Urteil
30 C 2295/16 (20)
AG Frankfurt Einzelrichter, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGFFM:2017:0213.30C2295.16.20.0A
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Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 1.235,91 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.04.2013 aus € 813,79, seit 22.10.2015 aus € 226,72 und seit 22.10.2015 aus € 195,40 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagte 65 % und die Klägerin 35 % zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beiden Parteien bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Vollstreckende vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 1.235,91 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.04.2013 aus € 813,79, seit 22.10.2015 aus € 226,72 und seit 22.10.2015 aus € 195,40 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagte 65 % und die Klägerin 35 % zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beiden Parteien bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Vollstreckende vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Klage ist zulässig, da es der Klägerin freisteht, mehrere Ansprüche im Wege der objektiven Klagehäufung in einem Prozess einheitlich geltend zu machen. Die Klage ist aber nur im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet, im Übrigen ist sie unbegründet. Zunächst gilt für alle drei Ansprüche das Folgende: Die von der Klägerin zulässigerweise aus abgetretenem Recht eingeklagten Ansprüche der Unfallgeschädigten auf Ersatz der Mietwagenkosten bestehen dem Grunde nach, da unstreitig Nutzungswille und Nutzungsmöglichkeit vorlagen. Dies ist jedenfalls mangels entgegenstehenden Vortrags der Parteien hier zu unterstellen. Einen Unfallersatztarif macht die Klägerin ihrem eigenen Vorbringen zufolge in keinem der drei Fälle geltend, sondern rechnet unter Zugrundelegung ihrer Mietpreistabelle nach ihrem Normaltarif ab. Der Normaltarif ist aber grundsätzlich erstattungsfähig und ist im Streitfall durch Sachverständigengutachten oder den Rückgriff auf Listenwerke zu ermitteln, wobei sich der Geschädigte gegebenenfalls ein Mitverschulden nach § 254 BGB anrechnen lassen muss, sofern ihm ein günstigerer Tarif ohne weiteres zugänglich war. Da der von der Klägerin angebotene Tarif in allen drei Fällen nicht erheblich über dem Tarif der Schwacke-Liste lag, sondern sogar darunter, also nicht "erkennbar überhöht" im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Frage der Ersatzfähigkeit von Mietwagenkosten, mussten die Geschädigten keine Bedenken gegen die Angemessenheit der Tarife haben und sich auch nicht nach anderen Tarifen erkundigen (BGH-Urteil vom 23.01.2007 zu Az.: VI ZR 243/05; Urteil vom 30.01.2007 zu Az.: VI ZR 99/06 und Urteil vom 13.02.2007, Az.: VI ZR 105/06). Ein preisgünstigeres Angebot ist allerdings dann ohne weiteres zugänglich, wenn der Haftpflichtversicherer den Geschädigten auf ein solches ausdrücklich hingewiesen hat (BGH, Urteil vom 08.03.2012, Az.: I ZR 85/10). Ein solcher Fall ist vorliegend in keinem der drei Fälle gegeben. Die Beklagte hat lediglich vorgetragen, sie habe die Geschädigten darüber in Kenntnis gesetzt, dass sie ihnen bei der Beschaffung eines Mietwagens behilflich sein könnte und die Geschädigten dazu aufgefordert, die Versicherung anzurufen. Es kann dahinstehen, ob dieses wenig konkrete Angebot bereits als Hinweis auf eine ohne weiteres zugängliche Möglichkeit günstigerer Anmietung gewertet werden kann. Jedenfalls