Beschluss
456 F 5142/18 EASO
AG Frankfurt Abteilung 456. Einzelrichter, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGFFM:2018:0903.456F5142.18EASO.00
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Tenor
Es wird festgestellt, dass das Verfahren beendet ist.
Die Kosten des Verfahrens hat die Stadt Frankfurt am Main, Jugend- und Sozialamt Frankfurt am Main zu tragen.
Der Verfahrenswert wird auf Euro 1.500,00 festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Es wird festgestellt, dass das Verfahren beendet ist. Die Kosten des Verfahrens hat die Stadt Frankfurt am Main, Jugend- und Sozialamt Frankfurt am Main zu tragen. Der Verfahrenswert wird auf Euro 1.500,00 festgesetzt. I. Aufgrund einer Mitteilung des Jugendamtes vom 24.11.2017 wurde ein Verfahren wegen möglicher Kindeswohlgefährdung zu Az. 456 F … eingeleitet. Für die Halbschwester des hier betroffenen Kindes … wurde ein Verfahren zu Az. 456 F … eingeleitet. Die Familie ist dem Jugendamt seit 2014 bekannt. Seither werden Hilfen geleistet, u.a. zweimalige Teilnahme am Programm Marte Meo, eine Mutter-Kind-Kur und eine Sozialpädagogische Familienhilfe. Im Sommer 2015 lernte die Mutter ihren Lebensgefährten, Herrn…, kennen. Mit diesem kam es – teilweise auch im Beisein der Kinder – immer wieder zu lautstarken Streitigkeiten, die wiederholt zu Polizeieinsätzen führten. Ob es auch zu körperlichen Auseinandersetzungen kam, konnte nicht mit Gewissheit festgestellt werden. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akte 456 F … Bezug genommen. Das Jugendamt nahm … am 08.09.2017 in Obhut. Am 18.09.2017 wurde ein Schutzplan aufgestellt und die Stundenzahl der Familienhilfe auf 10 Wochenstunden erhöht. Nach Umsetzung des Schutzplans wurde … am 20.09.2017 zurückgeführt. Am 24.11.2017 nahm das Jugendamt … erneut in Obhut und meldete dies im Anschluss dem Familiengericht, nachdem die Mutter der Inobhutnahme widersprach. Die Kinderschutzambulanz konnte keine Kindeswohlgefährdung feststellen. Hinweise auf Gewalt konnten nicht festgestellt werden, hingegen sei … altersgemäß entwickelt. Nach Anhörung der Beteiligten und des Herrn … sowie der Kinder und des Auszugs des Herrn … aus der Wohnung der Mutter erließ das Gericht am 19.01.2018 im Verfahren 456 F … einen Herausgabebeschluss und … wurde am 20.01.2018 in den Haushalt der Mutter zurückgeführt. Am 23.01.2018 bat das Jugendamt um einen erneuten Erörterungstermin und teilte mit, die Mutter sei nur noch mit einer Familienhilfe im Umfang von 4 Wochenstunden und nicht nach 18 Uhr einverstanden. Ein Erörterungstermin wurde nicht unmittelbar bestimmt, da zunächst weitere Untersuchungen von … (u. a. Vorstellung im SPZ) erfolgen sollten. Am 25.01.2018 stellte das Jugendamt einen Schutzplan für … auf, der gleichermaßen für … Wirkung entfalten sollte. Danach sollte die Mutter u. a. Kontakte zwischen den Kindern und Herrn … nur in Begleitung der Mutter und im öffentlichen Raum stattfinden. Das Universitätsklinikum Frankfurt erstattete am 23.02.2018 einen psychologischen Untersuchungsbericht, auf den wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird (Bl. 242 ff. d. A. 456 F…). Im Mai 2018 erfuhr das Jugendamt, dass die Mutter von Herrn … ein Kind erwartete. Mit Verfügung vom 14.06.2017 bestimmte das Familiengericht in der Hauptsache zu Az. 456 F … Termin für den 13.07.2018. Das Jugendamt bestätigte unter dem 25.06.2018 den Empfang der Ladung. Am 15.06.2018 erfuhr das Jugendamt, dass die Mutter das Kind verloren hat. Die Mutter hielt an ihrem Wunsch, mit Herrn … eine Familie zu gründen, weiter fest. Am Sonntag, den 01.07.2018 kam es aufgrund eines Anrufs der Nachbarin der Mutter erneut zu einem Polizeieinsatz wegen eines Streits zwischen der Mutter und Herrn ... Die Kinder waren zu diesem Zeitpunkt bei der Nachbarin. Am Dienstag, den 03.07.2018 telefonierte das Jugendamt mit der Kindertagesstätte, am Mittwoch, den 04.07.2018 folgte ein Gespräch mit der Mutter im Jugendamt, die nicht bereit war, einen Schutzplan