, in deren Rahmen die Mitarbeiter viel Zeit miteinander verbrachten. Insgesamt herrschte bei der ... unter den Mitarbeitern ein solcher Zusammenhalt, dass auch private Kontakte gepflegt wurden. Die Nebenklägerin und der Angeklagte kamen gut miteinander aus. Gegen Ende der Ausbildung im August 2017 übernachtete der Angeklagte nach einem gemeinsamen Kneipenbesuch mit Arbeitskollegen bei der Nebenklägerin. Sie schlief auf dem Sofa; zu einem sexuellen Kontakt kam es nicht. Entsprechend verlief kurze Zeit später eine Übernachtung der Nebenklägerin bei dem Angeklagten, auch wenn beide nunmehr in einem Bett schliefen. Im Anschluss an ein Treffen Ende August 2017 kam es dann zu einvernehmlichem, durch Kondom geschützten Geschlechtsverkehr zwischen der Nebenklägerin und dem Angeklagten, wobei die Nebenklägerin auf die Verwendung eines Präservativs gedrungen hatte, weil sie nach der Erfahrung einer ungewollten Schwangerschaft und einem darauffolgenden Schwangerschaftsabbruch Angst vor einer erneuten Schwangerschaft und vor sexuell übertragbaren Krankheiten hatte. Beides hatte sie dem Angeklagten, der scherzhaft darauf hingewiesen hatte, dass ein Kondom unbequem und unangenehm sei, deutlich gemacht. Auch der Angeklagte hatte der Nebenklägerin bereits von einer eigenen Erfahrung berichtet, die eine ungewollte Schwangerschaft zur Folge gehabt hatte und verwendete das Präservativ letztlich, ohne dies weiter zum Thema zu machen. Die emotional nicht involvierten Beteiligten waren sich im Anschluss an den genannten sexuellen Kontakt einig, dass zwischen ihnen keine Beziehung, auch keine rein sexuelle, entstehen würde und sahen sich bis zur Tatnacht im Oktober 2017 zunächst nicht wieder. 2. Tatgeschehen Am 14. Oktober 2017 feierte die Zeugin ..., eine Freundin der Nebenklägerin und ehemalige Praktikantin bei der ..., in der ... in F. eine Party, zu der sowohl die Nebenklägerin als auch der Angeklagte eingeladen waren. Der Angeklagte erschien nach Mitternacht in angetrunkenem Zustand und zeigte sich ungehalten, weil er bei einem Rugbyspiel seiner Mannschaft nicht eingesetzt worden war. Die Nebenklägerin, die nach dem Konsum lediglich einiger Schlucke Bier nüchtern geblieben war, erkannte die schlechte Laune des Angeklagten und entschloss sich dennoch, mit diesem in Kontakt zu treten, um mit ihm „auf einen grünen Zweig zu kommen“, wissend, dass über die ..., wo sie ihre Ausbildung zum Haupttrainer fortsetzen wollte und wo sie sich sehr wohl fühlte, eine weitere Verbindung bestand. So kam es zu einem kurzen Gespräch. Als die Nebenklägerin sich gegen ca. 03:30 Uhr auf den Nachhauseweg machte, schloss sich der Angeklagte, dessen Weg in die gleiche Richtung führte, der Nebenklägerin an. Bis zur deren Wohnung in ... in ... F. brauchten die beiden ca. 2 Stunden, weil der Angeklagte sich redselig zeigte und sich immer wieder hinsetzte. Die Nebenklägerin, die den Angeklagten während der gemeinsamen Arbeitszeit als unterstützend und fürsorglich erlebt hatte, wollte sich trotz des für sie zähen und anstrengenden Weges revanchieren und nahm sich Zeit, dem Angeklagten, der nach und nach nüchterner wurde, zuzuhören. So erklärte er der Nebenklägerin unter anderem, dass er gerne ein Kind hätte. Als beide dann schließlich gegen 05.30 Uhr am 15.10.2017 vor der Wohnung der Nebenklägerin ankamen, bat der Angeklagte aufgrund seines langen Heimwegs darum, bei dieser nächtigen zu dürfen. Die Nebenklägerin, innerlich widerwillig, stimmte zu, woraufhin sich der Angeklagte mit der Bemerkung, sie kriege ihn dort nicht mehr raus, in ihr Bett legte und die Aufforderung, sich auf das Sofa zu begeben, ignorierte. Die Nebenklägerin, die sich darüber ärgerte, sich letztlich aber nicht aus ihrem Bett vertreiben lassen wollte, legte sich neben den Angeklagten, um einzuschlafen. Dieser näherte sich der Nebenklägerin daraufhin jedoch mit Äußerungen wie „du glühst doch“ und begann sie zunächst am Arm, dann am Rücken zu streicheln. Ihrer abwehrenden Reaktion und Erklärung, dass sie keinen sexuellen Kontakt wünsche, begegnete der Angeklagte mit Äußerungen wie „bitte noch einmal, es war doch so schön“ und „zick doch nicht rum“. Um dem Angeklagten nicht das Gefühl einer Zurückweisung zu vermitteln und dennoch die Annäherungen abwehren zu können, wies die Nebenklägerin den Angeklagten darauf hin, dass sie in ihrer fruchtbaren Phase und sexueller Kontakt deshalb eine schlechte Idee sei. Im Übrigen versuchte sie den Angeklagten durch die Erinnerung an die vereinbarte platonische Beziehung von seinem Vorhaben abzubringen. Als beides den Angeklagten nicht davon abbrachte, sich der Nebenklägerin weiter zu nähern, geriet diese fortschreitend in einen emotionalen Zwiespalt, hin- und hergerissen zwischen dem Gefühl, keinen Bruch mit dem Angeklagten und der von ihr als sehr heimisch erlebten Arbeitsstelle herbeiführen zu wollen und dem Gefühl, dass sie jegliche Annäherung vermeiden wollte. Sie zweifelte, ob ihr - der Angeklagte hatte sich am Oberkörper bereits entkleidet - das Recht noch zustand, sexuellen Kontakt zu verweigern, oder ob sie den Zeitpunkt hierfür verpasst und sich selbst die Situation zuzuschreiben habe, weil sie sich neben den Angeklagten gelegt hatte. Aufgrund dieser Verunsicherung und der Tatsache, dass die Nebenklägerin auf Ruhe im Anschluss an den vom Angeklagten gewünschten Geschlechtsverkehr hoffte, ließ sie diesen gewähren und wehrte sich nicht, als er begann, sie langsam auszuziehen. Bereits als der Angeklagte sich ausgezogen hatte, wies die Nebenklägerin ihn an, ein Kondom zu verwenden, auch schon, wenn er nur neben ihr liege. Sie forderte ihn auf, selbst mit seinen Händen besonders vorsichtig zu sein, da sie auf keinen Fall schwanger werden wollte. Der Angeklagte kam der ausdrücklichen Bitte zunächst nach, zog das Kondom nach einer Phase des Pettings, einschließlich des gegenseitigen Küssens nach einer Rückenmassage durch den Angeklagten, in deren Rahmen er den Deckel einer verwendeten Massageflasche beschädigte, aber wieder ab. Er drang sodann in die Nebenklägerin ein, die er zuvor auf sich gezogen hatte und die immer wieder mitteilte, dass sie gar keinen sexuellen Kontakt wünschte. Da sie vermeiden wollte, dass der Angeklagte möglicherweise Gewalt anwenden würde und getragen von der Sehnsucht nach Schlaf und der Hoffnung, im Anschluss an den Geschlechtsverkehr in Ruhe gelassen zu werden, ließ sie diesen weiter gewähren, machte aber unmittelbar vor dem Eindringen und auch währenddessen deutlich, dass sie dies nur unter Verwendung eines Kondoms akzeptiere und deshalb von dem Angeklagten runter stieg. Aus Angst vor einer ungewollten Schwangerschaft nahm sie nunmehr eine Eskalation der Situation in Kauf. Der Angeklagte versuchte die Nebenklägerin zunächst mit Hinweisen auf seinen Drogen- und Alkoholkonsum und die daraus folgende Zeugungsunfähigkeit