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Urteil

971 OWi 241 Js 26773/22

AG Frankfurt 971. Einzelrichter, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGFFM:2022:0624.971OWI241JS26773.00
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Tenor
Gegen den Betroffenen wird wegen Verursachung unnötigen Lärms bei der Benutzung eines Fahrzeugs eine Geldbuße von 100,- Euro festgesetzt. Der Betroffene hat die Kosten des Verfahrens sowie seine notwendigen Auslagen zu tragen. Angewendete Vorschriften: §§ 30 Abs. 1, 49 StVO, 24 StVG, 117 BKatV
Entscheidungsgründe
Gegen den Betroffenen wird wegen Verursachung unnötigen Lärms bei der Benutzung eines Fahrzeugs eine Geldbuße von 100,- Euro festgesetzt. Der Betroffene hat die Kosten des Verfahrens sowie seine notwendigen Auslagen zu tragen. Angewendete Vorschriften: §§ 30 Abs. 1, 49 StVO, 24 StVG, 117 BKatV I. Der 32 Jahre alte Betroffene ist ledig und geht einer Tätigkeit als Versicherungsvertreter nach. Sein Fahreignungsregisterauszug enthält folgende Eintragung: Der Betroffene überschritt am 20.03.2021 die zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 24 km/h. Zulässige Geschwindigkeit: 100 km/h. Festgestellte Geschwindigkeit (nach Toleranzabzug): 124 km/h. Gegen ihn wurde mit Entscheidung vom 11.05.2021 ein Bußgeld in Höhe von EUR 70,00 festgesetzt. Rechtskraft der Entscheidung ist am 02.06.2021 eingetreten. II. Der Betroffene befuhr am 15.04.2022 um 18:44 Uhr in Frankfurt am Main innerstädtisch die Friedberger Anlage in Höhe der Einmündung der Berger-Straße als Führer des Kraftrades Harley-Davidson .... Hierbei waren, ohne dass dies durch die Verkehrssituation und/oder fahrzeugtechnisch geboten wäre, die manuell steuerbaren Klappen der in dem Fahrzeug verbauten Abgasklappensteuerungsanlage geöffnet, wodurch es zu mehrfachen lauten Auspuffgeräuschen von ca. zehn Sekunden Dauer kam. III. Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen unter Ziff. I. beruhen auf den glaubhaften Angaben des Betroffenen. Die Feststellungen zu den Voreintragungen beruhen auf der Verlesung des Fahreignungsregisterauszugs vom 14.06.2022. Der unter Ziff. II. dargestellte Sachverhalt steht zur Überzeugung des Gerichts fest aufgrund der Einlassung des Betroffenen, soweit dieser gefolgt werden konnte, sowie im Übrigen auf den ausweislich des Protokolls der Hauptverhandlung erhobenen Beweisen. Der Betroffene, der sich vor allem in rechtlicher Hinsicht gegen den Bußgeldbescheid wendet, ließ sich dahingehend ein, dass in seinem Motorrad eine Auspuff-Anlage des Herstellers Jekill & Hyde verbaut sei, die derart funktioniert, dass diese eine automatische geschwindigkeitsabhängige Öffnungsregelung der Abgasklappen umfasst. Darüber hinaus bestehe auch die Möglichkeit der manuellen Regelung. Die Anlage sei gemäß der Zulassung verbaut und eingetragen worden. Er sei an dem Tag die Berger Straße mit einem weiteren Motorrad-Fahrer von der Berger Straße kommend in die Friedberger-Anlage eingefahren, wo man gehalten habe. Man sei dann kontrolliert worden, weshalb man über eine Stunde aufgehalten, ohne dass etwas Unzulässiges gefunden worden sei. Der ferner zur Sache vernommene Zeuge A, der als Polizeikommissar der Frankfurter Spezialeinheit D600/1-KART (Kontrolleinheit Autoposer, Raser und Tuner) an der Kontrolle mittwirkte, hat bekundet, den Betroffenen sowie einen weiteren Harley-Davidson-Fahrer am Karfreitag, den 15.04.2022, anlässlich einer Kontrolle zur Feststellung von technischen Manipulationen an Fahrzeugen aller Klassen