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Urteil

31 C 2353/20 (15)

AG Frankfurt Abteilung 31. Einzelrichter, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGFFM:2020:1216.31C2353.20.15.00
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Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger je 1.070,96 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit dem 14.07.2020 zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger je 1.070,96 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit dem 14.07.2020 zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar. I. Die Klage ist zulässig. 1. Die internationale und örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts Frankfurt am Main ergibt sich vorliegend nach den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1215/2012 (im Folgenden: EuGVVO). Die EuGVVO ist sachlich und zeitlich anwendbar, denn es handelt sich um eine Zivilsache im Sinne von Art. 1 Abs. 1 EuGVVO, beide Parteien haben ihren Wohn- bzw. Firmensitz in der EU und das Streitverfahren mit grenzüberschreitendem Sachverhalt wurde nach dem 10.01.2015 eingeleitet. Einschlägig ist hier Art. 7 Nr. 1 b) EuGVVO. Frankfurt als planmäßiger Abflugs- bzw. Ankunftsort ist hier der maßgebliche Erfüllungsort (vgl. EuGH in der Entscheidung Rehder/Air Baltic (NJW 2009, 2801). 2. Den Klägern fehlt auch nicht das Rechtsschutzbedürfnis. Insbesondere sind sie nicht vorrangig auf das Insolvenzverfahren zu verweisen, denn die streitgegenständlichen Forderungen sind als sonstige Masseforderungen nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO anzusehen. Sonstige Masseforderungen nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO sind Gläubigerforderungen, die durch Handlungen des Insolvenzverwalters oder in anderer Weise durch die Verwaltung, Verwertung und Verteilung der Insolvenzmasse begründet werden, ohne zu den Kosten des Insolvenzverfahrens zu gehören; im Rahmen der Eigenverwaltung nach § 270 ff. InsO können sie auch durch den Schuldner selbst begründet werden. Sie werden vorrangig vor Insolvenzforderungen und (soweit möglich) im vollem Umfang erfüllt. Sie können ihren Rechtsgrund in jedem rechtlich denkbaren Begründungsvorgang haben, auf vertraglicher oder gesetzlicher Grundlage beruhen, gar eine öffentlich-rechtliche Steuerforderung sein (Keller, Insolvenzrecht, 2. Aufl. 2020, 1. Teil. Grundsätze des Insolvenzrechts, Rn. 353, zitiert nach beck-online). Erforderlich ist allerdings ein hinreichender Bezug der Forderung zur Insolvenzmasse (BGH, Urteil vom 12.01.2017 – IX ZR 87/16 Rn. 19, zitiert nach beck-online). Denn § 55 InsO bezweckt (unter anderem), die Bereitschaft zum Abschluss von Verträgen mit dem (vorläufigen) Insolvenzverwalter fördern bzw. Ansprüche nach einem Erfüllungsverlangen des Verwalters privilegieren. Diese Zwecksetzungen stehen in engem Zusammenhang mit dem Ziel des Gesetzgebers der InsO, die Fortführung und Sanierung des Schuldnerunternehmens zu fördern, weil dieser Weg der Gläubigerbefriedigung regelmäßig bessere Befriedigungsquoten verspricht und eine unnötige Vernichtung von Werten, zu der es bei einer Zerschlagung und Vollliquidation des Schuldnerunternehmens nicht selten kommt, zu vermeiden geeignet ist (BeckOK InsO/Erdmann, 21. Ed. 15.10.2020, InsO § 55 Rn. 3). Nach Insolvenzeröffnung abgeschlossene Verträge sind demnach privilegiert nach § 55 InsO. Liegt es aber im Interesse aller Gläubiger, dass der Insolvenzverwalter versucht, die Insolvenzmasse durch Betriebsfortführung zu vergrößern, so ist auch in Kauf zu nehmen, dass er sich hierbei der Gefahr aussetzt, sich auch unfreiwillig zusätzlichen Ansprüchen auszusetzen. Soweit es daher nach Insolvenzeröffnung im Zusammenhang mit der Verwaltung der Masse bzw. der Betriebsfortführung zu Rechtsverletzungen durch den Insolvenzverwalter kommt, werden auch hierdurch sonstige Masseforderungen nach § 55 InsO begründet, so lange sie in diesem Rahmen und nicht nur bei deren Gelegenheit begangen werden (K. Schmidt InsO/Thole, 19. Aufl. 2016 Rn. 15, InsO § 55 Rn. 15; Uhlenbruck, InsO, 15. Aufl. 2019, § 55 Rn. 37 f; Hefermehl in Münchener Kommentar zur InsO, 4. Aufl. 2019, § 55 Rn. 33; jeweils zitiert nach beck-online). Nach hier vertretener Auffassung stellt das gelegentliche Auftreten von der Notwendigkeit, einen Flug annullieren zu müssen, eine typische Gefahr dar, die dem Geschäftsbetrieb eines Luftfahrtunternehmens innewohnt. Vorliegend führte die Beklagte unstreitig ihren Betrieb auch nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens fort; die Gefahr einer Annullierungssituation hat sich vorliegend verwirklicht; mit der Insolvenz also solcher stand sie in keinem Zusammenhang. Unabhängig davon, wie man die Rechtsnatur des Erstattungsanspruchs nach Art. 8 Abs. 1 a) VO (EG) 261/2004 einordnet, ist daher