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Urteil

29 C 1828/19 (85)

AG Frankfurt Abteilung 29. Einzelrichter, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGFFM:2020:0207.29C1828.19.85.00
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Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtstreits hat die Klägerin zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 4. Der Streitwert wird auf 5000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtstreits hat die Klägerin zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 4. Der Streitwert wird auf 5000,00 € festgesetzt. Die zulässige Klage ist unbegründet. I. Hauptantrag Der Klägerin steht gegen die Beklagte unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch auf Zahlung von Schmerzensgeld zu. Ein Anspruch der Klägerin aus einer etwaigen Verletzung vertraglicher Pflichten scheidet vorliegend aus, da zwischen den Parteien des Rechtstreits im Rahmen des familiengerichtlichen Verfahrens keine vertragliche Beziehung bestand. Denn die Beklagte war durch das Gericht als Dolmetscherin beauftragt worden. An dem zwischen dem Träger der Gerichtsbarkeit und einem Dolmetscher bestehenden Rechtsverhältnis sind die Parteien- wie bei einem vom Gericht bestellten Sachverständigen- nicht beteiligt. Zudem werden zwischen dem Gericht und einem Dolmetscher keine vertraglichen Beziehungen begründet, die als Vertrag zugunsten Dritter im Sinne des § 328 BGB irgendwelche vertraglichen Schutzpflichten zugunsten der Prozessparteien auslösen könnten (OLG München, Urteil vom 19. Oktober 1973 – 8 U 4203/72 –, Rn. 54, juris). Ein Anspruch aus BGB § 839 besteht nicht, weil ein gerichtlich beauftragter Dolmetscher keine hoheitlichen Aufgaben wahrnimmt (vgl. für Sachverständige: OLG Düsseldorf, Urteil vom 06. August 1986 – 4 U 41/86 –, juris). Ein Anspruch aus § 839a BGB analog kommt nicht in Betracht. Auch soweit § 839a BGB auf Dolmetscher grundsätzlich analog angewendet wird (NK-BGB/Christian Huber, 3. Aufl. 2016, BGB § 839a Rn. 18a), liegen jedenfalls die Tatbestandsvoraussetzungen dieser Norm nicht vor. Denn es fehlt bereits an einer Unrichtigkeit der vorgenommenen Übersetzung. Die Darlegungs- und Beweislast für die Unrichtigkeit des Gutachtens, was bei analoger Anwendung der Unrichtigkeit der Übersetzung entspräche, trägt der Anspruchsteller (Mayen in: Erman, BGB, 15. Aufl. 2017, § 839a BGB, Rn. 13). Aus dem Sachverhalt lassen sich keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass die Übersetzung der Beklagten unrichtig gewesen sein könnte. Vielmehr wirft die Klägerin der Beklagten vor, sich im Rahmen ihrer Tätigkeit über Umstände geäußert zu haben, welche nicht dem Tätigkeitsbereich der Dolmetschertätigkeit unterfallen würden. Ein Anspruch ergibt sich schließlich nicht aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 4 Abs. 2 DolmG HE. Dabei kann dahinstehen, ob es sich bei § 4 Abs. 2 DolmG HE um eine unmittelbar drittschützende Norm handelt und ob ein Verstoß gegen die Pflicht zur Unparteilichkeit und Gewissenhaftigkeit durch die Beklagte überhaupt vorliegt. Denn jedenfalls tangiert im vorliegenden Fall das von der Klägerseite beanstandete Verhalten, welches zur Begründung einer Schadenersatzpflicht herangezogen wird, nicht den Schutzzweck der Berufspflichten des DolmG HE, insbesondere nicht § 4 Abs. 2 Nr. 1 DolmG HE. Aus diesem Grund scheidet eine Schadenersatzpflicht und damit auch eine Pflicht zur Zahlung von Schmerzensgeld bereits aus. Ein Anspruch nach § 823 Abs. 1, 2 BGB setzt voraus, dass der geltend gemachte Schaden innerhalb des von der jeweiligen Haftungsnorm