Urteil
901 Ds 6120 Js 248353/20
AG Frankfurt 901. Einzelrichter, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGFFM:2022:0513.901DS6120JS248353.00
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Tenor
Die Angeklagte A ist der Nötigung schuldig.
Sie wird daher zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten verurteilt.
Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wird zur Bewährung ausgesetzt.
Der Angeklagte B ist der Nötigung schuldig.
Er wird daher zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten verurteilt.
Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wird zur Bewährung ausgesetzt.
Die zu dem Az. 901 Ds 6120 Js 248353/20 sichergestellte Gegenstände, namentlich
Bl. I, laufende Asservatennummern 1 – 7, 8, 10 – 11
1 dickeres Seil (grün) mit 3 dünneren Seilen (gelb-rot/schwarz/hellgrün-gelb)
Bl. I Nr. 1
1 flamingofarbenes Seil
Bl. I Nr. 2
1 dickeres Seil (grün) mit einem dünneren Seil (schwarz)
Bl. I Nr. 3
1 dickeres Seil (grau-rot) mit 2 dünneren Seilen (gelb-rot/blau-orange)
Bl. I Nr. 4
2 dicke Seile, kurz (grün)
Bl. I Nr. 5
1 dünnes Seil (rot-gelb-schwarz)
Bl. I Nr. 6
1 dünnes Seil (grün-gelb-rot)
Bl. I Nr. 7
1 dickes Seil (grün)
Bl. I Nr. 8
2 UHU Sekundenkleber
Bl. I Nr. 10
12 Kabelbinder (weiß)
Bl. I Nr. 11
Bl. II, laufende Asservatennummern 1 – 5
1 Transparent „Wald statt Asphalt – Verkehrswende jetzt“
Bl. II Nr. 1
1 Fahne „Wald statt Asphalt“
Bl. II Nr. 2
1 Transparent „Wer hat uns verraten – grüne Bürokraten“
Bl. II Nr. 3
1 Transparent „Keinen Meter mehr für Autobahnverkehr“
Bl. II Nr. 4
1 Transparent „Du stehst nicht im Stau, Du bist der Stau“
Bl. II Nr. 5
Bl. III, laufende Asservatennummern 1 – 2
1 Seil
Bl. III Nr. 1
2 Sekundenkleber
Bl. III Nr. 2
Bl. IIIa, laufende Asservatennummern 1 – 2
1 Pressemitteilung „Große Autobahnblockade in Rhein-Main für die Verkehrswende
Bl. IIIa Nr. 1
3 Autoquiz „Du bist der Stau“
Bl. IIIa Nr. 2
Bl. IV, laufende Asservatennummern 1 – 3
2 Sekundenkleber
Bl. IV Nr. 1
2 geöffnete Rasierklingen
Bl. IV Nr. 2
1 ungeöffnete Rasierklinge
Bl. IV Nr. 3
Bl. IVa, laufende Asservatennummern 1 – 2
1 Holz-Sitzbrett mit Seilen
Bl. IVa Nr. 1
1 Klettergurt
Bl. IVa Nr. 2
Bl. V, laufende Asservatennummern 1 – 3, 5
1 Holzbrett
Bl. V Nr. 1
2 Rasierklingen
Bl. V Nr. 2
2 Sekundenkleber
Bl. V Nr. 3
1 Klettergurt
Bl. V Nr. 5
Bl. VI, laufende Asservatennummern 1 – 2
1 Holz-Sitzbrett mit Seil
Bl. VI Nr. 1
1 Klettergurt
Bl. VI Nr. 2
Bl. VIa, laufende Asservatennummern 1
3 Tuben Sekundenkleber
Bl. VIa Nr. 1
werden eingezogen. Die übrigen Gegenstände werden freigegeben.
Die Angeklagten haben die Kosten des Verfahrens zu tragen
Angewendete Strafvorschriften: §§ 240 I, II, IV, 25 I Alt. 2, II, 52, 73, 74, 74a StGB.
Entscheidungsgründe
Die Angeklagte A ist der Nötigung schuldig. Sie wird daher zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten verurteilt. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wird zur Bewährung ausgesetzt. Der Angeklagte B ist der Nötigung schuldig. Er wird daher zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten verurteilt. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wird zur Bewährung ausgesetzt. Die zu dem Az. 901 Ds 6120 Js 248353/20 sichergestellte Gegenstände, namentlich Bl. I, laufende Asservatennummern 1 – 7, 8, 10 – 11 1 dickeres Seil (grün) mit 3 dünneren Seilen (gelb-rot/schwarz/hellgrün-gelb) Bl. I Nr. 1 1 flamingofarbenes Seil Bl. I Nr. 2 1 dickeres Seil (grün) mit einem dünneren Seil (schwarz) Bl. I Nr. 3 1 dickeres Seil (grau-rot) mit 2 dünneren Seilen (gelb-rot/blau-orange) Bl. I Nr. 4 2 dicke Seile, kurz (grün) Bl. I Nr. 5 1 dünnes Seil (rot-gelb-schwarz) Bl. I Nr. 6 1 dünnes Seil (grün-gelb-rot) Bl. I Nr. 7 1 dickes Seil (grün) Bl. I Nr. 8 2 UHU Sekundenkleber Bl. I Nr. 10 12 Kabelbinder (weiß) Bl. I Nr. 11 Bl. II, laufende Asservatennummern 1 – 5 1 Transparent „Wald statt Asphalt – Verkehrswende jetzt“ Bl. II Nr. 1 1 Fahne „Wald statt Asphalt“ Bl. II Nr. 2 1 Transparent „Wer hat uns verraten – grüne Bürokraten“ Bl. II Nr. 3 1 Transparent „Keinen Meter mehr für Autobahnverkehr“ Bl. II Nr. 4 1 Transparent „Du stehst nicht im Stau, Du bist der Stau“ Bl. II Nr. 5 Bl. III, laufende Asservatennummern 1 – 2 1 Seil Bl. III Nr. 1 2 Sekundenkleber Bl. III Nr. 2 Bl. IIIa, laufende Asservatennummern 1 – 2 1 Pressemitteilung „Große Autobahnblockade in Rhein-Main für die Verkehrswende Bl. IIIa Nr. 1 3 Autoquiz „Du bist der Stau“ Bl. IIIa Nr. 2 Bl. IV, laufende Asservatennummern 1 – 3 2 Sekundenkleber Bl. IV Nr. 1 2 geöffnete Rasierklingen Bl. IV Nr. 2 1 ungeöffnete Rasierklinge Bl. IV Nr. 3 Bl. IVa, laufende Asservatennummern 1 – 2 1 Holz-Sitzbrett mit Seilen Bl. IVa Nr. 1 1 Klettergurt Bl. IVa Nr. 2 Bl. V, laufende Asservatennummern 1 – 3, 5 1 Holzbrett Bl. V Nr. 1 2 Rasierklingen Bl. V Nr. 2 2 Sekundenkleber Bl. V Nr. 3 1 Klettergurt Bl. V Nr. 5 Bl. VI, laufende Asservatennummern 1 – 2 1 Holz-Sitzbrett mit Seil Bl. VI Nr. 1 1 Klettergurt Bl. VI Nr. 2 Bl. VIa, laufende Asservatennummern 1 3 Tuben Sekundenkleber Bl. VIa Nr. 1 werden eingezogen. Die übrigen Gegenstände werden freigegeben. Die Angeklagten haben die Kosten des Verfahrens zu tragen Angewendete Strafvorschriften: §§ 240 I, II, IV, 25 I Alt. 2, II, 52, 73, 74, 74a StGB. I. 1. Die Angeklagte A, ist deutsche Staatsangehörige und wurde am … in … geboren. Sie lebt zurzeit im …, ist ledig und bezieht Sozialleistungen. Weitere Angaben zu den persönlichen Verhältnissen verweigerte die Angeklagte. Der für die Angeklagte A eingeholte Bundeszentralregisterauszug vom 04.04.2022 enthält 3 Eintragungen. Am 21.03.2019 wurde durch die Staatsanwaltschaft Gießen nach § 45 I JGG von einer Verfolgung der Angeklagten A wegen Sachbeschädigung abgesehen. Am 13.08.2019 sah die Staatsanwaltschaft Darmstadt nach § 45 I JGG von einer Verfolgung der Angeklagten A wegen gemeinschaftlichen Landfriedensbruchs ab. Am 01.10.2019 stellte das Amtsgericht Alsfeld ein Verfahren gegen die Angeklagte A wegen Erschleichens von Leistungen nach § 47 JGG ein. 2. Der Angeklagte B ist deutscher Staatsangehöriger und wurde am … in … geboren. Er lebt zurzeit in der …, und ist ledig. Er bezieht Unterhalt von seinen Eltern in Höhe von ca. 400,00 – 500,00 €, der in der Zukunft zurückgezahlt werden soll. Weitere Angaben zu den persönlichen Verhältnissen verweigerte der Angeklagte. Der für den Angeklagten B eingeholte Bundeszentralregisterauszug vom 04.04.2022 enthält 2 Eintragungen. Am 11.02.2021 wurde durch die Staatsanwaltschaft Gießen nach § 45 II JGG von einer Verfolgung des Angeklagten B wegen Vergehen gegen das Versammlungsgesetz, Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte und Widerstands gegen Personen, die Vollstreckungsbeamten gleichstehen, abgesehen. Am 18.11.2021 verurteilte das Amtsgericht Gießen den Angeklagten B wegen Diebstahls zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu jeweils 15,00 €. II. Die Angeklagten A und B seilten sich am Morgen des 26.10.2020 gegen 06:55 Uhr gemeinsam mit der gesondert verfolgten C, jeweils einzeln, aufgrund eines gemeinsamen Tatplans mithilfe einer Kletterausrüstung auf der südlichen Seite von der Hofheimer Fußgängerbrücke bei Kilometrierung 153,160 km über der zum Tatzeitpunkt stark befahrenen Bundesautobahn BAB 3 ab. An dieser Stelle ist die Fahrbahn dreispurig mit jeweils einem Seitenstreifen. Es gibt keine Geschwindigkeitsbeschränkung. Die Angeklagten A und B sowie die gesondert verfolgte C harrten in Höhe von ca. 4 – 5 Metern über der Fahrbahn auf mit Seilen befestigten Brettern aus. Die Angeklagten waren zusätzlich mit Kletterseilen gesichert. Die Angeklagte A befand sich über dem Mittelstreifen, der Angeklagte B über dem Standstreifen in Fahrtrichtung Mönchhofdreieck. An dem Brückengeländer waren Plakate angebracht mit den Aufschriften „Wald statt Asphalt – Verkehrswende jetzt“, „Wer hat uns verraten – grüne Bürokraten – Jetzt austreten – Ökonomie verwöhnen, Ökologie verhöhnen“, „Keinen Meter mehr für Autobahnverkehr“ sowie „Du stehst nicht im Stau, Du bist der Stau“. Um 06:41 Uhr wurde die Polizei erstmals über eine verdächtige Wahrnehmung mehrerer Personen an der Fußgängerbrücke am Autobahnkreuz Wiesbaden und Niedernhausen informiert, weshalb in der Folge ab 06:45 Uhr mehrere Funkstreifen der Polizei zur Örtlichkeit beordert wurden. Ab kurz vor 07:00 Uhr gingen zahlreiche Notrufe aufgrund der abgeseilten Aktivisten bei der Polizei ein. Die kurz darauf eintreffende Polizeistreife POK D und POKin E sprachen die Aktivisten an und baten sie darum, die Abseilaktion zu beenden, da es bei einer vergleichbaren