hat die Beklagte aber lediglich ein Schreiben an den Geschädigten A. vom 21.12.2012 vorgelegt, welches diesem erst nach Abschluß des Mietvertrages mit der Klägerin zugegangen ist. Substantiierter Vortrag zu einer entsprechenden Unterrichtung der beiden anderen Geschädigten fehlt. Für die Ermittlung des angemessenen Tarifs hat das Gericht im vorliegenden Fall nach § 287 ZPO eine Schätzung anhand der vorhandenen Tabellenwerke vorgenommen. In Fortsetzung seiner eigenen ständigen Rechtsprechung sowie derjeniger zahlreicher weiterer Instanzgerichte ist das erkennende Gericht der Auffassung, dass sich bei Streit über die Anwendbarkeit einer der beiden Mietpreistabellen eine vermittelnde Lösung dahingehend anbietet, dass das arithmetische Mittel zwischen der Schwacke-Liste und der Fraunhofer Liste ermittelt wird (so auch Oberlandesgericht Saarbrücken in der Entscheidung vom 22.12.2009 zu Az.: 4 U 294/09; auch gebilligt vom BGH in der Entscheidung vom 18.05.2010 zu Az.: VI ZR 293/04 und vom Kammergericht in der Entscheidung vom 02.09.2010 zu Az.: 22 U 146/09 sowie in derjenigen vom 08.05.2014 zu Az.: 22 U 119/13; weitere Fundstellen bei Nugel, juris PR-VerkR 3/2012, 19/2013 und 23/2013). Da sowohl gegen die Schwacke-Liste als auch gegen die Fraunhofer-Tabelle inhaltliche bzw. methodische Zweifel gegeben sind, sich zugleich aber zahlreiche Obergerichte für die eine oder die andere Tabelle entschieden haben, bietet sich die Bildung eines arithmetischen Mittels an, weil eine eindeutige Argumentation für oder gegen eine der beiden Tabellen nicht möglich ist. Der Bundesgerichtshof hat nicht nur die Anwendung beider Tabellen gebilligt, sondern auch Abweichungen durch Zu- oder Abschläge (vgl. BGH-Urteil vom 12.04.2011 zu Az.: VI ZR 300/09; Urteil vom 27.03.2012 zu Az.: VI ZR 40/10 und Urteil vom 18.12.2012 zu Az.: VI ZR 316/11). Übertragen auf den vorliegenden Fall bedeutet dies das Folgende: Fall 1: Das pauschale Bestreiten der Beklagten (die sich lediglich mit Nichtwissen erklärt hat) bezüglich der Erforderlichkeit der für die Zustellung des Fahrzeugs geltend gemachten Kosten in Höhe von € 30,-- weckt keine durchgreifenden Zweifel an dem schlüssigen Klägervorbringen, wonach der Mietwagen dem Beklagten von einem Mitarbeiter der Klägerin am Audi-Zentrum Hofheim am 21.12.2012 zugestellt und am 10. Januar 2013 dort wieder abgeholt worden ist (§ 286 Abs. 1 ZPO). Das Bestreiten der Erforderlichkeit einer Bearbeitungsgebühr in Höhe von € 15,-- ist ebenfalls unbeachtlich, da nach unwidersprochen gebliebenem Klägervortrag die Vermietung nachts im Notdienst der Klägerin erfolgte. Die Erhebung eines Unfallaufschlags in Höhe von € 15,-- auf den Normaltarif erscheint als angemessen. Nach alledem ergibt sich die folgende Berechnung, bei der von einer Einordnung des beschädigten Fahrzeugs in Gruppe 7 im Postleitzahlengebiet 65 ausgegangen wurde: Bei Anwendung der Fraunhofer Tabelle beträgt der Entschädigungsbetrag einschließlich der gerechtfertigten Nebenkosten in Höhe von € 45,-- für 20 Tage € 1.402,46 (7 Tage € 365,47), derjenige nach Schwacke-Liste beträgt € 2.559,89 (Schwacke-Mietpreisspiegel 2012, 7 Tage € 880,21). Die Differenz zwischen € 2.559,89 und € 1.402,46 beträgt € 1.157,43. Hiervon die Hälfte entspricht € 578,72. Bei Addition dieses Betrages auf die nach der Fraunhofer-Tabelle zu erstattenden Betrag ergeben sich € 1.981,18. Nachdem die Beklagte auf die Mietwagenkosten vorprozessual € 1.167,39 reguliert hat, verbleiben als