Urteil
31 C 3331/20 (83)
AG Frankfurt Abteilung 31. Einzelrichter, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGFFM:2020:1209.31C3331.20.83.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Klage ist unbegründet. Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Rückzahlung des Reisepreises in Höhe von 860,99 € weder aus §§ 346 I, 651a II, III Nr.1,2, 651h I 1,2, III BGB noch aus § 812 I BGB zu. Zwischen den Parteien ist ein Reisevertrag nach § 651a II, III Nr.1 und 2 BGB gemäß der Buchungsbestätigung vom 21.01.2020 zustande gekommen, da die Beklagte mit dem Transfer durch Bus und Schiff, der Unterbringung samt Verpflegung an der Ostsee sowie die Besichtigung des Baltikums eine Gesamtheit von mindestens zwei verschiedenen Arten von Reiseleistungen für den Zweck derselben Reise schuldet. Das Prospekt für die Reise „Einmal rund um die Ostsee 2020“ sowie die Reisebedingungen der Beklagten wurden wirksam in den Vertrag einbezogen, da in der Buchungsbestätigung auf diese ausdrücklich hingewiesen worden ist. Gegenstand des Reisevertrages war die Durchführung einer 7-tägigen Rundreise „Einmal rund um die Ostsee“ vom 20.03.2020 bis zum 28.03.2020 mit Bus und Schiff sowie Übernachtungen durch Polen, Litauen, Lettland, Estland, Finnland, Schweden und Dänemark und die Klägerin zur Zahlung des Reisepreises zu einem Preis in Höhe von 1.147,98 €, welche die Klägerin bereits vollständig bezahlte. Eine telefonische Stornierung seitens der Beklagten, die einen Rückzahlungsanspruch begründen würde, ist weder ausreichend dargetan, noch ersichtlich. Die Klägerin hat bereits nicht substantiiert dargelegt, wann und durch wen konkret die Stornierung der Ostseereise telefonisch durch die Beklagte mitgeteilt und veranlasst worden sein soll. Die Klägerin teilt hierzu lediglich mit, dass sie Anfang März 2020 telefonisch mit der Beklagten Kontakt aufgenommen habe, auf ihren Anruf hin sei ihr mitgeteilt worden, dass die Reise aufgrund der Corona-Pandemie storniert wurde. Wann genau dies gewesen sein soll und durch welchen konkreten Mitarbeiter der Beklagten dies verlautbart worden sein soll, bleibt unklar. Es scheint sich jedoch um ein dem Gespräch vom 11.03.2020 vorangegangenes Telefonat gehandelt zu haben. Ferner deuten die Stornierungsschreiben der Beklagten vom 13.03.2020 und vom 15.03.2020, in welchen die Beklagte bedauerte, dass die Klägerin von dem Reisevertrag zurückgetreten sei und bestätigte, dass die Buchung der Klägerin wunschgemäß storniert wurde, auf eine klägerseits erfolgte Stornierung hin. Die Klägerin hat die Ausführungen der Beklagten mit den Schreiben vom 13.03.2020 und vom 15.03.2020 in ihrem eigenen Schreiben vom 22.03.2020 auch nicht korrigiert. Es ist mithin gemäß Stornierungsschreiben der Beklagten vom 13.03.2020 und vom 15.03.2020 von einem Rücktritt der Klägerin auszugehen. § 651h I 1 BGB sieht insoweit ein freies Rücktrittsrecht vor, welches von dem Vorliegen eines Rücktrittsgrundes Abstand nimmt. Die allgemeinen Wirkungen des Rücktritts (§ 346 BGB) werden durch die reiserechtlichen Sonderregelungen in § 651h I bis III BGB dahingehend modifiziert, dass der Reiseveranstalter seinen Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis zwar verliert, er jedoch stattdessen eine angemessene Entschädigung verlangen kann, die er grundsätzlich – wie hier in Ziffer 9.2. der Reisebedingungen – auch in den AGB regeln darf, § 651h I 3, II BGB. Nach Ziffer 9.2. der Reisebedingungen wird eine Entschädigungspauschale bei Busreisen ab dem 7.Tag vor Reisebeginn von 85% und ab dem 14. Tag vor