vorgegebenen Schutzzwecks liegt. Eine Schadensersatzpflicht besteht danach nur, wenn die Tatfolgen, für die Ersatz begehrt wird, aus dem Bereich der Gefahren stammen, zu deren Abwendung die verletzte Norm erlassen oder die verletzte vertragliche oder vorvertragliche Pflicht übernommen worden ist (BeckOK BGB/Johannes W. Flume, 51. Ed. 1.8.2019, BGB § 249 Rn. 288, m.w.N.). Regelmäßig kommt dasselbe zum Ausdruck, wenn nach einem sog. Rechtswidrigkeitszusammenhang gefragt wird. Dieser ist nur dann zu bejahen, wenn das inkriminierte Verhalten durch eine Norm untersagt wird, also als rechtswidrig erklärt wird (BeckOK BGB/Johannes W. Flume, 51. Ed. 1.8.2019, BGB § 249 Rn. 288). Dies ist vorliegend in Bezug auf das von der Klägerseite beanstandete Verhalten der Beklagten nicht der Fall. Soweit die Beklagte nämlich vorliegend über die eigentliche Übersetzungstätigkeit hinaus ihre Eindrücke dahingehend schilderte, dass sie glaube, dass das Kind auswendig nachspreche, was man ihr zu sagen befohlen habe, oder dass sie den Eindruck habe, dass das Kind “erpresst” werde, ist ihr dies von den für Dolmetscher geltenden Berufspflichten nicht verboten. Dass dem Dolmetscher jegliche Äußerungen außerhalb der eigentlichen Übersetzungstätigkeit verboten wären, ergibt sich aus den gesetzlich normierten Berufspflichten nicht. Ein solches Verständnis der Berufspflichten folgt weder aus dem Wortlaut der Normen des DolmG HE unmittelbar, noch aus deren Auslegung nach dem Gesetzeszweck. Denn ein Dolmetscher ist ein Sprachkundiger, dessen Aufgabe es ist, den Prozessverkehr zwischen dem Gericht und anderen am Prozess beteiligten Personen zu ermöglichen (BGH, Urteil vom 28. November 1950 – 2 StR 50/50 –, BGHSt 1, 4-8; BGH, Beschluss vom 08. August 2017 – 1 StR 671/16 –, juris). Dabei kann es im Einzelfall nötig sein, dass der Dolmetscher im Rahmen der Ermöglichung der Kommunikation zwischen dem Gericht und anderen am Prozess beteiligten Personen nicht ausschließlich den Inhalt der Äußerung der zu dolmetschenden Person wiedergibt, sondern dem Gericht z.B. darüber hinaus eine Rückmeldung gibt, ob die z.B. durch das Gericht oder andere frageberechtigte Personen gestellte Frage richtig verstanden bzw. inhaltlich zutreffend erfasst wurde oder es einer erneuten Stellung der Frage oder das Erfordernis gibt, diese umzuformulieren, um zu einer auch inhaltlich sachdienlichen Kommunikation mit der zu dolmetschenden Person zu finden. Es ist auch denkbar, dass im Rahmen des zu übersetzenden Äußerungsinhalts z.B. eine fremdsprachige Redewendung oder ein sog. Sprichwort gebraucht wird, welche erst durch einen Hinweis des Dolmetschers als solches erkennbar und gegebenenfalls durch erneute Rückfragen an die, zu dolmetschende Person, verständlich wird. Verstünde man die Berufspflichten eines Dolmetschers in einem engeren Sinne, wie es zum Beispiel die Klägerseite annimmt, würde dies die Kommunikation zwischen dem Gericht und anderen am Prozess beteiligten Personen erheblich erschweren, wenn nicht sogar in manchen Konstellationen unmöglich machen. Dies gilt insbesondere unter Berücksichtigung der verschiedenen prozessualen Konstellationen, in denen ein Dolmetscher zum Einsatz kommen kann. Denn während der Schwerpunkt im Rahmen der Übersetzung einer Aussage eines (erwachsenen) Zeugen regelmäßig auf der reinen Wiedergabe des zu übersetzenden Inhalts liegen wird, ist es im Rahmen einer Kindesanhörung (§ 159 FamFG) durchaus denkbar, dass es darüber hinaus auch notwendig sein kann, Mitteilung über die Art und Weise der Äußerung z.B. die Wortwahl oder die Sprachgeschwindigkeit des Kindes zu machen, z.B. wenn