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Beschluss

42 III 4/17

AG Frankfurt Einzelrichter, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGFFM:2018:0206.42III4.17.00
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Tenor
In der Personenstandssache hat das Amtsgericht Frankfurt am Main durch den Richter am Amtsgericht XXX am 06.02.2018 auf die Zweifelsanfrage des Standesamtes Frankfurt Bezirk Mitte entschieden: Der Eintrag im Geburtsregister des oben genannten Kindes ist wie folgt auszuführen: Im Grundeintrag des Geburtenregisters des oben genannten Kindes wird als Mutter Frau A geb. B, als Vater Herr C beurkundet. Als Geburtsnamen erhält das Kind den Ehenamen der Eltern. Im Hinweisteil werden die Daten zur Eheschließung der Eltern, der Geburt der Mutter und der Geburt des Vaters eingetragen.
Entscheidungsgründe
In der Personenstandssache hat das Amtsgericht Frankfurt am Main durch den Richter am Amtsgericht XXX am 06.02.2018 auf die Zweifelsanfrage des Standesamtes Frankfurt Bezirk Mitte entschieden: Der Eintrag im Geburtsregister des oben genannten Kindes ist wie folgt auszuführen: Im Grundeintrag des Geburtenregisters des oben genannten Kindes wird als Mutter Frau A geb. B, als Vater Herr C beurkundet. Als Geburtsnamen erhält das Kind den Ehenamen der Eltern. Im Hinweisteil werden die Daten zur Eheschließung der Eltern, der Geburt der Mutter und der Geburt des Vaters eingetragen. 1 Das Standesamt Frankfurt Mitte begehrt gemäß § 49 Abs. 2 PStG Entscheidung wie die Eintragung der Elternschaft der Eheleute A und C im Geburtsregister des Kindes zu erfolgen hat. Folgende Möglichkeiten sieht das Standesamt: Im Grundeintrag des Geburtenregisters des oben genannten Kindes wird als Mutter Frau A geb. B, als Vater Herr C beurkundet. Als Geburtsnamens erhält das Kind den Ehenamen der Eltern. Im Hinweisteil werden die Daten zur Eheschließung der Eltern, der Geburt der Mutter und der Geburt des Vaters eingetragen. Im Grundeintrag des Geburtenregisters des oben genannten Kindes werden keine Eintragungen zur Mutter beurkundet, Herr C wird als Vater beurkundet. Im Hinweisteil finden sich die Daten zur Geburt des Vaters. Der Grundeintrag enthält mangels Erklärung keinen Geburtsnamen des Kindes. Die Feststellung der rechtlichen Elternschaft erfolgt als Folgebeurkundung mit Datum der Wirksamkeit 08.06.2016 und damit die Eintragung der rechtlichen Kindesmutter Frau A, geb. B. Das Kind erhält den Ehenamen seiner Eltern als Geburtsnamen. Im Grundeintrag des Geburtenregisters des oben genannten Kindes wird Frau D (Leihmutter) als Mutter und Herr C als Vater beurkundet. Der Grundeintrag enthält mangels Erklärung keinen Geburtsnamen des Kindes. Im Hinweisteil werden aufgrund mangelnder urkundlicher Nachweise lediglich die Daten zur Geburt des Kindesvaters eingetragen. Die Feststellung der rechtlichen Elternschaft erfolgt als Folgebeurkundung mit Datum der Wirksamkeit 08.06.2016, und damit die Eintragung der rechtlichen Kindesmutter Frau A geb. B. Das Kind erhält den Ehenamen seiner Eltern als Geburtsnamen. Die Eheleute A und B halten nur die erste der oben genannten Eintragungsmöglichkeiten für akzeptabel. In den beiden anderen Varianten sehen sie eine Gefährdung des Kindeswohls und eine unvollständige Umsetzung der kalifornischen Entscheidung. 2 Die Eheleute A und C haben mit Frau D, wohnhaft in USA im Bundesstaat Florida unter dem 01.04.2015 eine Vereinbarung über eine Leihmutterschaft (IVF/ Embryotransfer) geschlossen. Danach wünschten sie sich ein Kind oder Kinder aus ihren eigenen Embryos. Sie haben unter anderem erklärt, dass sie nicht in der Lage sind, eine Schwangerschaft vollständig auszutragen und ihnen durch einen Arzt mitgeteilt wurde, dass eine medizinische Notwendigkeit vorliege eine Schwangerschaftsausträgerin einzubeziehen. Am 01.06.2016 wurde im XXX Hospital, XXX, Florida von der Leihmutter D das Kind E geboren. Durch endgültiges Urteil des Bezirksgerichts des fünfzehnten Gerichtsbezirks im und für den Verwaltungsbezirk Palm Beach County, Florida vom 08.06.2016 wurde eine Verwandtschaftsbeziehung zwischen dem Kind E und den Antragstellern sowie allen Verwandten der Antragsteller geschaffen, wie sie auch bestehen würde, wenn das Kind auf natürlichem Wege als 100 % iger biologischer Nachkomme