festzustellen, dass der Anspruch auf Erstattung der Flugscheinkosten formell erst mit der Entscheidung über die Annullierung der Flüge und damit nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens und Fortführung des Betriebs in Eigenverwaltung entstand. Dass der Vertragsabschluss und die Buchungsbestätigung als Teil der Anspruchsvoraussetzungen vor der Insolvenzeröffnung erfolgten, ändert hieran nichts. Hinsichtlich des bloßen vertraglichen Beförderungsanspruchs eines Fluggastes trägt dieser das (anders als im Pauschalreiserecht nicht abgesicherte) Insolvenzrisiko seines Vertragspartners. Anders ist es dagegen mit Ansprüchen des Fluggastes, die im Zusammenhang mit einer Annullierung während der Betriebsfortführung des insolventen Unternehmens entstehen. Denn erst durch die Entscheidung zur Fortführung des insolventen Betriebs wird der Fluggast in die Lage gebracht, Unannehmlichkeiten durch Annullierung oder große Verspätung zu erleiden, auf Unterstützungsleistungen vor Ort angewiesen zu sein oder kurzfristig eine andere Beförderungsmöglichkeit zu benötigen. II. Die Klage ist auch begründet. 1. Den Klägern steht gegen die Beklagte jeweils ein Anspruch auf Erstattung ihrer Flugscheinkosten in Höhe von 1.079,96 Euro nach Art. 8 Abs. 1 a), 5 Abs. 1 a) VO (EG) Nr. 261/2004 zu. a) Der Anwendungsbereich der Verordnung ist nach deren Art. 3 Abs. 1 a) und b), Abs. 2 VO (EG) 261/2004 eröffnet. Bei dem streitgegenständlichen Flug von Frankfurt am Main nach Kapstadt handelt es sich um einen Flug, der auf einem Flughafen im Gebiet eines Mitgliedstaats der EG angetreten werden sollte und für welchen die Kläger jeweils über eine bestätigte Buchung verfügten. Bei dem weiterhin streitgegenständlichen Flug von Kapstadt nach Frankfurt am Main handelte es sich um einen Flug, der von einem Drittstaat zu einem Flughafen im Gebiet eines Mitgliedstaates hätte angetreten werden sollen und ausführendes Luftfahrtunternehmen war ein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft. Unstreitig wurden die Flüge von der Beklagten als ausführendem Luftfahrtunternehmen annulliert. b) Unstreitig hatten die Kläger die Flugscheine zu dem eingeklagten Preis von je 1.079,96 Euro erworben. 2. Die Kläger haben des Weiteren gegen die Beklagte gemäß der §§ 288 Abs. 1, 286 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 BGB jeweils einen Anspruch auf Zahlung von Zinsen aus 1.079,96 Euro in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit dem 02.08.2018. Bei dieser Forderung handelt es sich um einen weitergehenden Schaden im Sinn von Art. 12 VO (EG) 261/2004, der grundsätzlich nach dem jeweils für die Buchung anwendbaren nationalen Vertragsrecht zu beurteilen ist (BGH, Urteil vom 28. August 2012 - X ZR 128/11, RRa 2012, 285 Rn. 29). Anhaltspunkte dafür, dass die Parteien eine Rechtswahl getroffen hätten, sind nicht vorgetragen. Der Beförderungsvertrag zwischen den Parteien unterliegt damit gemäß Art. 5 Abs. 2 Satz 1 Rom-I-VO dem deutschen Recht. Denn die Kläger haben ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland und in Frankfurt am Main lag der Abgangs- bzw. Ankunftsort der streitgegenständlichen Flüge. Die Beklagte befand sich mit den unter Ziff. II 1. dargelegten Erstattungsansprüchen mit Ablauf der von Art. 8 Abs. 1 a) VO (EG) 261/2004 abgelaufenen 7-Tage-Frist im Verzug (vgl. allg. BeckOK Fluggastrechte-VO/Degott, 16. Ed. 1.10.2020, Fluggastrechte-VO Art. 8 Rn. 3c). Antragsgemäß waren ihnen Zinsen ab Rechtshängigkeit zuzusprechen. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 709 ZPO. Die Kläger machen mit ihrer dem beklagten Luftfahrtunternehmen am 13.07.2020 zugestellten Klage Ansprüche auf Erstattung von Flugscheinkosten wegen Flugannullierung geltend. Die Kläger verfügten über eine bestätigte Buchung für jeweils von der Beklagten auszuführende Flüge von Frankfurt am Main nach Kapstadt (am 16.03.2020) und zurück (am 24.03.2020). Die Flugscheine zum Preis von je 1.079,96 Euro erwarben die Kläger am 27.04.2018; sie sind vollständig bezahlt. Mit Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 01.12.2019 (AZ. 810 IN 1209/19 C) wurde über das Vermögen der Beklagten das Hauptverfahren in Eigenverwaltung gemäß der §§ 2,3, 11,16 ff. InsO, Art. 3 Abs. 1 InsO eröffnet. Die streitgegenständlichen Flüge wurden seitens der Beklagten nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens annulliert. Die Kläger sind der Auffassung, die geltend gemachten Forderungen stellten Masseverbindlichkeiten dar, die Klage sei daher zulässig. Die Kläger beantragen, die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger je 1.079,96 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Auffassung, die Klage sei unzulässig. Hinsichtlich des weiteren Vorbringens wird auf die jeweiligen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.