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Beschluss

934 XIV 843/18

AG Frankfurt Einzelrichter, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGFFM:2018:0611.934XIV843.18.00
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Tenor
In dem Freiheitsentziehungsverfahren … wird gegen den Betroffenen zur Sicherung der Abreise der Aufenthalt in der Asylbewerberunterkunft auf dem Gelände des Flughafens Frankfurt a. M. (Cargo City Süd, Gebäude 587a) bis einschließlich 19.06.2018 angeordnet. Die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung wird angeordnet. Der Betroffene hat die Kosten des Verfahrens zu tragen mit Ausnahme der Dolmetscherkosten, von deren Erhebung abgesehen wird.
Entscheidungsgründe
In dem Freiheitsentziehungsverfahren … wird gegen den Betroffenen zur Sicherung der Abreise der Aufenthalt in der Asylbewerberunterkunft auf dem Gelände des Flughafens Frankfurt a. M. (Cargo City Süd, Gebäude 587a) bis einschließlich 19.06.2018 angeordnet. Die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung wird angeordnet. Der Betroffene hat die Kosten des Verfahrens zu tragen mit Ausnahme der Dolmetscherkosten, von deren Erhebung abgesehen wird. Der Betroffene ist nach eigenen Angaben ... Staatsangehöriger. Er wurde am 02.05.2018 aus Athen kommend am Frankfurter Flughafen festgestellt. Der Betroffene führte einen verfälschten … Reisepass bei sich, in dem sich ein verfälschtes Schengen-Visum befand. Der am 08.05.2018 gestellte Asylantrag wurde mit BAMF-Bescheid vom 11.05.2018 abgelehnt. Gleichzeitig wurde dem Betroffenen durch die Bundespolizei die Einreise verweigert. Ein Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wurde am 22.05.2018 negativ beschieden. Der Betroffene ist auf Grund der Zurückweisungsentscheidung und der ablehnenden Entscheidung des VG Frankfurt am Main somit seit dem 22.05.2018 vollziehbar ausreisepflichtig. Aufgrund des gestellten Antrags ist gegen den Betroffenen gemäß §15 Abs. 6 S. 2 bis 5 i.V.m. Abs. 5 S. 1 AufenthG zur Sicherung der Abreise der Aufenthalt in der Asylbewerberunterkunft auf dem Gelände des Flughafens Frankfurt a.M. anzuordnen, weil die ergangene Zurückweisungsentscheidung nicht unmittelbar vollzogen werden kann. Der Haftantrag ist zulässig. Das Vorliegen eines zulässigen Haftantrags ist eine in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfende Verfahrensvoraussetzung. Zulässig ist der Haftantrag der beteiligten Behörde nur, wenn er den gesetzlichen Anforderungen an die Begründung entspricht. Erforderlich sind Darlegungen zu der zweifelsfreien Ausreisepflicht, zu den Zurückweisungsvoraussetzungen, zu der Erforderlichkeit der Unterbringung, zu der Durchführbarkeit der Abschiebung und zu der notwendigen Unterbringungsdauer (§ 417 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 5 FamFG). Zwar dürfen die Ausführungen zur Begründung des Freiheitsentziehungsantrags knapp gehalten sein, sie müssen aber die für die richterliche Prüfung des Falls wesentlichen Punkte ansprechen. Fehlt es daran, darf die beantragte Freiheitsentziehung nicht angeordnet werden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 10. Mai 2012 - V ZB 246/11, InfAusIR 2012, 328 Rn. 10; vom 6. Dezember 2012 - V ZB 118/12, juris Rn. 4; vom 31. Januar 2013 - V ZB 20/12, FGPrax 2013, 130 Rn. 15, jeweils mwN). Diesen Anforderungen wird der Antrag der Behörde gerecht. Die Ausreisepflicht wird dargetan und belegt, zu den Abschiebungsvoraussetzungen wird hinreichend vorgetragen, zu der Erforderlichkeit der Unterbringung und zu der Durchführbarkeit der Zurückweisung nach Athen/Griechenland sowie zu der notwendigen Dauer wird ebenso zureichender Vortrag gehalten. Dies alles ermöglicht es dem Gericht, nach kritischer, eigener Würdigung eine Anordnung zur Freiheitsentziehung zu treffen. Umstände, die ein Abweichen von der Regelaufenthaltsanordnung des § 15 Abs. 6 S. 2 bis 5 i.V.m. Abs. 5 S. 1 AufenthG rechtfertigen würden, sind nicht ersichtlich. Die Abreise des Betroffenen ist innerhalb der Anordnungsdauer zu erwarten, nämlich nunmehr am 18.06.2018 geplant. Die Dauer des Aufenthalts in der Asylbewerberunterkunft auf dem Gelände des Flughafens Frankfurt a. M. ist bis zum 19.06.2018 anzuordnen. Dieser Zeitraum ist zum einen notwendig, zum anderen aber auch ausreichend, um die Zurückweisung des Betroffenen durchzuführen. Für diese Entscheidung hat sich der Tatrichter nach der Anhörung des Betroffenen und der Behörde davon zu überzeugen, dass die Abreise innerhalb der Anordnungsdauer zu erwarten ist. Davon ist das Gericht im vorliegenden Fall kraft eigener, kritischer Würdigung vor dem Ergebnis der Anhörung der Beteiligten überzeugt. Die Behörde hat bereits eine Rückführung nach dem ICAO-Abkommen mit Sicherheitsbegleitung nach Athen/Griechenland geplant. Die Behörde hat zudem hinreichend dargelegt, dass mit einer Außerlandesbringung am 18.06.2018 gerechnet und somit in der Anordnungsdauer diese auch vollzogen werden kann, zumal ein Flug bereits für den 18.06.2018 gebucht und eine Sicherheitsbegleitung organisiert wurde. Für den Fall des Erfordernisses einer weiteren Antragstellung ist ein Tag als Puffer einzustellen. Auch der in Haftsachen zu beachtende Beschleunigungsgrundsatz wurde durch die Behörde gewahrt. Die Behörde hat über die gesamte Dauer des Verfahrens alle zur Rücküberstellung erforderlichen Maßnahmen zeitnah ergriffen, insbesondere auch während des laufenden Asylverfahrens und verwaltungsgerichtlichen Eilverfahrens, welche der Betroffene zunächst durchlaufen durfte. Beanstandungen an der Verfahrensförderung lassen sich daher nicht besorgen. Gemäß § 422 Abs. 2 S. 1 FamFG ist die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung anzuordnen, da andernfalls der Zweck der Entscheidung nicht sichergestellt werden kann. Da gegen den Betroffenen eine Freiheitsentziehung angeordnet wurde, hat er die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 22 Abs. 1, § 23 Nr. 15 GNotKG) mit Ausnahme der Dolmetscherkosten, von deren Erhebung gemäß § 81 Abs. 1 Satz 2 FamFG in entsprechender Anwendung von Art. 6 Abs. 3 Buchstabe e EMRK abzusehen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 04.03.2010 - Az. V ZB 222/09).