Urteil
29 C 2060/20 (97)
AG Frankfurt Abteilung 29. Einzelrichter, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGFFM:2021:0204.29C2060.20.97.00
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Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger jeweils 1.629,97 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 24.05.2020 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger zu 13% und die Beklagte zu 87%.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar,
für die Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Im Übrigen wird den Klägern nachgelassen, die Vollstreckung durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger jeweils 1.629,97 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 24.05.2020 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger zu 13% und die Beklagte zu 87%. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Im Übrigen wird den Klägern nachgelassen, die Vollstreckung durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. I. Die Klage ist zulässig, aber nur teilweise begründet. 1. Die Beklagte hat das Insolvenzverfahren mit Ablauf des Monats November 2020 verlassen. § 87 InsO gilt nur bis zur Aufhebung des Verfahrens. Ab diesem Zeitpunkt sind die Gläubiger grundsätzlich berechtigt, ihre Forderungen gegen den Schuldner wieder ohne Beschränkungen geltend zu machen. Daher kommt es für die Zulässigkeit der Klage auf die Frage, ob es sich bei dem streitgegenständlichen Anspruch um eine Masseverbindlichkeit im Sinne des § 55 Abs. 1 Nr. 2 InsO oder um eine Insolvenzforderung im Sinne des § 38 InsO handelt, nicht an. 2. Die Kläger haben gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung in Höhe von jeweils 1.629,97 €. Dieser Anspruch ergibt sich aus Art. 8 Abs. 1 lit. a der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 (im Folgenden EG-VO 261/2004). Nach der Annullierung der streitgegenständlichen Flüge ..2292 am 25.05.2020 und ..2293 am 16.06.2020 durch die Beklagte als ausführendes Luftfahrtunternehmen und der Forderung der Kläger nach Erstattung der Flugscheinkosten mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 13.05.2020 ist die Beklagte zur Rückzahlung verpflichtet. 3. Die Zinsforderungen rechtfertigen sich aus dem Gesichtspunkt des Verzuges gemäß §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB. Die Erstattung hat nach Art. 8 Abs. 1 lit. a EG-VO 261/2004 binnen sieben Tagen zu erfolgen. Auch wenn die Verordnung keine eigenen Fristenregelungen enthält, greifen nicht die Bestimmungen des jeweils anwendbaren nationalen Rechts ein; vielmehr sind die einschlägigen Regelungen der Fristen-VO (VO (EWG) 1182/71 v. 3.6.1971, ABl. 1971 L 124, 1) anzuwenden. Die Frist läuft ab dem Zeitpunkt der Ausübung des Wahlrechts durch den Fluggast, sei es durch eine ausdrückliche oder eine konkludente Erklärung gegenüber dem Luftfahrtunternehmen. Das Wahlrecht wird in dem Zeitpunkt wirksam ausgeübt, in dem die empfangsbedürftige Willenserklärung dem Luftfahrtunternehmen zugeht (§§ 130f, 130 Abs.1 S.1 BGB). In diesem Zeitpunkt tritt die Fälligkeit und nach 7 Tagen Verzug ein (§ 286 Absatz 2 Nummer 2 BGB) (BeckOK Fluggastrechte-VO/Degott, 16. Ed. 1.10.2020, Fluggastrechte-VO Art. 8 Rn. 3). Die Beklagte wurde mit Schreiben der Prozessbevollmächtigten der Kläger vom 13.05.2020 unter Fristsetzung bis zum 23.05.2020 zur Rückerstattung der Flugscheinkosten aufgefordert und befand sich damit spätestens seit dem 24.05.2020 in Verzug. 4. Die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von € 413,64 sind kein verzugsbedingter Schaden im Sinne der §§ 249 ff. BGB und damit nicht erstattungsfähig. Nach dem Vortrag der Kläger befand sich die Beklagte bei Beauftragung ihrer Prozessbevollmächtigten noch nicht in Verzug. Hierauf war gemäß § 138 Abs. 2 S. 1 ZPO nicht besonders hinzuweisen. 