von weiterem ungeschützten Geschlechtsverkehr zu überzeugen. Als die Nebenklägerin aber ein weiteres Mal insistierte, erklärte der Angeklagte, sie könne das Kind im Falle einer Schwangerschaft einfach ihm geben, da er sich ja ohnehin eines wünsche. Schließlich gab er nach und streifte ein weiteres Kondom über sein erigiertes Glied, woraufhin es erneut zu vaginalem Geschlechtsverkehr kam. Im Rahmen einer kurzen Unterbrechung zog der Angeklagte allerdings auch dieses Kondom wieder ab, woraufhin die Nebenklägerin ihn erneut darauf hinwies, dass ohne Kondom weiterer Geschlechtsverkehr nicht stattfinden würde. Der Angeklagte zog sich daraufhin das dritte Kondom über, bevor er - mittlerweile befand er sich auf der Nebenklägerin – erneut in diese eindrang. Die Nebenklägerin hatte das Überziehen des dritten Kondoms beobachtet und noch nach dem eigenen Höhepunkt den richtigen Sitz des vollständig abgerollten Präservativs mit der Hand überprüft. Ca. 1,5 Minuten später ejakulierte der Angeklagte in ihrem Körper. Kurz davor hatte er sich zwischen die Beine gefasst. Unmittelbar nach Ende des Geschlechtsverkehrs gegen 7.30 Uhr sah die Nebenklägerin, die spürte, wie Sperma aus ihrer Vagina lief, dass sich auf dem Penis des Angeklagten kein Kondom mehr befand. Vielmehr entdeckte sie das trockene Präservativ eine Armlänge weit von sich und dem Angeklagten am Rande des Bettes mit den Maßen 1.40 x 2 Meter liegen. Erschrocken, über den zunächst vermuteten versehentlichen Verlust des Kondoms, sprach sie den Angeklagten auf die weitere Vorgehensweise an. Dieser verwies als Reaktion schlicht darauf, nunmehr schlafen zu wollen und fragte die Nebenklägerin, was sie denn von ihm wolle. Auch die Ankündigung, die „Pille danach“ in der Apotheke holen zu wollen, nahm der Angeklagte regungslos hin, was bei der Nebenklägerin zu großer Enttäuschung und dem Gefühl des alleingelassen Seins führte. Der Angeklagte hatte dieses dritte Kondom während des Geschlechtsverkehrs kurz vor seinem Samenerguss entgegen dem ihm bekannten und ausdrücklich von der Nebenklägerin geäußerten Willen unbemerkt abgezogen. Die Nebenklägerin hatte ihr Einverständnis in den vaginalen Geschlechtsverkehr ausdrücklich von der Benutzung eines Kondoms abhängig gemacht. Dem Angeklagten war zu jedem Zeitpunkt der Tat bewusst, dass die Nebenklägerin mit ihm keinen Geschlechtsverkehr ohne den Schutz eines Kondoms wollte und dass er sich über diesen Willen hinwegsetzte. Er war hierbei weder in seiner Fähigkeit, das Unrecht der Tat einzusehen oder in der Fähigkeit, nach dieser Einsicht zu handeln, erheblich eingeschränkt. 3. Nachtatgeschehen Die Nebenklägerin, die noch auf dem Weg in die Apotheke in ihrer Wohnung der Zeugin ... begegnet war und dieser von ihrer Wut auf den Angeklagten und dem Schock hinsichtlich des fehlenden Kondoms berichtet hatte, nahm nach der Tat die sogenannte „Pille danach“ ein und litt in der Folge für etwa acht Wochen unter vaginalen Blutungen, erheblichen Stimmungsschwankungen, Kopfschmerzen und Bauchkrämpfen. Im Übrigen begab sie sich ausschließlich aus Anlass des Tatgeschehens in ärztliche Behandlung, um mögliche durch ungeschützten Geschlechtsverkehr übertragbare Krankheiten auszuschließen. Monate später ließ die Nebenklägerin außerdem durch das Gesundheitsamt überprüfen, ob es zu einer Infizierung mit HIV gekommen war. Letztlich wurde keine Infektion festgestellt. Am Nachmittag des 15.10.2017 schrieb der Angeklagte der Nebenklägerin folgende WhatsApp Nachricht auf deren Handy: „Hi.wolltest mir heute morgen irgendwas mitteilen.habe in erinnerung das es wichtig war.schwätzen bei gelegenheit.grüße“ Die Nebenklägerin antwortete daraufhin wie folgt: „Moin! Ja, bin sauer auf dich und mag dir eine rein hauen! War scheiße wie du warst gestern morgen! Mag dich aber trotzdem so als Mensch und da ich, wie dir vlt schon aufgefallen ist, auch uber so einige besonderen Fahigkeiten verfüge, wurde ich vorschlagen wir treffen uns iwann Richtung WE mal. Aber auf n Kaffee. Andere Ebene. Gibt namlich tatsächlich einiges, was ich dir sagen könnte/würde. Also dann, überlegs dir. Schönen Grus, ... P.S.: wolltest dich ja eh mal prügeln. Können wir ja zu dem Anlass erledigen“ Zu der von der Nebenklägerin erhofften Aussprache im Hinblick auf die unbeteiligte Reaktion des Angeklagten auf das Geschehen kam es jedoch nicht. Nach einem einige Zeit später bei der ... erfolgten Treffen von beiden, fuhren sie eine kurze Strecke gemeinsam mit dem Fahrrad, was die Nebenklägerin nutzte, den Angeklagten mit ihrem Ärger über seine Reaktion auf das Geschehen und über seine fehlende finanzielle Beteiligung an den ihr entstandenen Kosten zu konfrontieren. Als sie im Rahmen dieses Gespräches, währenddessen der Angeklagte zunächst darauf verwiesen hatte, dass er eben ein „Arschloch“ sei und sie das doch gewusst habe, als sie sich auf ihn eingelassen habe, ausdrücklich eine Entschuldigung einforderte, presste der Angeklagte das Wort „Entschuldigung“ heraus. Immer wieder forderte die Nebenklägerin den Angeklagten auch auf, sich an den Kosten für den Schwangerschaftstest und die „Pille danach“ zu beteiligen, was er letztlich im April 2018 tat, in dem er der Nebenklägerin anteilig Geld überwies. Nach und nach verfestigte sich bei der Nebenklägerin der Gedanke, dass es sich bei dem Geschehen nicht um einen Unfall, sondern um ein planvolles Vorgehen des Angeklagten gehandelt hatte. Aufgrund von Examensvorbereitung und eines längeren Auslandsaufenthaltes kümmerte sich die Nebenklägerin, die das Geschehen auch verdrängte, zunächst nicht weiter um das Erlebte. Erst als sie im Januar 2018 auf einen Zeitungsartikel stieß, der einen entsprechenden Vorfall zum Gegenstand hatte, kam das Tatgeschehen bei ihr wieder hoch und sie erkannte, dass ihr etwas widerfahren war, was es verdiente, ernst genommen zu werden und dass durch den Angeklagten eine erhebliche Grenze überschritten worden war. Erstmals erkannte die Nebenklägerin, wie sehr sie das Erlebte belastete. Noch in der Nacht, nachdem sie den Artikel gelesen hatte, konfrontierte sie den Angeklagten per WhatsApp mit ihren Emotionen. Sie schrieb am 15.01.2018 um 03:58 Uhr eine Nachricht folgenden Inhalts: „Ich habe übrigens gemerkt, wie du zwischendurch versucht hast, das Kondom abzuziehen. Zu versuchen, mich - bewusst oder unbewusst - für deinen bisher unerfüllten Kinderwunsch zu benutzen, macht mich fassungslos. Was für ein zwischenmenschlicher Vertrauensbruch. Schäm dich! Und such eine Möglichkeit, wie ein Erwachsener für die Erfüllung deiner Wünsche zu sorgen. Jetzt weiß ich auch, warum du auf sexueller Ebene so unattraktiv für mich bist: du benimmst dich gern wie ein trotziges Kind und übernimmst keine Verantwortung für die Folgen deines Handelns. Werd mal wach. Komm mal raus aus der „Die Welt ist so gemein zu mir „- Ecke (Elternbeschwerden Ferienzeit etc...). Werd mal erwachsen. Viel Glück und Mach`s gut. ...