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Urteil

385 C 2556/17 (70)

AG Frankfurt Einzelrichter, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGFFM:2018:0921.385C2556.17.70.00
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Tenor
Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung abwenden gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung abwenden gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet. Die Klage ist zulässig. Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts folgt aus dem bindenden Verweisungsbeschluss des Amtsgerichts Heinsberg vom 09.10.2017 (Bl. 33 d.A.). Die Klage ist hinsichtlich des umgestellten Hauptantrages auch begründet. Insoweit war die Erledigung der Hauptsache festzustellen. Das Vertragsverhältnis der Parteien ist spätestens durch die Kündigung vom 04.12.2017 wirksam beendet worden. Grundsätzlich sind die zwischen den Parteien geschlossenen Verträge aufgrund ihrer äußeren Gestaltung in verschiedenen Vertragsurkunden und angesichts der unterschiedlichen Vertragslaufzeiten als gesonderte Verträge anzusehen. Dies hat auch das Oberlandesgericht Frankfurt am Main in der von Beklagtenseite zitierten, als Anlage KE3 vorgelegten Entscheidung des Oberlandesgerichtes Frankfurt am Main vom 28.10.2011, Az.: 2 U 129/11, so gesehen. Ohne das Hinzutreten besonderer Umstände handelt es sich um Mietverträge betreffend die kostenpflichtige Überlassung funkauslesbarer Messgeräte sowie einen Werkvertrag über die Ablese- und Abrechnungstätigkeit. Es handelt sich dann um getrennte, gesonderte Verträge, welche unabhängig voneinander zu beurteilen sind, nicht um einen einheitlichen Vertrag mit mietrechtlichen und werkvertraglichen Komponenten (vergleiche die zitierte Entscheidung des OLG Frankfurt, Seite 6 oben, Bl. 31 der Akten). Betrachtet man den abgeschlossenen Mietvertrag über die Gerätemiete und dessen Kündbarkeit isoliert, ist zunächst maßgeblich, welche vertraglichen Inhalte die Parteien vereinbart und welche Eigenschaften der Mietsache sie vertraglich vorausgesetzt haben. Insoweit hat die Beklagtenseite zwar unwidersprochen vorgetragen, dass zur Zeit des Vertragsschlusses über die Anmietung von funkauslesbaren Mess-/Erfassungsgeräten Ende November 2013 bzw. im August 2014 die "open-metering"- Funksysteme noch nicht Stand der Technik waren. Ebenso unstreitig bietet aber die Beklagte zum heutigen Zeitpunkt derartige Erfassungsgeräte ebenfalls zur Miete an. Es kann insoweit nicht festgestellt werden, dass das "open-metering" ausschließlicher Stand der Technik geworden ist, sodass eine derartige Nachrüstung bzw. entsprechende Preisgabe des Zugangscodes allein als Standard denkbar erscheint, vergleichbar einer Warmwasserversorgung in einer Mietwohnung. Die Parteien haben insoweit eine eindeutige Beschaffenheitsvereinbarung nicht getroffen. Die vorgelegten Gerätemietverträge und zugrunde gelegten Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten enthalten keinen Hinweis auf eine Verschlüsselung der Funkdaten bzw. ein "open-metering"-System. Eine Kündigung kann daher nicht allein auf die fehlende Preisgabe bzw. Nachrüstung isoliert im Mietverhältnis gestützt werden. Auch ein Mieter anderer beweglicher Sachen, etwa eines PKW, kann vom Vermieter nicht die Preisgabe sämtlicher technischer Daten betreffend die elektronischen Systeme im Wagen verlangen, erst recht nicht wenn er gleichzeitig einen beim Vermieter angestellten Chauffeur zu Bedienung gesondert mitverpflichtet hat. Allerdings muss sich die Klägerin nicht auf eine Ablesung und Ablesbarkeit der Erfassungsdaten vor Ort an den einzelnen Messgeräten verweisen lassen. Aus dem Begriff Funkheizkostenverteiler ergibt sich bereits eine