Aktion ca. 2 Wochen zuvor einen schweren Unfall im Rückstau gegeben hatte. Ein nicht näher bezeichneter Aktivist äußerte daraufhin, das sei „abgewägt“ worden und „die Aktion würde trotzdem weitergeführt werden, bis die Kletterpolizei kommt und sie wegholt“. Wie von den Angeklagten A und B fest einkalkuliert und gewünscht, sperrten daher die zeitnah erschienenen Einsatzkräfte der Polizei gegen 06:55 Uhr beide Fahrtrichtungen vollständig. Die Sperrung erfolgte durch je einen Streifenwagen pro Fahrtrichtung, der sich quer auf die mittlere Fahrbahn stellte und der mittels einer Leuchtschrift auf dem Dach Anweisungen erteilen konnte. Die Anordnung der Vollsperrung erfolgte durch POK F. Aus seiner Sicht lag zu diesem Zeitpunkt eine erhebliche Gefahr für Leib und Leben sowohl der abgeseilten Aktivisten als auch der vorbeifahrenden Verkehrsteilnehmer vor, da ein Zusammenstoß von LKWs mit den Aktivisten, ein Herabstürzen der Aktivisten oder das Herabfallen von Gegenständen auf die Fahrbahn nicht ausgeschlossen werden konnte sowie das Risiko von Auffahrunfällen durch abgelenkte Verkehrsteilnehmer bestand. Die Vollsperrung war für ihn alternativlos. Gegen 07:10 Uhr übernahm der Tagdienst unter der Leitung von POK G den Einsatz. Der den Einsatz vor Ort leitende PHK H sprach die Aktivisten ebenfalls persönlich auf eine Auflösung der Aktion mit Hinweis auf den schweren Unfall ca. zwei Wochen zuvor an, woraufhin die Aktivisten äußerten, „das sei halt so“. PHK H und POK G hielten daraufhin die Vollsperrung aufrecht. Aus Sicht des PHK H lag weiterhin eine Gesundheitsgefahr für die abgeseilten Aktivisten und die unter der Brücke hindurchfahrenden Verkehrsteilnehmer vor, da das Herunterfallen der Aktivisten in den Verkehr oder Auffahrunfälle durch abgelenkte Verkehrsteilnehmer drohten. Auch für PHK H war die Vollsperrung zum Schutz aller Beteiligten alternativlos. Um 07:31 Uhr wurde ein Vertreter der Stadt Hofheim als zuständige Versammlungsbehörde informiert. Um 07:38 Uhr wurde ein Sondereinsatzkommando (SEK) angefordert. Um 08:59 Uhr trafen die Feuerwehr sowie ein Rettungswagen an der Örtlichkeit ein. Um 09:12 Uhr erfolgte eine Ansprache durch die Vertreterin der zuständigen Versammlungsbehörde. Diese forderte die auf der Brücke befindlichen und abgeseilten Personen auf, die Aktion zu beenden und den Ort zu verlassen. Die Ansprache erfolgte dreimal hintereinander im Abstand von jeweils 10 bis 15 Minuten. Eine Beendigung der Aktion und ein Verlassen des Ortes durch die auf der Brücke befindlichen und abgeseilten Personen erfolgte nicht. Die nicht angemeldete Versammlung wurde um 09:25 Uhr von der Versammlungsbehörde Hofheim aufgelöst. In der Zwischenzeit startete um 09:18 Uhr in Nordhessen ein Helikopter des SEK, welcher um 10:01 Uhr am Einsatzort auf der BAB 3 landete. Anschließend begann die Entfernung der an der Brücke abgeseilten Personen von der Örtlichkeit durch die Kräfte des SEK. Um 10:29 Uhr war die Entfernung der drei sich abseilenden Personen von der Brücke abgeschlossen. Um 10:48 Uhr startete der Helikopter des SEK für seinen Rückflug. Um 10:56 Uhr wurden die Maßnahmen auf der Brücke beendet und die Sperrung der Bundesautobahn A3 in beide Fahrtrichtungen aufgehoben. Im Laufe des Vormittags wurden Verkehrsableitungen bei Niedernhausen und Idstein eingerichtet. Zeitweise wurde der Verkehr zur rückwärtigen Ausfahrt zurückgeleitet. Dies war aufgrund der begrenzten Einsatzkräfte erst zu einem späteren Zeitpunkt möglich. Die Umgehungsstrecken waren wegen der Ableitungen überfüllt, sodass sich ebenfalls Stau bildete und ein ungehindertes Abfließen des Verkehrs nicht möglich war. Wie von den Angeklagten A und B beabsichtigt, mussten unzählige Verkehrsteilnehmer mehrere Stunden auf der BAB 3 aufgrund der von den Angeklagten veranlassten und instrumentalisierten Polizeiabsperrung im Stau verharren und waren an einem weiteren Fortkommen gehindert. Während der Sperrung kam es zu zwei medizinischen Notfällen, deren Weiterfahrt aufgrund der von den Beschuldigten verursachten Sperrung erst mit erheblicher Verzögerung möglich war. Im Rückstau kam es weiterhin zu zwei Verkehrsunfällen mit erheblichem Sach-, aber ohne Personenschaden. Der Stau erreichte in Fahrtrichtung Mönchhofdreieck ca. 19 Kilometer und in Fahrtrichtung Idstein ca. 7-8 Kilometer Länge. Die Angeklagten A und B bezweckten durch die gegen unbeteiligte Verkehrsteilnehmer gerichtete Tat eine größere öffentliche Aufmerksamkeit auf das aus ihrer Sicht nicht rechtmäßige Bauvorhaben der Bundesautobahn 49 durch den „Dannenröder Forst“ hervorzurufen und Druck auf die schwarz-grüne Landesregierung und die Politik auszuüben, die Autoinfrastruktur nicht weiter auszubauen. Sie beabsichtigten dabei entsprechend ihres gemeinsamen Tatplans, die Polizei aufgrund ihres Abseilens dazu zu veranlassen, eine Teil- oder Vollsperrung der BAB 3 anzuordnen und dadurch einen Stau von erheblichem Umfang hervorzurufen. III. Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen beruhen auf den glaubhaften Angaben der Angeklagten A und B sowie den gemäß § 249 I StPO verlesenen Bundeszentralregisterauszügen jeweils vom 04.04.2022. Die Angeklagten ließen sich zunächst nicht zur Sache ein. Sie konnte jedoch zur Überzeugung des Gerichts in der Hauptverhandlung der Tat überführt werden aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme in Gestalt der im Einzelnen durch das Hauptverhandlungsprotokoll ausgewiesenen Inaugenscheinnahmen und Verlesungen sowie der Vernehmung der Zeugen POK D, POKin E, POK F, PHK Krämer, POK G, KHK I, J und K im Sinne der getroffenen Feststellungen. 1. Das Gesamtgeschehen steht zunächst fest aufgrund der in Augenschein genommenen Lichtbilder, Bl. 16 d.A., Bl. 24 - 39 d.A., Bl. 125 d.A., Bl. 171 d.A., der auf der CD 1 befindlichen Lichtbilder, sowie der in Augenschein genommenen Videoaufzeichnungen, der verlesenen Urkunden und der Zeugenaussagen. a) Auf den Lichtbildern Bl. 16, Bl. 24 - 39 d.A., sowie auf der CD 1 sind die abgeseilten Aktivisten nebst den am Geländer angebrachten Plakaten mit den Aufschriften „Wald statt Asphalt – Verkehrswende jetzt“ und „Wer hat uns verraten, Grüne Bürokraten – Jetzt austreten – Ökonomie verwöhnen, Ökologie verhöhnen“ zu erkennen. Auf der nördlichen Seite der Brücke sind Transparente mit der Aufschrift „Keinen Meter mehr für Autobahnverkehr“ und „Du stehst nicht im Stau, Du bist der Stau“ zu sehen. Die über dem Mittelstreifen befindliche Person, die einen dunkelroten Kapuzenpulli und eine orangene Warnweste trägt sowie einen roten Regenschirm bei sich führt, ist mit u.w.P.4 bezeichnet. Die über dem Seitenstreifen in Fahrtrichtung Mönchhofdreieck befindliche Person, die dunkel gekleidet ist und ebenfalls eine orangene Warnweste trägt, ist mit u.m.P.5 bezeichnet. Das Lichtbild Bl. 125 der Akte zeigt eine Nahaufnahme der u.w.P.4, das Lichtbild Bl. 171 d.A. der u.m.P.5. b) Auf dem Videoausschnitt des FFH sowie aus der Hessenschau vom 26.10.2020 (CD 1) ist zu sehen, wie sich Personen von der Hofheimer Fußgängerbrücke über die BAB 3 abgeseilt haben und von der Brücke herunterhängen. Die u.w.P. 4, die trotz der Vermummung gut an ihrer Kleidung und dem aufgespannten roten Regenschirm zu erkennen ist, äußert: „Wir wollen, indem wir uns hier abseilen und die Polizei dadurch einen künstlichen Stau erzeugt, Druck aufbauen, vor allem auf die schwarz-grüne Landesregierung, aber auch auf die Politik generell, dass die A 49 nicht weiter ausgebaut wird und generell wir aufhören, die Autoinfrastruktur weiter auszubauen“. Am Geländer der Brücke sind die oben bezeichneten Transparente angebracht. Weiterhin ist eine polizeiliche Vollsperrung der Autobahn in beide Fahrtrichtungen zu erkennen sowie ein sich aufgrund der Sperrung gebildeter Verkehrsstau, dessen Ende jeweils außerhalb der Bildfläche liegt. Auf der Videoaufzeichnung des Hubschraubers der Polizei Rheinland-Pfalz (CD 2) vom 26.10.2020, der ca. 10 Minuten benötigte, um den Stau in beide Richtungen zu überfliegen, ist die Länge des Staus um 11:20 Uhr zu erkennen. Es ist weiterhin zu sehen, dass der Seitenstreifen streckenweise durch Fahrzeuge blockiert wird. Eine Rettungsgasse ist ebenfalls zu erkennen. c) Ausweislich der Zeugenaussagen der Polizeibeamten D und F wurde die Abseilaktion gegen 06:45 Uhr gestartet. Es gingen zahlreiche Notrufe von Verkehrsteilnehmern bei der Einsatzzentrale ein. Die Vollsperrung wurde gegen 06:55 Uhr angeordnet, nachdem die Aktivisten von mehreren Polizeibeamten gebeten wurden, die Versammlung zu beenden oder an einer anderen Örtlichkeit fortzusetzen. Der