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Urteil

31 C 3218/15 (83)

AG Frankfurt Einzelrichter, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGFFM:2015:1119.31C3218.15.83.0A
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Leitsätze
Die Vereinbarung von Bearbeitungsgebühren in Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Geschäftsbank, die ein zweckgebundenes, durch eine öffentlich-rechtliche Bank aufgelegtes Förderdarlehen an einen Verbraucher vergibt, ist wirksam, wenn bei der Refinanzierung der Geschäftsbank durch die öffentlich-rechtliche Förderbank die entsprechenden Bearbeitungsgebühren abgezogen, d.h. nicht refinanziert werden.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht vor der Vollstreckung die Beklagte Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Vereinbarung von Bearbeitungsgebühren in Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Geschäftsbank, die ein zweckgebundenes, durch eine öffentlich-rechtliche Bank aufgelegtes Förderdarlehen an einen Verbraucher vergibt, ist wirksam, wenn bei der Refinanzierung der Geschäftsbank durch die öffentlich-rechtliche Förderbank die entsprechenden Bearbeitungsgebühren abgezogen, d.h. nicht refinanziert werden. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht vor der Vollstreckung die Beklagte Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die zulässige Klage ist unbegründet. I. Der Klägerin steht der mit der Klage geltend gemachte Anspruch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. Der Anspruch ergibt sich insbesondere nicht aus §§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1, 818 Abs. 1 BGB. 1. Zwar hat die Beklagte aufgrund des streitgegenständlichen XXX-Kreditvertrages etwas erlangt. Als Etwas im Sinne des § 812 Abs. 1 S. 1 BGB kommt jeder Vorteil in Betracht, der auf Kosten des Gläubigers erlangt worden ist. Auch Forderungen sind ein tauglicher Gegenstand von Bereicherungsansprüchen (vgl. Münchener Kommentar, § 812 Rn. 7 m. w. N.). Unabhängig von der Frage, ob die Beklagte selbst die Bearbeitungsgebühr von der Klägerin erhoben hat oder, ob die Erhebung direkt durch die XXX in dem Sinne geschehen ist, dass die Fördermittel von der XXX an die Beklagte bereits unter Abzug u.a. der streitgegenständlichen Bearbeitungsgebühr zur Auszahlung gelangt ist, hat die Beklagte durch den Vertragsschluss mit der Klägerin gegen diese indes jedenfalls gemäß § 488 Abs. 1 S. 2 BGB einen Anspruch auf Rückzahlung der vollständigen Darlehenssumme, d.h. auch der Bearbeitungsgebühr in Höhe von 860,00 Euro erworben. Dabei kommt es aufgrund des Grundsatzes der Relativität der Schuldverhältnisse, der im Bereicherungsrecht dazu führt, dass Ansprüche entlang der jeweils fehlerhaften Verpflichtungsgeschäfte geltend zu machen sind (vgl. Münchener Kommentar, § 812 Rn. 52f.), nicht darauf an, ob die Beklagte von der XXX bereits selbst die Darlehenssumme in Höhe u.a. der Bearbeitungsgebühr gar nicht zur Verfügung gestellt bekommen hat. Denn maßgeblich ist allein das Schuldverhältnis, das zwischen den Parteien zustande gekommen ist. Schon ausweislich der äußeren Gestaltung des Darlehensangebots vom 10.12.2014 ist dieses gemäß §§ 133, 157 BGB als Angebot der Beklagten zu qualifizieren. Danach ist die Klägerin gegenüber der Beklagten zwar zur Rückzahlung einer Darlehenssumme in Höhe des Nominalbetrages von 43.000,00 Euro verpflichtet. Zugleich erhält sie aber nur einen Kreditbetrag in Höhe von 41.280,00 Euro ausbezahlt, da neben der streitgegenständlichen Bearbeitungsgebühr auch noch eine entsprechend hohe Risikoprämie abgezogen wurde. 