Beschluss
934 XIV 65/18
AG Frankfurt Einzelrichter, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGFFM:2018:0418.934XIV65.18.00
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Tenor
Es wird festgestellt, dass der Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 12.01.2018 - 934 XIV 65/18 - die Betroffene in ihren Rechten verletzt hat.
Der Betroffenen wird für die 1. Instanz Verfahrenskostenhilfe bewilligt und ihr Rechtanwalt … als Verfahrensbevollmächtigter beigeordnet.
Die Verfahrenskosten und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen der Betroffenen werden der Gebietskörperschaft der Antragstellerin auferlegt.
Der Beschwerdewert wird auf EUR 5.000 festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Es wird festgestellt, dass der Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 12.01.2018 - 934 XIV 65/18 - die Betroffene in ihren Rechten verletzt hat. Der Betroffenen wird für die 1. Instanz Verfahrenskostenhilfe bewilligt und ihr Rechtanwalt … als Verfahrensbevollmächtigter beigeordnet. Die Verfahrenskosten und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen der Betroffenen werden der Gebietskörperschaft der Antragstellerin auferlegt. Der Beschwerdewert wird auf EUR 5.000 festgesetzt. Die auf Antrag auszusprechende Feststellungsentscheidung folgt aus § 62 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 FamFG. Nach der Vorschrift spricht das Beschwerdegericht auf Antrag aus, dass die Entscheidung des Gerichts des ersten Rechtszugs den Beschwerdeführer in seinen Rechten verletzt hat, wenn der Beschwerdeführer ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Haftanordnung hat. Vorliegend wendet sich die Betroffene mit ihrer Beschwerde gegen die Entscheidung des Gerichts vom 12.01.2018. Die antragstellende Behörde hat am 12.01.2018 einen Antrag auf Erlass von Abschiebehaft bis zum 18.01.2018 gestellt. Auf den Inhalt des Antrages wird Bezug genommen. Mit dem angegriffenen Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 12.01.2018 wurde Haft zur Sicherung der Abschiebung vorläufig bis einschließlich 18.01.2018 angeordnet. Der Beschluss hat die Betroffene in ihren Rechten verletzt. Die Haftanordnung vom 12.01.2018 war rechtswidrig, da das rechtliche Gehör der Betroffenen verletzt wurde. Das rechtliche Gehör gebietet es, dass dem Betroffenen die Möglichkeit eingeräumt wird, seine Rechte durch einen Bevollmächtigten seiner Wahl vertreten zu lassen und diesen in der Anhörung hinzuzuziehen (vgl. BGH Beschl. v. 11.10.2017, V ZB 167/16, BeckRS 2017, 136445). Vereitelt das Gericht die Hinzuziehung, führt dies automatisch zur Rechtswidrigkeit der Haftanordnung. Dies ist vorliegend der Fall. Dem Gericht und der Behörde hätte aus dem Parallelverfahren mit dem Az.: 934 XIV 1745/17 bekannt sein müssen, dass die Betroffenen den hier Verfahrensbevollmächtigten u.a. als Anwalt mandatiert hatte. Dies hatte dieser im Parallelverfahren bereits am 04.01.2018 gegenüber dem Gericht angezeigt. Dennoch wurde der Verfahrensbevollmächtigte weder zum Anhörungstermin am 12.01.2018 geladen, noch ihm der Antrag übermittelt. Dass die Betroffene noch eine zweite Verfahrensbevollmächtigte hatte, die auch geladen worden ist, ist insofern ohne Belang (vgl. LG Frankfurt a M, Beschl. v. 26.02.2018, Az.: 2-29 T 47/18). Von einer erneuten Anhörung der Betroffenen im Abhilfeverfahren konnte gemäß § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG abgesehen werden, da eine persönliche Anhörung des Betroffenen in erster Instanz zeitnah erfolgte und zusätzliche Erkenntnisse durch eine erneute Anhörung nicht zu erwarten waren. Aufgrund vorstehender Ausführungen war der Betroffenen für die 1. Instanz Ver-Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen und ihr Rechtsanwalt … als Verfahrensbevollmächtigter beizuordnen. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 81, 84, 430 FamFG. Unter Berücksichtigung der Regelung in Art. 5 Abs. 5 EMRK entspricht es billigem Ermessen, derjenigen Körperschaft, der die antragstellende Behörde angehört, die Kosten des Verfahrens und die zur Erstattung der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen der Betroffenen aufzuerlegen (vgl. BGH, FGPrax 2010, 316). Die Entscheidung über den Beschwerdewert folgt aus §§ 61, 36 Abs. 3 GNotKG.