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Beschluss

75 AR 3/17

AG Frankfurt Einzelrichter, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGFFM:2017:0911.75AR3.17.00
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Tenor
Die Erinnerung gegen die Kostenrechnung vom 16.5.2017, Kassenzeichen , wird zurückgewiesen. Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Die Beschwerde wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Erinnerung gegen die Kostenrechnung vom 16.5.2017, Kassenzeichen , wird zurückgewiesen. Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Die Beschwerde wird zugelassen. I. Die Kostenschuldnerin erbat mit Schreiben vom 3.4.2017 bei dem Amtsgericht Frankfurt am Main - Außenstelle Höchst - die Erteilung einer Auskunft über das Vorhandensein von Erben eines verstorbenen Mieters, die sie mit Datum vom 16.5.2017 als so genannte Negativauskunft erhielt (Bl. 2 der Sachakte 501 AR 289/17). Das Amtsgericht, Außenstelle Höchst, erteilte der Kostenschuldnerin daraufhin eine Kostenrechnung vom 16.5.2017 mit o.a. Kassenzeichen für "Bescheinigungen und schriftliche Auskünfte aus Akten und Büchern" nach Nr. 1401 der Anlage zum JVKostG über 15 €. Mit Schreiben vom 19.5.2017 (Bl. 3 d.A.) wandte sich die Kostenschuldnerin gegen den Kostenansatz, wobei sie zur Begründung anführte, dass die Nachlassanfrage zu den Aufgaben des Nachlassgerichtes gehöre und unter Umständen auch Interessen der öffentlichen Hand befriedige. Die Bezirksrevisorin hat mit Schreiben vom 26.6.2017 Stellung genommen und beantragt, die Erinnerung als unbegründet zurückzuweisen. Sie ist der Auffassung, die Erteilung von Auskünften außerhalb von laufenden Verfahren stelle eine Justizverwaltungstätigkeit dar, die nach Nr. 1401 KV JVKostG i.V.m. § 1 des Hessischen Justizkostengesetzes abzurechnen sei. II. Die Erinnerung gegen den Kostenansatz ist zulässig gem. §§ 1 Abs. 4, 22 Abs. 1 JVKostG. Die Kostenerhebung durch das Amtsgericht erfolgte in Anwendung der für einen Justizverwaltungsakt der Landesverwaltung geltenden Vorschriften, nämlich 1401 der Anlage zu § 4 Abs. 1 JVKostG, so dass unabhängig von der tatsächlichen Qualifikation des angegriffenen Rechtsaktes der Anwendungsbereich des § 22 Abs. 1 JVKostG eröffnet ist (vgl. OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 29.05.2015, 18 W 102/15, Umdruck Seite 3). Die Erinnerung ist jedoch nicht begründet. Infolge der Neuregelung in § 1 des Hessischen Justizkostengesetzes (Art. 1 des Gesetzes zur Änderung des Hessischen Justizkostengesetzes und des Hinterlegungsgesetzes vom 25.03.2015, GVBl. Nr. 7, Seite 126), die am 3.4.2015 in Kraft getreten ist, findet die Erhebung von Kosten für die Negativauskunft ihre Rechtsgrundlage nunmehr in § 1 Hessisches Justizkostengesetz i.V.m. § 4 Abs. 1 JVKostG, 1401 der Anlage zum JVKostG. Danach ist für Bescheinigungen und schriftliche Auskünfte aus Akten und Büchern dann, wenn sich aus ihnen ergibt, dass entsprechende Akten nicht geführt werden oder ein entsprechendes Verfahren nicht anhängig ist, eine Gebühr von 15 € zu erheben. Bei der Erteilung von Auskünften durch das Amtsgericht an Dritte, ohne dass ein Verfahren anhängig oder eine Akte angelegt ist, handelt es sich um eine Angelegenheit der Justizverwaltung, so dass die Voraussetzungen für die Verweisung auf die Vorschriften des JVKostG durch § 1 Hessisches Justizkostengesetz vorliegen. Die Auskunfterteilung an Dritte außerhalb eines laufenden Verfahrens stellt einen Justizverwaltungsakt dar. Die Ansicht der Oberlandesgerichte Köln und Koblenz, bei einer Antragstellung nach § 13 FamFG handele es sich nach funktionaler Betrachtungsweise immer um ein Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, was ein Justizverwaltungshandeln ausschließe, denn anders als § 299 ZPO unterscheide § 13 FamFG nicht nach anhängigen und nicht anhängigen Verfahren und nach Beteiligten und nicht Beteiligten an dem Verfahren, so dass unerheblich sei, ob tatsächlich eine Nachlassakte existiere (OLG Koblenz, Beschl. v. 6.3.2017, 14 W 60/17, juris Rn. 7 f.; Beschl. v. 22.6.2016, 14 W 295/16, juris Rn. 8; OLG Köln, Beschl. v. 15.5.2017, 2 Wx 108/17, juris Rn. 11 ff.) kann hier nicht geteilt werden. Vielmehr ist mit dem Oberlandesgericht Düsseldorf davon auszugehen, dass die Negativauskunft eine Justizverwaltungsangelegenheit darstellt (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 10.8.2017, 10 W 391/17, BeckRS 2017, 123139). Für die Abgrenzung von Rechtsprechung und Justizverwaltungshandeln ist die Frage, ob ein laufendes Verfahren betroffen ist, von ausschlaggebender Bedeutung. Rechtsprechungsakte unterscheiden sich von Justizverwaltungsakten dadurch, dass sie durch den Richter ergehen und der Rechtsgewinnung dienen; Rechtsprechung ist dabei nicht nur das Resultat eines Verfahrens in Form von Urteilen oder Beschlüssen, dazu gehört vielmehr das gesamte damit verbundene Verfahren (Pabst, in: MüKo ZPO, 4. Aufl., § 23 EGGVG Rn. 5). Auch verfahrensleitende und -fördernde Maßnahmen sind deshalb wegen ihres Zusammenhangs mit der Rechtsgewinnung der Kontrolle im Verfahren nach den §§ 23-30 EGGVG entzogen; entscheidend ist der Zusammenhang mit einem konkreten, in richterlicher Unabhängigkeit durchgeführten Verfahren (Pabst, a.a.O.). Folgerichtig wird in der Kommentarliteratur die Bescheidung eines Akteneinsichtsgesuches nach § 13 FamFG, das ein Dritter bezüglich eines nicht vorhandenen oder abgeschlossenen Verfahrens stellt, obwohl sie nach § 13 Abs. 7 "dem Gericht" obliegt, überwiegend als Justizverwaltungsakt angesehen (Pabst, a.a.O., § 13 FamFG Rn. 32 f.; ders., a.a.O., § 23 EGGVG Rn. 18 Stichwort "Akteneinsicht"; Bahrenfuss, FamFG, 3. Aufl. 2017, § 13 Rn. 52 f. mit Verweis auf die neuere Rechtsprechung des BVerfG zur Abgrenzung von Rechtsprechung und Verwaltungshandeln; s. auch Borth/Grandel, in: Musielak/Borth, FamFG, 5. Aufl. 2015, § 13 Rn. 7 a.E.: § 13 betreffe nur laufende Verfahren, Akteneinsichtsgesuche in abgeschlossenen Angelegenheiten seien als Justizverwaltungsakte nach § 23 EGGVG zu beurteilen; a.A. - Akt der Rechtsprechung - Bumiller/ Harders/ Schwamb, FamFG, 11. Aufl. 2015, § 13 Rn. 18). Die Adressierung der Auskunftsanfrage an das Nachlassgericht lässt im Hinblick auf die Zuständigkeitsregelung in § 13 Abs. 7 FamFG keine Rückschlüsse auf ein Tätigwerden als Organ der Rechtsprechung zu und kann zur funktionalen Unterscheidung nicht herangezogen werden. Vielmehr ist davon auszugehen, dass das Nachlassgericht insoweit als Teil der Justizverwaltung nach Delegation durch den Gerichtsvorstand gehandelt hat (vgl. auch OLG Frankfurt, Beschl. v. 8.1.2010, 20 VA 6/09, juris Rn. 7). Da der Antrag der Kostenschuldnerin auf Erteilung der Auskunft nach Änderung der Rechtslage gestellt wurde - die Änderung des § 1 Hessisches Justizkostengesetz ist am 3.4.2015 in Kraft getreten - sind die neuen kostenrechtlichen Vorschriften anzuwenden. Entgegen der Ansicht der Oberlandesgerichte Köln und Koblenz (a.a.O.) kann die Nr. 1401 der Anlage zum JVKostG über die landesrechtliche Verweisung auf das JVKostG grundsätzlich Anwendung auf Negativauskünfte im Bereich Nachlassangelegenheiten finden. Es gilt insoweit nicht der beschränkte Katalog des § 1 Abs. 2 JVKostG; hier wird durch Bundesrecht die Anwendung des JVKostG für bestimmte Verwaltungsangelegenheiten der Länder angeordnet. Durch die landesrechtliche Verweisung in § 1 Abs. 1 Satz 1 Hessisches Justizkostengesetz auf das JVKostG wird darüber hinaus für alle übrigen Justizverwaltungsangelegenheiten der hessischen Justizbehörden die Geltung des JVKostG angeordnet; dies ist nach der Intention des Landesgesetzgebers gerade nicht beschränkt auf den schon nach Bundesrecht geltenden Katalog, da die Verweisung ansonsten überflüssig wäre. Die Gebühr nach Nr. 1401 der Anlage zum JVKostG fällt daher über die Verweisung in § 1 Hessisches Justizkostengesetz für alle Negativbescheinigungen der Justizbehörden des Landes Hessen in Justizverwaltungsangelegenheiten an, soweit keine speziellere Regelung existiert (so auch für die vergleichbare Rechtslage in NRW OLG Düsseldorf, Beschl.v. 10.8.2017, a.a.O.). Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 22 Abs. 1 S. 2 JVKostG i.V.m. § 66 Abs. 8 GKG. Die Beschwerde war von Amts wegen gemäß § 22 Abs. 1 S. 2 JVKostG i.V.m. § 66 Abs. 2 GKG zuzulassen, da die Angelegenheit grundsätzlicher Bedeutung aufweist. Sowohl hinsichtlich der Einordnung als Justizverwaltungsakt als auch hinsichtlich der Reichweite der landesrechtlichen Verweisung auf Bundesrecht bestehen abweichende obergerichtliche Entscheidungen in anderen Bundesländern, daher ist eine Zulassung der Beschwerde zur Ermöglichung der Klärung der Rechtsfrage in Hessen erforderlich.