Zeuge D gab an, er habe auf den schweren Unfall im Rahmen eines Rückstaus einer Abseilaktion wenige Wochen zuvor hingewiesen und um Beendigung der Aktion gebeten. Daraufhin sei ihm mitgeteilt worden, man habe das „abgewägt“ und werde die Aktion fortsetzen, bis die Höhenrettung die Aktivisten von der Brücke holt. Auch gegenüber der Zeugin E und dem Zeugen H äußerten die Aktivisten, dass sie trotz des Unfallrisikos die Abseilaktion fortsetzen würden. Die Versammlung wurde um 09:25 Uhr von der Versammlungsbehörde Hofheim aufgelöst. Die Höhenrettung, die mit einem Hubschrauber aus Nordhessen zur BAB 3 eingeflogen werden musste, entfernte die Aktivisten schließlich von der Brücke. Die Vollsperrung bestand bis ca. 10:56 Uhr. Ab 12:00 Uhr hatte sich der Verkehr wieder normalisiert. Die zeitlichen Angaben wurden durch die verlesenen Urkunden bestätigt. Der Stau erreichte ausweislich der Angaben der Zeugen F und H in Fahrtrichtung Mönchhofdreieck ca. 19 Kilometer und in Fahrtrichtung Idstein ca. 8 Kilometer Länge. Die Zeugen J und K schilderten die Umstände innerhalb des Staus. An dem Wahrheitsgehalt der Zeugenaussagen bestehen keine Zweifel. Die Angaben der Zeugen waren in sich widerspruchsfrei und ließen sich miteinander in Einklang bringen. Die Zeugen haben kein persönliches Interesse an einer Verurteilung der Angeklagten, zeigten keine Belastungstendenzen und gaben wahrheitsgemäß an, woran noch konkrete Erinnerung bestand. 2. Zur Überzeugung des Gerichts steht fest, dass die Angeklagte A die u.w.P.4 und der Angeklagte B die u.m.P.5 ist, die sich mittig bzw. über dem Standstreifen in Fahrtrichtung Mönchhofdreieck von der Fußgängerbrücke Hofheim über der BAB 3 abgeseilt hatten. a) Dies konnte zunächst aufgrund eines Abgleiches mit den Lichtbildern Bl. 125 und 171 d.A. zweifelsfrei festgestellt werden. Es handelt sich um Lichtbilder von ausreichender Qualität. Das Gericht hat sich in der Hauptverhandlung einen eigenen Eindruck von den Angeklagten A und B und ihrem äußeren Erscheinungsbild machen können. Angesichts der in vielen Einzelheiten erkennbaren klaren Übereinstimmung des äußerlichen Erscheinungsbildes der Angeklagten A und B mit dem Aussehen der auf den Lichtbildern abgebildeten Personen besteht kein vernünftiger Zweifel daran, dass es sich bei der u.w.P.4 um die Angeklagte A und bei der u.m.P.5 um den Angeklagten B handelt. Das Gericht hat diese eindeutig identifizieren können. b) Der Zeuge I gab weiterhin an, die Angeklagte A sei von ihm aufgrund ihrer Fingerabdrücke und einem Lichtbildabgleich zweifelsfrei als u.w.P.4 identifiziert worden. Die Angeklagte A ließ sich darüber hinaus in der Hauptverhandlung ein und erläuterte bezüglich des Lichtbildes 13 auf Bl. 28 d.A., das die u.w.P.4 zeigt: „Das ist eine Kletterschlinge. Das Sicherungsseil geht ja hier entlang. Es wäre nicht sinnvoll, wenn ich das an meiner Gürtelschnalle befestigt hätte.“ Da die Angeklagte A somit selbst einräumte, als u.w.P.4 an der Brücke gehangen und das Sicherungsseil ordnungsgemäß befestigt gehabt zu haben, gibt es keinen Zweifel daran, dass es sich bei der Angeklagten A um die u.w.P.4 handelt. c) Der Zeuge I erkannte den Angeklagten B optisch ebenfalls wieder. Allerdings war es dem Zeugen nicht möglich, den Angeklagten B namentlich zu benennen. Der Zeuge führte aus, dass er ihn wohl nicht identifiziert habe, aber die übrigen verhafteten Personen ihre Personalien vor dem Haftrichter angegeben hätten. Insofern findet sich bezüglich der u.m.P.5 ein Haftrichterprotokoll, ausweislich dessen sich die u.m.P.5 als der Angeklagte B zu erkennen gibt (Bl. 224 d.A.). Diese Angaben ergänzt um das Lichtbild (Bl. 171 d.A.), ausweislich dessen er eindeutig identifiziert werden kann, bestehen auch keine vernünftigen Zweifel daran, dass es sich bei dem Angeklagten B um die u.m.P.5 handelt. d) Es bestehen auch keine Zweifel daran, dass die als u.w.P.4 und u.m.P.5 identifizierten Personen auch diejenigen sind, die sich von der Brücke abgeseilt hatten. Die Personen wurden mangels Kenntnis ihrer Identität von der Polizei mit den Kürzeln u.w.P.4 und u.m.P.5 bezeichnet und diese Kürzel schließlich den amtlichen Namen zugeordnet. Es gibt keinerlei Hinweise darauf, dass hierbei eine Verwechslung stattgefunden hat – nicht einmal die Angeklagten A und B ließen sich derart ein. 3. Die unter II. getroffenen Feststellungen zu den Erwägungen der Polizei in Bezug auf das Ob und das Wie der Sperrung der BAB 3 stehen fest aufgrund der Aussagen der Zeugen POK D, POKin E, POK F, PHK H und POK G. Die eingesetzten Polizeibeamten schilderten, dass die Vollsperrung durch je einen Streifenwagen pro Fahrtrichtung eingerichtet wurde, der den Verkehr langsam über eine längere Strecke heruntergebremst habe. Die auf der Autobahn eingesetzten Streifenwagen könnten über eine Leuchtschrift auf dem Dach den anderen Verkehrsteilnehmern Anordnungen erteilen. Die Streifenwagen hätten sich schließlich quer auf die mittlere Spur gestellt. Zwar hätten die vorderen Verkehrsteilnehmer theoretisch an den Streifenwagen vorbeifahren können. Dieses Verhalten sei jedoch nicht üblich und wäre soweit möglich unterbunden bzw. angezeigt worden. Die für die Vollsperrung verantwortlichen Polizeibeamten erklärten übereinstimmend, dass sie zum Schutz von Leib und Leben der Aktivisten und der anderen Verkehrsteilnehmer keine andere Möglichkeit sahen, als die BAB 3 in beide Fahrtrichtungen komplett zu sperren. Als Grundlage ihrer Entscheidung führten die Beamten an, dass sie keine Feststellungen zur Professionalität der Kletterausrüstung treffen konnten, sodass es ihnen daher nicht möglich war, abzuschätzen, wie sicher die Aktivisten befestigt waren. Insofern habe sowohl ein Abstürzen der Aktivisten aus einer Höhe von ca. 4 – 5 m gedroht. Gefahr für die Aktivisten sei auch von Schwerkrafttransporten oder LKWs ausgegangen, die bei der Vorbeifahrt einen starken Luftsog erzeugen, der die Aktivisten zum Schwingen hätte bringen und unbefestigte Gegenstände hätte mitreißen können. Der Zeuge F führte darüber hinaus aus, dass gelegentlich Fahrzeuge oder LKWs auf den Seitenstreifen ausweichen und dabei die Aktivisten hätten treffen können. Die Angeklagte A, die über dem lediglich 1,50 m breiten Mittelstreifen hing, sei aufgrund des schmalen Mittelstreifens ebenfalls gefährdet gewesen, in den Verkehr zu stürzen, wobei hierdurch beide Fahrtrichtungen gefährdet gewesen seien. Besonders gefährlich sei ausweislich der Angaben des Zeugen F weiterhin gewesen, dass auf der BAB 3 an der Tatörtlichkeit keine Geschwindigkeitsbegrenzung besteht und mit gefahrenen Geschwindigkeiten von weit über 100 km/h zu rechnen ist. Darüber hinaus habe auch eine erhebliche Gefahr für die vorbeifahrenden Verkehrsteilnehmer bestanden, die durch das Herabfallen von unsachgemäß befestigten Gegenständen auf die Fahrbahn oder bei einem Sturz der Aktivisten einem Unfallrisiko ausgesetzt worden seien. Weiterhin seien Auffahrunfälle aufgrund von abgelenkten und daher unaufmerksamen Autofahrern zu befürchten gewesen. Der Zeuge H führte aus, dass diese Umstände auch ein Hindurchfließen des Verkehrs im Laufe des Vormittags unmöglich gemacht hätten. Stattdessen habe man versucht, den Verkehr auf Umgehungsstraßen über die Ausfahrten bei Niedernhausen und Idstein abzuleiten und streckenweise – sofern ausreichend Personal vorhanden war – die Fahrzeuge zu den zurückliegenden Ausfahrten zurückzuleiten. Aufgrund des hohen Verkehrsaufkommens seien allerdings auch die Umgehungsstraßen überfüllt gewesen, weshalb sich der Verkehr dort ebenfalls gestaut habe. Die Aussagen der Zeugen waren aufgrund der bereits aufgeführten Gründe glaubhaft. Die Angaben der Zeugen waren in sich widerspruchsfrei, ließen sich miteinander in Einklang bringen und die Zeugen zeigten weder Belastungstendenzen, noch hatten sie ein persönliches Interesse an der Verurteilung der Angeklagten. Insbesondere bestehen keine Zweifel an der Situationseinschätzung der Beamten, die sich im Rahmen der Hauptverhandlung bestätigte. Es bestand – sowohl ex ante als auch ex post – eine erhebliche Gefahr sowohl für die Aktivisten als auch die Verkehrsteilnehmer. Das Abseilen über einer stark befahrenen Bundesautobahn an einer Stelle, an der keine Geschwindigkeitsbegrenzung besteht und auf der Schwerkrafttransporte passieren, ist ganz offensichtlich für die abgeseilten Personen gefährlich, selbst wenn professionelle Kletterausrüstung verwendet wurde. Der durch schnell vorbeifahrende Fahrzeuge entstehende Luftsog kann ein Schwingen der Aktivisten verursachen, wobei nicht auszuschließen ist, dass