“ Die Nebenklägerin hatte hierbei bewusst die Formulierung gewählt, dass der Angeklagte versucht habe, das Kondom abzuziehen, weil sie sich noch scheute, den Angeklagten konkret mit dem Vorwurf zu konfrontieren und sie eine Möglichkeit gesucht hatte, die Worte abzumildern. Dies geschah auch vor dem Hintergrund, dass die Nebenklägerin ihre Ausbildung bei der ... noch fortsetzten wollte. Um 11.54 Uhr antwortete der Angeklagte wie folgt: „Puhhh...mir schon klar, das du das mitbekommen hast...hatten auch ohne begonnen?!hihi finds lustig, das leute immer versuchen in meinen kopf zu schauen...finde deine interpretation äußert unterhaltsam...denk was du willst aber bitte geh mir damit nicht auf die nerven!“ Um 11.50 Uhr ergänzte er: „Dich für meinen unerfüllten Kinderwunsch zu benutzen...ich krieg mich fast nicht mehr...danke, lang nicht mehr so gelacht.glaub mir will vieles...aber kein kind von dir.solltest deinen kopf für andere dinge benutzen.schönen tag noch“ Die Nebenklägerin zögerte im Hinblick auf die Verbundenheit mit dem Angeklagten über die ... und die gemeinsamen Bekannten noch Monate, ob sie eine Anzeige erstellen sollte. Schließlich nahm sie - sie hatte sich zwischenzeitlich entschieden, ihre weitere Ausbildung bei der ... aufgrund des Vorfalls nicht weiterzuverfolgen - Kontakt zu ihrer Rechtsanwältin auf, die mit Schreiben vom 11.07.2018 Anzeige bei der Staatsanwaltschaft Freiburg erstattete. III. Die Feststellungen zur Person beruhen auf dem insoweit auszugsweise verlesenen Urteil des Amtsgerichts Essen vom 02.11.2015 und den knappen Angaben, die der Angeklagte über seinen Verteidiger in der Hauptverhandlung gemacht hat. Ergänzend flossen die Erkenntnisse aus den verlesenen Berichten der Bewährungshilfe vom 15.03.2016 und vom 23.09.2016 ein. Die Feststellungen zur Person beruhen außerdem auf dem auszugsweise verlesenen Kontoauszug des Monats Juli 2020, den der Angeklagte im Rahmen der Hauptverhandlung einreichte, der verlesenen Auskunft aus dem Bundeszentralregister und den insoweit jeweils auszugsweise verlesenen Verurteilungen durch das Amtsgericht Freiburg, das Amtsgericht Essen und das Amtsgericht Mainz sowie dem Bewährungsbeschluss des Amtsgerichts Essen vom 02.11.2015 und der Verfügung des Amtsgerichts Freiburg vom 12.05.2020. Die Feststellungen zur Sache beruhen auf der Zeugenaussage der Nebenklägerin, aber auch auf den Angaben der Zeuginnen ..., ... und ... sowie auf den verlesenen WhatsApp - Nachrichten der Nebenklägerin und des Angeklagten. Der Angeklagte selbst hat sich zur Sache lediglich dahingehend eingelassen, dass er zu keinem Zeitpunkt während des Geschlechtsverkehrs das Kondom absichtlich abgezogen habe. Diese Einlassung wird insbesondere durch die Angaben der Nebenklägerin widerlegt. Diese schilderte den äußeren Geschehensablauf wie unter II. dargestellt, mit Ausnahme des Abziehens des Kondoms durch den Angeklagten. Letztere Feststellung entzog sich der Wahrnehmung der Nebenklägerin und beruht auf einem denklogisch zwingenden Schluss. Gleiches gilt für die Schilderungen der subjektiven Seite des Tatgeschehens. 1. Das Gericht ist nicht grundsätzlich schon dann aufgrund des Zweifelssatzes an der Verurteilung gehindert, wenn "Aussage gegen Aussage" steht und außer der Aussage des einzigen Belastungszeugen keine weiteren belastenden Indizien vorliegen. Im Hinblick darauf, dass der Zeuge unmittelbare eigene Wahrnehmungen wiedergeben soll, unterscheidet sich seine Aussage von derjenigen des "Zeugen vom Hörensagen", die für sich genommen ohne zusätzliche Indizien einen Schuldspruch nicht tragen kann. Wird die Tat vom Tatopfer selbst in einer Zeugenaussage geschildert, so kann der Angeklagte auf dieser Grundlage verurteilt werden, wenn das Tatgericht von der Glaubhaftigkeit der Aussage dieses einzigen Belastungszeugen überzeugt ist. Hierbei muss sich der Tatrichter jedoch bewusst sein, dass die Aussage dieses Zeugen einer besonderen Glaubwürdigkeitsprüfung zu unterziehen ist, zumal der Angeklagte in solchen Fällen wenig Verteidigungsmöglichkeiten durch eigene Äußerungen zur Sachlage besitzt. Eine lückenlose Gesamtwürdigung der Indizien ist dann von besonderer Bedeutung (vgl. BGHR StPO § 261 Indizien 1, 2; StV 1996, 582; 1997, 513; NStZ-RR 1998, 16). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs müssen die Urteilsgründe erkennen lassen, dass der Tatrichter alle Umstände, die die Entscheidung beeinflussen können, erkannt und in seine Überlegungen einbezogen hat (BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 1, 13; § 267 Abs. 1 Satz 1 Beweisergebnis 8; BGH StV 1995, 6, 7; 1997, 513; Beschl. vom 5. November 1997 - 3 StR 558/97). Dies gilt besonders, wenn der einzige Belastungszeuge in der Hauptverhandlung seine Vorwürfe ganz (BGH, Beschl. vom 17. Dezember 1997 - 2 StR 591/97) oder teilweise nicht mehr aufrechterhält, der anfänglichen Schilderung weiterer Taten nicht gefolgt wird (vgl. BGH NStZ 1996, 294; NJW 1996, 206; Beschl. vom 1. April 1998 - 3 StR 22/98) oder sich sogar die Unwahrheit eines Aussageteils herausstellt. Dann muss der Tatrichter jedenfalls regelmäßig außerhalb der Zeugenaussage liegende gewichtige Gründe nennen, die es ihm ermöglichen, der Zeugenaussage im Übrigen dennoch zu glauben (BGH Urt. v. 29.7.1998 – 1 StR 94/98, BeckRS 1998, 30020687, beck-online). Im Hinblick darauf, dass die Nebenklägerin zunächst auf Nachfrage des Gerichts in der Hauptverhandlung angegeben hat, dass sie aufgrund des Vorfalls seither keinen Sexualkontakt mehr gehabt habe und sich dies im Anschluss als die Unwahrheit herausstellte, war die Aussage der Nebenklägerin nach dem Vorstehenden einer besonderen Glaubhaftigkeitsprüfung zu unterziehen. a) Die Angaben der Nebenklägerin waren zusammenhängend, nachvollziehbar, stimmig und mit zahlreichen Details versehen, die bei Nachfrage auch jeweils noch genauer dargestellt werden konnten. Das mehrphasige Geschehen war jeweils in den zeitlichen, örtlichen und situativen Kontext eingebettet, wobei es der Zeugin auch ausnahmslos gelang, auf Nachfrage in dem Geschehen hin- und herzuspringen. Dies war insbesondere im Hinblick auf die lange und viel Konzentration erfordernde Vernehmung der Nebenklägerin auffällig. Es gelang ihr auf zahlreiche Nachfragen aller Beteiligten konstant zu antworten und wiederholend darzulegen, wie genau sich der Geschlechtsverkehr, der sich lange hingezogen hatte und durch die verschiedenen Unterbrechungen hinsichtlich des mehrfachen Abziehens der verwendeten Kondome durchaus Komplikationen im Geschehensablauf aufzeigte, abgespielt hatte. Hierbei hatte sie keine Mühe, in der Schilderung des mehraktigen Geschehens zu springen und auf Nachfragen ins Detail zu gehen. Die Angaben der Zeugin waren darüber hinaus unverstellt und spontan. Die gezeigten Emotionen