Reisebeginn von 75% bestimmt, welche den Anforderungen des § 651h II 1 Nr.1-3 BGB gerecht werden. Da vorliegend der Rücktritt zwischen dem 14. und 7. Tag vor Reisebeginn erklärt wurde, beträgt die Entschädigungsgebühr 75 % des Reisepreises und damit insgesamt 860,99 €, welche die Klägerin durch vollständige Zahlung des Reisepreises, bereits geleistet hat. Die Klägerin war zur kostenfreien Stornierung nach Ziffer 9.5. der Reisebedingungen der Beklagten nicht berechtigt, da im Zeitpunkt der Rücktrittserklärung am 11.03.2020 keine Reisewarnungen oder Grenzschließungen für die in der Reise angegebenen Bestimmungsorte Polen, Litauen, Lettland, Estland, Finnland, Schweden und Dänemark bestanden und damit kein unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstand im Sinne des § 651h III 1 BGB gegeben war. Nach Ziffer 9.5. der Reisebedingungen – welche § 651h III BGB nachgebildet ist - kann abweichend von Ziffer 9.2. der Reiseveranstalter vor Reisebeginn keine Entschädigung verlangen, wenn am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen. Umstände sind unvermeidbar und außergewöhnlich im Sinne dieses Untertitels, wenn sie nicht der Kontrolle der Partei unterliegen, die sich hierauf beruft, und sich ihre Folgen auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären. Bestimmungsort ist der in der Bestätigung angegebene Ort, wobei bei Reisen mit mehreren Stationen, das Gesamtgebiet z.B. ein Land in Betracht zu ziehen ist (Palandt/Sprau, § 651h Rn.10). Bei Auftreten nur an einzelnen Reiseorten wird man auf deren Bedeutung für den Charakter der Reise abstellen müssen (Palandt/Sprau, § 651h Rn.10). In Bezug auf die Corona-Krise kommt es für die Beurteilung, ob ein außergewöhnliches Ereignis vorlag darauf an, wann der Reisende zurückgetreten ist und ob die Gegebenheiten zu dieser Zeit bereits als außergewöhnliche Umstände zu qualifizieren sind (vgl. auch AG Frankfurt, Urteil vom 11.08.2020, Az. 32 C 2136/20 (18). Hier verbietet sich jede schematische Betrachtung, maßgeblich bleiben vielmehr die Geschehnisse des konkreten Einzelfalles (Palandt/Sprau, § 651h Rn.9). In diesem Zusammenhang ist für die Bewertung der Zeitpunkt der Ausübung des Gestaltungsrechts maßgeblich. Es handelt sich um eine Prognoseentscheidung, für die es auf eine ex-ante-Betrachtung ankommt (Ruks, Die Haftung für außergewöhnliche Umstände, 2020, 66 ff). Im Falle eines „übereilten“ Rücktritts fällt in aller Regel eine Entschädigung gemäß § 651h I 3 BGB an. Daran ändert sich nichts, wenn sich im Nachhinein eine Betroffenheit der späteren Reise von außergewöhnlichen Ereignissen ergibt und sich der Rücktritt ex-post darauf stützen ließe (AG Frankfurt, Urteil vom 11.08.2020, Az. 32 C 2136/20 (18). Die entrichteten Stornogebühren könnte der Kunde nicht zurückverlangen. Es vermag nämlich nicht zu überzeugen, dass der Kunde möglichst frühzeitig vom Vertrag zurücktritt und dann auf die Fortdauer der Krise bis zu einem späteren Zeitpunkt spekuliert (AG Frankfurt, Urteil vom 11.08.2020, Az. 32 C 2136/20 (18). Der Reisende trägt für die Voraussetzungen des Ausschlusses des Entschädigungsanspruchs nach § 651h III BGB die Darlegungs-und Beweislast (Palandt/Sprau, § 651h Rn.9). Grundsätzlich sind – um den Reisenden nicht zu überfordern – an die Darlegung und den Nachweis der konkreten Umstände im Reisegebiet zum Zeitpunkt der Rücktrittserklärung keine allzu strengen Anforderungen zu stellen; insbesondere wenn diese schon längere Zeit zurückliegen (AG Frankfurt, Urteil vom 11.08.2020, Az. 32 C 2136/20 (18). Die Klägerin hat nicht darlegen und beweisen können, dass im Zeitpunkt der klägerischen Stornierung der Reise für zumindest einen der Bestimmungsorte Polen, Litauen, Lettland, Estland, Finnland, Schweden und Dänemark Reisewarnungen oder Grenzschließungen bestanden. Die Klägerin trug selbst vor, dass in Polen Grenzschließungen erst am 15.03.2020 und in Lettland am 17.03.2020 erfolgten. Die Klägerin hat damit zu einem Zeitpunkt storniert, in dem die gebuchte Reisedurchführung zumindest theoretisch möglich war. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Pauschalreise tatsächlich wie gebucht von 20.03.2020 bis zum 28.03.2020 durch die Beklagte durchgeführt wurde. Wegen der Versagung des Hauptanspruchs stehen der Klägerin auch nicht die Verzugszinsen zu. Da der Klägerin kein Rückzahlungsanspruch gegen die Beklagte zusteht, scheitert auch der Anspruch auf vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 I ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr.11, 711 ZPO. Die Klägerin begehrt die Rückzahlung von Kosten für eine stornierte Reise. Die Klägerin buchte bei der beklagten Reiseveranstalterin eine 7-tägige Rundreise „Einmal rund um die Ostsee“ mit Bus und Schiff sowie Übernachtungen durch Polen, Litauen, Lettland, Estland, Finnland, Schweden und Dänemark zu einem Preis von 1.147,98 € für sich und ihren Ehemann, Herrn A. Reisebeginn wäre am 20.03.2020 um 23:50 Uhr, Reiseende am 28.03.2020 gewesen. Der Reisebuchung der Klägerin lag das Prospekt der Veranstalterin für die Reise „Einmal rund um die Ostsee 2020“ zugrunde, Bl. 42-49 d.A. Gegenstand der Reise war neben dem Transfer, die Unterbringung samt Verpflegung an der Ostsee, auch eine Besichtigung des Baltikums. Die Klägerin zahlte den vollständigen Reispreis bereits vor Reiseantritt. Eine Anzahlung in Höhe von 239,60 € erfolgte auf das Schreiben der Beklagten am 08.09.2019 im September, der Restpreis in Höhe von 908,38 € wurde auf Rechnungstellung der Beklagten vom 05.02.2020 im Februar 2020 hin überwiesen. Am 21.01.2020 bestätigte die Beklagte die Buchung der Klägerin schriftlich und fügte gleichzeitig ihre Reisebedingungen bei, Anlage B1, Bl. 31 d.A.. In den Reisebedingungen der Beklagten heißt es in Ziffer 9.2., dass der Reiseveranstalter den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis verliert, aber eine angemessene Entschädigung nach Ziffer 9.3. verlangen kann, wenn der Reisende vom Vertrag zurücktritt oder die Reise nicht antritt. Nach Ziffer 9.2. der Reisebedingen wird eine Entschädigungspauschale bei Busreisen ab dem 7.Tag vor Reisebeginn von 85% und ab dem 14. Tag vor Reisebeginn von 75% bestimmt, Anlage B1, Bl. 32 d.A. Nach Ziffer 9.5. kann abweichend von Ziffer 9.2. der Reiseveanstalter vor Reisebeginn keine Entschädigung verlangen, wenn am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen. Anfang März 2020 nahm die Klägerin mit einer Mitarbeiterin der Beklagten telefonisch Kontakt auf. Mit Schreiben vom 13.03.2020 bedauerte die Beklagte, dass die Klägerin von dem Reisevertrag zurückgetreten sei und bestätigte, dass die Buchung der Klägerin wunschgemäß storniert wurde, Anlage K 3, Bl. 14 d.A. Im Schreiben vom 15.03.2020 bestätigte die Beklagte die Stornierung vom 11.03.2020 für zwei Personen und sendete der Klägerin die Stornorechnung zu, in der eine Rücktrittspauschale in Höhe von 860,99 € mit den von der Klägerin bereits geleisteten Zahlungen von insgesamt 1.147,98 € verrechnet und der daraus resultierende Erstattungsbetrag in Höhe von 286,99 € auf das Bankkonto der Klägerin zugesichert wurde, Anlage K4, Bl. 15 d.A. Mit Schreiben