sich die Klettervorrichtungen lösen, die Aktivisten stürzen oder sonst in Not geraten. In diesem Fall wäre ein schnelles Eingreifen aufgrund des fließenden Verkehrs kaum möglich gewesen. Das Risiko des Herabfallens unsachgemäß befestigter Gegenstände stellte darüber hinaus eine Gefahr für den übrigen Verkehr dar. In diesem Zusammenhang ist auf den aufgespannten Regenschirm hinzuweisen, den die Angeklagte A bei sich führte. Gerade dieser könnte durch einen starken Luftzug hinweggerissen und auf die Fahrbahn oder passierende Fahrzeuge geschleudert werden, was bei Geschwindigkeiten von weit über 100 km/h durchaus eine erhebliche Gefahr darstellt – abgesehen davon, dass auch die Angeklagte A dadurch ins Schwingen oder gegebenenfalls in eine Notlage hätte geraten können. Letztlich ist allgemein bekannt, dass Ablenkung (Auffahr-)Unfälle begünstigt und dass unerwartet über der Autobahn hängende Personen oder der Rettungskräfteeinsatz zur Entfernung dieser zur Ablenkung von Fahrzeugführern geeignet ist. Bei derart hohen Geschwindigkeiten kann auch ein kurzer unaufmerksamer Augenblick ausreichen, um schwere Unfälle zu verursachen. IV. Die Angeklagten A und B haben sich einer mittäterschaftlichen Nötigung in einem besonders schweren Fall in mittelbarer Täterschaft nach §§ 240 I, II, IV, 25 I Alt. 2, II StGB schuldig gemacht. 1. Die Angeklagten A und B nötigten als mittelbare Täter aufgrund eines gemeinsamen Tatplans mithilfe der Polizei als Tatmittler die übrigen im Stau stehenden Verkehrsteilnehmer, sodass eine Nötigung in mittelbarer Täterschaft nach § 25 I Alt. 2 StGB verwirklicht wurde. Der Verurteilung wegen Nötigung steht nicht entgegen, dass die Abseiler nicht selbst mit eigener Körperkraft in unmittelbarem Kontakt auf die nachfolgenden Kraftfahrer eingewirkt oder ihnen gedroht haben, da die Sperrwirkung durch die Polizei ihnen zuzurechnen ist. Denn Nötigung ist weder ein eigenhändiges Delikt noch verlangt es die unmittelbare Begegnung von Täter und Opfer. Der angestrebte Erfolg kann auch dadurch erreicht werden, dass sich der Täter einer Sache oder einer Person bedient, um dem zu Nötigenden ein (physisches) Hindernis zu bereiten. Auf welche Weise er das tut, spielt im Verhältnis zu dem in der Fortbewegung gehemmten Adressaten keine Rolle (vgl. BGH, Urteil vom 20-07-1995 - 1 StR 126/95). Zwar mag es sein, dass die Aktivisten die konkreten polizeilichen Schutzmaßnahmen nicht im Detail vorhersehen oder kontrollieren konnten und dass von den Aktivisten auch eine Teilsperrung oder Verkehrsumleitungen erwartet wurden. Die mittelbare Täterschaft setzt jedoch keine allumfassende Kontrolle über das Werkzeug voraus (vgl. Kindhäuser/Neumann/Paeffgen/Schild, § 240 StGB, Rn. 30), sondern die Instrumentalisierung dessen. Nötig ist lediglich, dass der mittelbare Täter Tatherrschaft durch überlegenes Wissen oder Wollen hat und beim Tatmittler ein Strafbarkeitsdefizit vorliegt, das ihm Werkzeugqualität verleiht und das der mittelbare Täter planvoll lenkend für seine Zwecke ausnutzt, sodass sich der tatbestandliche Erfolg als sein Werk darstellt (BeckOK/v. Heintschel-Heinegg, § 25 StGB, Rn. 20). aa) In diesem Fall hatten die Angeklagten A und B Tatherrschaft über die eingesetzten Polizeibeamten kraft überlegenen Willens (vgl. Kindhäuser/Neumann/Paeffgen/Schild, § 240 StGB, Rn. 76), da sie durch das Abseilen über der stark befahrenen BAB 3 eine Notlage schafften, die die eingesetzten Polizeibeamten zur Ergreifung von Sicherheitsmaßnahmen zum Schutz der Abseiler und der vorbeifahrenden Verkehrsteilnehmer zwang. Nach § 11 HSOG haben die Gefahrenabwehr- und Polizeibehörden die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abzuwehren. In diesem Fall war eine Inanspruchnahme der Verhaltensstörer in Form der Angeklagten A und B zeitnah nicht möglich, da eine Entfernung dieser durch die Höhenrettung vorgenommen werden musste, die nicht vor Ort war. Insofern blieb zur Abwehr der Gefahren für Leib und Leben der Aktivisten und der Verkehrsteilnehmer nur noch die Inanspruchnahme der übrigen Verkehrsteilnehmer nach § 9 HSOG in Form einer Sperrung der BAB 3. Die Zeugen D, H, F und G schilderten eindrücklich, dass unter den gegebenen Umständen – einer aufgrund von Berufsverkehr stark befahrenen dreispurigen Autobahn ohne Geschwindigkeitsbeschränkung – ein Weiterfließen des Verkehrs einen lebensgefährlichen Zustand für alle Beteiligten bedeutet hätte, da das Herabfallen von Personen oder Gegenständen auf die Fahrbahn sowie die Kollision von Fahrzeugen aufgrund von abgelenkten oder ausweichenden Autofahrern drohte. Eine Vollsperrung war alternativlos. Insofern ist es auch völlig unerheblich, wie die Gefahrenabwehrbehörden andernorts mit Abseilaktionen umgingen. Es mag sein, dass auf anderen Bundesautobahnen ein Abfließen des Verkehrs, ein Umleiten oder ein langsames Weiterfließen für möglich gehalten wurde. Die dortigen Gesamtumstände unterscheiden sich jedoch von den hiesigen sowohl in der Tatörtlichkeit als auch in der Tatzeit. Im Rahmen einer Abseilaktion über der dreispurigen, nicht geschwindigkeitsbeschränkten und stark befahrenen BAB 3 am Montagmorgen im Berufsverkehr bestanden nach übereinstimmenden und glaubhaften Angaben der vor Ort befindlichen Zeugen entsprechende Möglichkeiten nicht, ohne die Verkehrsteilnehmer oder die Aktivisten in Lebensgefahr zu bringen. Die Aktivisten nutzten am Morgen des 26.10.2020 auf der BAB 3 folglich die dienstliche Verpflichtung der Polizeibeamten nach § 11 HSOG, zum Schutz von Leib und Leben Sicherheitsmaßnahmen zu ergreifen, planvoll lenkend für ihre Zwecke aus, indem sie durch das Abseilen eine Gefahrenlage schufen, die die Polizeibeamten zum Ergreifen von Schutzmaßnahmen zwingen würde. Dabei kam es ihnen nicht zwangsläufig auf die Vollsperrung der Autobahn an, sondern um die Behinderung des Verkehrs im größtmöglichen Maße und dadurch das Entstehen eines Staus. Ob diese Verkehrsbehinderung von der Polizei aufgrund ihrer Pflicht zum Tätigwerden nun in Form einer Teilsperrung oder einer Vollsperrung bzw. eines langsamen Abfließens des Verkehrs oder eine Umleitung erreicht werden würde, war nicht relevant. Jede polizeiliche Maßnahme zur Verkehrsbehinderung war bezweckt. bb) Ein Strafbarkeitsdefizit i.S.d. § 25 I Alt. 2 StGB bei den als Tatmittler agierenden Polizeibeamten lag vor. Sie handelten weder rechtswidrig und verwerflich im Sinne des § 240 StGB (vgl. BeckOK/Kudlich, § 25 StGB, Rn. 25), noch bezog sich ihr Vorsatz auf eine rechtswidrige Sperrung. Wie bereits dargelegt, war die Vollsperrung zur Abwendung einer Gefahr für Leib und Leben der Aktivisten und der Verkehrsteilnehmer nötig und die Polizeibeamten waren entsprechend ihren Dienstpflichten nach § 11 HSOG zur Gefahrenabwehr verpflichtet. Sie übten ihr Ermessen fehlerfrei aus und kamen zu dem Ergebnis, dass neben der Vollsperrung eine andere Handlungsoption zum Schutz von Leib und Leben und somit der öffentlichen Sicherheit im Sinne von § 11 HSOG nicht existierte. Als sie die BAB 3 sperrten, handelten sie somit gerechtfertigt. Die Sperrung war im Verhältnis zum Schutz von Leib und Leben anderer Menschen angemessen. Insofern liegt auch keine Verwerflichkeit im Hinblick auf die Zweck-Mittel-Relation vor. Letztlich ging es den Polizeibeamten zwar darum, den Verkehrsfluss zu stoppen. Ihre Absicht bezog sich aber nicht auf eine rechtswidrige Sperrung der BAB 3, sondern auf eine gerechtfertigte und angemessene Sperrung zum Schutz von Menschenleben. 