besonders problematische Themenbereiche angesprochen werden oder wenn- wie vorliegend durch entsprechende eigene Äußerungen des Kindes in Betracht zu ziehen war- die Manipulation des Aussageverhaltens des Kindes (z.B. durch einen Elternteil) zu befürchten ist. Auch in diesem Zusammenhang muss die Kommunikation zwischen dem Gericht und der zu dolmetschenden Person (hier das anzuhörende Kind) ermöglicht werden. Dabei sind dann Umstände, die zum Beispiel die Wortwahl oder andere sprachspezifische Aussageelemente betreffen, wiederum nur durch den Dolmetscher dem Gericht vermittelbar, da letzteres der anderen Sprache nicht mächtig ist. Verböte das Gesetz dem Dolmetscher die Mitteilung solcher Umstände, würden diese dem Gericht letztlich in den meisten Fällen verborgen bleiben. Dies würde letztlich die Möglichkeiten der Amtsermittlung des Gerichts in einer nicht zu rechtfertigenden Weise einschränken, obwohl auch die Anhörung eine besondere Art der von Amts wegen (§ 26 FamFG) gebotenen Aufklärung des Sachverhalts ist (Familienrecht, FamFG § 159 Rn. 2, beck-online) und gemäß § 159 Abs. 2. FamFG eine solche Anhörung (bei Kindern unter 14 Jahren) durchzuführen ist, wenn die Neigungen, Bindungen oder der Wille des Kindes für die Entscheidung von Bedeutung sind oder wenn eine persönliche Anhörung aus sonstigen Gründen angezeigt ist, was regelmäßig in Verfahren der Fall ist, welche die Personensorge betreffen (Familienrecht, FamFG § 159 Rn. 5, beck-online). Ein Korrektiv, die Angaben eines Dolmetschers auch gegebenenfalls prozessual zutreffend einzuordnen und entsprechend der jeweils geltenden Verfahrensordnung zu verwerten, stellt das erkennende Gericht dar, welches hierbei zu differenzieren hat, inwieweit es sich um z.B. eigeninitiative oder “überschießende” Äußerungen des Dolmetschers handelt und inwieweit es sich um die, zu dessen Aufgabenkreis gehörende Übersetzung oder der Auskunft über solche Umstände handelt, die mit der Übersetzungstätigkeit unmittelbar in Verbindung stehen. Die Gefahr, dass das Gericht diese, allein ihm obliegende Aufgabe nicht oder nicht hinreichend wahrnimmt, soll nicht durch die gesetzlich normierten Berufspflichten nach dem DolmG HE, insbesondere nicht unter der Beschreibung “gewissenhaft” und “unparteiisch“ zu agieren, dem Dolmetscher auferlegt werden. Für ein solches Normverständnis besteht auch bereits deshalb kein Bedürfnis, weil die Aufgabenverteilung auch im Rahmen der Verfahren nach dem FamFG klar geregelt ist. So obliegt die Feststellung des Sachverhalts sowie die Einführung gewonnener Erkenntnisse in das Verfahren im Rahmen des nach § 26 FamFG geltenden Amtsermittlungsgrundsatzes allein dem Gericht (Feskorn in: Zöller, Zivilprozessordnung, 33. Aufl. 2020, § 26 FamFG, Rn. 2). Dies bezieht sich auch darauf, die Angaben eines durch das Gericht beauftragten Dolmetschers dahingehend zu differenzieren, ob es sich um den übersetzten Inhalt der Äußerung der zu dolmetschenden Person bzw. um damit in unmittelbarem Zusammenhang stehende Eigenschaften des Aussageverhaltens oder um darüberhinausgehende Anmerkungen des Dolmetschers selbst handelt und diese Äußerungen dann entsprechend der Verfahrensordnung zu verwerten, nicht zu verwerten oder den Dolmetscher bei dessen Tätigkeit anzuleiten. Entsprechend einer, der Aufgabenverteilung zwischen Gericht und gerichtlich bestelltem Dolmetscher folgenden Zuordnung des Haftungsrisikos auch im Rahmen der Bestimmung des Schutzzwecks der Norm des DolmG HE ist gegen eine Entscheidung, wie der vorliegenden im Wege des Beschlusses des AG Friedberg vom 28.05.2018 gefassten Entscheidung, ein