erstattungsfähiger Betrag € 813,79. Fall 2: Bezüglich der Erstattungsfähigkeit der Nebenkosten (Bearbeitungsgebühr in Höhe von € 15,-- und Zustellkosten in Höhe von € 25,--) gilt das oben zu Fall 1 Ausgeführte. Die Klägerin hat substantiiert dargelegt, dass der Mietwagen der Geschädigten beim Abschleppunternehmen Autoservice xxx in der …straße in Frankfurt am Main zugestellt wurde. Das pauschale Bestreiten der Beklagten ist demgegenüber unbeachtlich. Die Bearbeitungsgebühr ist gerechtfertigt, da der Unfall gegen 18.40 Uhr stattfand und infolgedessen von der Klägerin in deren Notdienst zu bearbeiten war. Es ergibt sich die folgende Berechnung: Bei Anwendung der Fraunhofer-Tabelle beträgt der Entschädigungsbetrag € 821,74 (7 Tage € 273,61). Bei Anwendung der Schwacke-Liste beträgt er € 1.835,57(7 Tage € 628,45). Die Differenz zwischen beiden Werten entspricht € 1.013.83. Hiervon die Hälfte entspricht dem Betrag von € 506,92. Bei Addition dieses Betrages auf den nach der Fraunhofer-Tabelle zu erstattenden Betrag ergeben sich € 1.328,66. Nachdem die Beklagte hierauf vorprozessual € 1.101,94 reguliert hatte, verbleiben als erstattungsfähiger Betrag € 226,72. Fall 3: Bezüglich der Nebenkosten gilt das oben Ausgeführte: Gegenüber dem substantiierten Vortrag der Klägerin, der verunfallte PKW der Geschädigten sei nach dem Unfall auf das Betriebsgelände der Firma Autoservice xxx verbracht worden, und es sei der Geschädigten durch einen Mitarbeiter der Klägerin dort der Mietwagen zugestellt worden, ist kein erhebliches Bestreiten erfolgt. Bezüglich der Kostenpauschale für die unfallbezogene Anmietung kann auf das oben Gesagte Bezug genommen werden. Daraus ergibt sich folgende Berechnung: Bei Anwendung der Fraunhofer-Tabelle beträgt der Entschädigungsbetrag € 652,76(7 Tage € 288,29), bei Anwendung der Schwacke-Liste € 1.363,57(7 Tage € 620). Die Differenz beträgt € 710,81. Hiervon die Hälfte entsprechen € 355,41. Bei Addition dieses Betrages auf den nach der Fraunhofer Tabelle zu erstattenden Betrag ergeben sich € 1.008,17. Nachdem die Beklagte hierauf vorprozessual € 812,77 reguliert hatte, verbleiben als erstattungsfähiger Betrag € 195,40. Die Zinsentscheidung ist begründet unter Verzugsgesichtspunkten. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 ZPO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO. Die Parteien streiten um restliche Ansprüche aufgrund von Verkehrsunfällen. Im Wege der Klagehäufung klagt die Klägerin gegen die beklagte Haftpflichtversicherung in drei Fällen restliche Mietwagenkosten ein und trägt dazu das Folgende vor: Am xxx kam es gegen xxx Uhr auf der …straße in Hofheim zum Unfall zwischen einem bei der Beklagten haftpflichtversicherten Fahrzeug und dem Fahrzeug eines Herrn A., Marke Audi xxx Avant xxx. Die Klägerin behauptet, der Audi sei nicht mehr fahrbereit gewesen und sei für einen Zeitraum von insgesamt 20 Tagen repariert worden. Der Geschädigte, der seine Ansprüche aus dem streitbefangenen Verkehrsunfall an die Klägerin abgetreten habe, habe für diesen Zeitraum einen klassenniedrigeren PKW angemietet. Hierdurch seien die aus der Rechnung vom 21.12.2012 ersichtlichen Kosten entstanden. Wegen der Einzelheiten wird auf die Rechnung (Anlage K2, Bl. 7 d. A.) Bezug genommen. Die Beklagte habe auf den Rechnungsbetrag in Höhe von € 2.100,35 den Betrag von € 1.167,39 erstattet, so dass € 932,96 offen stünden. Zur Ergänzung des Klägervorbringens wird auf Klageschrift und Replik jeweils nebst Anlagen Bezug