Beschaffenheitsvereinbarung dahin, dass die Geräte außerhalb der Räumlichkeiten der jeweiligen Mietwohnungen ausgelesen werden können und die Klägerin als Vermieter nicht darauf angewiesen ist, selbst oder durch einen Ableseservice die 37 Funk-Heizkostenverteiler vor Ort in den einzelnen Wohnungen aufzusuchen. Die höhere Miete für Funkheizkostenverteiler gegenüber nur vor Ort ablesbaren Geräten rechtfertigt sich darin, dass der höhere technische Aufwand die ansonsten erforderlichen, erhöhten Personalaufwendungen für die Erfassung vor Ort bzw. deren Abfrage beim Mieter ersetzt. Gleichwohl rechtfertigt sich eine fristlose Kündigung des Mietvertrages nicht bereits unter diesem Gesichtspunkt, da die Parteien eine klare Beschaffenheitsvereinbarung nicht getroffen haben und die Beklagtenseite eine Funkauslesung zumindest gegen eine Aufwandsentschädigung ermöglicht. Deren Angemessenheit kann jedoch dahinstehen, denn die Klägerin war unter den gegebenen Umständen unter anderen rechtlichen Gesichtspunkten zur Kündigung des gesamten Vertragswerkes spätestens mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 04.12.2017 berechtigt. Anders als im Falle der von Beklagtenseite zitierten Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main war die technische Verschränkung dieser beiden Verträge entscheidend zu berücksichtigen. Läuft die wegen der Begrenzung des § 309 Nr.9 lit. a BGB in der Regel inkongruente Laufzeit des Ablesevertrages ab, ist der Gerätemieter ohne weitere Hilfe der Beklagten nicht mehr in der Lage, die Mietsache, d.h. die Messgeräte, vertragsgerecht - also per Funkauslesung- zu nutzen. Er steht da wie der oben zitierte Mieter eines Kraftfahrzeuges, der den Chauffeurvertrag gekündigt hat, der aber nicht im Besitz der Funkfernbedienung ist und damit keinen Zugang mehr zum Wagen hat. Dass der Fahrzeugvermieter bereit ist, ihm gegen ein gesondertes Entgelt den Zugang zu ermöglichen, beinhaltet keine vertragsgemäße Nutzungsmöglichkeit. Ebenso wenig muss sich die Klägerin vorhalten lassen, dass sie diese Inkongruenz der Vertragslaufzeit wegen der günstigeren Mietpreise bei langer Laufzeit des Mietvertrages selbst gewählt habe. Hierauf könnte die Beklagte sich nur dann wirksam berufen, wenn sie auf den entsprechenden Umstand und die entstehende Situation bei Inkongruenz der Laufzeiten bei Vertragsschluss oder in ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen hingewiesen hätte. Dies ist aber unstreitig nicht der Fall. Über technischen Details und das Erfordernis der Zugangscodes für die Nutzung der angemieteten Geräte ist bei Vertragsschluss offenbar gar nicht gesprochen worden. Es steht auch nicht zu vermuten, dass die Klägerin als entsprechender Laie für die auftretende Situation sensibilisiert war und von der Existenz der Zugangscodes überhaupt Kenntnis hatte. Dass es A war, welche die Klägerin überhaupt erst auf die Problematik fehlender Zugangscodes aufmerksam gemacht hat, mag zwar im Wettbewerbsverhältnis mit der Beklagten bedenklich erscheinen, ändert aber nichts an der Beurteilung der vertraglichen Situation zwischen den Parteien des vorliegenden Rechtsstreits. Aufgrund der aufgezeigten technischen Verschränkung und der Konsequenz bei Laufzeitinkongruenz stellen sich die Mietverträge über Erfassungsgeräte und der gesondert abgeschlossene Vertrag über die Ablesung und Auswertung der erfassten Daten als sachliche Einheit dar. Diese Gestaltung ist, wie auch vom Landgericht Würzburg in der vorgelegten Entscheidung vom 11.11.2008, Az. 42 S 1527/08 (Anlage K 11, Bl. 66-68 der Akten) angenommen, zudem als Umgehungsgeschäft im Sinne des § 306 a BGB einzustufen. Die für Verbraucher gewünschte zeitliche Begrenzung des Vertrages über die Ablesung