5. Entgegen der Ansicht der Beklagten handelt es sich bei den streitgegenständlichen Ansprüchen nach Art. 8 Abs. 1 lit. a EG-VO 261/2004 um eine Masseverbindlichkeit im Sinne des § 55 Abs. 1 Nr. 2 InsO und nicht um eine Insolvenzforderung im Sinne des § 38 InsO mit der Folge, dass die Regelungen des rechtskräftigen Sanierungsplans keine Anwendung finden. Zur Erstattung von Flugscheinkosten im Fall der Insolvenz einer Fluggesellschaft enthält die EG-VO 261/2004 keine Sonderregelungen. Soweit Schuldverhältnisse betroffen sind, ist bei den Regelungen zur Gläubigerrangfolge in der InsO vor allem die Unterscheidung zwischen Insolvenz- und Masseforderungen zentral. Insolvenzforderungen, deren Inhabende Insolvenzgläubiger sind, sind die zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegen den Insolvenzschuldner begründeten Vermögensansprüche, § 38 InsO. Vermögensansprüche können unter anderem aus vertraglichen als auch aus gesetzlichen Schuldverhältnissen folgen. Für die Beantwortung der Frage, ab wann ein Vermögensanspruch „begründet“ ist, ist dem BGH zufolge entscheidend, ob der anspruchsbegründende Tatbestand schon vor Verfahrenseröffnung abgeschlossen ist, mag sich eine Forderung des Gläubigers daraus auch erst nach Beginn des Insolvenzverfahrens ergeben, etwa aufgrund späterer Fälligkeit (BGH, Beschluss vom 22. September 2011 – IX ZB 121/11 –, Rn. 3 (zitiert nach juris) mit weiteren Nachweisen zur vorgehenden Rechtsprechung). Insolvenzforderungen sind aus der Insolvenzmasse zu befriedigen. Das ist das gesamte Vermögen, das dem Insolvenzschuldner zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens gehört und das er während des Verfahrens erlangt. Von Insolvenzforderungen sind Masseforderungen zu unterscheiden. Diese lassen sich unterteilen in Kosten des Insolvenzverfahrens und sonstige Masseforderungen. Gemein ist beiden Forderungsarten, dass diese grundsätzlich erst nach Insolvenzeröffnung entstehen können. Praxisrelevant für vertragliche und gesetzliche Schuldverhältnisse sind hierbei vor allem die sonstigen Masseforderungen gemäß § 55 InsO (im Folgenden: „Masseforderungen“). Dies sind gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO unter anderem Gläubigerforderungen, die durch Handlungen des Insolvenzverwalters oder in anderer Weise durch die Verwaltung, Verwertung und Verteilung der Insolvenzmasse begründet werden, ohne zu den Kosten des Insolvenzverfahrens zu gehören. Eine sonstige Masseforderung kann ihren Rechtsgrund in jedem rechtlich denkbaren Begründungsvorgang haben, auf vertraglicher oder gesetzlicher Grundlage beruhen, gar eine öffentlich-rechtliche Steuerforderung sein. Erforderlich ist nach der Rechtsprechung im Übrigen stets ein hinreichender Bezug der Forderung zur Insolvenzmasse (BGH, Urteil vom 12. Januar 2017 – IX ZR 87/16 –, Rn. 19, zitiert nach juris). An die Stelle des Insolvenzverwalters tritt – wie vorliegend – in der Eigenverwaltung der Schuldner unter Aufsicht eines Sachwalters selbst. Die Einordnung des Erstattungsanspruchs nach Art. 8 Abs. 1 lit. a EG-VO 261/2004 als gesetzliches, vertragliches Schuldverhältnis oder gar als Mischform hat Bedeutung für die Einordnung als Insolvenz- oder Masseforderung (siehe zum Ganzen auch die Ausarbeitung WD 7-3000-101/20 des Wissenschaftlichen Dienstes des Bundestages vom 28.09.2020). Diese Frage ist in Rechtsprechung und Literatur jedoch weitgehend ungeklärt. Versteht man den nach Verfahrenseröffnung begründeten fluggastrechtlichen Erstattungsanspruch als rein gesetzliches, mit Annullierung neu entstehendes Schuldverhältnis, spricht viel dafür, die Forderung als Masseforderung gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 1 Alternative 2 InsO zu behandeln, die demgemäß in anderer Weise durch