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Beschluss

479 F 7117/18 UG

AG Frankfurt Abteilung 479 . Einzelrichter, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGFFM:2019:1213.479F7117.18UG.00
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Tenor
Der Antrag des Antragstellers wird zurückgewiesen. Die Gerichtskosten tragen der Antragsteller und die Antragsgegnerin je zur Hälfte. Die zur Durchführung des Verfahrens notwendigen Aufwendungen der Beteiligten trägt jeder Beteiligte selbst. Der Verfahrenswert wird auf 3.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag des Antragstellers wird zurückgewiesen. Die Gerichtskosten tragen der Antragsteller und die Antragsgegnerin je zur Hälfte. Die zur Durchführung des Verfahrens notwendigen Aufwendungen der Beteiligten trägt jeder Beteiligte selbst. Der Verfahrenswert wird auf 3.000,00 € festgesetzt. I. Der Antragsteller und die Antragsgegnerin lebten zwischen 2013 und September 2017 in nichtehelicher Lebensgemeinschaft. Der Antragsteller ist aufgrund einer Geschlechtsumwandlung zeugungsunfähig. Die Beteiligten entschlossen sich daher, Ende 2013 in XXX in Dänemark eine Insemination bei der Antragsgegnerin vornehmen zu lassen, aus welcher das betroffene Kind hervorging. Eine Vaterschaftsanerkennung durch den Antragsteller ist in der Folgezeit nicht erfolgt. Seit September 2017 hat es keine Umgangskontakte des Antragstellers mehr mit dem betroffenen Kind gegeben. Diese verweigert die Antragsgegnerin, da der Antragsteller sie und das betroffene Kind während des Zusammenlebens wiederholt bedroht und beleidigt habe. Daher stimmt sie auch einem begleiteten Umgang nicht zu. Der Antragsteller beantragt, ihm persönlichen Umgang ohne Anwesenheit der Antragsgegnerin mit dem betroffenen Kind wie folgt zu gewähren: a) Zunächst jeden 3. Mittwoch in Begleitung eines Mitarbeiters/ einer Mitarbeiterin des Jugendamtes Frankfurt am Main für den Zeitraum von drei Monaten b) anschließend für weitere drei Monate jeden 2. Samstag 16.00 Uhr bis Sonntag 11.00 Uhr in Frankfurt am Main beim Antragsteller c) danach jedes 3. Wochenende von freitags 9.00 Uhr bis sonntags 17.00 Uhr in XXX. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Die Verfahrensbeiständin und die Vertreterin des Jugendamtes haben keine eigenen Anträge gestellt. Das Gericht hat das betroffene Kind in Anwesenheit der Verfahrensbeiständin am 08.08.2018 und am 04.12.2019 persönlich angehört. Wegen des Ergebnisses der Anhörungen wird auf die diesbezüglichen Vermerke Blatt 100 und Blatt 282 der Akte verwiesen. Außerdem hat das Gericht ein Sachverständigengutachten zu der Frage eingeholt, ob und ggfs. in welcher Weise ein Umgang des Antragstellers mit dem Kind dem Kindeswohl dient. Wegen der Einzelheiten des Gutachtens wird auf Blatt 185 ff. der Akte Bezug genommen. II. Da der Antragsteller nicht der rechtliche Vater des Kindes ist, richtet sich ein Anspruch auf Umgang nach der Regelung des § 1685 Abs. 2 BGB. Hiernach haben enge Bezugspersonen des Kindes, wenn diese für das Kind tatsächliche Verantwortung tragen oder getragen haben, ein Recht auf Umgang, wenn dieser dem Wohle des Kindes dient. Der Antrag des Antragstellers ist zurückzuweisen (vgl. zur Zulässigkeit einer entsprechenden Tenorierung BGH, Beschluss vom 12.7.2017 – XII ZB 350/16), da eine Kindeswohldienlichkeit des Umgangs im vorliegenden Fall nicht festgestellt werden kann. Zwar ist nach den Feststellungen der Sachverständigen davon auszugehen, dass die Beteiligten in einer Familiengemeinschaft zusammengelebt haben, in der sowohl der Antragsteller als auch die Antragsgegnerin Verantwortung für das Kind getragen haben. Die Sachverständige hat – in Übereinstimmung mit den Einschätzungen der Verfahrensbeiständin und der Vertreterin des Jugendamtes – nach ausführlicher Exploration bei der Antragsgegnerin jedoch eine massive Bindungsintoleranz konstatiert, da sie kaum bereit ist, den Kontakt des Kindes zum Antragsteller zu fördern und zu unterstützen. Diese Intoleranz setzt sich fort in ihrer Weigerung, persönlichen Kontakt seitens des Antragstellers mit dem Kind zuzulassen. Zum jetzigen Zeitpunkt würde ein Umgang nicht dem Kindeswohl dienen, da er das Mädchen vor dem Hintergrund der ablehnenden Mutter in einen massiven Loyalitätskonflikt bringen würde. Dieser nachvollziehbaren Einschätzung der Sachverständigen schließt sich das Gericht aufgrund eigener Überzeugung an. Der Antrag des Antragstellers ist daher zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 FamFG. Eine Kostenaufhebung entspricht billigem Ermessen. Maßgeblich dafür, dass der Antrag des Antragstellers keinen Erfolg haben kann, ist die ablehnende Haltung der Antragsgegnerin. Dieser wurde im Rahmen der mündlichen Erörterung vom 05.12.2019 nochmals deutlich gemacht, dass es XXX und ihrer psychischen Entwicklung dient, wenn ein Kontakt mit dem Antragsteller als einer früheren Bezugsperson wieder aufgebaut wird, da es zur Identitätsorganisation des Kindes beiträgt, wenn eine möglichst klare Rekonstruktion der eigenen Geschichte ermöglicht wird. Die Antragsgegnerin hat erklärt, dass sie die möglichen Folgen eines nicht stattfindenden Umgangs für die psychische Entwicklung des Kindes in Kauf nimmt. Es ist vor diesem Hintergrund nicht ersichtlich, dass die Kindsmutter sich bei ihrer Entscheidung von sachlichen, dem Kindeswohl dienenden Interessen leiten lässt. Daher erscheint es sachgerecht, sie trotz der Erfolglosigkeit des Antrags des Antragstellers ebenfalls zur Hälfte mit den Gerichtskosten zu belasten und anzuordnen, dass eine Erstattung außergerichtlicher Kosten nicht stattfindet. Die Entscheidung über den Verfahrenswert hat ihre Grundlage in § 45 FamGKG,