OffeneUrteileSuche
Beschluss

75 AR 7/20

AG Frankfurt Abteilung 75. Einzelrichter, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGFFM:2021:0223.75AR7.20.00
2mal zitiert
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

2 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor
Die Erinnerung gegen die Kostenrechnungen vom 26.8.2020, Kassenzeichen …, …, …, …, …, …, …, …, …, …, … und … wird zurückgewiesen. Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Die Erinnerung gegen die Kostenrechnungen vom 26.8.2020, Kassenzeichen …, …, …, …, …, …, …, …, …, …, … und … wird zurückgewiesen. Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. I. Die Erinnerungsführerin wendet sich gegen zwölf Rechnungen, die ihr durch die Gerichtskasse Darmstadt für die Einstellung einer Schutzschrift in das elektronische Schutzschriftenregister ZSSR erteilt wurden. Die Erinnerungsführerin reichte am 25.8.2020 zwischen 19:32 und 23:43 Uhr über beA an das Zentrale Schutzschriftenregister unter Verwendung des Online-Formulars eine Schutzschrift als Datensatz mit Anhängen ein, wobei sie im Hinblick auf das begrenzte Datenvolumen dieses Übersendungsweges die Schutzschrift nebst Anhängen in zwölf Teile splittete und diese jeweils einreichte. Die zwölf Einreichungen wurden in das Schutzschriftenregister eingestellt (Ergebnisliste Bl. 19 ff. Sachakte). Am 26.8.2020 wurden zwölf Gerichtskostenrechnungen mit den Kassenzeichen …, …, …, …, …, …, …, …, …, …, … und … über jeweils 83,00 EUR nach Nr. 1160 des Kostenverzeichnisses zum JVKostG für diese Einstellungen an die Erinnerungsführerin versandt. Die Erinnerungsführerin beglich die Rechnungen, um die Einstellung nicht zu gefährden, und beantragte mit Schreiben vom 22.9.2020 im Namen der Mandantin, die Kostenrechnungen aufzuheben, eine einheitliche Kostenrechnung über 83,00 EUR für die Einreichung der Schutzschrift zu erstellen und die überzahlten Gebühren in Höhe von 913,00 EUR zurückzuerstatten. Mit Schriftsätzen vom 9.11.2020 und 19.1.2021 vertrat die Erinnerungsführerin die Ansicht, die nach der ersten Einreichung versandten Dokumente seien nicht als eigenständige Schutzschriften anzusehen, da es sich lediglich um die Anlagen zu der mit der ersten Übersendung eingereichten Schutzschrift gehandelt habe; das Einstellen von Anlagen zu einer bereits eingereichten Schutzschrift könne keine weitere Gebühr auslösen. Aus den Beschreibungen der einzelnen Nachrichten sei auch ersichtlich gewesen, dass es sich bei den elf Folgeeinreichungen um Anlagen zu einer einheitlichen Schutzschrift gehandelt habe. Was als Schutzschrift anzusehen sei, bestimme sich alleine nach der Legaldefinition in § 945a Abs. 1 Satz 2 ZPO; danach müssten sich auch die gebührenrechtlichen Vorschriften richten. II. Das Schreiben der Erinnerungsführerin vom 22.9.2020 ist als im eigenen Namen erhobene Erinnerung gegen die Kostenrechnungen vom 26.8.2020 zu verstehen. Die Erinnerungsführerin ist Kostenschuldnerin, da gemäß § 15a JVKostG derjenige, der die Schutzschrift eingereicht hat, die Kosten zu tragen hat; dementsprechend waren die angegriffenen Kostenrechnungen an die Erinnerungsführerin selbst gerichtet. Entsprechend dem Rechtsgedanken der §§ 164 Abs. 2, 179 BGB ist die Erhebung der Einwendung der Erinnerungsführerin selbst und nicht ihrer Mandantin zuzurechnen. Die Erinnerung ist statthaft gem. §§ 1 Abs. 5a, 22 Abs. 1 JVKostG. Sie ist jedoch nicht begründet. Die angegriffenen Kostenrechnungen sind zutreffend ergangen. Der Gebührentatbestand der Nr. 1160 Kostenverzeichnis wurde mit der jeweiligen Einstellung eines weiteren Datensatzes erfüllt. Darauf, dass es sich bei den elf weiteren Einreichungen um Teile einer einheitlichen Schutzschrift handelte, kommt es nicht an, da die Einstellungen in das ZSSR ohne Überprüfung ihres Inhalts erfolgen, § 3 Abs. 3 Satz 1 Schutzschriftenregisterverordnung (SRV) vom 24.11.2015, BGBl I 2015, 2135. Bei der Entgegennahme der Einreichungen und deren Einstellung im ZSSR handelt es sich um ein vollständig elektronisches System; die eingestellten Datensätze werden nach den in den jeweiligen Datenfeldern für Antragsteller und Antragsgegner hinterlegten Angaben automatisch sortiert und dem Gericht bei Abfrage des Systems vollständig präsentiert (vgl. die Ergebnisse des Abrufs für den Antragsgegner *aif invest* in der Ergebnisliste Bl. 18 ff. d.Sachakte). Eine Unterscheidung in „eigentliche Schutzschrift“ und „Anlagen“ ist weder bei der elektronischen Anlage des Dokuments noch bei der Abfrage vorgesehen und möglich; die Eigenschaften der eingestellten Datensätze sind bei der Abfrage – ohne Aufrufen des jeweiligen Dokumentes – nicht erkennbar (vgl. die Ergebnisliste, a.a.O.). Es kommt daher für die Qualifikation als gebührenpflichtige Einreichung nicht darauf an, ob aus dem Namen der eingestellten Datei ihr Inhalt als bloße Anlage zu einer bereits anderweitig eingestellten Schutzschrift für einen Leser erkennbar wäre. Auch die Definition des Begriffes der Schutzschrift in § 945a Abs. 1 Satz 2 ZPO steht dem nicht entgegen. Denn mit der Übersendung eines strukturierten Datensatzes unter Verwendung des Online-Formulars an das elektronische ZSSR in Kenntnis der Nutzungsbedingungen sowie der Gebührenpflichtigkeit erklärt der Nutzer konkludent, dass der eingereichte Datensatz den Bedingungen entspricht und die Voraussetzungen für eine Schutzschrift erfüllt. Der bei der elektronischen Erfassung nicht erkennbare und damit innere Vorbehalt, lediglich Anlagen zu einer Schutzschrift einzustellen, ändert an der gebührenrechtlichen Qualifikation des eingereichten Dokuments als Schutzschrift im Sinne des § 945a Abs. 1 Satz 2 ZPO nichts. Gründe, die ein Absehen von der Erhebung der Kosten nach § 10 JVKostG erfordern könnten oder eine Nichterhebung der Kosten nach § 13 JVKostG begründen könnten, liegen nicht vor. Es ist von der Erinnerungsführerin nicht dargelegt oder sonst ersichtlich, dass die Einstellung Folge einer Fehlfunktion des ZSSR gewesen wäre. Die Suchergebnisse belegen vielmehr einen ordnungsgemäßen Eingang aller Datensätze sowie ihre Registrierung. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 22 Abs. 1 S. 2 JVKostG i.V.m. § 66 Abs. 8 GKG.