Rechtsmittel, nämlich der Antrag auf erneute Entscheidung nach mündlicher Verhandlung statthaft und der prozessual vorgesehene Weg, einen etwaigen Verfahrensfehler bei dem Zustandekommen der gerichtlichen Entscheidung geltend zu machen und gegebenenfalls zu korrigieren. II. Hilfsantrag Die Klage ist auch bezüglich des hilfsweise gestellten Antrags zulässig, aber unbegründet, weil der Klägerin unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch auf Geldentschädigung gemäß § 823 Abs. 1 BGB in Form der Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechtes gegen die Beklagten zusteht. Soweit die Klägerin der Ansicht ist, dass sie durch die Entscheidung des Familiengerichts in ihrem Persönlichkeitsrecht als Ausfluss von Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG verletzt worden sei, kann dies für den vorliegenden Fall dahingestellt bleiben. Denn jedenfalls führt dies mangels Rechtswidrigkeitszusammenhangs zwischen den Äußerungen der Beklagten im Rahmen des familiengerichtlichen Verfahrens und den von der Klägerin behaupteten gesundheitlichen Folgen der Gerichtsentscheidung bzw. aufgrund des Fehlens eines dem Schutzzweck der Berufspflichten für Dolmetscher unterfallenden rechtswidrigen Verhaltens nicht zur Bejahung eines Schmerzensgeldanspruchs (s.o.). Die Äußerungen der Beklagten selbst stellen im Übrigen keine Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechtes der Klägerin dar, zumal die Vermutung, dass das Kind erpresst werde, auf keine Person bezogen war und damit auch keinen Bezug zu der Klägerin aufweist. Soweit die Klägerin auch insoweit der Auffassung ist, dass aus der durch das Gericht ausgesprochenen Rechtsfolge in Form der Entziehung des Sorgerechts eine Verletzung ihrer Rechte aus Art. 6 Abs. 1 GG bzw. eine Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechtes resultiere, übersieht sie, dass alleiniger Anknüpfungspunkt für eine Haftung der Beklagten zunächst nur eine Handlung derselben sein kann, nicht hingegen die letztlich durch das Gericht ausgesprochene Rechtsfolge. Die Sorgerechtsentziehung durch das Gericht stellt daher im Ergebnis keine der Beklagten zurechenbare Verletzungshandlung im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB an sich dar, welche zur eigenständigen Begründung einer Haftung herangezogen werden könnte. Eine Handlung war allein in Form der, von der Beklagten getätigten Äußerungen als Dolmetscherin gegeben, welche jedoch mangels Eröffnung des Schutzbereichs der Normen des § 4 Abs. 2 DolmG HE nicht zu der Begründung einer Schadensersatzpflicht führt (s.o.). Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 3 ZPO i.V.m. § 48 Abs. 1 GKG. Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Zahlung von Schmerzensgeld. Der Klägerin wurde im Rahmen einer einstweiligen Anordnung des AG XXX vom XX.XX.XXX (Az. XXX) die elterliche Sorge für ihr leibliches Kind, A. (zu dieser Zeit fünf Jahre alt), vorläufig entzogen und dem Kindesvater zur alleinigen Ausübung übertragen. In dem nahezu zeitgleich beim AG XXX (Az. XXX) anhängigen Hauptsacheverfahren betreffend die elterliche Sorge für das vorbezeichnete Kind, war am XX.XX.XXXX verhandelt und tags zuvor, am XX.XX.XXXX, eine gerichtliche Anhörung des Kindes durchgeführt worden. Die Beklagte war im Rahmen der Kindesanhörung von dem Gericht als Dolmetscherin für die Übersetzung aus dem Polnischen in die deutsche Sprache tätig. Die Beklagte war seitens der Vorsitzenden Richterin im Rahmen der Kindesanhörung damit beauftragt worden, neben der reinen Übersetzung dessen, was das Kind sagte, auch auf sprachliche Auffälligkeiten hinzuweisen. Aus