2. Jedoch hat die Beklagte die Darlehensrückzahlungsforderung nicht ohne rechtlichen Grund erlangt. Denn die Parteien haben in dem Darlehensvertrag vereinbart, dass für die Darlehensgewährung eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 2% des Nominalkreditbetrages, d.h. in Höhe der Klageforderung, durch die Klägerin zu entrichten ist. a) Unabhängig von der Frage, ob es sich hierbei überhaupt um eine Allgemeine Geschäftsbedingung gemäß § 305 Abs. 1 S. 1 BGB handelt, benachteiligt diese Klausel die Klägerin nicht im Sinne von § 307 Abs. 1 S. 1 BGB entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen. Entgegen der Meinung der Klägerin ist die Rechtsprechung des BGH zur Vereinbarung eines Bearbeitungsentgeltes in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Verbraucherdarlehensvertrages (vgl. BGH NJW-RR 2014, 1133 ; BGH NJW 2014, 2420 ) nicht auf den vorliegenden Fall eines XXX geförderten, zweckgebundenen Darlehensvertrages übertragbar. b) Die streitgegenständliche Klausel unterliegt der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB. Die Inhaltskontrolle ist nicht nach § 307 Abs. 3 S. 1 BGB ausgeschlossen. Nach der Rechtsprechung des BGH unterfallen nur solche Preisklauseln, die unmittelbar den Preis der vertraglichen Hauptleistung regeln (vgl. BGH NJW 2010, 150 ) oder ein Entgelt für eine rechtlich nicht geregelte, zusätzlich angebotene Sonderleistung bestimmen, nicht der Inhaltskontrolle (sog. Preishauptabrede). Sog. Preisnebenabreden sind dahingegen der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB zugänglich ist (vgl. OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 27.07.2011, Az.: 17 U 59/11 Rn. 30 m. w. N.). Die streitgegenständliche Klausel stellt keine Preishaupt- sondern eine sog. Preisnebenabrede dar. Denn bei der streitgegenständlichen, einmaligen und damit laufzeitunabhängigen Gebühr handelt es sich - was zwischen den Parteien unstreitig ist - weder im Sinne von § 488 BGB um ein Entgelt für die Überlassung von Kapital noch um eine zusätzlich angebotene Sonderleistung. Als Preisnebenabrede unterliegt die Vertragsbestimmung der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB (so im Ergebnis zu XXX-Förderkrediten auch: LG Bückeburg, Urteil vom 11.09.2014 - 1 S 60/13, S. 6). c) Die Vereinbarung der Bearbeitungsgebühr ist jedoch nicht gemäß § 307 Abs. 1, Abs. 2 BGB unwirksam. Denn sie benachteiligt die Klägerin nicht entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen. Dies ergibt sich aus der unstreitigen Besonderheit von XXX-Förderkrediten wie dem streitgegenständlichen. Anders als gewöhnliche Darlehen, die von Geschäftsbanken zu Marktkonditionen vergeben werden, werden XXX-Förderkredite zweckgebunden, zur Förderung bestimmter wirtschaftspolitischer Ziele und mit günstigem Zinssatz vergeben. Dabei ist die öffentlich-rechtliche XXX das finanzierende Institut, das sich bestimmter Banken - z.B. der Beklagten - bedient, über die die Förderkredite dann zweckgebunden an Darlehensnehmer vergeben werden. Um also an einen Förderkredit der XXX zu gelangen, muss der Kontakt durch die Darlehensnehmer z.B. mit der Beklagten aufgenommen werden. Wenn die Beklagte dann im Falle der Zusage eines solchen Förderkredites durch die XXX mit dem Darlehensnehmer einen Vertrag über eine bestimmte Nominaldarlehenssumme abschließt und zur Refinanzierung von der XXX nicht die gesamte Darlehenssumme, sondern die Summe gekürzt um einen Abschlag u.a. in Höhe einer Bearbeitungsgebühr von 2% erhält, benachteiligt sie den Darlehensnehmer nicht dadurch unangemessen, dass eine Klausel in den Darlehensvertrag aufgenommen wird, nach der der Abzug von der Refinanzierungssumme an den Darlehensnehmer - d.h. im vorliegenden Fall von der Klägerin - weitergereicht wird. Andernfalls müsste die Beklagte die von der XXX berechnete Bearbeitungsgebühr aus eigenen Mitteln beitragen. Zwar hat die Klägerin im vorliegenden Fall bestritten, dass die Beklagte von der XXX nur 96% der Nominaldarlehenssumme zur Refinanzierung des an die Klägerin ausgezahlten Darlehens erhalten hat. Das Gericht erachtet jedoch unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen die entsprechende Behauptung der Beklagtenseite für wahr, zumal sich dies aus dem von der Beklagten vorgelegten Schreiben der XXX vom 26.11.2014 (Bl. 94-95 d. A.) unmissverständlich ergibt. Unter Bezugnahme auf den Darlehensantrag teilt die XXX darin unter Ziffer 3. mit, dass eine Auszahlung der Refinanzierungssumme an die Beklagte nur in Höhe von 96% erfolge, da u.a. 2% Bearbeitungsgebühr abgezogen werden. 