OffeneUrteileSuche
Urteil

29 C 2646/16 (97)

AG Frankfurt Einzelrichter, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGFFM:2017:0314.29C2646.16.97.00
7Zitate
4Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

7 Entscheidungen · 4 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin zu 1. einen Betrag in Höhe von € 600,00 und an den Kläger zu 2. einen Betrag in Höhe von € 600,00 jeweils nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 01.12.2016 zu zahlen. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten. Der Streitwert wird auf € 1.200,00 festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin zu 1. einen Betrag in Höhe von € 600,00 und an den Kläger zu 2. einen Betrag in Höhe von € 600,00 jeweils nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 01.12.2016 zu zahlen. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten. Der Streitwert wird auf € 1.200,00 festgesetzt. Die zulässige Klage ist begründet. I. Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist vorliegend von einer internationalen Zuständigkeit des Amtsgerichts Frankfurt am Main auszugehen. Wird ein Luftfahrtunternehmen mit Sitz außerhalb der Europäischen Union auf eine Ausgleichsleistung nach der EG-VO 261/2004 in Anspruch genommen, sind bei einem geplanten oder tatsächlichen Abflug von einem in Deutschland gelegenen Flugplatz die deutschen Gerichte zuständig. Die internationale Zuständigkeit ist in diesem Fall nicht nach der EuGVVO zu bestimmen, sondern nach den Zuständigkeitsregeln der Zivilprozessordnung; es gilt somit der Ort des besonderen Gerichtsstands des Erfüllungsortes (§ 29 Abs. 1 ZPO), wonach für Streitigkeiten aus einem Vertragsverhältnis und über dessen Bestehen das Gericht des Ortes zuständig ist, an dem die streitige Verpflichtung zu erfüllen ist. Der von den Klägern geltend gemachte Ausgleichsanspruch nach Art. 5, 6 und 7 der EG-VO 261/2004 ist aus einem Vertragsverhältnis i. S. v. § 29 Abs. 1 ZPO entstanden. Insoweit hat der BGH ausgeführt (BGH, Urteil vom 18.01.2011, Az.: X ZR 71/10, Rn. 26): "Das Erfordernis "aus einem Vertragsverhältnis" ist weit auszulegen und schon dann erfüllt, wenn die Streitigkeit im Zusammenhang mit einem Vertrag steht und aus dem Vertragsverhältnis herrührt. Bei den von den Klägern geltend gemachten Mindestrechten im Falle der Annullierung eines Flugs handelt es sich zwar um gesetzliche Ansprüche, die nicht aus dem Beförderungsvertrag folgen, den der Fluggast etwa mit dem Luftfahrtunternehmen abgeschlossen hat. Vielmehr richten sich die dem Fluggast eingeräumten Ansprüche gegen das ausführende Flugunternehmen, mit dem vertragliche Beziehungen nicht notwendigerweise bestehen müssen. Dennoch handelt es sich um einen Anspruch auf vertraglicher Grundlage, denn Voraussetzung für die Anwendung der Verordnung ist gem. deren Art. 3 II lit. a, dass die Fluggäste über eine bestätigte Buchung verfügen, was regelmäßig das Bestehen eines Beförderungsvertrags voraussetzt - sei es mit dem ausführenden Luftfahrtunternehmen, sei es mit einem anderen Unternehmen, für das jenes die Beförderungsleistung erbringt." Diese für die Flugannullierung aufgestellten Grundsätze gelten ebenso für die Fälle der großen Verspätung im Sinne der EuGH-Rechtsprechung (EuGH, Urteil vom 19.11.2009, Az.: C-402/07, C-432/07), da diese der Flugannullierung insoweit gleichgestellt worden sind. Die vertragliche Grundlage des Ausgleichsanspruchs nach Art. 5 Abs. 1 lit. c), Art. 7 Abs. 1 der EG-VO 261/2004 ist im vorliegenden Fall zu bejahen, da die Kläger über eine bestätigte Buchung verfügt haben. Der im Streitfall vereinbarte Abflugort in Frankfurt am Main ist auch als ein Ort der Erfüllung im Sinne von § 29 ZPO zu betrachten und begründet den dortigen Gerichtsstand für die Klage auf pauschalierten Ausgleich nach der EG-VO 261/2004. Im Fall einer Beförderung von