dem Anhörungsvermerk vom XX.XX.XXXX (Anl. K1) geht unter anderem folgende Ausführungen der Vorsitzenden Richterin hervor: „(…) Ich habe noch einmal gesagt, dass ich das komisch finde, dass Sie sich nicht erinnern könne, wo das passiert sein soll und habe gefragt, ob die Mama gesagt habe, dass sie das sagen soll. Dies hat A mit: „Ja“ beantwortet. (…)“ „(…) In diesem Teil des Gesprächs sprach A sehr schnell auf Polnisch und redete nur mit der Dolmetscherin; diese bekundete im Zuge der Übersetzung, sie habe deutlich den Eindruck, dass das Kind auch hier nachspreche, was man ihr zu sagen befohlen hatte. (…)“ Unmittelbar nach der Anhörung bat die Vorsitzende Richterin die Beklagte, ihr zu schildern, welchen Eindruck sie von dem Kind habe, insbesondere davon, inwieweit dieses mit eigenen Worten gesprochen und eigene Gedanken formuliert habe. In einer weiteren Passage des Anhörungsvermerks (Anl. K1) wird folgendes ausgeführt: „Weil ich den Eindruck hatte, dass As Körpersprache während der Anhörung sehr wechselnd war und weil die Dolmetscherin gesagt hatte, sie hätte dem Eindruck das Kind werde erpresst, habe ich diese gebeten, mir zu erläutern, was sie damit meint und woher dieser Eindruck käme. Die Dolmetscherin meinte, die Sprache des Kindes sei eine ganz andere, je nachdem ob es eigene Gedanken formuliert oder Dinge nachplappert. Wenn das Kind eigene Emotionen und Gedanken ausdrücke, dann sei es ganz anders. Sie meinte wörtlich, man habe den Eindruck, das Kind werde erpresst. An einigen Stellen im Gespräch hätte sie das Gefühl gehabt, das Kind wolle eigentlich etwas anderes sagen, traue sich aber nicht. Sobald das Kind emotional werde, sei es ganz anders.“ Aus den Gründen des Beschlusses des AG XXX vom XX.XX.XXXX (Az. XXX) geht unter anderem hervor: „(…) Nach der Anhörung des Kindes steht fest, dass A in einer Art und Weise von der Mutter manipuliert und beeinflusst worden ist, die alles bei weitem übertrifft, was das Gericht jemals gesehen hat. Im Gespräch mit dem Verfahrensbeistand hat A ganz klar formuliert, dass die Mutter ihr gesagt habe, was sie in der Anhörung sagen solle. (vgl. Seite drei des Berichts des Verfahrensbeistandes vom 24.05.2018). (…)“ Die Klägerin ist der Auffassung, aus den vorzitierten Äußerungen ergebe sich, dass sich die Beklagte parteiisch verhalten und ihren Kompetenzbereich überschritten habe. Sie ist der Auffassung, dass darin eine schuldhafte Verletzung der Pflichten der Dolmetscherin aus § 4 Abs. 2 DolmG HE zu sehen sei, weshalb sie für, aufgrund der darauffolgenden Gerichtsentscheidung erfolgte Sorgerechtsentziehung von der Beklagten ein Schmerzensgeld verlangen könne. Die Klägerin behauptet, dass die Aussagen der Beklagten im Rahmen der Kindesanhörung dazu geführt hätten, dass ihr die elterliche Sorge entzogen worden sei, wodurch sie erhebliche gesundheitliche Beeinträchtigungen erlitten habe. Sie ist der Auffassung, jedenfalls deren Mitursächlichkeit ergebe sich aus den Gründen des Beschlusses XXX. Sie ist schließlich der Auffassung, dass ein Schmerzensgeld bzw. eine Geldentschädigung (Hilfsantrag) i.H.v. höchstens 5.000 EUR angemessen sei. Die Klägerin beantragt, die Beklagte kostenpflichtig zu verurteilen, an die Klägerin ein angemessenes, in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld, nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. hilfsweise beantragt die Klägerin, die Beklagte kostenpflichtig zu verurteilen, an die Klägerin eine angemessene, in das Ermessen des Gerichts gestellte Geldentschädigung wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie den weiteren Akteninhalt Bezug genommen.