und Auswertung der erzielten Messergebnisse und der Erstellung der Nebenkostenabrechnungen nach § 309 Nr.9 lit. a BGB wird unterlaufen, wenn durch die technischen Gegebenheiten der Verbraucher gezwungen wird, eine Kette von Ableseverträgen zu schließen, um an die per Funk auslesbaren Messdaten der von ihm angemieteten Geräte zu gelangen. Dies gilt umso mehr, als der Schwerpunkt der Vertragsbeziehungen zur Klägerin in der Ablese- und Abrechnungstätigkeit liegt (vergleiche LG Würzburg, a.a.O.). Die Begründetheit des ursprünglichen Hauptanspruches entfällt auch nicht, weil angesichts der Kündigung vom 18.07.2017 und § 649 BGB der Erfassungsvertrag beendet gewesen wäre und keine Leistungen mehr verlangt werden konnten. Zum einen hat die Klägerin ihre Kündigungen ausdrücklich nicht auf § 649 BGB, sondern, zumindest die maßgebliche Kündigung vom 04.12.2017, ausschließlich auf die wiederholte Weigerung der Herausgabe der Ablesecodes gestützt. Zum anderen darf die von der Beklagten gewählte Umgehung in Bezug auf die Gerätemiete nicht zum Nachteil der Klägerin wirken (abgesehen davon, dass die Beklagtenseite selbst ja von zwei getrennten Verträgen ausgeht, sodass der Mietvertrag gar nicht nach § 649 BGB gekündigt werden könnte). Der für erledigt erklärte Anspruch auf Herausgabe der Entschlüsselungscodes scheitert auch nicht daran, dass eine Inkongruenz wegen Weiterbestandes des Ablesevertrages noch gar nicht gegeben war. Zwar hat die Beklagte die Kündigung des Ablesevertrages erst auf den 27.11.2018 bestätigt (Anlagenkonvolut KE2, Bl. 116 der Akten). Die Parteien sind sich aber darüber einig, dass die Beklagte ihre Abrechnungstätigkeit zum 31.12.2017 einstellt, wie sich dies aus dem Schreiben der Beklagten vom 11.10.2017 (Anlagenkonvolut KE2, Bl. 114/115 der Akten) ergibt. Der Anspruch auf Herausgabe der Entschlüsselungscodes war damit im Zeitpunkt der Erledigungserklärung bereits fällig. Ein solcher Herausgabeanspruch scheitert auch nicht an datenschutzrechtlichen Gründen, auf die sich die Beklagte wiederholt beruft. Zum einen hat sie diese nicht näher aufgezeigt. Es erscheint unklar, welche Daten der Wohnungsmieter denn der Beklagten als Ablesedienst, nicht aber der Klägerin als Vermieterin bzw. einem anderen, von ihr beauftragten Ablesedienst unter Datenschutzgesichtspunkten zugänglich sein dürfen. Zum anderen ist nicht ersichtlich, worin im Falle der Preisgabe der Codes der technische und datenschutzrechtliche Unterschied zu den von Beklagtenseite selbst be- und vertriebenen open-metering-Geräten besteht. Angesichts der wiederholten, schriftlichen Weigerung der Beklagten zur Herausgabe der Codes, trotz mehrfacher Aufforderung unter Fristsetzung, bedurfte es auch nicht einer weiteren Fristsetzung zur Abhilfe oder weiterer Abmahnung im Sinne von § 314 BGB. Da die Kündigung vom 04.12.2017 auch die Gerätemiete spätestens zum 31.03.2018 beendet hat, war die beantragte Erledigung des Hauptantrages festzustellen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihren Rechtsgrund in §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Am 28.11.2013 unterzeichnete die Klägerin für ihr Anwesen XXX einen "Auftrag Gerätemiete für Privatkunden" betreffend die Anmietung von Funkheizkostenverteilern der Beklagten. In dem betreffenden Vertrag ist eine Laufzeit von 10 Jahren durch Ankreuzen gewählt und wird ausdrücklich Bezug genommen auf beigefügte Allgemeine Geschäftsbedingungen der Beklagten. Als Menge der Geräte sind ca. 50. Heizkostenverteiler angegeben. Die endgültige Anzahl der notwendigen Geräte ergibt sich erst anhand einer Aufnahme und Montage vor Ort. Letztlich waren zur ordnungsgemäßen Erfassung 37 Funkheizkostenverteiler notwendig, die am 16.07.2014 