zu unterschreiben, wonach sie u. a. einen Antrag nach dem GewSchG gegen Herrn … stellen sollte. Am Mittag des 04.07.2018 entschloss sich das Jugendamt zur erneuten Inobhutnahme der Kinder, die am Donnerstag, den 05.07.2018 in der Kindertagesstätte erfolgte, um die Belastung für die Kinder infolge der Inobhutnahme so gering wie möglich zu halten. Die Mutter widersprach der Inobhutnahme. Am Freitag, den 06.07.2018, Faxeingang bei Gericht um 15.00 Uhr, informierte das Jugendamt das Familiengericht. Das Jugendamt regt an, das Aufenthaltsbestimmungsrecht, das Recht, Sozialleistungen zu beantragen und am Hilfeplanverfahren mitzuwirken, die Gesundheitssorge und das Recht zur Regelung des Umgangs auf einen Pfleger zu übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten nebst Anlagen sowie den sonstigen Akteninhalt Bezug genommen. II. Es war festzustellen, dass das Eilverfahren beendet ist. Das Hauptsacheverfahren zu Az. 456 F … ist mit Beschluss vom 13.08.2018, mit welchem der Mutter diverse Auflagen zur Abwendung der Gefährdung von … Wohl gemacht wurden, weil eine Fremdplatzierung von … nach der Überzeugung des Gerichts unverhältnismäßig ist, beendet worden. Eilmaßnahmen bedarf es vor diesem Hintergrund nicht mehr. Die Kosten des Verfahrens waren dem Jugendamt gemäß §§ 80, 81 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1 FamFG aufzuerlegen. Das Jugendamt ist nach § 7 Abs. 2 Nr. 2, § 162 Abs. 2 S. 1 FamFG Verfahrensbeteiligter und kann damit nach § 81 Abs. 1 S. 1 FamFG Kostenschuldner sein. Die Kostenentscheidung entspricht billigem Ermessen, weil das Jugendamt durch grobes Verschulden Anlass für das Eilverfahren gegeben hat. Das eigenmächtige Agieren des Jugendamtes ist mit dem ihm nach Art. 6 Abs. 2 S. 2 GG obliegenden staatlichen Wächteramt nicht zu rechtfertigen. Zwar ist für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit jugendamtlichen Handelns nicht das Familiengericht, sondern das Verwaltungsgericht zuständig. Im Rahmen der Kostenentscheidung, bei welcher es sich um eine Billigkeitsentscheidung handelt, ist dieser Umstand gleichwohl zu berücksichtigen. Gemäß § 42 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB VIII ist das Jugendamt berechtigt und verpflichtet, ein Kind oder einen Jugendlichen in seine Obhut zu nehmen, wenn eine dringende Gefahr für das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen die Inobhutnahme erfordert und a) die Personensorgeberechtigten nicht widersprechen oder b) eine familiengerichtliche Entscheidung nicht rechtzeitig eingeholt werden kann. Lediglich die unter lit. a) und b) genannten Voraussetzungen stehen im Alternativitätsverhältnis zueinander. Die Voraussetzung unter Nr. 2 und den unter den folgenden Buchstaben genannten Alternativen müssen demgegenüber kumulativ vorliegen. Mit dieser Regelung stellt der Gesetzgeber klar, dass die Inobhutnahme gemäß § 42 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB VIII gegenüber familiengerichtlichen Entscheidungen nachrangig ist. Sie kommt bei Widerspruch der Personensorgeberechtigten nur in akuten Gefährdungssituationen in Betracht, die ein Abwarten der Entscheidung des Familiengerichts nicht erlauben. Vor der Inobhutnahme muss grundsätzlich versucht werden, eine Entscheidung des Familiengerichts einzuholen (OVG Greifswald, Beschluss vom 26.04.2018, 1 LZ 238/17 = NVwZ-RR 2018, 663; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28.03.2017, OVG 6 S 8/17 = NJW 2017, 1974 = ZKJ 2017, 241). Vorliegend war bereits ein Hauptsacheverfahren anhängig und Termin in der Woche nach der Inobhutnahme bestimmt. Dem Jugendamt waren die zuständige Dezernentin und der Erörterungstermin bekannt. Die Meldung der Polizei ist ausweislich des in der Akte befindlichen Telefaxes (Bl. 5 ff. d. A.) am Montag, den 02.07.2018 beim Jugendamt eingegangen. Am Folgetag, den 03.07.2018 hat das Jugendamt mit der Betreuerin der Kindertagesstätte telefoniert und die Mutter zum Gespräch eingeladen, am 04.07.2018 hat das Jugendamt