Verwaltung der Insolvenzmasse begründet wurde (Wissenschaftlicher Dienst des BT a.a.O.). Die Formulierung des BGH (BGH, EuGH-Vorlage vom 18. August 2015 – X ZR 2/15 –, Rn. 9, zitiert nach juris) bei der Beschreibung der Rechtsnatur des Ausgleichsanspruchs nach Art. 5, 7 EG-VO 261/2004 als „gesetzlicher Anspruch gegen das ausführende Luftfahrtunternehmen auf vertraglicher Grundlage“ spricht für das Vorliegen eines rein gesetzlichen, mit Annullierung neu entstehendes Schuldverhältnis, mit der Folge, dass die Forderung als Masseforderung gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO zu behandeln ist, die demgemäß in anderer Weise durch Verwaltung der Insolvenzmasse begründet wurde. Denn aufgrund des Umstands, dass die maßgebliche anspruchsbegründende Voraussetzung des fluggastrechtlichen Erstattungsanspruchs, die Annullierung, erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens eingetreten ist, liegt gemäß der Definition des BGH (BGH, Beschluss vom 22. September 2011 – IX ZB 121/11 –, Rn. 3, juris), nach welcher der anspruchsbegründende Tatbestand schon vor Verfahrenseröffnung abgeschlossen sein muss, keine Insolvenzforderung vor. Stattdessen ist ein neu entstehender Anspruch gegeben, der auf einer Flugannullierung beruht, die keinen inhaltlichen Bezug zum Insolvenzverfahren aufweist. Ein inhaltlicher Bezug zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb, der im Rahmen des Insolvenzverfahrens in Eigenverwaltung von rechtsfähigen Gesellschaften weitgehend mit dem bei § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO stets notwendigen Bezug (vgl. BGH, Urteil vom 12. Januar 2017 – IX ZR 87/16) zur Verwaltung der Insolvenzmasse gleichzusetzen ist, dürfte indes unproblematisch anzunehmen sein, weil es sich bei Fluglinien beinahe ausnahmslos um rechtsfähige Gesellschaften handelt, bei denen nur schwerlich rechtserhebliche Handlungen durch die gesellschaftlichen Organe denkbar sind, die nicht zum Geschäftsbetrieb gehören. Sinn und Zweck der Unterscheidung zwischen Insolvenz- und privilegierter Masseforderung lassen eine Einordnung des Erstattungsanspruchs nach Art. 8 Abs. 1 lit. a EG-VO 261/2004 in beide Gruppen möglich erscheinen. Massegläubiger sollen gerade deshalb privilegiert werden, weil der Insolvenzschuldner mit ihnen willentlich während des Verfahrens Schuldverhältnisse zur Fortführung des Geschäftsbetriebs eingeht. Denn Zweck des § 55 InsO ist es, Rechtsfolgen für den Fall zu schaffen, dass der Insolvenzschuldner mit dem Ziel handelt, die Insolvenzmasse zu vergrößern. Dadurch sollen sich zugleich die Befriedigungsmöglichkeiten aller Insolvenzgläubiger verbessern. Kern der Auslegung nach Sinn und Zweck ist daher die Frage, ob man das Entstehen des Fluggastrechts nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens in Eigenverwaltung als bloße Zufälligkeit versteht, die keinen Bezug zur eigentlichen, willensmäßigen Verwaltung der Insolvenzmasse aufweist, oder ob man den Erstattungsanspruch als typische, sich verwirklichende Gefahr des fortlaufenden Geschäftsbetriebes begreift. Für den Charakter einer Insolvenzforderung spricht, dass die rechtliche Trennung zwischen ursprünglichem vertraglichen Beförderungsanspruch und fluggastrechtlichem Anspruch eher formal wirken könnte, da diese von ihrem Inhalt so stark aufeinander bezogen sind, dass eine rechtliche Ungleichbehandlung verschiedener Fluggäste nicht gerechtfertigt erschiene. Insbesondere in insolvenzrechtlichen Kontexten hinge es sonst oft vom Zufall ab, ob eine Annullierung vor oder nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens geschieht. Für den Charakter einer Masseforderung spricht, dass Fluggäste den in Frage stehenden Erstattungsanspruch lediglich dadurch erhalten, dass der Flug- und somit Geschäftsbetrieb auch in