installiert wurden. Die vereinbarte Vertragslaufzeit über die Anmietung der Funkheizkostenverteiler endete daher zum 15.07.2024. Wegen der Einzelheiten des betreffenden "Auftrages Gerätemiete" wird auf die Anlage K1, Blatt 14 der Akten, wegen der zu diesem Zeitpunkt geltenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten, Stand 12/2011, wird auf Blatt 199-200 der Akten Bezug genommen. Ebenfalls am 28.11.2013 schlossen die Parteien einen weiteren Vertrag betreffend das Objekt XXX, überschrieben mit "Auftrag Dienstleistungen", welcher den Erfassungs- und Abrechnungsservice für die Heizung dieses Objektes durch die Beklagte zum Gegenstand hatte. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage A2, Bl. 204 der Akte, nebst der zugehörigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen, Bl. 205/206 der Akten, Bezug genommen. Unter dem 11.08.2014 schlossen die Parteien einen weiteren "Auftrag Geräteservice Mieter" über die Anmietung von Kaltwasser- und Warmwasserzählern mit einer Vertragslaufzeit von je 5 Jahren. Wegen der Einzelheiten wird auf Blatt 15 und die Anlage A1, Blatt 198 d.A. nebst Allgemeinen Geschäftsbedingungen Blatt 199/200 der Akten Bezug genommen. Die von der Klägerin angemieteten und installierten Funkmessgeräte übermitteln ihre Informationen nur verschlüsselt und können nur von der Beklagten per Funk ausgelesen werden. Die Beklagte bietet, zumindest inzwischen, auch Mietverträge über Messgeräte mit so genannten "open-metering"-Funksystemen an, das heißt für jeden Anwender funkablesbare Geräte. Solche werden auch im Übrigen im Markt angeboten. Die den Verträgen zugrunde liegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthalten keinen Hinweis auf die Frage der Verschlüsselung der per Funk übermittelten Messdaten. Mit Schreiben vom 18.07.2017 sprach die Firma A., beauftragt und mit Vollmacht der Klägerin die Kündigung des Abrechnungsvertrages mit sofortiger Wirkung, hilfsweise zum nächst möglichen Termin aus. Zugleich kündigte sie den Mietvertrag über die Funk-Heizkostenverteiler mit sofortiger Wirkung und den Mietvertrag über die Funk-Kalt-/Warmwasser- und Wärmezähler zum Vertragsende mit den dazugehörigen Funkmodulen (Anl. K6, Bl. 20/21 der Akten). Dieser Kündigung widersprach die Beklagte mit Schreiben vom 27.07.2017 (Anlage K 17, Bl. 213/214 der Akten). Sie wies die Kündigung bereits aus formellen Gesichtspunkten mangels wirksamer Bevollmächtigung zurück. Zugleich erklärte die Beklagte, dass die Gerätecodes betreffend die Funkheizkostenverteiler aus Gründen des Datenschutzes und der Datensicherheit nicht weitergegeben werden könnten. Die Klägerin wiederholte daraufhin Ihre Kündigung mit Schreiben der A vom 09.08.2017 (Anlage K 18, Bl. 215/216 der Akten). Hierauf antwortete die Beklagte mit Schreiben vom 29.08.2017 (Anl. K8, Bl. 23/24 der Akten) und verweigerte die Bekanntgabe der Gerätecodes aus Datenschutz- und Datensicherheitsgründen. Zugleich bot die Beklagte an, die Verbrauchsdaten per Funk auszulesen und die Messergebnisse der Ableseliste der Klägerin oder einem von ihr beauftragten Dritten/Messdienstleister zur Verfügung zu stellen unter Berechnung einer Aufwandspauschale. Dies wies die Klägerin mit Schreiben der A vom 31.08.2017 zurück und forderte die Beklagte unter Fristsetzung auf den 13.09.2017 zur Herausgabe der Gerätecodes sowie aller erforderlichen Informationen für eine vertragsgemäße Ablesung der installierten Funkmessgeräte auf (Anlage K 16, Bl. 211/212 der Akten). Mit an das Amtsgericht Heinsberg adressierte Klage vom 11.09.2017, bei Gericht eingegangen am 13.09.2017, kündigte die Klägerin den Hauptantrag an, die Beklagte zu verurteilen, die Entschlüsselungscodes und sämtliche Informationen