waren stimmig und ruhig, natürlich und frei von Übertreibung oder Theatralik. Insbesondere das geschilderte Innenleben der Nebenklägerin passte zu der Entwicklung des Geschehens und war darüber hinaus voller origineller Details, die der Annahme einer Falschbelastung des Angeklagten deutlich entgegenstehen. Dass solche bewusst wahrheitswidrig in eine falsche Aussage eingebaut würden, wäre lebensfremd. Im Einzelnen: Während die Nebenklägerin sich auf der Party entschloss, mit dem Angeklagten trotz seiner offensichtlich schlechten Laune zu sprechen, um mit ihm im Hinblick auf die ihr so wichtige Ausbildungsstelle nach dem ersten sexuellen Kontakt, in deren Folge sich beide nicht mehr gesehen hatten, „auf einen grünen Zweig zu kommen“, wollte sie sich auf dem Nachhauseweg - auch wenn sich dieser für sie mühsam und langwierig gestaltete - für die ihr von Seiten des Angeklagten in der Ausbildungszeit zugedachte Fürsorge bedanken. Sie vermochte nachvollziehbar zu schildern, wie ihr Gemütszustand sich in Ärger verwandelte, nachdem sie schon widerwillig in die Übernachtung eingewilligt hatte, der Angeklagte sich dann aber mit der Ankündigung in ihr Bett legte, er werde dieses nicht mehr verlassen und auf entsprechende Aufforderung nicht reagierte. Eindrücklich vermochte die Nebenklägerin ihren Zwiespalt zu vermitteln, zwischen dem Gefühl, die Annäherung des Angeklagten unangenehm zu finden und gleichzeitig keinen Bruch mit ihm herbeiführen zu wollen. Sie vermittelte in emotional nachvollziehbarer Weise ihre Gefühlswelt, wobei die damals erlebte Unsicherheit besonders deutlich wurde. Die Nebenklägerin zweifelte in der Situation, ob ihr das Recht noch zustand, sich der weiteren Annäherung und dem Geschlechtsverkehr zu verweigern. Die an sich selbst gerichtete Frage danach, ob sie sich den Verlauf des Geschehens selbst zuzuschreiben habe, weil sie sich neben ihn gelegt hatte, wies deutlichen Erlebnisbezug auf. Gleiches gilt sowohl für die geschilderte Sehnsucht nach Schlaf und die Hoffnung, im Anschluss an den Geschlechtsverkehr ihre „Ruhe zu haben“, als auch für das Gefühl, eine Eskalation hin zu Gewalt vermeiden zu wollen. Die Nebenklägerin begann zu weinen, als sie zu der Schilderung kam, wie der Angeklagte sie auf sich gezogen hatte - also genau an der Stelle, die dem Eindringen des Angeklagten in sie und damit dem absoluten Kernbereich des Geschehens, vorausging. Sie weinte dann stark, als sie im Anschluss schilderte, dass es „dann so passiert sei“ und in welchem Ausmaß sie die Tatsache belastete, dass sie um ihre fruchtbare Phase wusste. Letzteres passt insbesondere zu der Tatsache, dass die Nebenklägerin bereits einen Schwangerschaftsabbruch nach einer ungewollten Schwangerschaft erlebt hatte und mithin um die entsprechende Gefahr und eine etwaig folgende Belastung wusste. Die Schilderung der eigenen Verzweiflung dahingehend, dass der Angeklagte ihre geäußerte Grenze nicht akzeptierte, passte einmal mehr zu dem berichteten Erleben des Eindringens ohne Kondom. Plastisch wurde das Erlebte auch, als die Nebenklägerin ausführte, dass mit dem Eindringen ohne Kondom ihre Bereitschaft entstanden sei, die Situation eskalieren zu lassen und sich so gegebenenfalls auch Gewalt auszusetzen. Auch die wechselnde Emotion, hin zu Aufruhr und Panik, zu dem Nicht-fassen-Können nach der Entdeckung des fehlenden Präservativs schon unmittelbar nach Beendigung des Geschlechtsverkehrs, passten zu der Genese des Geschehens. Auch die folgende Enttäuschung über das passive und uninteressierte Verhalten des Angeklagten, den sie mit der Situation und den möglichen Folgen konfrontiert hatte, war überzeugend dargestellt und von Erlebnisbezug geprägt. Letztlich zeigte sich die Nebenklägerin auch natürlich in ihrer Emotion, als sie über ihre Wut sprach, dass der Angeklagte sich so lange nicht an den ihr entstandenen finanziellen Kosten beteiligt hatte. Der Erlebnisbezug wurde auch deutlich in den Ausführungen, wie der Angeklagte ihre Grenzen nach und nach verschob, mit welchen Äußerungen er auf ihr Verhalten jeweils reagierte, auf welche Weise sich die Annäherung schrittweise vollzog und wie fassungslos sie darüber war, dass der Angeklagte keine Vorsicht im Hinblick auf eine etwaige Schwangerschaft walten ließ, obwohl er in der Vergangenheit doch, wie sie ihm glaubte, selbst schon in eine solche Situation verwickelt gewesen war. Im Laufe der Vernehmung, während der die Nebenklägerin keine Mühe hatte, Erinnerungslücken einzuräumen, fielen ihr Details und originelle Gedanken und Gespräche ein. So erinnerte sie sich plötzlich, dass sie den Angeklagten nicht habe zurückweisen wollen und daher zunächst versucht habe, einen Ausweg durch den Hinweis auf ihre fruchtbare Phase zu finden. Schließlich fiel ihr auch ein, dass sie - als dieser Versuch keine Wirkung erzielte - mehrfach an den Angeklagten appelliert habe, dass zwischen ihnen doch vereinbart worden sei, dass es nicht zu weiteren sexuellen Kontakten kommen würde. Genauso fiel ihr im Laufe der Vernehmung ein, wie der Angeklagte - und wie absurd ihr diese Äußerung schon damals erschienen war - plötzlich auf seine Zeugungsunfähigkeit im Hinblick auf seinen massiven Konsum von Alkohol und Nikotin verwiesen und ihr angeboten hatte, ihm das Kind zu überlassen, da er ohnehin eines wolle. Details wie die beschädigte Massageflasche wurden ebenfalls nachträglich erinnert und in das Geschehen zeitlich und situativ sicher eingeordnet. Im Rahmen der Überprüfung der Glaubhaftigkeit der Aussage der Nebenklägerin war auch zu sehen, dass sich verschiedene Aussageteile stets stimmig zusammenfügten. Schließlich sind bei der Nebenklägerin auch keine Motive für eine bewusste Falschbelastung erkennbar. Diesem Umstand kommt Bedeutung zu vor dem Hintergrund der das methodische Grundprinzip der sog. Nullhypothese (BGHSt 45, 164 (167 f.)) ergänzenden sog. Motivationsanalyse (vgl. eingehend: KK-StPO/Ott, 8. Aufl. 2019, StPO § 261 Rn. 123 f. m.w.N.). Ein Bedürfnis, dem Angeklagten Schaden zuzufügen, war ihren von jeder Belastungstendenz freien Aussage nicht zu entnehmen. Sie war stets um Objektivität bemüht und betonte mehrfach, Dinge nicht schlimmer darstellen zu wollen, als sie gewesen seien. Sie zeigte keinerlei Belastungseifer, sondern war sichtlich bemüht, den Angeklagten nicht in ein schlechtes Licht zu rücken. So betonte sie seine hilfsbereite und fürsorgliche Art während der Ausbildung, war erkennbar bemüht, den Drogenkonsum des Angeklagten nicht weiter zu thematisieren und suchte letztlich nach Worten, um nicht darlegen zu müssen, dass der Angeklagte einen kleinen Penis habe. Sie machte deutlich, dass ihre Aussage dem Drang geschuldet war, sein grenzüberschreitendes Verhalten aufzuzeigen, eine strafrechtliche Verfolgung war erkennbar nicht das Interesse der Nebenklägerin. Auch der Verzicht auf die Geltendmachung