Beschluss
HRA 703623
AG Freiburg (Breisgau), Entscheidung vom
ECLI:DE:AGFREIB:2017:1002.HRA703623.00
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Leitsätze
1. Für einen Einzelkaufmann kann nicht "die Rückkehr zum satzungsmäßigen Geschäftsjahr" in das Handelsregister eingetragen werden. Ein Gesellschaftsvertrag, in dem das Geschäftsjahr definiert ist, kann bei einem Einzelkaufmann schon begrifflich nicht existieren.(Rn.10)
2. Das Handelsregister dient bei einem eingetragenen Kaufmann grundsätzlich nur der Wiedergabe derjenigen Tatsachen und Rechtsverhältnisse, die sich auf die Firma i.S.d. § 17 Abs. 1 HGB, also den Namen des Kaufmanns, unter dem dieser seine Geschäfte betreibt, beziehen. Dies ist bei einem vom Kalenderjahr abweichenden Geschäftsjahr nicht der Fall.(Rn.12)
3. Für den Einzelkaufmann entfällt mit der Einstellung des nach Art und Umfang eingerichteten Geschäftsbetriebes die Pflicht zur handelsrechtlichen Buchführung und Bilanzierung.(Rn.15)
Tenor
1. Der Antrag vom 08.09.2017 wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten trägt der Antragsteller.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Für einen Einzelkaufmann kann nicht "die Rückkehr zum satzungsmäßigen Geschäftsjahr" in das Handelsregister eingetragen werden. Ein Gesellschaftsvertrag, in dem das Geschäftsjahr definiert ist, kann bei einem Einzelkaufmann schon begrifflich nicht existieren.(Rn.10) 2. Das Handelsregister dient bei einem eingetragenen Kaufmann grundsätzlich nur der Wiedergabe derjenigen Tatsachen und Rechtsverhältnisse, die sich auf die Firma i.S.d. § 17 Abs. 1 HGB, also den Namen des Kaufmanns, unter dem dieser seine Geschäfte betreibt, beziehen. Dies ist bei einem vom Kalenderjahr abweichenden Geschäftsjahr nicht der Fall.(Rn.12) 3. Für den Einzelkaufmann entfällt mit der Einstellung des nach Art und Umfang eingerichteten Geschäftsbetriebes die Pflicht zur handelsrechtlichen Buchführung und Bilanzierung.(Rn.15) 1. Der Antrag vom 08.09.2017 wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten trägt der Antragsteller. Mit Schreiben vom 08.09.2017 beantragte der Insolvenzverwalter, "die Rückkehr zum satzungsmäßigen Geschäftsjahr" in das Handelsregister einzutragen. Auf die Mitteilung des Gerichts vom 18.09.2017, dass die beantragte Eintragung mangels Eintragungsfähigkeit nicht erfolgen könne, verwies der Antragsteller auf das Urteil des Bundesgerichtshofes vom 14.10.2014, II ZB 20/13; dieses sei entsprechend anzuwenden. Auf den Akteninhalt wird insoweit verwiesen. Zunächst ist der Antrag nicht in der Form des § 12 HGB elektronisch öffentlich beglaubigt gestellt und wäre schon aus diesem Grund zurückzuweisen. Entgegen der Auffassung des Insolvenzverwalters ist die begehrte Eintragung jedoch auch inhaltlich nicht möglich. Die Entscheidung des Bundesgerichtshofes ist vorliegend nicht einschlägig und auch nicht entsprechend anwendbar. Im entschiedenen Fall des Bundesgerichtshofes handelte es sich um eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, in deren Gesellschaftsvertrag das Kalenderjahr als Geschäftsjahr festgelegt war. Die Eintragung der Rückkehr zum gesellschaftsvertraglichen Geschäftsjahr diente dem Grundsatz der Registerwahrheit, da mit Insolvenzeröffnung gemäß §155 Abs. 2 InsO ein neues, vom Kalenderjahr abweichendes Geschäftsjahr begonnen hatte. Vorliegend handelt es sich jedoch um die in das Handelsregister eingetragene Firma der Inhaberin ...; über das Vermögen der Inhaberin, zu dem auch die eingetragene Firma gehört, wurde das Insolvenzverfahren eröffnet. Ein Gesellschaftsvertrag, in dem das Geschäftsjahr definiert ist, kann bei einem Einzelkaufmann schon begrifflich nicht existieren. Zudem dient das Handelsregister bei einem eingetragenen Kaufmann - wie hier - grundsätzlich nur der Wiedergabe derjenigen Tatsachen und Rechtsverhältnisse, die sich auf die Firma i.S.d. § 17 Abs. 1 HGB, also den Namen des Kaufmanns, unter dem dieser seine Geschäfte betreibt, beziehen. Dies ist bei einem vom Kalenderjahr abweichenden Geschäftsjahr nicht der Fall. Sonstige Eintragungen sind nur dann zulässig, wenn sie gesetzlich vorgesehen sind, wie etwa im Fall der Insolvenz durch § 32 HGB, oder im Interesse des Rechtsverkehrs geboten sind. Ein solches Interesse des Rechtsverkehrs, das gebieten würde, vom Numerus Clausus des Registerrechts abzuweichen, ist vorliegend nicht ersichtlich. Für den Einzelkaufmann entfällt zudem mit der Einstellung des nach Art und Umfang eingerichteten Geschäftsbetriebes die Pflicht zur handelsrechtlichen Buchführung und Bilanzierung (vgl. Münchener Kommentar zur InsO, Rn. 9 zu § 155). Entsprechendes gilt nach § 242 Abs. 4 HGB unter den Voraussetzungen des § 241 a HGB. Gegen diesen Beschluss ist die Beschwerde zulässig, die binnen einer Frist von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses hier schriftlich oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt werden kann (§§ 63, 64 FamFG).