zur Funkauslesung für die angemieteten Mess-/Erfassungsgeräte bis spätestens 27.11.2017 herauszugeben, hilfsweise festzustellen, dass die Klägerin die mit Gerätemietverträge vom 28.11.2013 und 11.08.2014 außerordentlich kündigen kann. Mit mehreren Schreiben vom 10.10.2017 bestätigte die Beklagte der Klägerin die Kündigung der Gerätemietverträge unter Hinweis, dass diese zum 30.09.2019 bzw. 15.07.2024 wirksam werde sowie die Kündigung des Dienstleistungsvertrages betreffend die Abrechnung zum 27.11.2018(Bl. 117-124 der Akten). Mit Schreiben vom 11.10.2017 wies die Beklagte die Herausgabe der Gerätecodes erneut zurück, verwies auf die Möglichkeit zur Ablesung der Werte direkt auf dem Display der angemieteten Geräte und bot erneut das Auslesen per Funk und die Zurverfügungstellung der Verbrauchsdaten gegen eine Aufwandspauschale an (Anl. KE2, Bl. 114/115 der Akten). Mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 04.12.2017 sprach die Klägerin erneut die außerordentliche Kündigung des Mietvertrages über Funkheizkostenverteiler, Funkwasserzähler und Funkwärmezähler zum 31.03.2018 aus und begründete dies nun mit der Weigerung der Beklagten gemäß deren Schreiben vom 27.07.2017 und 29.08.2017 bezüglich der Herausgabe der Entschlüsselungscodes und Informationen (Anlage K 10, Bl. 64/65 der Akten). Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagter sei gemäß § 535 Abs. 1 S. 2 BGB zur vollständigen Gewährung des vertragsgemäßen Gebrauchs der gemieteten Funkmessgeräte verpflichtet. Dies beinhalte, dass die Klägerin die gemieteten Funkmessgeräte selbst per Funk auslesen könne. Dies folge zum einen aus der Funktion eines solchen Gerätes sowie dem Umstand, dass andernfalls die Mehrpreise gegenüber ausschließlich vor Ort ablesbaren Geräten nicht erklärlich und gerechtfertigt wären. Der Umfang der vereinbarten Leistung sei eindeutig und in den Verträgen ausreichend definiert: Die Beklagte habe Geräte zur Verfügung zu stellen, die die Klägerin zur Auslese per Funk nutzen kann und zwar unabhängig von einem gesondert mit der Beklagten zu schließenden Abrechnungs- und/oder Ablesevertrag. Es fehle an einem entsprechenden Hinweis in den Verträgen, dass die Klägerin die Geräte vertragsgemäß nur nutzen kann, wenn die Klägerin mit der Beklagten einen gesonderten, entgeltlichen Abrechnungs- und/oder Ablesevertrag schließt, der - die Mietdauer zugrunde gelegt - zumindest bei Verbrauchern hinsichtlich der Laufzeit gegen § 309 Ziffer 8 BGB verstößt. Datenschutzrechtliche Gründe stünden einer Bekanntgabe der Gerätecodes nicht entgegen, da solche weder hinreichend nachvollziehbar dargetan noch tatsächlich gegeben seien. Andernfalls dürfte es keine Geräte im "open-metering"-System geben, welche die Beklagte ja selbst bewerbe. Die Beklagte nutze die von ihr gewählte Vertragskonstruktion mit einem Abrechnungsvertrag mit kurzer und einem Gerätemietvertrag mit langer Laufzeit bei gleichzeitiger Nichtpreisgabe der Gerätecodes dazu, ihre Kunden hinsichtlich des Abrechnungsvertrages auf 10 Jahre zu knebeln und damit die Kunden der vom Gesetzgeber gewollten Möglichkeit, die Abrechnungsverträge früher zu beenden, zu berauben. Es liege eindeutig ein unzulässiges Koppelungsgeschäft vor. Dies gelte umso mehr vor dem Hintergrund der Entscheidung des OLG Frankfurt vom 31.03.2005, Az.: 1 U 230/04. Da sich nach dieser Entscheidung die Aufteilung in zwei Verträge mit unterschiedlicher Laufzeit als Umgehungsgeschäft unter Verstoß gegen § 306 a BGB darstelle, insbesondere auch angesichts der marktbeherrschenden Position der Beklagten, seien die Codes herauszugeben und die Gerätemietverträge durch die ausgesprochene Kündigung beendet, spätestens zum 31.03.2018. Eine Fristsetzung nach § 