von Adhäsionsansprüchen untermauert, dass die Nebenklägerin kein wirtschaftliches Interesse am Prozessausgang hatte. Schon zu Beginn des Verfahrens und seither durchgängig, legte die Nebenklägerin offen, dass sie nicht gesehen habe, wie der Angeklagte das letzte Präservativ entfernte, sondern dies schlussfolgerte. Im Falle einer bewussten Falschbelastung wäre es naheliegend und einfach gewesen, eine entsprechende Beobachtung zu schildern. Sie machte schon bei der Polizei keinen Hehl daraus - trotz der geschilderten Umstände des eigentlich nicht gewollten Geschlechtsverkehrs - den Angeklagten auch geküsst zu haben und schließlich zum Höhepunkt gelangt zu sein. Zu jedem Zeitpunkt ihrer Schilderung machte sie deutlich, dass der Angeklagte keine Gewalt angewendet und sie sich nicht gewehrt hatte. Sie ging sogar so weit, dass sie das weitere Vorgehen des Angeklagten trotz ihres mehrfach geäußerten Wunsches, gar keinen Geschlechtsverkehr mit dem Angeklagten zu vollziehen, durch ihr eigenes Verhalten, nämlich die fehlende Wehr, rechtfertigte. Hätte die Nebenklägerin sich im Übrigen ein Geschehen ausgedacht, um den Angeklagten fälschlicherweise zu belasten, ist nicht nachvollziehbar, weshalb sie dann eine solche Schilderung wählte, die zunächst von einem Versehen ausging. Auch scheute sie sich nicht einzuräumen, dass ihr erst im Nachhinein bewusst geworden war, dass der Angeklagte sich kurz vor dem Samenerguss zwischen die Beine gefasst hatte. Schließlich war die Nebenklägerin weder an einer Beziehung mit dem Angeklagten interessiert gewesen, noch hatte sie sich fortgesetzten sexuellen Kontakt gewünscht, so dass auch das mögliche Motiv einer „enttäuschten Liebe“ vorliegend keine andere Beurteilung rechtfertigt. Gleiches gilt für den späten Entschluss der Nebenklägerin, Strafanzeige zu stellen. Nachdem sie zunächst von einem Versehen ausgegangen war und diesbezügliche Zweifel erst langsam aufkamen, sie das Geschehen im Übrigen auch verdrängte und zeitlich sehr eingespannt war, war letztlich erst ein im Januar 2018 gelesener Zeitungsartikel ausschlaggebend für die klare Erkenntnis der Nebenklägerin, dass ihr objektiv ernst zu nehmendes Unrecht widerfahren war. Das lange Zögern der Nebenklägerin im Hinblick auf die Erstattung der Anzeige ist - wie durch die Nebenklägerin geschildert - gut mit der Verbundenheit über die für sie wichtige Arbeitsstelle und die damit in Zusammenhang stehenden Menschen zu erklären. Auf Nachfrage vermochte die Nebenklägerin auch zu begründen, weshalb die der durch die Nebenklagevertreterin erstellten Strafanzeige zugrundeliegenden Angaben deutlich kürzer ausfallen, als die Angaben, die die Nebenklägerin kurze Zeit später, nämlich am 17.08.2018 gegenüber der Vernehmungsbeamtin und Zeugin PK`in ... machte. So beschränken sich die Angaben der Anzeige im Wesentlichen auf die Schilderung des Geschlechtsverkehrs, zu dem der Angeklagte die Nebenklägerin überredet gehabt habe, die Erklärung der Nebenklägerin, dass ein Kondom für sie Voraussetzung jeglichen sexuellen Kontakts sei und den Versuch des Angeklagten, das Kondom abzuziehen, bevor dies gegen Ende des Geschlechtsverkehrs durch einen Griff an den Penis abgezogen worden und erst danach bemerkt worden sei. Die Nebenklägerin erklärte diesbezüglich nachvollziehbar, dass sie noch etwas in der Anzeige ergänzt habe und diese nicht habe wieder zwischen ihr und ihrer Anwältin hin- und herschicken wollen. Sie habe sich zunächst gescheut, sich an Details zu erinnern, insbesondere, da sie das erste Mal überhaupt wieder über das Geschehen gesprochen gehabt habe. Die detaillierte Erinnerung sei gekommen, als es in der polizeilichen Vernehmung länger um die Sache gegangen sei. Bereits gegenüber der Zeugin PK`in ..., die die Nebenklägerin wie erwähnt am 17.08.2018 vernommen hatte, hatte die Nebenklägerin im Wesentlichen gleichlautende Angaben gemacht. Entsprechendes wurde durch die vernommene Beamtin eingeführt. Zu nennenswerten Abweichungen in der Aussage in der Hauptverhandlung gegenüber den Angaben bei der Polizei kam es nicht. Zahlreiche Einzelheiten wie der Auftritt des Angeklagten bei der dem Vorfall vorausgehenden Party, der sich ziehende Nachhauseweg und die dort geführten Gespräche, die Besitzeinnahme des Bettes durch den Angeklagten und sein damit einhergehender Spruch, die Annäherung mit der auffälligen Formulierung „du glühst doch“, ihr Hinweis auf die Notwendigkeit eines Kondoms schon vor dem Geschlechtsverkehr, den folgenden Ablauf des Geschlechtsverkehrs inklusive des mehrfachen Abziehens von Kondomen, die Argumentation des Angeklagten, er sei nicht zeugungsfähig und sie könne ihm das Kind im Falle einer Schwangerschaft geben, den eigenen Höhepunkt und den Griff zwischen die Beine vor dem Samenerguss des Angeklagten, schließlich die Wahrnehmung, dass kein Kondom mehr auf dem Glied des Angeklagten war, ihre emotionale Reaktion und seine fehlende Beteiligung am Geschehen wurden bei der polizeilichen Vernehmung bereits durch die Nebenklägerin geschildert. Abweichungen konnten von der Nebenklägerin auf Nachfrage eingeordnet oder mit nachvollziehbaren Erinnerungslücken begründet werden. Insbesondere die Frage, ob die Nebenklägerin gemerkt habe, dass der Angeklagte aus ihr ausgedrungen sei, hatte bei der Polizei für die Nebenklägerin, wie sie überzeugend darlegte, keine Rolle gespielt, weil dies im Laufe des Geschlechtsverkehrs bereits mehrfach vorgekommen war. Die Angaben der Zeugin gegenüber der Polizei und dem Gericht sind sowohl im Kernbereich, als auch hinsichtlich nebensächlicher Einzelheiten konstant, was den Erlebnisbezug untermauerte. Soweit sie in der Hauptverhandlung einige Details erstmals erwähnte, beruht diese zunehmende Detaillierung auf den ins Einzelne gehenden Nachfragen der Beteiligten in der Hauptverhandlung, die von der Zeugin jeweils spontan und ohne Zögern beantwortet wurden. Der Umstand, dass diese Gegebenheiten bei der polizeilichen Vernehmung der Nebenklägerin noch keine Erwähnung fanden, lässt keine Rückschlüsse auf fehlenden Wahrheitsbezug zu. Vielmehr schilderte die Vernehmungsbeamtin, dass auch schon bei der Polizei durch die Nebenklägerin in emotional nachvollziehbarer Weise außerordentlich detailliert und flüssig über den Vorfall berichtet worden sei und die Nebenklägerin sich häufig der wörtlichen Rede bedient und sich immer weiter an Details erinnert habe. Sie habe „definitiv“ den Eindruck gehabt, dass die damaligen Angaben der Wahrheit entsprachen. Auch die Zeugin ... vermochte zu berichten, dass die Nebenklägerin insbesondere wegen der Arbeitsstelle, über die sie den Angeklagten kannte, mit der Erstattung einer Anzeige gehadert und deshalb lange gezögert habe. Aufgrund dieser Gesamtumstände hat das Gericht keinen Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussage der Nebenklägerin. b) Die Aussage wird