Personen im Luftverkehr sind sowohl der Ort des vertragsgemäßen Abfluges als auch der Ort der vertragsgemäßen Ankunft des Flugzeugs gleichermaßen als die Orte anzusehen, an denen die Leistungen, die Gegenstand des Beförderungsvertrags im Luftverkehr sind, hauptsächlich erbracht werden (EuGH, Urteil vom 09.07.2009, Az.: C-204/08, Rn. 43; BGH, Urteil vom 18.01.2011, Az.: X ZR 71/10, Rn. 35). II. Die Klage ist auch begründet. Den Klägern steht ein Anspruch auf Ausgleichszahlung in Höhe von insgesamt € 1.200,00 aus Artt. 5, 6 und 7 der EG-VO 261/2004 zu. 1. Die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Ausgleichszahlung in Höhe von insgesamt € 1.200,00 aus Art. 5, 6 und 7 der EG-VO 261/2004 liegen vor. Nach inzwischen anerkannter Rechtsprechung sind die Art. 5, 6 und 7 der EG-VO 261/2004 dahingehend auszulegen, dass die Fluggäste verspäteter Flüge im Hinblick auf die Anwendung des Ausgleichsanspruchs den Fluggästen annullierter Flüge gleichgestellt werden können und somit den in Art. 7 der EG-VO Nr. 261/2004 vorgesehenen Ausgleichsanspruch geltend machen können, wenn sie wegen eines verspäteten Fluges einen Zeitverlust von 3 Stunden oder mehr erleiden, d.h. wenn sie ihr Ziel nicht früher als 3 Stunden nach der von dem Luftfahrtunternehmen ursprünglich geplanten Ankunft erreichen (EuGH, Urteil vom 19.11.2009, Az. C-402/07 und C-432/07, Rn. 61). Vorliegend sind diese Voraussetzungen erfüllt. Unstreitig erreichte der streitgegenständliche Flug von Frankfurt am Main den Zielflughafen in Dubai mit einer Verspätung von mehr als 3 Stunden. 2. Die Ausgleichszahlung ist auch nicht nach Art. 5 Abs. 3 EG-VO 261/2004 ausgeschlossen. Hiernach ist ein Luftfahrtunternehmen nicht verpflichtet, Ausgleichszahlungen zu leisten, wenn es nachweisen kann, dass die Annullierung oder große Verspätung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären. Die Beklagte hat das Vorliegen eines außergewöhnlichen Umstandes nicht substantiiert vorgetragen. Entgegen der Ansicht der Beklagten kommt es für das Vorliegen eines außergewöhnlichen Umstandes entscheidend auf die Ursache der Sperrung des Flughafens an. Denn die Sperrung eines Flughafens kann vielfältige Gründe haben. So könnte auch ein Grund für eine Flughafensperrung ein Umstand sein, den der EuGH nicht als außergewöhnlichen Umstand qualifiziert, weil er üblicherweise mit dem Ablauf der Personenbeförderung im Luftverkehr verbunden ist oder verbunden sein kann. Eine Flughafensperrung impliziert also nicht per se einen außergewöhnlichen Umstand. Dies würde den Zielen der EG-VO 261/2004, wonach die Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich des Luftverkehrs u. a. darauf abzielen sollten, ein hohes Schutzniveau für Fluggäste sicherzustellen und den Erfordernissen des Verbraucherschutzes im Allgemeinen Rechnung zu tragen (vgl. Erwägungsgrund 1 der EG-VO 261/2004), entgegenstehen. Nur wenn die Flughafensperrung kausale Folge eines außergewöhnlichen Umstandes ist, ist ein Luftfahrtunternehmen von seiner Pflicht zur Ausgleichszahlung befreit (vgl. OLG Brandenburg, Urteil vom 03.07.2008, Az.: 12 U 3/08 und AG Düsseldorf, Urteil vom 24.06.2016, Az.: 11c C 25/16, die nicht auf die Sperrung des Flughafens an sich, sondern auf den Grund der Flughafensperrung abstellen). Ein außergewöhnlicher Umstand i. S. d. Art. 5 Abs. 3 EG-VO 261/2004 ist dann gegeben, wenn das Vorkommnis, das zur Annullierung oder großen Verspätung führt, nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betroffenen Luftverkehrsunternehmens und aufgrund seiner Natur oder Ursache von ihm tatsächlich nicht zu beherrschen ist (EuGH, Urteil vom 22.12.2008, Az.: C-549/07). Der Gesetzgeber lässt nicht jedes unvermeidbare Ereignis genügen, sondern weist auch unvermeidbare Hindernisse für die planmäßige Durchführung eines Flugs der Risikosphäre des Luftverkehrsunternehmens