überprüft zu haben. Hierzu führte der Zeuge aus, man sei am Anhalteposten in der Friedberger Anlage, der sich etwa 100 m von der durch Lichtzeichenanlage getrennte Einmündung der Berger Straße befindet, auf die beiden Fahrzeuge aufmerksam geworden, da bereits weit vor dem Kurvenbereich der Friedberger Anlage ein übermäßiges Geräusch von ca. zehn Sekunden Dauer zu hören war. Hierbei habe der Zeuge, der seit über drei Jahren Mitglied der vorbenannten Spezialeinheit sei und aufgrund seiner dortigen Tätigkeit speziell zur technischen sowie akustischen Erkennung von manipulierten Abgas- und Auspuffanlagen befähigt und erfahren ist, zwei Motorräder mit offener Abgasklappensteuerung differenziert wahrnehmen können. Es handele sich dabei um eine erhebliche und für das menschliche Ohr deutlich wahrnehmbare Geräuschüberschreitung. So sei aufgrund von sachverständigen Erkenntnissen davon auszugehen, dass bereits eine Geräuschüberschreitung von rund 10 dB in der akustischen Wahrnehmung einer Verdopplung des Schaldrucks respektive der empfundenen Lautstärke gleichkommt. Man habe deshalb wegen des Verdachts einer technischen Manipulation die Fahrzeuge kontrolliert, ohne dass es im Ergebnis Grund zur technischen Beanstandungen der zulässigerweise in dem Fahrzeug des Betroffenen verbauten Abgasklappenanlage gegeben habe. Aufgrund der tatsächlichen Geräuschentwicklung sei indes unzweifelhaft davon auszugehen, dass die Klappensteuerung zum Tatzeitpunkt aufgrund manueller Bedienung in den offenen Modus reguliert worden sei. Besonders in Erinnerung sei es dem Zeugen deshalb auch geblieben, dass der Betroffene nach dem Ende der Kontrolle im geschlossenen Klappenmodus leise und ohne die zuvor vernommenen zusätzlichen Geräuschimmissionen davongefahren sei. Einen technischen Nutzen habe die Öffnung der Abgasklappen im innerstädtischen Verkehr nicht; so müsse diese erst bei einer Umdrehungszahl von 4.000 bzw. ab einer gefahrenen Geschwindigkeit von über 50 km/h öffnen, um technische Schäden am Fahrzeug zu verhindern. Auch sei im konkreten Fall eine technische Erforderlichkeit der Abgasklappenöffnung nicht erkennbar. Die Angaben des Zeugen sind insgesamt glaubhaft und das Gericht hat keine vernünftigen Zweifel an der Richtigkeit und der Wahrheit der Bekundungen des Zeugen. Er hat den Sachverhalt detailliert dargelegt und offen auf Fragen der Verfahrensbeteiligten geantwortet sowie widerspruchsfreie Angaben gemacht. Der Zeuge hatte aufgrund seiner Sach- und Fachkunde, von der das Gericht überzeugt ist, die erforderliche Wahrnehmungsfähigkeit und -möglichkeit inne und war aufgrund seiner Tätigkeit in der Spezialeinheit D600/1-KART besonders in der Lage, entsprechende Verstöße zu erkennen. Es war erkennbar, dass der Zeuge auch nur einen Sachverhalt schildern wollte, der ihnen aufgrund eigenen Erlebens bekannt war. Der Zeuge konnten sich an den Vorfall aufgrund des Auftretens des Betroffenen sowie des zweiten Fahrers gut erinnern. Ferner war der Zeuge auch glaubwürdig, da er kein eigenes Interesse am Verfahrensausgang hatte und auch keinerlei Belastungseifer gegenüber dem Betroffenen aufwies. Nach alledem ist das Gericht ohne jeden Zweifel und damit eine Verurteilung tragend davon überzeugt, dass der Betroffene den Verkehrsverstoß als Fahrzeugführer zum Tatzeitpunkt begangen hat. IV. Der Betroffene hat sich demnach der Verursachung unnötigen Lärms im Sinne von § 30 Abs. 1 StVO schuldig gemacht, indem er seine Harley-Davidson im innerstädtischen Bereich Frankfurts mit offenen Abgasklappen wie