im Übrigen wie folgt gestützt: Die von ihr geschilderte Wut auf den Angeklagten und der Schock hinsichtlich des Erlebten wurden von der vernommenen Zeugin ... bestätigt, die die Nebenklägerin noch in ihrer Wohnung auf dem Weg zur Apotheke getroffen und der sie das Verhalten des Angeklagten geschildert hatte. Im Übrigen zeigt diese sich auch in der verlesenen WhatsApp Nachricht, die die Nebenklägerin dem Angeklagten an dem auf die Tat folgenden Tag schrieb. Die Tatsache, dass die Nebenklägerin nicht in den Angeklagten verliebt war und mithin eine diesbezügliche Enttäuschung nicht bestand, vermochte die vernommene Zeugin ... zu bestätigen, bei der es sich um eine gute Freundin der Nebenklägerin handelt, die dieser auch als Gesprächspartnerin über den Angeklagten schon vor der Tat zur Verfügung gestanden hatte. Im Übrigen gab sie die Schilderungen der Nebenklägerin wieder, die diese grob in einem Gespräch mit ihr gemacht hatte. Abweichungen ergaben sich im Hinblick auf die Schilderungen der Nebenklägerin in der Hauptverhandlung - abgesehen von der Länge und Ausführlichkeit - nicht. Schließlich wusste sie auch von der starken Beeinträchtigung der Nebenklägerin durch den Vorfall zu berichten. Im Übrigen vermochten die verlesenen WhatsApp Nachrichten aus dem Januar 2018 die Aussage der Nebenklägerin als gewichtige, außerhalb ihrer Aussage liegende Umstände, zu stützen, wie noch ausgeführt wird. c) Im Rahmen der Beurteilung der Aussage der Nebenklägerin war außerdem zu beachten, dass diese ihre anfängliche Falschdarstellung der in den Jahren nach der Tat gehabten Sexualkontakte im weiteren Verlauf ihrer andauernden Vernehmung im nächsten Termin - die Zeugin war nicht entlassen worden - richtigstellte und nachvollziehbar begründete, wie es zu den falschen Angaben kam. So schilderte sie, dass sie bei der Frage nach Sexualkontakten sehr schnell mit „nein“ geantwortet und dies zunächst auf den Angeklagten bezogen habe. Da ihr der erlebte Schwangerschaftsabbruch sehr zugesetzt gehabt habe, sei der Angeklagte nach längerer Zeit der erste Sexualkontakt gewesen. Sie habe dann gestockt und überlegt, ob sie einhaken solle, aber da die Vernehmung mit einer nächsten Frage weitergegangen sei, habe sie sich darauf konzentriert und gedacht, sie werde später noch einmal darauf zurückkommen. Dass sich dies im Rahmen der stundenlangen Vernehmung, die der Zeugin viel Konzentration abverlangte und die darüber hinaus erkennbar und nachvollziehbar emotional für sie anstrengend war, so ereignete, ist nachvollziehbar. Dies gilt namentlich für das vorläufige Verschweigen eines „One-Night-Stands“ in den USA. Hier, wie aber auch im Hinblick auf den Sexualkontakt zum Zeugen ..., zu dem noch ausgeführt wird, ist das Gericht von der Richtigkeit der glaubhaft bekundeten Absicht der Nebenklägerin überzeugt, ihre Aussage nach einem anfänglichen Missverständnis der an sie gerichteten Frage an anderer Stelle im Zuge ihrer Vernehmung zu ergänzen. Dies ist auf den unmittelbaren Eindruck ihrer Angaben im Rahmen der Hauptverhandlung gestützt. Es ist der Nebenklägerin gerade unter Berücksichtigung auch der Bedeutung ihrer Aussage für den Angeklagten zuzubilligen, auf eine sich im Kontext der Vernehmung anschließende Folgefrage angemessen reagieren zu wollen. Für die bereits in diesem Zeitpunkt vorhandene Absicht, ihre Aussage zu vervollständigen, spricht überdies, dass das Gericht ohne die freimütige Angabe der Nebenklägerin zu dem „One-Night-Stand“ im Folgetermin überhaupt keine Kenntnis hiervon erhalten hätte. Der in der Nebenklägerin vorhandenen Bereitwilligkeit, im thematischen Kontext ohne Umstände alles Wesentliche zur Sprache zu bringen, wird hier besonderer Ausdruck verliehen. Sofern es um Sexualkontakte mit dem Zeugen ... ging, schilderte die Nebenklägerin außerdem, dass es sich hierbei schon vor dem Vorfall um ihren Sexualpartner gehandelt habe. Dass von diesem mithin keine Unberechenbarkeit und eine folgende Unsicherheit der Nebenklägerin ausging, was den Ablauf des Geschlechtsverkehrs anging - um diesen Zusammenhang ging es bei der gestellten Frage erkennbar - ist überzeugend und die Aussage in diesem Kontext einzuordnen. Hiernach ist die in besonderem Maß nachvollziehbare Aussage in ihrer Glaubhaftigkeit nicht erschüttert. Für die Tatsache, dass die Nebenklägerin auf Nachfrage Betäubungsmittelkonsum in der Vergangenheit verneinte, die Zeugin ... Konsum von Marihuana aber ca. dreimal mitbekommen haben will, gilt das Vorgesagte ohnehin. Denn mit der Angabe der Nebenklägerin, sie habe zum Tatzeitpunkt keine Betäubungsmittel konsumiert - die Antwort war erkennbar auf die Zeit um die Tat gemünzt - liegt schon keine Angabe vor, die von der Zeugin ... abweichend geschildert worden ist, weil deren Schilderungen sich allgemein auf die Vergangenheit bezog, ohne einen Zeitraum einzugrenzen. d) Unabhängig von dem Gesagten unterscheidet sich die Situation vorliegend von einer klassischen „Aussage gegen Aussage“- Konstellation, weil einerseits der Beschuldigte sich nur dahingehend einlässt, dass er zu keinem Zeitpunkt während des Geschlechtsverkehrs das Kondom absichtlich abgezogen habe und andererseits die Nebenklägerin genau dies nicht als eigene Wahrnehmung schildert, sondern selbst aus den äußeren Umständen schließt. 2. Das Gericht ist davon überzeugt, dass das Kondom auch nicht versehentlich von dem Penis des Angeklagten abging. Die Nebenklägerin hat noch kurz vor der Ejakulation des Angeklagten dessen Sitz überprüft und keine Unregelmäßigkeiten feststellen können. Wäre dies der Fall gewesen - so hat sie nachvollziehbar dargelegt - hätte sie den Geschlechtsverkehr ein weiteres Mal unterbrochen. Sie selbst hat das Kondom nicht vom Penis des Angeklagten entfernt. Die Tatsache, dass sie es im Anschluss an den Geschlechtsverkehr trocken eine ganze Armlänge entfernt am Rand des 1.40 Meter breiten Bettes aufgefunden hat, während das Ejakulat aus der Scheide floss, schließt denklogisch aus, dass es sich um ein versehentliches Geschehen handelte. Vernünftigen Zweifeln daran, dass der Angeklagte das – in dieser Nacht dritte verwendete – Kondom absichtlich entfernte, ist nach dem Vorstehenden nicht zuletzt mit Augenmerk auf das von der Nebenklägerin glaubhaft geschilderte und in seinen Textnachrichten dokumentierte Verhalten des Angeklagten Schweigen geboten: Der Angeklagte hatte - wenn auch scherzhaft - schon beim ersten Sexualkontakt mit der Nebenklägerin darauf hingewiesen, dass er ein Kondom als unbequem und unangenehm erlebe. Schließlich hatte er in der Tatnacht das Kondom schon zweimal gegen den ausdrücklich geäußerten Willen der Nebenklägerin abgezogen und so deutlich gemacht, dass es offensichtlich in seinem Interesse war, den vaginalen Geschlechtsverkehr ungeschützt durchzuführen. Auf die Konfrontation der Nebenklägerin mit der Tatsache, dass sich