314 Abs. 2 BGB vor Ausspruch der Kündigung sei in Hinblick auf diese Umstände und aufgrund der Weigerung der Beklagten, der Klägerin die Entschlüsselungscodes herauszugeben, entbehrlich. Die Klägerin beantragt, festzustellen, dass der ursprüngliche Klageantrag Ziffer I. auf Herausgabe der Entschlüsselungscodes und sämtlicher Informationen zur Funkauslesung aufgrund der mit anwaltlichem Schreiben vom 04.12.2017 ausgesprochenen Kündigung zum 31.03.2018 in der Hauptsache erledigt ist. Hilfsweise beantragt die Klägerin festzustellen, dass der Mietvertrag der Beklagten über elektronische Funkheizkostenverteiler vom 28.11.2013 betreffend die Liegenschaft XXX aufgrund der Kündigung vom 18.07.2017 beendet ist; ersatzweise: Festzustellen, dass der Mietvertrag der Beklagten über elektronische Funkheizkostenverteiler vom 28.11.2013 betreffend Liegenschaft XXX aufgrund der Kündigung mit Schreiben vom 04.12.2017 zum 31.03.2018 beendet ist; festzustellen, dass die Mietverträge der Beklagten vom 11.08.2014 über Wärmezähler, Warm- und Kaltwasserzähler in der Liegenschaft XXX aufgrund der Kündigung mit Schreiben vom 04.12. 2017, zum 31.03.2018 beendet sind. Die Beklagte widerspricht dem Antrag auf Feststellung der Erledigung des Hauptantrages und beantragt, insoweit die Klage, ebenso wie im Übrigen hinsichtlich der Hilfsanträge, abzuweisen. Die Beklagte macht geltend, die Klägerin verhalte sich widersprüchlich. Einerseits sei man vertragsreuig und wolle vorzeitig, einseitig die Verträge beenden. Andererseits mache man Erfüllungsansprüche auf Herausgabe von Gerätecodes aus einem laufenden Vertrag geltend, für die eine Anspruchsgrundlage aber nicht ersichtlich sei. Da der Abrechnungsvertrag mit Schreiben vom 18.07.2017 mit sofortiger Wirkung gekündigt sei und gemäß § 649 BGB wirksam beendet werden konnte, könne die Klägerin aus einem beendeten Vertragsverhältnis auch keine Leistungen mehr verlangen, als auch keine Herausgabe von Gerätcodes. Der Beendigungszeitpunkt 31.03.2018 sei willkürlich gewählt. Es fehle zudem an erforderlicher Fristsetzung und Abmahnung. Der Herausgabe der Gerätecodes stünden datenschutzrechtliche Gründe sehr wohl entgegen, da dann die betreffenden Daten den einzelnen Wohnungen und Mietern einfach zuzuordnen seien. Die Gerätemietverträge sowie der Werkvertrag über die Ablese- und Abrechnungstätigkeit stellten unter Bezugnahme auf die als KE3 vorgelegten Entscheidungen (Bl. 125-138 der Akten) auch nach der Rechtsprechung des OLG Frankfurt und des LG Halle getrennte Verträge dar, die unterschiedlich zu beurteilen seien und unterschiedliche Laufzeiten erlaubten. Ein Umgehungsgeschäft im Sinne des § 306 a ZPO liege nicht vor. Das "open-metering" sei bei Vertragsschluss in 2013/2014 noch nicht Stand der Technik gewesen. Die Konstruktion der Geräte erlaube zudem ein Ablesen vor Ort, nach Ende der Vertragslaufzeit gegebenenfalls auch durch einen Drittanbieter. Zudem sei die Beklagte wie schriftlich erklärt auch nach Beendigung des Ablesevertrages gegen eine Aufwandpauschale die Funkdaten auszulesen und der Klägerin bzw. ihrem Dienstleister zur Verfügung zu stellen. Es liege keine Knebelung des Kunden oder Wettbewerbsverstoß vor, sondern vielmehr der Versuch des Mitbewerbers A, sich in bestehende Abrechnungsverträge hineinzudrängen. Die Klägerin trägt hierzu vor, dass die mit Schreiben vom 20.08.2017 angebotene Aufwandspauschale lediglich kostendeckend sei, insbesondere die Erhebung einer Pauschale für etwaige Zwischenablesung stelle sich mangels Erforderlichkeit als reines Verschaffen eines Zusatzeinkommens dar. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die gerichtliche Niederschrift vom 25.05.2018 (Bl. 169 bis 171 der Akten) Bezug genommen.