zu, sofern sie nicht als außergewöhnlich aus den üblichen und erwartbaren Abläufen des Luftverkehrs herausragen (BGH, Urteil vom 21.08.2012, Az.: X ZR 138/11, Rn. 13). Ein solches Ereignis wurde im vorliegenden Fall nicht dargetan. Zwar stellt eine Flughafensperrung aufgrund eines Unfalls mit einem Fluggerät ein Ereignis dar, das nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit der Beklagten als Luftverkehrsunternehmen ist. Denn eine verunglückte Passagiermaschine ragt aus den üblichen und erwartbaren Abläufen der Personenbeförderung im Luftverkehr heraus. Jedoch ist weitere Voraussetzung für das Vorliegen eines außergewöhnlichen Umstands, dass das Vorkommnis, das zur großen Verspätung führt - vorliegend der Unfall des Fluggeräts der Beklagten beim Landeanflug als kausale Ursache für die Flughafensperrung -, aufgrund seiner Natur oder Ursache von der Beklagten tatsächlich nicht zu beherrschen war. Das Kriterium der Beherrschbarkeit fehlt, wenn der für die große Verspätung kausale Umstand aus einer völlig anderen und deshalb von dem Unternehmen selbst nicht beherrschbaren Sphäre stammt. Mithin ist die Beherrschbarkeit an die Verantwortung für den Vorgang zu knüpfen, weshalb es unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der EG-VO 261/2004 maßgeblich darauf ankommt, in wessen Verantwortungsbereich dieser Vorgang fällt (LG Darmstadt, Urteil vom 16.04.2014, Az.: 7 S 161/13; AG Frankfurt am Main, Urteil vom 03.02.2010, Az.: 29 C 2088/09). Vorliegend kam es unstreitig bei der Landung eines Fluggeräts der Beklagten zu einem Unfall. Dass dieser Unfall von der Beklagten nicht beherrschbar war, wurde nicht vorgetragen. Darlegungs- und beweisbelastet für das Vorliegen eines außergewöhnlichen Umstandes, und damit auch dafür, dass das Vorkommnis aufgrund seiner Natur oder Ursache von der Beklagten tatsächlich nicht zu beherrschen war, ist die Beklagte. Ein Vortrag dahingehend, dass der Unfall nicht in den Verantwortungsbereich der Beklagten fällt, fehlt gänzlich. 3. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 288 Abs. 1, 286 Abs. 1 BGB. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. IV. Die Festsetzung des Streitwerts entspricht dem geltend gemachten Interesse, §§ 39 Abs. 1, 48 Abs. 1 S. 1 GKG i. V. m. § 3 ZPO. Die Parteien streiten über eine Ausgleichszahlung nach der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 (nachfolgend "EG-VO 261/2004") in Höhe von insgesamt € 1.200,00. Die Kläger buchten für sich einen Flug mit der Beklagten am 03.08.2016 von Frankfurt am Main nach Dubai. Sie sollten auf dem von der Beklagten ausgeführten Flug mit der Flug-Nr. EK44 mit Abflug in Frankfurt am Main um 11:00 Uhr starten und in Dubai am selben Tag um 19:15 Uhr ankommen. Tatsächlich startete der Flug erst um 16:28 Uhr. Die Kläger erreichten Dubai am 04.08.2016 um 00:42 Uhr. Die Distanz von Frankfurt am Main nach Dubai beträgt mehr als 3.500 km. Ursache der Verspätung war eine vollständige Sperrung des Flughafens in Dubai in der Zeit von 14:00 Uhr bis 18:00 Uhr Ortszeit Dubai (entspricht einer Zeit von 12:00 Uhr bis 16:00 Uhr Ortszeit Frankfurt am Main). Die Sperrung des Flughafens erfolgte, weil es bei der Landung eines Flugzeugs der Beklagten zu einem Unfall kam. Die Beklagte wurde mittels NOTAM von der Sperrung informiert. Daraufhin wurde der Abflug des streitgegenständlichen Fluges in Frankfurt am Main zurückgehalten. Nach Bekanntgabe der Wiedereröffnung des Flughafens nutzte die Beklagte einen der ersten Abflugslots, um den Flug durchzuführen. Die Kläger beantragen, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger zu 1. einen Betrag in Höhe von € 600,00 und an den Kläger zu 2. einen Betrag in Höhe von € 600,00 jeweils nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Ansicht, das angerufene Gericht sei örtlich und international nicht zuständig.