2. Die Nötigung nach § 240 StGB setzt tatbestandlich das Ausüben von Gewalt oder die Drohung mit einem empfindlichen Übel voraus. Gewalt im Sinne des § 240 I StGB setzt eine körperliche Kraftentfaltung des Täters und eine physische Zwangswirkung auf das Opfer voraus (BeckOK/v. Heintschel-Heinegg, § 240 StGB, Rn. 6 ff.). Eine rein psychische Wirkung auf das Opfer reicht nicht aus (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10.01.1995 - 1 BvR 718/89, 719/89, 722/89, 723/89). Bei einer Drohung handelt es sich hingegen um eine psychische Einwirkung, die vom Opfer als seelischer Zwang empfunden wird, da der Täter bei Zuwiderhandlung ein empfindliches Übel in Aussicht stellt (BVerfG, Beschluß vom 10.01.1995 - 1 BvR 718/89, 719/89, 722/89, 723/89). a) Die Anordnung der Vollsperrung durch die Polizeibeamten stellte für die Verkehrsteilnehmer eine psychisch bindende Anordnung dar, die als seelischer Zwang empfunden wurde, da bei Zuwiderhandlung unmittelbarer Zwang und Geldstrafen – mithin empfindliche Übel – in Aussicht gestellt wurden. aa) Die Anordnung der Polizeibeamten gegenüber den Fahrzeugführern nach § 9, 11 HSOG, die Weiterfahrt zu unterlassen, war ein Verwaltungsakt, d.h. eine verbindliche Entscheidung einer Behörde. Der Verwaltungsakt schafft für Behörde wie Bürger Klarheit und Sicherheit, weil er die Freiheit des Andersentscheidens und Abweichens beschränkt (Schoch/Schneider/Pietzcker/Marsch, § 42 VwGO, Rn. 24), denn bei Zuwiderhandlungen droht die Durchsetzung des Verwaltungsaktes durch die Ausübung von unmittelbarem Zwang nach §§ 47 ff. HSOG. Darüber hinaus ist die Zuwiderhandlung gegen eine polizeiliche Weisung im Rahmen des Straßenverkehrs nach §§ 36, 24, 49 III Nr. 1 StVO als Ordnungswidrigkeit mit Bußgeld bedroht. Bei dem Verbot der Weiterfahrt durch die Vollsperrung der BAB 3 handelte es sich für die Verkehrsteilnehmer folglich um eine verbindliche Anordnung, der Folge zu leisten war. Die Verkehrsteilnehmer waren durch die Anordnung der Vollsperrung in Form eines Verwaltungsaktes in ihrer Freiheit beschränkt, von der Anordnung abzuweichen, weil Zuwiderhandelnden die Ausübung unmittelbaren Zwangs ebenso wie ein Bußgeldverfahren gedroht hätten. bb) Bei der Ausübung unmittelbaren Zwangs bzw. einem Straf- oder Bußgeldverfahren handelt es sich um empfindliche Übel. Die Ausübung körperlicher Gewalt gegen eine Person mit dem Risiko von Verletzungen ist eine nachteilige Abweichung von der Außenwelt und somit ein Übel. Dies gilt auch für eine Strafe, denn „Staatliches Strafen wird herkömmlich als ein Übel verstanden, das als gerechter Ausgleich für eine rechtswidrige, schuldhafte und vom Gesetz mit Strafe bedrohte Handlung auferlegt wird und die öffentliche Missbilligung der Tat zum Ausdruck bringt“ (BVerfG Urt. v. 5.2.2004 – 2 BvR 2029/01, BVerfGE 109, 133 (168)). Diese Übel sind auch empfindlich. Die Ausübung unmittelbaren Zwangs durch Gewalt gegen eine Person ist geeignet, den Bedrohten zu dem vom Täter gewünschten Verhalten zu veranlassen – denn führt er es nicht freiwillig aus, wird es zwangsweise durchgesetzt. Dies gilt auch für die Strafbewehrung eines bestimmten Verhaltens. Denn es ist gerade Sinn und Zweck der Verhängung von Bußgeldern oder Strafen, präventiv zu wirken und die Bürger von der Begehung des strafbewehrten Verhaltens abzubringen (MüKo/Joecks/Erb, Einleitung StGB, Rn. 67 ff.; Schönke/Schröder/Kinzig, § 38 ff. StGB, Rn. 3 ff.; Kindhäuser/Neumann/Paeffgen/Villmow, Vor §§ 38 ff., Rn. 76 ff.; BVerfG, Urteil vom 21. 6. 1977 - 1 BvL 14/76; vgl. im Ergebnis auch BVerfG, NJW 2020, 905). Dass eine Strafanzeige nicht grundsätzlich als empfindliches Übel bzw. als rechtswidrig angesehen wird (vgl. BGH NJW 1954, 565), ändert daran nichts. Für die Frage nach einem empfindlichen Übel kommt es darauf an, ob ein Nachteil von solcher Erheblichkeit angedroht wird, dass seine Ankündigung geeignet erscheint, den Bedrohten im Sinne des Täterverlangens zu motivieren. Diese (nicht nur faktische, sondern normative) Voraussetzung entfällt, wenn von dem Bedrohten in seiner Lage erwartet werden kann, dass er der Drohung in besonnener Selbstbehauptung standhält (BGH NJW 1983, 765; MüKo/Sinn, § 240 StGB, Rn. 77). Dies kann der Fall sein, wenn es sich um eine berechtigte Anzeige handelt und von dem Betroffenen im konkreten Einzelfall erwartet werden kann, dass er die Konsequenzen seines Verhaltens trägt (im Ergebnis BGH NJW 1954, 565). In diesen Fällen geht es in der Regel darum, dass aufgrund eines bereits erfolgten Fehlverhaltens die Strafanzeige genutzt wird, um den Genötigten zu einer anderen Handlung zu bestimmen. Im hiesigen Fall soll jedoch die staatliche Strafandrohung von dem noch beabsichtigten Fehlverhalten abhalten, d.h. ein Fehlverhalten, dessen Konsequenzen der Genötigte tragen müsste, existiert noch gar nicht. Natürlich würde bei einer Zuwiderhandlung nach § 36 StVO rechtmäßig eine Anzeige erfolgen und es würde berechtigterweise ein Strafverfahren eingeleitet werden. Es wäre jedoch hochgradig widersinnig, von einem Bürger zu erwarten, „in besonnener Selbstbehauptung“ einer Anordnung eines Polizeibeamten zuwiderzuhandeln. Vielmehr entspricht es gerade ordnungsgemäßem Verhalten, der Anordnung Folge zu leisten und staatliche Zwangsmaßnahmen zu vermeiden – wozu die Strafbewehrung ja gerade führen soll. Die Tatsache, dass das Handeln der Polizei überdies rechtmäßig war und eine Rechtswidrigkeit nach § 240 StGB ausscheidet, ist nicht im Rahmen des empfindlichen Übels zu erörtern. Vielmehr liegt hier – wie bereits ausgeführt – das Strafbarkeitsdefizit der Polizeibeamten. bb) Das empfindliche Übel wurde konkludent durch die Anordnung der Vollsperrung angedroht. Die Drohung braucht nicht ausdrücklich erklärt werden, sondern kann auch konkludent erfolgen (MüKo/Sinn, § 240 StGB, Rn. 70; BeckOK/Valerius, § 240 StGB, Rn. 34). Die Anordnung einer Vollsperrung durch einen Streifenwagen, der den Verkehr zunächst über mehrere Kilometer abbremst, die Anordnung der Vollsperrung über eine Leuchtschrift auf dem Dach kommuniziert und sich schließlich quer auf die mittlere Fahrbahn stellt, ist für die übrigen Verkehrsteilnehmer unmissverständlich. Es bedeutet für alle Verkehrsteilnehmer offenkundig, dass die Weiterfahrt ausgeschlossen und ein Anhalten der Verkehrsteilnehmer notwendig war, da ansonsten Strafen und gegebenenfalls die zwangsweise Durchsetzung der polizeilichen Anordnung drohten, sodass eine konkludente Drohung zweifelsohne vorliegt. Auch das HSOG geht nach § 58 III 3 HSOG davon aus, dass bei der Ausübung unmittelbaren Zwangs gegenüber Menschenmengen bei Gebrauch von technischen Sperren und Dienstpferden von der Androhung wegen Offenkundigkeit des Vorgehens abgesehen werden kann (BeckOK, Polizei- und Ordnungsrecht Hessen/Bäuerle, § 58 HSOG, Rn. 24). b) Selbst wenn man in der polizeilichen Anordnung der Vollsperrung keine Drohung mit einem empfindlichen Übel sehen wollte, wurde darüber hinaus auf die Verkehrsteilnehmer, die im Stau standen, Gewalt im Sinne des § 240 I StGB entsprechend der Zweite-Reihe-Rechtsprechung ausgeübt (vgl. BGH, Urteil vom 20-07-1995 - 1 StR 126/95). Die im Stau stehenden Verkehrsteilnehmer wurden durch die Sperrung und die stehenden Verkehrsteilnehmer in der ersten Fahrzeugreihe bzw. vor, hinter und neben sich physisch an der Weiterfahrt gehindert. Dabei bedienten sich die Aktivisten sowohl der Polizei als auch der ersten Reihe Kraftfahrer als Tatmittler im Rahmen einer Verhaltenskette (vgl. BGH, Urteil vom 20-07-1995 - 1 StR 126/95). Es ist möglich, mehrere Menschen als Werkzeuge im Rahmen einer Verhaltenskette einzuplanen und einzusetzen (Kindhäuser/Neumann/Paeffgen/Schild, § 240 StGB, Rn. 75). Maßgebend ist dabei, dass die Gewaltanwendung ursächlich zu dem vom Täter angestrebten Verhalten des Opfers führt. Das ist jedenfalls im Rahmen eines einheitlichen Verkehrsstaus nicht zweifelhaft, denn dort setzt sich der gegenüber den ersten Kraftfahrern ausgeübte Zwang unmittelbar in physische Hindernisse um. Die Personen und ihre Fahrzeuge wurden bewusst als Werkzeug zur tatsächlichen Behinderung der Nachfolgenden benutzt. Für diese Kraftfahrer war damit das ihnen entgegenstehende von den Blockierern bewirkte Hindernis die unmittelbare Folge des Verhaltens der Täter und wurde von den Betroffenen auch so empfunden (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 20.07.1995 - 1 StR 126/95), wie die Zeugin K schilderte. Ein faktisches Passieren des Staus durch eine Rettungsgasse oder über den Seitenstreifen war den im Stau stehenden Verkehrsteilnehmern ebenfalls nicht möglich. Die Seitenstreifen waren laut Angaben des Zeugen F durch LKWs blockiert, die dort Pause machten, um ihre Pausenzeiten einzuhalten. Dass an mehreren Stellen der Seitenstreifen durch Fahrzeuge blockiert wurde, konnte in den Übersichtsaufnahmen der CD 2 bestätigt werden. Eine Möglichkeit zum „Umfahren“ des Staus über den Seitenstreifen bestand folglich nicht. Auch eine Rettungsgasse ermöglichte keine Durchfahrt durch den Stau. Der Zeuge H erklärte, dass die Bildung von Rettungsgassen grundsätzlich ein Problem sei. Die anderen Zeugen hielten die Bildung einer Rettungsgasse zwar für wahrscheinlich, konnten sich aber nicht daran erinnern, dass eine solche gebildet worden war. Lediglich die Zeugin J hatte konkrete Erinnerungen an die Rettungsgasse. Ihre Angaben dazu sind glaubhaft, da sie selbst als Unfallbeteiligte auf die Rettungsgasse angewiesen war, um ihr Fahrzeug abschleppen zu lassen. Sie erläuterte, dass zu Beginn der Vollsperrung keine Rettungsgasse gebildet worden sei. Eine solche habe es erst gegen 07:30 bis 08:00 Uhr gegeben. Bis zu diesem Zeitpunkt war ein Passieren durch eine