der Antragsteller mit allen Rechten und Privilegien sowie allen Pflichten geboren worden wäre. Sämtliche Rechte die D möglicherweise am o.g. Kind gehabt hat, erlöschen mit diesem Urteil. Ferner wurde in dem Urteil verfügt, dass die Standesamtsstelle des Gesundheitsministeriums eine neue Geburtsurkunde für das o.g. Kind ausstellen muss in der der Name D gestrichen sowie die Namen A als Mutter und der Name C als Vater einzusetzen sind. Durch Beschluss vom 10.12.2014 -XII ZB 463/13 hat der Bundesgerichtshof unter anderem Folgendes ausgesprochen: "Allein aus dem Umstand, dass eine ausländische Entscheidung im Fall der Leihmutterschaft die rechtliche Elternschaft zu dem Kind den Wunscheltern zuweist, folgt jedenfalls dann kein Verstoß gegen den ordre public, wenn ein Wunschelternteil - im Unterschied zur Leihmutter - mit dem Kind genetisch verwandt ist." 3 Das Gericht geht davon aus, dass die in dieser Entscheidung aufgestellten Grundsätze, auf die im Übrigen verwiesen wird ohne dass hierzu im Einzelnen darauf einzugehen ist, zu beachten sind sodass sich eine Auseinandersetzung mit der Frage eines vorliegenden Verstoßes mit Vorschriften deutschen Rechts erübrigt. Für abweichende Einschätzungen sieht der Unterzeichner keinen Raum. Die vom BGH aufgestellten Grundsätze müssen im vorliegenden Fall erst recht gelten, denn die Wunscheltern sind beide genetisch mit dem Kind verwandt. Offenbar geht ja auch das Standesamt von der Anerkennungsfähigkeit der Kalifornischen Entscheidung gemäß §§ 108, 109 FamFG aus, sodass es hier nur mehr um die Frage geht wie die Eltern ins hiesige Geburtsregister einzutragen sind. Danach ist davon auszugehen, dass die oben zitierte Entscheidung des kalifornischen Urteils " ohne Wenn und Aber" gilt und auch in Deutschland umzusetzen ist. Das gilt dann aber auch für die Frage der Eintragungen in das hiesige Geburtsregister. Die Elternschaft eines Kindes richtet sich in Deutschland nach den §§ 1591, 1592 BGB. In Bezug auf die Elternschaft des Herrn C sieht das Gericht keine Probleme. Hier gilt § 1592 Var. 2. BGB. Herr C hat seine Vaterschaft durch Notarielle Urkunde vom 21.12.2015 anerkannt. In Bezug auf die Elternschaft der Frau A ist von Folgendem auszugehen: Auch wenn nach deutschem Recht § 1591 BGB ausspricht, dass Mutter eines Kindes die Frau ist, die das Kind zur Welt gebracht hat, was ja faktisch Frau D war, verbietet es sich nach den vom BGH bestimmten Grundsätzen sie als Mutter einzutragen. Nach der kalifornischen Entscheidung sind ja sämtliche Rechte der Leihmutter erloschen. In Frage kommt danach nur der Eintrag von Frau A als Mutter des Kindes. Daran ändert auch eine chronologische Betrachtung nichts. Das ergibt sich aus der o.g. kalifornischen Entscheidung im Zusammenhang mit dem vorangegangenen Feststellungsurteil zur Bestätigung der Elternschaft von eben diesem Gericht vom 30.03.2016, also vor der Geburt. Danach wurde ausgesprochen, dass A die rechtmäßige Mutter des Neugeborenen E, das D voraussichtlich am oder um den 01.06.2016 gebären wird, ist. Ferner wird Herr C als rechtmäßiger Vater dieses erwarteten Kindes erklärt. Später wurde, dann nachgeburtlich durch das Urteil vom 08.06.2016 des kalifornischen Gerichts bestätigt, eine rechtliche Mutterschaft geschaffen die nach den Anerkennungsgrundsätzen des BGH auch nicht durch § 1591 BGB als ausschließliche Regelung beseitigt werden kann sondern wegen der uneingeschränkten Anerkennungsfähigkeit der kalifornischen Entscheidung zumindest neben ihr als Alternative steht. Deshalb kommt nur die erste Alternative der Eintragungsvorschläge des Standesamtes in Betracht. Würde man eine der beiden anderen Vorschläge umsetzten, wäre eine uneingeschränkte Anerkennung der Kalifornischen Entscheidung untergraben. Sowohl eine fehlende (offengelassene) Angabe zur Mutterschaft als auch eine Eintragung der Leihmutter würde die Eltern und auch das Kind selbst schon allein deshalb schlechterstellen als Eltern von Kindern die auf "natürlichem" Wege das Licht der Welt erblickt haben, weil es zumindest Anlass zu unerbetenen Fragen und damit auch einer Gefährdung des Kindeswohls gebe. Das Kalifornische Urteil hat aber eine 100 % ige Gleichstellung mit Eltern von auf "natürlichem" Weg geborenen Kindern ausgesprochen was dann nicht mehr gewährleistet wäre.