Beschluss
32 C 1041/18 (90)
AG Frankfurt Einzelrichter, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGFFM:2018:0911.32C1041.18.90.00
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Tenor
Das Amtsgericht Frankfurt am Main erklärt sich für örtlich unzuständig und verweist den Rechtsstreit gemäß § 281 ZPO an das zuständige Amtsgericht Vechta.
Entscheidungsgründe
Das Amtsgericht Frankfurt am Main erklärt sich für örtlich unzuständig und verweist den Rechtsstreit gemäß § 281 ZPO an das zuständige Amtsgericht Vechta. Das Amtsgericht Vechta ist das für den Wohnsitz des Beklagten - 49XXX Dinklage - gemäß §§ 12,13 ZPO örtlich zuständige Gericht. Eine örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts Frankfurt am Main ist dagegen nicht gegeben. Insbesondere ist in Frankfurt am Main kein Gerichtsstand des Erfüllungsortes gemäß § 29 ZPO eröffnet. Der Erfüllungsort ist bei einem gegenseitigen Vertrag für die Verbindlichkeiten beider Vertragsteile selbstständig zu bestimmen; es bestehen daher für die Hauptleistungspflichten grundsätzlich verschiedene Erfüllungsorte. Die hier streitgegenständliche Hauptleistungspflicht des Beklagten ist eine Zahlungspflicht. Der Erfüllungsort für die Vergütungsansprüche ist, solange nicht etwas anderes entweder vereinbart oder aus den Umständen zu entnehmen ist, gemäß § 270 Abs. 4 BGB i.V.m. § 269 Abs. 1 BGB der Wohnsitz des Zahlungsschuldners, hier des Beklagten. Für die Honoraransprüche eines Arztes gegenüber einem privat versicherten oder selbstzahlenden Patienten ist aus der Natur des Schuldverhältnisses nichts anderes anzunehmen. Es ist vollkommen unüblich, dass der Patient den Arzt bereits unmittelbar vor oder nach der Behandlung bezahlt; denn während des Besuchs beim Arzt wird die Rechnung, die gemäß § 12 Abs. 1 GOÄ Voraussetzung der Fälligkeit des Honoraranspruchs ist, in aller Regel noch gar nicht erstellt. Vielmehr entspricht es der gängigen Praxis, dass ein Arzt nachträglich eine den Anforderungen des § 12 GOÄ genügende Rechnung schreibt und an den Patienten verschickt, die dieser dann - in den häufigsten Fällen per Überweisung - begleicht. Der Leistungsort für die geschuldete Zahlung liegt damit am Wohnsitz des Patienten. Insofern besteht kein Unterschied zu Honoraransprüchen eines Rechtsanwaltes. Für diese ist, abweichend von früherer Rechtsprechung, inzwischen anerkannt, dass ein einheitlicher Erfüllungsort am Sitz der Rechtsanwaltskanzlei nicht besteht (BGHZ 157,20). Im Übrigen werden ärztliche Vergütungsansprüche häufig sogar zunächst an eine ärztliche Verrechnungsstelle abgetreten, die ihren Sitz nicht zwingend am Ort der Arztpraxis hat. Umso weniger besteht Anlass, den Leistungsort für die Zahlungspflicht am Sitz des Arztes anzunehmen. Aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 8. Dezember 2011 (Az. III ZR 114/11) ergibt sich nichts anderes. Zum einen hatte diese Entscheidung einen Fall zum Gegenstand, in dem - anders als im vorliegenden - an der Frage der örtlichen Zuständigkeit zugleich die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte hing. Zum anderen betraf diese Entscheidung nicht - wie hier - die Vergütung für eine ambulante ärztliche Behandlung, sondern das Entgelt für eine stationäre Behandlung über mehrere Monate. Die Argumentation, dass sich aus der Natur des Schuldverhältnisses ein einheitlicher Leistungsort für alle Vertragspflichten ergebe, begegnet jedenfalls für den Fall des ambulanten ärztlichen Behandlungsvertrags erheblichen Bedenken. So sagt der Umstand, dass ein Patient eine Behandlung nur am Ort der Arztpraxis entgegennehmen kann, nur etwas über den Leistungsort für die ärztlichen Behandlungsleistungen aus, nicht aber über den Leistungsort für die davon getrennt zu betrachtende Zahlungspflicht des Patienten. Ferner begründet der Umstand, dass ein Patient sich am Ort der Praxis bereithalten und zustimmend bei der Behandlung mitwirken muss, jedenfalls im Fall einer ambulanten Behandlung keine derart erheblichen, am Ort der Praxis zu erfüllenden Pflichten des Patienten, dass dort ein einheitlicher Erfüllungsort angenommen werden könnte. Schon das Wort "Patient" (von lat. "patiens", der Erduldende, der Aushaltende) verweist auf dessen passive Rolle im Rahmen der ärztlichen Behandlung. Für einen längeren Krankenhausaufenthalt mag etwas anderes anzunehmen sein; um einen solchen geht es hier jedoch nicht.