3. Die Nebenforderungen teilen das Schicksal der Hauptforderung. II. Die Kostenentscheidung basiert auf § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Klägerin begehrt die Rückzahlung einer im Rahmen des Abschlusses eines sog. XXX-Darlehens gezahlten Bearbeitungsgebühr. Im Jahr 2004 beantragte die Klägerin über die Rechtvorgängerin der Beklagten, die XXX, ein Darlehen, welches durch die XXX im Rahmen des Programms zur CO2-Minderung (123) gefördert wurde. Unter dem 10.12.2004 übersandte die Rechtsvorgängerin der Beklagten der Klägerin ein Angebot zum Abschluss über den gewünschten, zweckgebundenen Investitionskredit über einen Nominalbetrag in Höhe von 43.000,00 Euro (Bl. 5 -15 d. A.). Ausweislich des Angebots sollte der Kreditbetrag in Höhe von 41,280,00 Euro an die Klägerin ausbezahlt werden. Der restliche Betrag sollte in Höhe von jeweils 2% des Nominalbetrages, d.h. jeweils 860,00 Euro, als Bearbeitungsgebühr und als Risikoprämie anfallen (Bl. 5 d. A.). Das Darlehen wurde ausschließlich zur anteiligen Finanzierung der Wärmedämmung von Außenwänden angeboten (Bl. 6 d. A.). Die Klägerin nahm das Angebot in der Folge an und das Darlehen wurde am 12.01.2005 valutiert. Mit Schreiben vom 30.10.2014 forderte die Klägerin die Beklagte auf, die Bearbeitungsgebühr in Höhe von 860,00 Euro zurückzuzahlen (Bl. 16 - 17 d. A.). Hierauf antwortete die Beklagte mit Schreiben vom 27.11.2014, in dem die Beklagte auf die Geltendmachung der Einrede der Verjährung verzichtete (Bl. 18 d. A.). Mit Schreiben vom 27.02.2015 lehnte die Beklagte die Rückzahlung ab. Hierauf beauftragte die Klägerin ihre späteren Prozessbevollmächtigten mit der außergerichtlichen Geltendmachung der Rückforderung. Mit anwaltlichem Schreiben vom 02.04.2015 wurde die Beklagte unter Fristsetzung zum 13.04.2015 erneut zur Zahlung aufgefordert. Die Klägerin meint, die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) zu Kreditbearbeitungsgebühren bei Verbraucherdarlehensverträgen sei auf den hiesigen Fall entsprechend anwendbar. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 860,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszins der EZB seit dem 13.01.2015 zu zahlen. die Beklagte zu verurteilen die Klägerin von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten der XXX in Höhe von 147,56 Euro freizustellen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte trägt vor, der Auszahlungsabzug in Höhe von insgesamt 4% der Darlehenssumme, wozu die 2% Bearbeitungsgebühren gehören, sei für sie gegenüber der XXX nicht verhandelbar gewesen. Diesen Abzug habe die XXX ihr vorgegeben. Nicht die Beklagte sondern die XXX habe die Bearbeitungsgebühr erhoben. Die Gebühr sei bei der XXX entstanden. Die XXX habe der Beklagten, dem refinanzierenden Kreditinstitut, das durch sie vermittelte XXX-Darlehen bereits um den reduzierten Betrag, d.h. nur zu 96%, weitergegeben. Daher sei der Abzug auch nicht für Tätigkeiten erfolgt, die die Beklagte vorwiegend im eigenen Interesse vornehme. Bei dem Abzugsbetrag handele es sich nicht um ein Bearbeitungsentgelt im Sinne der Rechtsprechung des BGH sondern um einen Auszahlungsbetrag der XXX. Zudem sei die Kreditbereitstellung unter Förderungsgesichtspunkten erfolgt und stelle keinen Kredit dar, der im Wettbewerb mit anderen Angeboten anderer Kreditinstitute trete.