vom 22.03.2020 (Anlage K 5, Bl. 16 d. A.) wandte sich die Klägerin an die Beklagte und forderte diese auf, auch die Stornogebühr in Höhe von 860,99 € zurückzuerstatten. Mit Antwortschreiben vom 03.04.2020 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass aufgrund der Stornierung der Reise durch die Klägerin, noch bevor die Reise der Beklagten vom Auswärtigen Amt offiziell abgesagt wurde, die entstandenen Stornokosten nicht erlassen werden können, Anlage K 6, Bl. 17 d. A. Nachdem keinerlei Zahlungen der Beklagten eingingen, beauftragte die Klägerin am 14.04.2020 die Kanzlei des Unterfertigten mit der Durchsetzung ihrer Ansprüche. Mit Einwurfeinschreiben vom 14.04.2020 wurde die Beklagte aufgefordert, den gesamten Reisepreis in Höhe von 1.147,98 € bis zum 28.04.2020 zurückzuerstatten. Zudem wurde die Beklagte aufgefordert, der nicht zum Vorsteuerabzug berechtigten Klägerin die außergerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 201,71 € zu erstatten, Anlage K 7, Bl. 18 d.A. Mit E-Mail vom 05.05.2020 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass das Telefonat zwischen ihr und dem Mitarbeiter der Beklagten aufgezeichnet und von dem Mitarbeiter signiert wurde und lehnte weitergehende Zahlungsansprüche ab, Anlage K 11, Bl. 23. d.A. Die Reise wurde letztlich nicht durchgeführt. Am 11.05.2020 wurde der Betrag in Höhe von 286,99 € durch die Beklagte auf dem Konto der Klägerin gutgeschrieben. Die Klägerin behauptet, nachdem sie Anfang März 2020 telefonisch mit der Beklagten Kontakt aufgenommen habe, sei ihr auf ihren Anruf hin mitgeteilt worden, dass die Reise aufgrund der Corona-Pandemie storniert wurde. Sie selbst habe den Reisevertrag zu keinem Zeitpunkt storniert. Die Beklagte trage wahrheitswidrig vor, wenn sie im Schreiben vom 13.03.2020 behaupte, die Klägerin sei von dem Reisevertrag zurückgetreten. Die Klägerin ist der Ansicht, dass der Beklagten kein Entschädigungsanspruch in Höhe von 860,99 € zustehe, da aufgrund der Grenzschließungen in Polen am 15.03.2020 und in Lettland am 17.03.2020 die Reisedurchführung in den Zielländern des Baltikums nicht möglich gewesen wäre und gewesen ist. Zudem ist die Klägerin der Ansicht, dass aufgrund der endgültigen Leistungsverweigerung die Beklagte sich im Zahlungsverzug befinde. Weiterhin ist die Klägerin der Ansicht, dass die Reisebedingungen der Beklagten nicht Vertragsbestandteil wurden. Die Klägerin beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an sie 860,99 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunken über dem Basiszinssatz seit dem 04.04.2020 sowie weitere 201,71 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.04.2020 zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte behauptet, die Klägerin habe am 11.03.2020 gegen 18:40 Uhr gegenüber einem ihrer Mitarbeiter Frau B telefonisch erklärt, dass sie für sich und für den Mitreisenden Herrn A die gebuchte Pauschalreise „Einmal rund um die Ostsee 2020“ stonieren wolle. Die Beklagte ist der Ansicht, dass ihr aufgrund der klägerseits erfolgten Stornierung der Reise ein Entschädigungsanspruch in Höhe von 75% des Reisepreises zustehe, da im Zeitpunkt der Rücktrittserklärung durch die Klägerin für die Bestimmungsorte keine Reisewarnungen oder sonstige Reisehindernisse bestanden haben, die einen außergewöhnlichen, unvermeidbaren Umstand begründen und den Entschädigungsanspruch entfallen lassen würden. Die Beklagte ist der Ansicht, dass ihre Reisebedingungen Bestandteil des Reisevertrages geworden sind. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.