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Beschluss

934 XIV 1752/19

AG Frankfurt Abt. 934. Einzelrichter, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGFFM:2019:1007.934XIV1752.19.00
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Tenor
In dem Freiheitsentziehungsverfahren … wird gegen die Betroffene zur Sicherung der Abreise der Aufenthalt in der Asylbewerberunterkunft auf dem Gelände des Flughafens Frankfurt a. M. (Cargo City Süd, Gebäude 587a) bis einschließlich 19.10.2019 angeordnet. Die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung wird angeordnet. Die Betroffene hat die Kosten des Verfahrens zu tragen mit Ausnahme der Dolmetscherkosten, von deren Erhebung abgesehen wird.
Entscheidungsgründe
In dem Freiheitsentziehungsverfahren … wird gegen die Betroffene zur Sicherung der Abreise der Aufenthalt in der Asylbewerberunterkunft auf dem Gelände des Flughafens Frankfurt a. M. (Cargo City Süd, Gebäude 587a) bis einschließlich 19.10.2019 angeordnet. Die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung wird angeordnet. Die Betroffene hat die Kosten des Verfahrens zu tragen mit Ausnahme der Dolmetscherkosten, von deren Erhebung abgesehen wird. Die Betroffene traf am 17.09.2019 mit [Flugbezeichnung], aus Casablanca kommend am Flughafen Frankfurt am Main an. Sie legte einen kongolesischen Reisepass mit gefälschtem deutschem Schengenvisum bei der Kontrolle vor und äußerte ein Schutzersuchen. Der am 23.09.2019 gestellte Asylantrag wurde mit BAMF-Bescheid vom 25.09.2019 als offensichtlich unbegründet abgelehnt. Am 25.09.2019 wurde der Betroffenen die Einreise verweigert. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 30.09.2019 wurden die Rechtsmittel der Betroffenen abgelehnt. Seitdem ist die Betroffene vollziehbar ausreisepflichtig. Es wurde nunmehr ein Flug für den 18.10.2019 nach Casablanca gebucht und die Sicherheitsbegleitersuche eingeleitet. Damit ist die Zurückweisung innerhalb des Anordnungszeitraums sicher zu erwarten. Aufgrund des gestellten Antrags ist gegen die Betroffene gemäß § 15 Abs. 6 S. 2 bis 5 i.V.m. Abs. 5 S. 1 AufenthG zur Sicherung der Abreise der Aufenthalt in der Asylbewerberunterkunft auf dem Gelände des Flughafens Frankfurt a. M. anzuordnen. Der Haftantrag ist zulässig. Das Vorliegen eines zulässigen Haftantrags ist eine in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfende Verfahrensvoraussetzung. Zulässig ist der Haftantrag der beteiligten Behörde nur, wenn er den gesetzlichen Anforderungen an die Begründung entspricht. Erforderlich sind Darlegungen zu der zweifelsfreien Ausreisepflicht, zu den Zurückweisungsvoraussetzungen, zu der Erforderlichkeit der Unterbringung, zu der Durchführbarkeit der Abschiebung und zu der notwendigen Unterbringungsdauer (§ 417 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 5 FamFG). Zwar dürfen die Ausführungen zur Begründung des Freiheitsentziehungsantrags knapp gehalten sein, sie müssen aber die für die richterliche Prüfung des Falls wesentlichen Punkte ansprechen. Fehlt es daran, darf die beantragte Freiheitsentziehung nicht angeordnet werden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 10. Mai 2012 - V ZB 246/11, InfAuslR 2012, 328 Rn. 10; vom 6. Dezember 2012 - V ZB 118/12, juris Rn. 4; vom 31. Januar 2013 - V ZB 20/12, FGPrax 2013, 130 Rn. 15, jeweils mwN). Diesen Anforderungen wird der Antrag der Behörde gerecht. Die Ausreisepflicht wird dargetan und belegt. Zu den Zurückweisungsvoraussetzungen wird hinreichend vorgetragen, zu der Erforderlichkeit der Unterbringung und zu der Durchführbarkeit der Zurückweisung sowie zu der notwendigen Dauer wird ebenso zureichender Vortrag gehalten. Dies alles ermöglicht es dem Gericht, nach kritischer, eigener Würdigung eine Anordnung zur Freiheitsentziehung zu treffen. Umstände, die ein Abweichen von der Regelaufenthaltsanordnung des § 15 Abs. 6 S. 2 bis 5 i.V.m. Abs. 5 S. 1 AufenthG rechtfertigen würden, sind nicht ersichtlich. Die Abreise der Betroffenen ist innerhalb der Anordnungsdauer zu erwarten. Nach den nachvollziehbaren Angaben der Antragstellerin wurde nunmehr ein Flug nach Casablanca für den 18.10.2019 fest gebucht. Bis zum Flugdatum werden die Sicherheitsbegleiter feststehen. Damit ist die Zurückweisung innerhalb des Anordnungszeitraums sicher zu erwarten. Für den Fall des Erfordernisses einer weiteren Antragstellung ist ein zeitlicher Puffer von 1 Tag einzustellen. Gemäß § 422 Abs. 2 S. 1 FamFG ist die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung anzuordnen, da andernfalls der Zweck der Entscheidung nicht sichergestellt werden kann. Da gegen die Betroffene eine Freiheitsentziehung angeordnet wurde, hat sie die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 22 Abs. 1, § 23 Nr. 15 GNotKG) mit Ausnahme der Dolmetscherkosten, von deren Erhebung gemäß § 81 Abs. 1 Satz 2 FamFG in entsprechender Anwendung von Art. 6 Abs. 3 Buchstabe e EMRK abzusehen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 04.03.2010 — Az. V ZB 222/09).