Rettungsgasse folglich keinesfalls möglich und auch nach Bildung der Rettungsgasse bestand die Möglichkeit eines einfachen Durchfahrens des Staus – selbst durch Einsatzfahrzeuge – nicht. Die Zeugin J musste ca. eine Stunde auf das Eintreffen der Polizei und bis um 11:30 Uhr auf den Abschleppwagen warten und auch die medizinischen Notfälle mussten gezielt mit Polizeistreifen aus dem Stau herausgelotst werden und konnten nicht ohne Weiteres durch die Rettungsgasse oder über den Seitenstreifen den Stau umfahren. Abgesehen davon, dass bereits faktisch ein Durchfahren des Staus über die Seitenstreifen oder die Rettungsgasse nicht möglich war, ändert eine solche Möglichkeit auch nichts an der Ausübung von Gewalt auf die im Stau stehenden Verkehrsteilnehmer. Zwar könnten theoretisch Einzelne die Rettungsgasse oder den Seitenstreifen zum Umfahren des Staus nutzen. Sobald jedoch alle Verkehrsteilnehmer diese Möglichkeit in Anspruch nähmen, wären in kürzester Zeit auch die Seitenstreifen und die Rettungsgasse mit Fahrzeugen verstopft, die sich daraufhin auch nicht weiter fortbewegen könnten. Dass einzelne Fahrzeuge gezielt aus dem Stau gelotst wurden, steht der generellen Gewalteinwirkung auf die übrigen Verkehrsteilnehmer ebenfalls nicht entgegen. Die medizinischen Notfälle wurden gezielt unter Polizeieinsatz aus dem Stau herausgeführt, wobei hierfür auch erheblich mehr Zeit aufgewendet werden musste, als bei einer normalen Durchfahrt nötig gewesen wäre, sodass auch hier ein Nötigungserfolg verwirklicht wurde. 3. Die Tat war rechtswidrig und verwerflich i.S.d. § 240 II StGB. Die Nötigung ist erst dann rechtswidrig, wenn die Verwendung des Nötigungsmittels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist. Verwerflich ist ein Verhalten, das einen erhöhten Grad an sittlicher Missbilligung erreicht, sodass es als strafwürdiges Unrecht zu bewerten ist (BGHSt 17, 328; BGHST 19, 263). Maßgeblich ist, ob das Verhalten sozial unerträglich bzw. sozialwidrig erscheint (vgl. u.a. BGHSt 18, 389; BGH NJW 2014, 401; BGH NJW 2017, 1487). Grundsätzlich gilt bei Demonstrationen, dass diese jedenfalls so lange dem Schutzbereich des Art. 8 I GG unterfallen, als sie nicht unfriedlich sind und dies erst bei Handlungen von einiger Gefährlichkeit angenommen wird (Schönke/Schröder/Eisele, § 240 StGB, Rn. 28). Im Rahmen solcher friedlichen Demonstrationen ist inzwischen sogar verfassungsrechtlich eine „Abwägung unter Berücksichtigung aller Umstände“ (BVerfG 73 255 f., 104 92, 109 ff.) geboten (Schönke/Schröder/Eisele, § 240 StGB, Rn. 28). Das bedeutet, dass für die Mittel-Zweck-Relation in erster Linie die Art der Gewaltanwendung und deren unmittelbares Ziel – nämlich mittels Beeinträchtigung der Bewegungsfreiheit demonstrativ aufklärend, aufrüttelnd oder auch verunsichernd zu wirken – in Beziehung zu setzen sind, wobei dann bei deren gegenseitiger Gewichtung auch der Grad der Beeinträchtigung einerseits und die Art der letztendlichen Demonstrationsmotive andererseits Mitberücksichtigung finden können. Es handelt sich um eine Gesamtabwägung zwischen gewissen Beeinträchtigungen der Bewegungsfreiheit einerseits und der Ermöglichung von Meinungs- und Demonstrationsfreiheit andererseits (Schönke/Schröder/Eisele, § 240 StGB, Rn. 28). Als Maßstab zur Abwägung ist heranzuziehen, ob die Beeinträchtigung fremder Freiheit ein generell ungeeignetes Mittel zur Erreichung des angestrebten Zweckes ist und ob die Beeinträchtigung fremder Handlungsfreiheit außer Verhältnis zum unmittelbaren Zweck der Aktion steht. Hierfür dürfte maßgeblich sein, ob Vergleichbarkeit mit alltäglichen Behinderungen vorliegt, ob die Behinderungen geringfügig oder vermeidbar waren, ob eine vorherige Ankündigung der Blockade erfolgte, das Vorhandensein anderweitiger Zufahrts- bzw. Ausweichmöglichkeiten, ob die Blockade erst durch Eingreifen der Polizei beendet wurde, ob eine Auflösungsverfügung von Seiten der Polizei erging, die Bedeutung der Örtlichkeit als Verkehrsknotenpunkt, die Dringlichkeit blockierter Transporte, die Zahl der Betroffenen und die Kurzfristigkeit der Behinderung (Schönke/Schröder/Eisele, § 240 StGB, Rn. 28 ff.). Im vorliegenden Fall ist das Verhalten in höchstem Maße sozialwidrig. Zunächst handelte es sich bei der Abseilaktion am 26.10.2020 auf der BAB 3 nicht um eine friedliche Versammlung, da eine Abseilaktion montags morgens im fließenden Berufsverkehr über einer dreispurigen Autobahn ohne Geschwindigkeitsbeschränkung eine Handlung von erheblicher Gefährlichkeit darstellt (vgl. auch VG Gießen (4. Kammer), Urteil vom 04.03.2022 – 4 K 2855/21). Insofern bestehen bereits Zweifel daran, ob die für friedliche Demonstrationen heranzuziehenden Grundsätze überhaupt auf die hiesige Abseilaktion anzuwenden sind. Dies kann jedoch dahinstehen, da auch unter Einbeziehung der obigen Maßstäbe eine Sozialwidrigkeit zweifellos vorliegt. Sinn und Zweck der Abseilaktion war der Protest gegen die Rodung des Dannenröder Forstes im Zuge des aus Sicht der Angeklagten rechtswidrigen BAB-49-Ausbaus sowie der Wunsch, durch eine Störung des Verkehrs Druck auf die Politik auszuüben und die Verkehrswende herbeizuführen. Die Angeklagten berufen sich diesbezüglich auf die demokratischen Grundrechte der Versammlungs- und Meinungsfreiheit. Die Freiheit des Einzelnen findet jedoch grundsätzlich dort ihre Grenze, wo die Mehrheit im Wege eines demokratischen Verfahrens eine Schranke errichtet hat (BeckOK/Huster/Rux, Art. 20 GG, Rn. 115). Die Infrastrukturmaßnahme des Ausbaus der BAB 49 ist rechtskräftig im Rahmen eines rechtsstaatlichen Verfahrens beschlossen worden. Die aktuelle Verkehrspolitik wird durch demokratisch und rechtmäßig gewählte Politiker bestimmt und umgesetzt. Die Partizipationsmöglichkeiten der Bürger diesbezüglich bestehen darin, durch Wahlen die Politik mitzubestimmen oder sich selbst zur Wahl aufstellen zu lassen. Darüber hinaus haben sie die Möglichkeit, ihre Mitbürger von ihrer politischen Meinung zu überzeugen. Keinesfalls erlaubt die freiheitlich-demokratische Rechtsordnung jedoch die Durchsetzung politischer Meinungen einzelner Gruppierungen durch Zwang. Dies widerspricht dem Grundprinzip der Demokratie, nämlich, dass die Mehrheit der Bevölkerung durch freie Wahlen entscheidet. Entscheidungen in solchen Angelegenheiten müssen frei von gewaltsamer Einwirkung in den Händen der Organe liegen, die durch Verfassung und Gesetz dazu legitimiert und durch die Mehrheitsentscheidungen des Volkes auf der Grundlage von geordneten, gegen Missbrauch und Verfälschung abgesicherten Wahlen und Abstimmungen berufen sind (BGH NJW 1969, 1770, 1773). Die Aktivisten nehmen zwar für sich die freiheitlich-demokratische Grundordnung in Anspruch und berufen sich auf die Meinungs- und Versammlungsfreiheit, versuchen jedoch gleichzeitig rechtsstaatswidrig ihre eigene politische Meinung zwangsweise auf Kosten Dritter durchzusetzen und bringen damit die Missachtung der freiheitlich-demokratischen Grundordnung zum Ausdruck. Der Demonstrant besitzt im Vergleich zum Einzelnen, der für seine Meinung eintritt oder protestiert, keine Vorrechte, sondern hat wie jeder andere dabei die allgemeinen Gesetze zu achten. Auch der Hinweis darauf, dass das von Art. 8 GG allen Deutschen gewährleistete Grundrecht, sich friedlich und ohne Waffen auch unter freiem Himmel zu versammeln, notwendigerweise das Eintreten von Verkehrsbehinderungen einschließe, eröffnet keine andere Betrachtungsweise. Aus dem Recht zu friedlicher Versammlung kann kein Recht zu unfriedlicher Demonstration hergeleitet werden (BGH NJW 1969, 1770, 1773). Würde jeder für sich in Anspruch nehmen, seine politische Meinung zwangsweise durchzusetzen, könnte die demokratische Grundordnung nicht aufrechterhalten werden. So geht auch der BGH davon aus, dass „die Anerkennung eines Demonstrationsrechts in dem von den Angeklagten angenommenen Ausmaß […] auf die Legalisierung eines von militanten Minderheiten geübten Terrors hinaus[liefe], welcher mit der auf dem Mehrheitsprinzip fußenden demokratischen Verfassung, letztlich aber auch als Verstoß gegen das Prinzip der Gleichheit aller vor dem Gesetz mit den Grundsätzen der freiheitlichen demokratischen Grundordnung schlechthin unverträglich ist“ (BGH NJW 1969, 1770, 1773). Darüber hinaus steht die Beeinträchtigung völlig außer Verhältnis zu dem angestrebten Zweck – selbst unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Angeklagten den Ausbau der A49 für rechtswidrig hielten und unter Heranziehung der Kriterien für eine friedliche Demonstration (vgl. Schönke/Schröder/Eisele, § 240 