beim Samenerguss des Angeklagten das Präservativ offensichtlich nicht mehr auf seinem Penis befunden hatte, reagierte der Angeklagte desinteressiert und passiv, obwohl eine ungewollte Schwangerschaft auch für ihn weitreichende Konsequenzen gehabt hätte. Eine solche Reaktion passt - zumal bei schon einmal entsprechend erlebter Situation, wie vom Angeklagten gegenüber der Nebenklägerin bekundet - nicht zu einem versehentlich verrutschten Präservativ. Dass der Angeklagte gegenüber der Nebenklägerin einen Kinderwunsch äußerte und dem Hinweis des Angeklagten während des Geschlechtsverkehrs, er würde das Kind nehmen, sollte die Nebenklägerin schwanger werden, fügt sich ebenfalls stimmig in das Bild eines von Vorsatz getragenen Vorgehens. Auch das Nachtatverhalten des Angeklagten untermauert diese Schlussfolgerung. So wehrte er sich in den verlesenen WhatsApp-Nachrichten, die er der Nebenklägerin auf deren Vorhalt schrieb, zwar gegen die Unterstellung, er habe sie für seinen Kinderwunsch benutzt, nicht aber gegen den Vorwurf, er habe jedenfalls versucht, das Kondom abzuziehen. Vielmehr gestand er der Nebenklägerin zu, dieses Vorgehen bemerkt zu haben. Die Formulierung ergäbe gar keinen Sinn, wenn sich das Geschehen anders abgespielt hätte. Bei der Gesamtwürdigung der einzelnen Beweisanzeichen verbleiben danach keine vernünftigen Zweifel an der Täterschaft des Angeklagten. Von anderem auszugehen, hieße, sich von auf einer Überspannung der Anforderungen an den Tatnachweis beruhenden Bedenken leiten zu lassen. 3. Es bedurfte keiner weiteren Sachaufklärung im Hinblick auf die Frage, ob der Angeklagte nur vermindert schuldfähig war. § 244 Abs. 2 StPO verpflichtet das Gericht im Anwendungsbereich des § 21 StGB zu weiteren Ermittlungen und der Zuziehung eines Sachverständigen, wenn eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit aufgrund von Alkohol- oder Drogenmissbrauch in der Sache naheliegt (Schäfer, Strafzumessung, Teil 7. Die Feststellung der strafzumessungserheblichen Tatsachen Rdn. 1292). Die Annahme einer solchen erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit des Angeklagten ist angesichts der äußeren Tatumstände fernliegend. Der Angeklagte war in der Lage, sich drei Mal ein Kondom über den erigierten Penis zu ziehen und beherrschte die hierzu erforderlichen und feinmotorisch in der Hand-Fingerkoordination anspruchsvollen Bewegungsabläufe. IV. Der Angeklagte ist somit eines sexuellen Übergriffs i.S.d. § 177 Abs.1 StGB schuldig. Er hat wissentlich und willentlich im Sinne dieser Bestimmung eine sexuelle Handlung gegen den erkennbaren und ihm auch tatsächlich bekannten Willen der Nebenklägerin an dieser vorgenommen, indem er nach dem Entfernen des Kondoms gegen den zuvor mehrfach erklärten Willen der Nebenklägerin, lediglich bei Verwendung eines Präservativs mit dem Geschlechtsverkehr einverstanden zu sein, ohne übergestreiftes Kondom vaginal in die Nebenklägerin eindrang und sodann auch noch ebenfalls gegen den ihm bekannten Willen der Nebenklägerin in ihr ejakulierte. Die ausdrücklich verlangte Verwendung eines Kondoms beinhaltet die Erklärung, nicht damit einverstanden zu sein, dass im Zuge der sexuellen Handlungen Sperma in den Körper der Geschädigten gelangt, denn gerade dies ist ja in erster Linie der Zweck der Verwendung eines Kondoms. Unerheblich ist, dass die Nebenklägerin das Vorgehen des Angeklagten gegen ihren Willen während der Tatbegehung nicht bemerkte: vielmehr ist gerade auch eine heimliche Tatbegehung tatbestandsmäßig. Die vorgenommenen sexuellen Handlungen waren vorliegend zudem auch im Hinblick auf das geschützte Rechtsgut der sexuellen Selbstbestimmung von einiger Erheblichkeit, § 184h Nr. 1 StGB. Das Gericht verkennt nicht, dass ein tatbestandsausschließendes Einverständnis im Gegensatz zu einer rechtfertigenden Einwilligung auch dann wirksam ist und bleibt, wenn es durch eine Täuschung erschlichen wurde, denn es kommt allein auf den wirklichen, nicht auf den "richtigen" Willen des Berechtigten an; gegen Täuschungen ist die sexuelle Selbstbestimmung nicht (allgemein) geschützt (vgl. Fischer, StGB, 67. Aufl., vor § 32 Rn. 3b, § 177 Rn. 2a, Eisele in: Schönke/Schröder, StGB, 30. Aufl., § 177 Rn. 20). Entscheidend ist aber, dass hier ein einheitlicher, dem Geschlechtsverkehr ohne Kondom entgegenstehender Wille über die ganze Zeit des Sexualaktes bestanden hat (vgl. auch Herzog, „Stealthing“: Wenn Männer beim Geschlechtsverkehr heimlich das Kondom entfernen. Eine Sexualstraftat?, in FS Fischer [2018], S. 351, 356 f.) und der Angeklagte dies auch positiv wusste. Somit handelte er, als er das Kondom heimlich entfernte und den Geschlechtsverkehr fortsetze, gegen den erkennbaren Willen der Nebenklägerin. Die tatbestandsmäßige sexuelle Handlung ist schlicht schon der Geschlechtsverkehr ohne Kondom. Die Verwendung des Kondoms wird in diesen Fällen – gleichsam im Sinne einer „mechanischen Barriere“ (vgl. Herzog aaO, S. 354) – zu einem objektiven, äußerlich erkennbaren „integralen Element“ des Geschlechtsverkehrs. Wer den Schutz durch ein Präservativ für unverzichtbar erklärt, billigt nur eine solche und keine andere Sexualbeziehung (vgl. ...: Zum Problemkreis der differenzierten Einwilligung (Einverständnis) des Opfers im Bereich des § 177 StGB nach dem Strafrechtsänderungsgesetz 2019, NStZ 2019, 16, beck-online). Den einheitlichen Lebenssachverhalt aufzuspalten in zwei voneinander getrennte Komponenten, nämlich zum einen den einverständlichen Akt an sich und zum anderen die Abredewidrigkeit bei der Kondombedingung, mutet allzu konstruiert an (so aber Herzog aao.; Linoh, jurisPR-StrafR 11/2019 Anm. 5 mit jeweils gleichem Ergebnis). Das von § 177 StGB geschützte Rechtsgut der sexuellen Selbstbestimmung beinhaltet ja gerade die Freiheit der Person, über Zeitpunkt, Art, Form und Partner sexueller Betätigung nach eigenem Belieben zu entscheiden (Fischer a.a.O., § 177 Rn. 2). Mithin kann der Rechtsgutinhaber nach dem Schutzzweck der Norm nicht nur darüber entscheiden, ob überhaupt Geschlechtsverkehr stattfinden soll, sondern auch darüber, wie die Modalitäten aussehen sollen. Nach der gesetzlichen Konzeption des § 177 StGB in der Fassung des 50. Strafrechtsänderungsgesetzes und der damit verbundenen Wandlung des § 177 Abs. 1 StGB von einem nötigenden Übergriff in ein non-konsensuales Sexualverhalten ist jede (erhebliche) Missachtung der in freier Selbstbestimmung getroffenen Entscheidung des Rechtsgutsinhabers strafbewehrt. Die Norm schützt das Rechtsgut der sexuellen Selbstbestimmung bei allen Personen strafrechtlich umfassend gegen jede sexuelle Handlung, die gegen den Willen einer Person erfolgt. Hält sich der Sexualpartner bewusst nicht an vom Rechtsgutsinhaber gesetzte Grenzen in Bezug auf Zeitpunkt, Art und Form der sexuellen Handlung, unterfällt dies grundsätzlich § 177 Abs.1 StGB (KG Berlin, Beschluss vom 27. Juli 2020 – 4 Ss 58/20 –, juris, wobei hier die Tatbestandsmäßigkeit jedenfalls für den Fall - wie hier - angenommen wird, wenn im Verlauf des ungeschützten Geschlechtsverkehrs in den Körper der Geschädigten ejakuliert wird). Der vom Opfer in Ausübung seiner umfassend geschützten sexuellen Autonomie geforderte Schutz durch ein Kondom ist nicht nur hinsichtlich der Verhinderung von Schwangerschaft und Krankheiten von Bedeutung, hat das Handlungsunrecht also nicht allein eine „Gefährdungsdimension“ (vgl. Herzog aaO, S. 353). Vielmehr manifestiert sich das tatbestandliche Unrecht auch und gerade auf der Ebene des sexuellen Selbstbestimmungsrechts in einer Verletzung der sexuellen Autonomie des Opfers, weil dieses mit der Tatsache konfrontiert wird, unter – rechtserheblicher (vgl. § 184h Nr. 1 StGB) – Verletzung seiner freien sexuellen Selbstbestimmung von dem penetrierenden Sexualpartner bewusst zu einem bloßen Objekt fremdbestimmten sexuellen Tuns herabgesetzt und für dessen persönliche sexuelle Befriedigung benutzt worden zu sein. Das Unrecht des Täterverhaltens besitzt somit auch eine auf das Schutzgut des § 177 Abs. 1 StGB bezogene Demütigungs- und Instrumentalisierungsdimension; vor einer solchen sexuellen Fremdbestimmung durch die andere Person soll § 177 StGB den Rechtsgutsträger schützen. Die Eigenständigkeit ungeschützten (vaginalen) Geschlechtsverkehrs im Verhältnis zum Geschlechtsverkehr mit Kondom folgt nicht nur – schutzgutbezogen – aus der Tatsache, dass die sexuelle Handlung durch die Verwendung eines Präservativs als objektiv-äußerlichem Element sowie ggf. – je nach sozialem Kontext – auch in einem mentalen Sinn als Barriere vor zu enger Intimität (vgl. Herzog aaO) in sexualstrafrechtlicher Hinsicht ein wesentlich anderes Gepräge erhält, sondern wird auch darin deutlich, dass die in Rede stehende geschützte Form der sexuellen Betätigung auch schon in der Alltagssprache mit einer eigener Begrifflichkeit („Safer Sex“) versehen worden ist (KG Berlin, aao). V. Im Rahmen der Strafzumessung war der Strafrahmen des § 177 Abs. 1 StGB zu Grunde zu legen, der Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren vorsieht. Ein besonders schwerer Fall nach § 177 Abs.6 S.2 Nr.1 StGB (Vergewaltigung) war vorliegend nicht anzunehmen. Zwar sind die Voraussetzungen für das Regelbeispiel der Vergewaltigung erfüllt, indem der Angeklagte mit der Nebenklägerin nach zunächst einverständlich unter Verwendung eines Kondoms durchgeführtem Geschlechtsverkehr sodann den Beischlaf gegen deren ihm bekannten Willen ohne Kondom vollzog. Insbesondere die Tatsache, dass der Angeklagte auch im Körper der Nebenklägerin ejakulierte war entscheidend gegen den Angeklagten im Rahmen der Prüfung der Indizwirkung zu würdigen. Zu sehen war außerdem, dass der Angeklagte wusste, dass die Nebenklägerin schon einen Schwangerschaftsabbruch hinter sich und gerade vor diesem Hintergrund besondere Angst vor einer weiteren ungewollten Schwangerschaft hatte. Außerdem musste diese sich aus dieser Angst heraus - die wochenlang anhielt - die "Pille danach" besorgen und litt mehrere Wochen unter den diesbezüglichen Nebenwirkungen. Gleich mehrere Monate wähnte sie sich in Unsicherheit, bis das Ergebnis der durch die Tat notwendig gewordenen Untersuchungen auf Geschlechtskrankheiten, vorlag. Schließlich ist der Angeklagte bereits vor der Tatbegehung zweimal unter anderem wegen Körperverletzung bzw. gefährlicher Körperverletzung verurteilt worden. Insbesondere stand er wegen einer Verurteilung vom 02.11.2015 unter Bewährung, die sich immerhin auf eine Freiheitsstrafe von einem Jahr bezog. Selbst nach Begehung der hier abgeurteilten Tat trat der Angeklagte weiterhin strafrechtlich in Erscheinung, so dass er in den Jahren 2018 und 2019 jeweils verurteilt werden musste, in einem Fall erneut wegen eines Körperverletzungsdeliktes. Zugunsten des Angeklagten war im Rahmen der vorzunehmenden Abwägung allerdings zu sehen, dass die Tatbegehung bereits erhebliche Zeit zurückliegt und die Nebenklägerin mit den Tatfolgen umzugehen wusste. Eine starke nachhaltige Beeinträchtigung liegt bei ihr nicht vor. Außerdem beteiligte sich der Angeklagte letztlich doch noch an deren Kosten und entschuldigte sich schließlich - wenn auch nur pauschal und auf ausdrückliche Aufforderung der Nebenklägerin. Entscheidend war aber zu sehen, dass der Angeklagte aufgrund dieser Verurteilung mit einem Bewährungswiderruf zu rechnen hat, der sich immerhin auf eine Freiheitsstrafe von einem Jahr bezieht. Das Verhalten des Angeklagten weicht nach der gebotenen Gesamtabwägung aller für und gegen ihn sprechenden Umstände im Ergebnis in seinem Unrechts- und Schuldgehalt gerade noch so sehr von dem typischen, erfahrungsgemäß vorkommenden und vom Gesetzgeber bei der Bestimmung des erhöhten Strafrahmens zugrunde gelegten Tatbilds ab, dass die Annahme eines besonders schweren Falles gemäß § 177 Abs. 6 StGB unangemessen und damit unverhältnismäßig ist. Die Erörterung der Anwendbarkeit des § 177 Abs.9 StGB (minder schwerer Fall) in der hier vorliegenden Konstellation erübrigt sich, weil die Annahme eines solchen fernliegend ist. Im Rahmen der Strafzumessung im engeren Sinne wird auf die vorstehenden bei der Bestimmung des Strafrahmens aufgeführten für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände verwiesen. Dabei hat das Gericht unter nochmaliger Abwägung derselben eine Freiheitsstrafe von neun Monaten für tat- und schuldangemessen erachtet. Die Vollstreckung der genannten Freiheitsstrafe konnte nicht zur Bewährung ausgesetzt werden. Eine positive Sozialprognose im Sinne des § 56 Abs. 1 StGB liegt nicht vor. Der Angeklagte hat offensichtlich Schwierigkeiten, die körperliche Integrität Dritter zu respektieren. Selbst eine laufende Bewährungszeit, die sich immerhin auf eine Freiheitsstrafe von einem Jahr bezog, hielt den Angeklagten nicht davon ab, die vorliegend abgeurteilte Tat zu begehen. Außerdem war zu sehen, dass er auch noch nach Begehung dieser Tat zweimal verurteilt werden musste, darunter einmal wegen Körperverletzung. Offensichtlich hat der Angeklagte sich keine der ausgesprochenen Verurteilungen, sei es zu einer Geldstrafe, sei es zu einer Freiheitsstrafe, zur Warnung dienen lassen, sondern setzt sein delinquentes Verhalten weiterhin unbeirrt fort. Drei der vier sich aus der Auskunft aus dem Bundeszentralregister ergebenen Verurteilungen weisen im Übrigen einen Zusammenhang zu übermäßigem Alkoholkonsum auf. Noch im Februar 2019 wurde der Angeklagte morgens um 7:45 Uhr mit einer Alkoholkonzentration von 1,99 Promille aufgegriffen. Unter diesen Umständen ist nicht damit zu rechnen, dass der Angeklagte nunmehr in Zukunft keine weiteren Straftaten mehr begehen wird. VI. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 464, 465 Abs.1, 472 Abs.1 StPO.