genommen. Am xxx kam es in Frankfurt auf der …straße zum Unfall zwischen einem bei der Beklagten haftpflichtversicherten Fahrzeug und dem Fahrzeug der Frau B., Marke VW Golf xxx, mit dem amtlichen Kennzeichen xxx, bei dem das Fahrzeug der Frau B. beschädigt wurde. Die Klägerin behauptet, das Fahrzeug sei zwischen dem 05. und dem 20.03.2014 repariert worden. Die Geschädigte, die ihre Ansprüche aus dem streitbefangenen Unfallereignis an die Klägerin abgetreten habe, habe für 20 Tage bei der Klägerin einen klassenniedrigeren Mietwagen angemietet, für den die Klägerin einen Betrag in Höhe von € 1.360,-- berechnet habe zuzüglich Kosten für das Bringen in Höhe von € 25,-- und einer Bearbeitungsgebühr in Höhe von 15,-- €. Der Gesamtrechnungsbetrag belaufe sich auf € 1.666,--. Wegen der Einzelheiten wird auf die Rechnung (Anlage K5, Bl. 11 d. A.) Bezug genommen. Nachdem die Beklagte vorprozessual auf diesen Rechnungsbetrag € 1.101,94 reguliert hat, macht die Klägerin die restlichen € 564,06 mit der vorliegenden Klage geltend. Am xxx kam es auf der Bundesautobahn Axx Anschlussstelle xxx zum Unfall zwischen einem bei der Beklagten haftpflichtversicherten Fahrzeug und dem Fahrzeug Marke New Beetle xxx mit dem amtlichen Kennzeichen xxx der Geschädigten C., bei dem das Fahrzeug der Geschädigten einen wirtschaftlichen Totalschaden erlitt. Die Geschädigte, die ihre Ansprüche aus dem streitbefangenen Unfallereignis an die Klägerin abgetreten hat, mietete bei der Klägerin für die Dauer von 15 Tagen ein klassenniedrigeres Mietfahrzeug, für welches die Klägerin nach Maßgabe der Rechnung vom 15.09.2015 € 1.213,80 in Rechnung stellte. Nachdem die Beklagte hierauf € 812,77 reguliert hatte, stehen € 401,03 zur Zahlung offen. Die Klägerin behauptet, sie habe jeweils nach Maßgabe ihres Preistableaus abgerechnet, welches im Rahmen der Durchschnittspreise laut Schwacke-Mietpreisspiegel liege. Die in Rechnung gestellten Nebenkosten seien jeweils angefallen, da die Fahrzeuge zugestellt bzw. abgeholt worden seien und in allen drei Fällen eine Bearbeitung im Notdienst der Klägerin stattgefunden habe, weshalb jeweils eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von € 15,-- zu berechnen sei. Zur Ergänzung des Klägervortrags wird auf Klageschrift und Replik jeweils nebst Anlagen Bezug genommen. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie € 1.898,05 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.04.2013 aus € 932,96, seit dem 22.10.2015 aus € 401,03 und seit dem 22.10.2015 aus € 401,03 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Über die von ihr geleisteten Zahlungen hinaus sei sie nicht zur Zahlung verpflichtet. Sie habe auf der Basis der Tarife des Fraunhofer Mietpreisspiegels abgerechnet. Dieser Mietpreisspiegel sei dem Schwacke-Mietpreisspiegel vorzuziehen. Wegen des dazu gehaltenen umfangreichen Rechtsvortrags wird auf Klageerwiderung und Duplik, jeweils nebst Anlagen, Bezug genommen. Die von der Klägerin geltend gemachten Nebenkosten seien nicht angefallen. Den Geschädigten hätten jeweils günstigere Tarife zur Verfügung gestanden, die sie hätten in Anspruch nehmen müssen. Mit Schreiben vom 21.12.2012 an den Zedenten xxx habe die Beklagte diesem angeboten, ihm bei der Beschaffung eines Mietwagens behilflich zu sein. Auf das Schreiben (Anlage B3, Bl. 81 ff. d. A.) wird ergänzend Bezug genommen. Zur Ergänzung des Beklagtenvorbringens im Übrigen wird auf Klageerwiderung und Duplik, jeweils nebst Anlagen, Bezug genommen.