StGB, Rn. 28 ff.). Zwar mag es sein, dass Stau ein alltäglicher Zustand auf den deutschen Bundesautobahnen ist. Eine Vollsperrung für die Dauer von ca. 4 Stunden, die einen Stau von ca. 19 Kilometern in die eine und ca. 8 Kilometern in die andere Fahrtrichtung zur Folge hat, ist jedoch – ausweislich der Angaben des Zeugen F – kein alltäglicher Zustand. Insbesondere handelt es sich um keine geringfügige Behinderung der Verkehrsteilnehmer mehr. Die Aktion wurde nicht angekündigt und war somit für die Verkehrsteilnehmer nicht vermeidbar oder umfahrbar. Stattdessen fand die Abseilaktion montags morgens im Berufsverkehr an einer Hauptverkehrsader statt, wo mit besonders hohem Verkehrsaufkommen und damit einem besonders großen Stau zu rechnen ist. Für die im Stau befindlichen Personen gab es sodann auch keine Möglichkeit mehr, sich der Blockadeaktion oder der Vollsperrung zu entziehen. Die Aktivisten waren weiterhin – obwohl sich bereits innerhalb von kürzester Zeit ein Stau bildete – nicht bereit, ihre Aktion vorzeitig zu beenden, sondern harrten aus, bis die Höhenrettung sie von der Brücke entfernte. Durch diese Aktion wurden mehrere tausend unbeteiligte Personen über mehrere Stunden in ihrer Fortbewegungsfreiheit beeinträchtigt. Insbesondere ist dabei zu berücksichtigen, dass die Angeklagten A und B sowie die anderen Aktivisten bereit waren, zur Durchsetzung ihrer politischen Meinung schwere Unfälle in Kauf zu nehmen. Ausweislich der Aussage des Zeugen D äußerten die Aktivisten ihm gegenüber, dass zwischen dem Risiko schwerer Unfälle und der Durchführung der Aktion „abgewägt“ und beschlossen wurde, die Unfälle in Kauf zu nehmen. Das Einpreisen von Schwerverletzen und Toten zur Durchsetzung der eigenen politischen Meinung, die der der demokratisch gewählten Regierung zuwiderläuft, ist in höchstem Maße sozial unerträglich und verwerflich. 4. Die Angeklagten A und B handelten vorsätzlich im Sinne von dolus directus 1. Grades aufgrund eines mit den anderen Aktivisten gemeinsam gefassten Tatplans. Die Aktivisten beabsichtigten, durch die gegen unbeteiligte Verkehrsteilnehmer gerichtete Tat eine größere öffentliche Aufmerksamkeit auf das aus ihrer Sicht nicht rechtmäßige Bauvorhaben der Bundesautobahn 49 durch den „Dannenröder Forst“ hervorzurufen und Druck auf die schwarz-grüne Landesregierung und die Politik auszuüben, die Autoinfrastruktur nicht weiter auszubauen. Sie beabsichtigten dabei entsprechend ihres gemeinsamen Tatplans, die Polizei aufgrund ihres Abseilens dazu zu veranlassen, eine Teil- oder Vollsperrung der BAB 3 anzuordnen und dadurch einen Stau hervorzurufen und rechneten auch damit, dass eine entsprechende Sperrung angeordnet werden würde. Dies ergibt sich zweifellos aus den Angaben der Angeklagten A gegenüber den Journalisten, in welchen sie die Beweggründe für ihr Handeln und das der anderen Aktivisten folgendermaßen ausführt: „Wir wollen, indem wir uns hier abseilen, und die Polizei dadurch einen künstlichen Stau erzeugt, Druck aufbauen, vor allem auf die schwarz-grüne Landesregierung, aber auch auf die Politik generell, dass die A 49 nicht weiter ausgebaut wird und generell wir aufhören, die Autoinfrastruktur weiter auszubauen“. Auch die sonstigen Indizien lassen keinen anderen Schluss zu. So spricht das an der Hofheimer Fußgängerbrücke angebrachte Plakat mit der Aufschrift „Ihr steht nicht im Stau, Ihr seid der Stau“ eindeutig dafür, dass es den Angeklagten auf die Erzeugung eines Staus durch die Polizei aufgrund ihrer Abseilaktion ankam. Auch die Einlassung des Angeklagten B, eine Protestaktion, die keinen störe, sei Obrigkeitshörigkeit, macht deutlich, dass es den Angeklagten insbesondere um die Störung möglichst vieler Personen ging, um dadurch möglichst große Aufmerksamkeit zu erreichen und Druck auf die Politik auszuüben. Die Angeklagten A und B rechneten auch fest damit, dass die Polizei eine Voll- oder zumindest Teilsperrung anordnen würde. Es drängt sich geradezu auf, dass die Polizei bei bestehender Gefahr für Leib oder Leben der Aktivisten und anderer Verkehrsteilnehmer durch das Abseilen über einer dreispurigen Autobahn ohne Geschwindigkeitsbeschränkung bei starkem Verkehrsaufkommen im Berufsverkehr sämtliche Maßnahmen zur Sicherung der Beteiligten ergreifen wird. Dass die Bergung der Aktivisten durch die Höhenrettung an dieser Örtlichkeit nicht ohne zumindest eine Teilsperrung vonstattengehen kann, drängt sich aus den oben genannten Gründen ebenfalls auf. Die Angaben der Aktivisten gegenüber dem Zeugen D, sie würden an der Brücke abgeseilt verharren, bis die Höhenrettung sie herunterhole, spricht weiterhin dafür, dass die Aktivisten sich mit dem Ablauf eines entsprechenden Polizeieinsatzes auseinandergesetzt hatten und mit einer Bergung durch die Höhenrettung rechneten. 5. Das Gericht geht von einem vermeidbaren Verbotsirrtum im Hinblick auf die Angeklagten A und B aus. Ausweislich der im Rahmen eines Beweisantrags eingebrachten Teileinlassung der Angeklagten A las die Angeklagte vor Tatbegehung einen Zeitungsartikel des Gießener Anzeigers vom 20.10.2020 mit der Überschrift „Autobahn-Blockade bei Reiskirchen war keine Straftat“, welcher in die Hauptverhandlung durch Verlesung eingeführt wurde. In diesem wird mitgeteilt, dass nach Auskunft der Polizei die Staatsanwaltschaft Gießen in einer gleichgelagerten, kurz zuvor stattgefundenen Protestaktion die Tatbestände der Nötigung und des gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr als nicht verwirklicht ansehe. Der Verteidiger des Angeklagten B wies darauf hin, dass auch der Angeklagte B in Gießen gemeldet sei. Insofern kann nicht ausgeschlossen werden, dass auch der Angeklagte B von dem Zeitungsartikel Kenntnis nahm. Der Verbotsirrtum war jedoch vermeidbar. Es wäre den Angeklagten ohne Weiteres möglich gewesen, weitere Nachforschungen anzustrengen und so ihrer Erkundigungspflicht nachzukommen. Nicht ausreichend ist es jedenfalls, sich bei einer unklaren Rechtslage auf einen Online-Zeitungsartikel zu verlassen, welcher sich auf eine polizeiliche Auskunft beruft, durch welche eine staatsanwaltschaftliche Rechtsauffassung mitgeteilt wird. 6. Ein rechtfertigender Notstand lag nicht vor. Ein rechtfertigender Notstand setzt voraus, dass eine gegenwärtige, nicht anders abwendbare Gefahr für ein Rechtsgut existiert und bei einer Abwägung der Rechtsgüter das geschützte Interesse überwiegt. Dabei muss die Abwehrhandlung geeignet und erforderlich sein (MüKo/Erb, § 34 StGB, Rn. 108 ff.). Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. a) Auch Rechtsgüter der Allgemeinheit sind notstandsfähig (MüKo/Erb, § 34 StGB, Rn. 72). Nach Art. 20a GG sind die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht zu schützen. Insofern ist auch der Umwelt- und Klimaschutz ein notstandsfähiges Rechtsgut. Eine gegenwärtige Gefahr liegt auch dann vor, wenn ohne alsbaldiges Handeln eine unumkehrbare Verschlechterung der Lage droht (MüKo/Erb, § 34 StGB, Rn. 98). Es kann nicht in Abrede gestellt werden, dass die Klimakrise ein strukturelles Problem darstellt, das in Zukunft erhebliche negative Auswirkungen auf die weltweite Flora und Fauna haben könnte, sofern zeitnah keine Lösungen gefunden werden. Bei derart komplexen Unterfangen, die einen umfangreichen Vorlauf erfordern, um den eigentlichen Rettungsakt aus einer schwer entrinnbaren Situation zu organisieren, wird der Notstandstäter mit den einleitenden Aktivitäten typischerweise gerade zu einem Zeitpunkt beginnen müssen, in dem die Lage äußerlich betrachtet ruhig erscheint (MüKo/Erb, § 34 StGB, Rn. 102 ff.). So mag die Lage auch hier sein. Darüber hinaus ist entsprechend der Rechtsprechung des BVerfG (NJW 2021, 1723, Rn. 117 ff., 184 ff.) jeder Einzelne durch Vorschriften, die jetzt CO2-Emissionen zulassen, unumkehrbar in seiner künftigen Freiheit gefährdet, weil sich mit jeder CO2-Emissionsmenge, die heute zugelassen wird, das verfassungsrechtlich vorgezeichnete Restbudget irreversibel verkleinert und CO2-relevanter Freiheitsgebrauch stärkeren, verfassungsrechtlich gebotenen Restriktionen ausgesetzt sein wird. Insofern müsste jeder Einzelne auch durch den unmittelbaren CO2-Ausstoß unumkehrbar in seiner künftigen Freiheit gefährdet sein. b) Es fehlt jedoch an einer geeigneten, erforderlichen und verhältnismäßigen Abwehrhandlung. aa) Die Notstandshandlung muss dazu geeignet sein, die Gefahr von dem zu schützenden Rechtsgut abzuwenden. Unmittelbar ist eine Autobahnblockade, die mehrere tausend Personen auf der Autobahn zum Anhalten zwingt, Verkehrschaos und Staus verursacht sowie Personen