geschehen steuerte und damit unnötigen Lärm verursachte. Unnötig ist der Lärm dann, wenn er über die sachgemäße Benutzung des Fahrzeugs hinausgeht und/oder wenn die technischen Ausrüstungsvorschriften sowie die Verhaltensvorschriften nicht beachtet werden, mithin das nach dem jeweiligen Stand der Technik unvermeidbare Maß übersteigt (vgl. VG Karlsruhe, Urt. v. 17.12.2018 – 1 K 4344/17 – BeckRS 2018, 40265). Hierbei bedarf es keiner exakten Geräuschmessung, so dass die Feststellung auch auf Grundlage einer, wie hier, erfolgten Zeugenaussage getroffen werden kann (vgl. VG Karlsruhe a.a.O.). So liegt es hier: Die durch die offenen Abgasklappen verursachten Geräuschentwicklung sind in der Gesamtbeurteilung unter Berücksichtigung der jeweiligen Tatumstände, namentlich des konkreten Tatortes, an dem der Lärm entsteht (hier, was gerichtskundig ist, innerstädtisches Wohngebiet), den konkreten Zeitpunkt seiner Verursachung (anbrechende Abendzeit an einem Karfreitag) sowie die Zeitdauer des Geräusches über ca. zehn Sekunden Dauer einschließlich seiner Intensität (hier: Verdopplung der wahrgenommenen Geräuschimmission) als unnötiger Lärm zu bewerten (zu den Kriterien im Einzelnen: MüKoStVR/Sauthoff, 2016, StVO § 30 Rn. 3). Für ein technisches Erfordernis des Fahrens mit geöffneten Abgasklappen ist im konkreten Fall weder etwas ersichtlich noch von dem Betroffenen konkret vorgetragen worden. Soweit der Betroffene sich allein in rechtlicher Hinsicht damit verteidigt, das betreffende Verhalten könne deshalb nicht bußgeldbewährt sein, weil die betreffende Klappenabgasanlage in casu zugelassen und eingetragen gewesen sei, ist dieser Einwand unbehelflich. Anders als bei dem bußgeldbewährten Tatbestand der Inbetriebnahme eines Fahrzeugs beim Erlöschen der Betriebserlaubnis, der (auch) der abstrakten (technischen) Gefahr, die von technisch manipulierten Fahrzeugen ausgeht, entgegenwirken soll, mithin der Zustand des Fahrzeugs im Vordergrund der Ahnung steht, hat § 30 Abs. 1 StVO die Verhaltenspflichten des Betroffenen bei der Nutzung eines Fahrzeugs im Fokus. So ist etwa in der Rechtsprechung anerkannt, dass das Hochjagen des Motors im Leerlauf und beim Fahren in niedrigen Gängen, das Halten mit laufendem Motor über eine längere Zeit, das unnötig schnelle Beschleunigen des Fahrzeugs beim Anfahren, sehr starkes Beschleunigen mit durchdrehenden Reifen und plötzliches Abbremsen mit einhergehendem Reifenquietschen und hohe lärmverursachende Kurvengeschwindigkeiten – dies alles ungeachtet der Zulassung der betreffenden Fahrzeuge – unnötigen Lärm darstellen können (vgl. VG Karlsruhe a.a.O.; NK-GVR/Thomas Kreusch, 3. Aufl. 2021, § 30 StVO Rn. 3, jeweils m.w.N.). Geahndet werden soll hierbei ein rücksichtsloses Verhalten des Betroffenen, sofern es – wie hier – zu zusätzlichen Lärmemissionen führt (vgl. VG Karlsruhe a.a.O.). Entsprechend enthält § 30 Abs. 1 Satz 2 StVO als exemplarisches Beispiel etwa das übermäßig laute Schließen von Fahrzeugtüren. Eine darüberhinausgehende konkrete Belästigung von Personen setzt § 30 Abs. 1 StVO als abstraktes Gefährdungsdelikt nicht voraus (NK-GVR/Thomas Kreusch, 3. Aufl. 2021, § 30 StVO Rn. 6; MüKo/Sauthoff, 2016, § 30 StVO Rn. 3). V. Gegen den Betroffenen war daher die Geldbuße in Höhe von EUR 100,00 festzusetzen, die das Gericht für tat- und schuldangemessen hält. Die Regelgeldbuße von EUR 80,00 war aufgrund der Voreintragung insoweit geringfügig zu erhöhen. VI. Die Kosten- und Auslagenentscheidung folgt aus § 46 OWiG in Verbindung mit § 465 Abs. 1 StPO.