der Insolvenz fortgesetzt wird. Die Leistungsstörung, die eine Erfüllung der ursprünglich vereinbarten Beförderung verhindert, ist erst nach Insolvenzeröffnung eingetreten und steht nicht mit der Insolvenz in Zusammenhang. Hierin verwirklicht sich demnach nicht das typische Insolvenzrisiko des regelmäßig vorleistungspflichtigen Fluggastes, dessen Flug aufgrund der anstehenden Insolvenz bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens annulliert wurde. Insbesondere bei Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung, die typischerweise vor allem bei guten Sanierungsperspektiven gewählt werden, ist nicht ersichtlich, warum ein Luftfahrtunternehmen die Vorteile der Fortführung des Flug- und somit Geschäftsbetriebs genießen, die Gefahren von Leistungsstörungen aber auf die Fluggäste abwälzen können sollte. Auch unter Berücksichtigung des ausdrücklichen Zieles der EG-VO 261/2004, nämlich im Sinne des Verbraucherschutzes ein hohes Schutzniveau für Fluggäste sicherzustellen, erscheint der Schutz der betroffenen Fluggäste dem durch die insolvenzrechtlichen Vorschriften zum Ausdruck kommenden allgemeinen Grundsatz der Gläubigergleichbehandlung vorzugswürdig. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 Satz 1 unter Zugrundelegung eines die Nebenforderung enthaltenden fiktiven Streitwerts (vgl. Herget, in Zöller, ZPO, 33. Aufl, 2020, § 92, Rn. 11). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in §§ 708 Nr. 11, 709 S. 2, 711 ZPO. Die Kläger nehmen die Beklagte auf Erstattung von Flugscheinkosten in Anspruch. Die Beklagte war ausführendes Luftfahrtunternehmen des Fluges ..2292 von Frankfurt am Main nach Windhuk, der am 25.05.2020 um 20:30 Uhr starten und am 26.05.2020 um 06:45 Uhr landen sollte, sowie des Fluges ..2293 von Windhuk nach Frankfurt am Main, der am 16.06.2020 um 20:00 Uhr starten und am 17.06.2020 um 06:35 Uhr landen sollte. Der Kläger buchte bei der Beklagten zwei Flugtickets, ausgestellt auf ihn und die Klägerin, und zahlte hierfür insgesamt einen Betrag von 3.259,94 €. Die Flüge ..2292 und ..2293 wurde in der Folge von der Beklagten aufgrund der Corona-Pandemie annulliert. Am 05.05.2020 stellte die Beklagte dem Kläger einen Gutschein über einen Betrag in Höhe von 3.259,94 € aus. Die Kläger beauftragten daraufhin ihre Prozessbevollmächtigten, welche die Beklagte mit Schreiben vom 13.05.2020 unter Fristsetzung bis zum 23.05.2020 zur Erstattung der Flugscheinkosten aufforderte. Eine Zahlung der Beklagten erfolgte nicht. Die Kläger beantragen, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger Ziff. 1 einen Betrag in Höhe von 1.629,97 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 24.05.2020 zu zahlen; die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin Ziff. 2 einen Betrag in Höhe von 1.629,97 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 24.05.2020 zu zahlen; die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger außergerichtliche Kosten der Inanspruchnahme ihrer Prozessbevollmächtigten in Höhe von 413,64 € zu zahlen. Die Beklage beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Ansicht, die Klage sei unzulässig, da die streitgegenständliche Flugbuchung bereits vor Eröffnung des Hauptverfahrens in Eigenverwaltung erfolgte. Die streitgegenständliche Forderung stelle lediglich eine Insolvenzforderung dar. Mit Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 01.12.2019, Az. 810 IN ../.. C, wurde über das Vermögen der Beklagten das Hauptverfahren in Eigenverwaltung gemäß §§ 2, 3, 11, 16 ff. InsO, Art. 3 Abs. 1 EuInsVO eröffnet. Die Beklagte hat das Hauptverfahren in Eigenverwaltung mit Ablauf des Monats November 2020 verlassen. Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die beiderseitigen Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.