mit der Mutter das Gespräch geführt, im Anschluss wurde im Rahmen der Teamsitzung das weitere Vorgehen besprochen. Auch nachdem der Entschluss zur Inobhutnahme in der Teamsitzung gefasst war, hat das Jugendamt das Gericht weder telefonisch kontaktiert noch den Polizeibericht zum bekannten Aktenzeichen 456 F … gefaxt. Wäre dies geschehen, wäre das Gericht gemäß § 157 Abs. 3 FamFG seinerseits gehalten gewesen, zu prüfen, ob eine Eilentscheidung in einem gesondert zu eröffnenden Verfahren zu treffen ist. Diese Prüfung hätte auch bei einer Mitteilung am Mittwochnachmittag bis zur geplanten Inobhutnahme am Donnerstagmorgen noch rechtzeitig erfolgen können, nicht zuletzt weil die Familie dem Gericht bereits bekannt war. Die Kinder, die Mutter und Herr … waren bereits angehört worden. Das Jugendamt hat aber nicht einmal versucht, eine familiengerichtliche Entscheidung einzuholen. Überdies hat es nicht die Inobhutnahme unmittelbar nach der Teamsitzung am 04.07.2018 vorgenommen, was auch an dem Vorliegen der von § 42 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB VIII geforderten dringenden Gefahr zweifeln lässt. Der hiesigen Entscheidung liegt auch ein anderer Sachverhalt zugrunde als der Entscheidung des OLG Frankfurt vom 13.03.2015 zu Az. 5 WF 313/14 (= JAmt 2015, 568), das von der Kostenauflegung gegenüber dem Jugendamt abgesehen hat. Dieser Entscheidung lag eine Gefährdungsmeldung des Jugendamtes aufgrund einer Benachrichtigung des Krankenhauses und des Kinderarztes zugrunde, die beide aus pädiatrischer Sicht das Vorliegen einer Kindeswohlgefährdung bestätigten. Ein Verfahren war bis zu diesem Zeitpunkt aber noch gar nicht eingeleitet. Ist jedoch – wie hier – bereits ein Hauptsacheverfahren anhängig, genügt die bloße Mitteilung an das Familiengericht über veränderte Umstände, die das Familiengericht nach dem Wortlaut des § 157 Abs. 3 FamFG zwingend dazu verpflichtet, unverzüglich den Erlass einer einstweiligen Anordnung zu prüfen. Umgekehrt konnte das Gericht auch nicht von der Einleitung des Eilverfahrens nach § 24 Abs. 2 FamFG absehen, da aufgrund der zwischenzeitlich bereits erfolgten Inobhutnahme und damit der Schaffung von Fakten die Anregung des Jugendamtes jedenfalls die Schwelle zur Einleitung des Eilverfahrens überschritten war und vor dem Hintergrund eines effektiven Rechtsschutzes zu prüfen war, ob eine sofortige Maßnahme getroffen werden musste oder zunächst rechtliches Gehör zu gewähren war. Die Kostenauferlegung hat sich auch nicht auf die außergerichtlichen Kosten der Mutter zu beschränken. § 64 Abs. 3 S. 2 SGB X, wonach dem Jugendamt Gerichtskosten im Kostenerhebungsverfahren nicht auferlegt werden dürfen, steht der Auferlegung der Kosten insgesamt nicht entgegen. Die Kostengrundentscheidung kann nicht davon abhängen, ob ein Kostenbefreiungstatbestand gegeben ist (vgl. auch Dürbeck ZKJ 2017, 19). Das Erkenntnisverfahren, in welchem gemäß § 81 Abs. 1 S. 3 FamFG stets eine Kostenentscheidung zu treffen ist, wenn es sich um eine Familiensache handelt, und das Kostenerhebungsverfahren sind getrennt voneinander zu behandeln. Auch § 20 Abs. 1 FamGKG führt zu keinem anderen Ergebnis. Danach kann im Kostenansatzverfahren aus Gründen der Gebührengerechtigkeit von der Erhebung von Kosten (Gebühren und Auslagen, § 1 Abs. 1 FamGKG) abgesehen werden, die bei richtiger Sachbehandlung nicht entstanden wären. Der Regelung liegt der Gedanke zugrunde, dass der Kostenschuldner nicht mit Mehrkosten belastet werden soll, die durch eine unrichtige Sachbehandlung des Gerichts entstanden sind. § 20 FamGKG dient daher demselben Zweck wie § 81 Abs. S. 2 FamFG, aus Gründen der Billigkeit von der Erhebung angefallener Gerichtskosten im Einzelfall abzusehen. Solche Gründe liegen hier aber nicht vor. Die unrichtige Sachbehandlung erfolgte – wie dargestellt – durch das Jugendamt und nicht durch das Gericht. Die Festsetzung des Verfahrenswertes beruht auf §§ 41, 45 Abs. 1 Nr. 1 FamGKG. Diese Entscheidung ist nicht anfechtbar.