veranlasst, kilometerweite Umwege zu fahren, nicht dazu geeignet, den CO2-Ausstoß zu minimieren. Vielmehr ist damit zu rechnen, dass weite Umwege und Staus, in denen die Personen stundenlang mit ihren Fahrzeugen ausharren müssen, zu einem höheren CO2-Ausstoß führen als bei einem ungehinderten Verkehrsfluss. Darüber hinaus ist höchst zweifelhaft, ob eine derartige Protestaktion mittelbar dazu geeignet ist, Bürger zum Umdenken anzuregen und in Zukunft weniger Auto zu fahren. Hierfür gibt es keine belastbare Tatsachengrundlage. Es ist eine Behauptung ins Blaue hinein, dass die Verursachung von Verkehrschaos und Stau dazu geeignet ist, die Bevölkerung und die Politik dazu zu veranlassen, für weniger CO2-Ausstoß zu sorgen. bb) Die Blockadeaktion ist auch nicht erforderlich oder verhältnismäßig. (1) Die Frage nach der Effektivität der Notstandshandlung im Verhältnis zu den für Dritte damit verbundenen Nachteilen ist eine Frage der Interessenabwägung (MüKo/Erb, § 34 StGB, Rn. 109). Wie bereits dargelegt, kann durch die Autobahnblockade weder unmittelbar noch mittelbar eine besonders effektive Verminderung des CO2-Ausstoßes erreicht werden. Dies gilt umso mehr im Hinblick auf den internationalen Kontext. Die von den Angeklagten adressierten Probleme – das Schmelzen der Polkappen, die klimatischen Veränderungen in bereits warmen Regionen, Wasserarmut und die Verbreitung von Krankheitserregern – können nur im internationalen Kontext wirksam angegangen werden. Im Hinblick auf den aktuellen CO2-Ausstoß Deutschlands, der bei ca. 2% des weltweiten Gesamtausstoßes liegt, könnte selbst eine radikale Verkehrswende in Deutschland die von den Angeklagten bemängelten Umstände nicht beheben. Es mag nicht in Abrede gestellt werden, dass der Staat und somit jeder Einzelne sich seiner Verantwortung im Hinblick auf den Klimaschutz nicht durch den Hinweis auf die Treibhausgasemissionen in anderen Staaten entziehen kann (vgl. BVerfG, NJW 2021, 1723). Unter Berücksichtigung der außerordentlich geringen Effektivität der Autobahnblockade zur Verringerung der Klimaerwärmung und der durch CO2-verursachten Probleme sind eine Behinderung von mehreren tausend Personen über mehrere Stunden hinweg und die mit der Blockade verbundenen Gefahren nicht verhältnismäßig. (2) Darüber hinaus ist bei der erforderlichen Interessenabwägung auch zu berücksichtigen, dass bewusste Normverletzungen als Mittel einer Minderheit, auf den öffentlichen Willensbildungsprozess einzuwirken, mit den Grundprinzipien des demokratischen Rechtsstaates schlechterdings unvereinbar sind (Schönke/Schröder/Perron, § 34 StGB, Rn. 41a; BGH NJW 1969, 1770, 1773; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 19.02.1993 - 2 BvR 29/93; BVerfG, Urteil vom 11. November 1986 – 1 BvR 713/83, 921, 1190/84 und 333, 248, 306, 497/85). Wie bereits dargelegt, ist niemand berechtigt, tätlich in die Rechte anderer einzugreifen, insbesondere Gewalt zu üben, um auf diese Weise die Aufmerksamkeit der Öffentlichkeit zu erregen und eigenen Interessen oder Auffassungen Geltung zu verschaffen. Der von der Verfassung gewährte weite Spielraum für die Auseinandersetzung mit Worten duldet keine Erweiterung auf tätliches Verhalten (BGH NJW 1969, 1770, 1773). Daraus, dass sich mehrere oder viele Einzelne zu einer gemeinsamen Aktion zusammenschließen, ergibt sich kein qualitativer Umschlag im Sinne weitergehender Berechtigungen für Demonstranten und aus dem Recht zu friedlicher Versammlung kann kein Recht zu unfriedlicher Demonstration hergeleitet werden (BGH NJW 1969, 1770, 1773; s.o. zu IV. 3.). In diesem Fall ist die Verkehrsbehinderung gerade zum Ziel und Zweck einer Protestaktion von einiger Gefährlichkeit gemacht worden, die damit einen unfriedlichen Charakter gewonnen hat und nicht mehr der Garantie des Art. 8 Abs. 1 GG unterfällt (vgl. BGH NJW 1969, 1770, 1773). Die Mitsprache in öffentlichen Angelegenheiten kann darüber hinaus weder Einzelnen noch Personengruppen mit anderen Mitteln als denen der Werbung, Überzeugung und Überredung gestattet sein. Entscheidungen in solchen Angelegenheiten müssen frei von gewaltsamer Einwirkung in den Händen der Organe liegen, die durch Verfassung und Gesetz dazu legitimiert und durch die Mehrheitsentscheidungen des Volkes auf der Grundlage von geordneten, gegen Missbrauch und Verfälschung abgesicherten Wahlen und Abstimmungen berufen sind (BGH NJW 1969, 1770, 1773). Auch hier gilt, entsprechend dem BGH, dass „die Anerkennung eines Demonstrationsrechts in dem von den Angeklagten angenommenen Ausmaß […] auf die Legalisierung eines von militanten Minderheiten geübten Terrors hinaus[liefe], welcher mit der auf dem Mehrheitsprinzip fußenden demokratischen Verfassung, letztlich aber auch als Verstoß gegen das Prinzip der Gleichheit aller vor dem Gesetz mit den Grundsätzen der freiheitlichen demokratischen Grundordnung schlechthin unverträglich ist“ (BGH NJW 1969, 1770, 1773). V. Bei der Strafzumessung war auch nach Anwendung von §§ 49, 17 S. 2 StGB der Regelstrafrahmen des § 240 I, II, IV StGB zugrunde zu legen, der eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 5 Jahren vorsieht. 1. a) Die Angeklagten A und B verwirklichten durch die Tat einen unbenannten schweren Fall des § 240 IV StGB. Eine Nötigung im besonders schweren Fall liegt bei gegenüber dem Grundtatbestand gesteigertem Unrecht vor (vgl. Dölling/Duttge/Rössner/Otto, § 240 StGB, Rn. 36). Das Gesetz benennt exemplarisch zwei Regelbeispiele. Darüber hinaus existiert jedoch eine Vielzahl unbenannter Fälle. Von einem unbenannten besonders schweren Fall ist unter anderem auszugehen, wenn der Adressat mit einem Verbrechen bedroht wird, wenn der Täter fahrlässig weitere schwere Folgen durch seine Tat herbeiführt, bei massiver Gewaltanwendung, bei besonders erniedrigenden Auswirkungen und bei einer Autobahnblockade durch Kraftfahrer (Kindhäuser/Neumann/Paeffgen/Toepel, § 240 StGB, Rn. 197; zur Autobahnblockade siehe auch BGH NStZ-RR 1997, 196, 197; LG Heilbronn, KLs 13 Js 15493/94). Zwar wird immer eine Einzelfallabwägung nötig sein, um feststellen zu können, ob das Unrecht gegenüber dem Grundtatbestand derart gesteigert ist, dass ein besonders schwerer Fall zu bejahen ist. Unter Würdigung der hier vorliegenden Gesamtumstände ist ein besonders schwerer Fall nach § 240 IV StGB jedoch zu bejahen. Abgesehen davon, dass auch der BGH die Verurteilung nach § 240 IV StGB bei einer Autobahnblockade nicht beanstandete, spricht bereits der schiere Umfang der in diesem Fall genötigten Personen, die besondere Gefährlichkeit der Gesamtsituation und die Bereitschaft der Aktivisten, zur Durchsetzung ihrer politischen Meinung schwere Unfälle in Kauf zu nehmen, für einen besonders schweren Fall. Der Stau, der aufgrund der Vollsperrung entstand, erreichte in nördlicher Richtung ca. 19 Kilometer und in südlicher Richtung ca. 8 Kilometer, wobei die Verkehrsbehinderungen auf den Umgehungsstrecken nicht einmal miteinbezogen wurden. Bereits diese immense Länge des Staus ergibt bei einer überschlägigen Rechnung, dass mehrere tausend Personen durch die Tat der Angeklagten A und B genötigt und dazu gezwungen wurden, mehrere Stunden auf der Autobahn auszuharren. Wenn schon die Nötigung einer einzelnen Person den Tatbestand des § 240 StGB erfüllt, liegt bereits dadurch, dass durch die Tathandlung der Aktivisten gleichzeitig mehrere tausend Personen über einen Zeitraum von mehreren Stunden genötigt wurden, ein erheblich gesteigertes Unrecht vor. Darüber hinaus gefährdeten die Angeklagten A und B durch das Abseilen die anderen Verkehrsteilnehmer in höchstem Maße – brachten sie sogar in Lebensgefahr. Die Zeugen schilderten ausdrücklich, dass wegen der über der dreispurigen und nicht geschwindigkeitsbeschränkten BAB 3 hängenden Personen Ausweichmanöver, abrupte Bremsungen oder allgemein Ablenkung der Autofahrer zu erwarten waren. Dies gilt insbesondere, sollten nicht fachgerecht befestigte Gegenstände oder die Aktivisten selbst herunterstürzen. Bei Geschwindigkeiten von deutlich über 100 Stundenkilometern können entsprechende Fahrmanöver schwere Verletzungen oder sogar den Tod der Fahrzeuginsassen bedeuten. Es hing insofern lediglich vom Zufall und dem schnellen Einschreiten der Polizeibehörde ab, dass keine erheblichen Personenschäden zu verzeichnen waren. Darüber hinaus bestand während der Dauer des Staus das Risiko von Auffahrunfällen, wie sie im hiesigen Fall auch eintraten, und das Risiko, dass medizinische Notfälle aufgrund der Sperrung nicht adäquat versorgt werden konnten. Besonders ist auch zu würdigen, dass die Angeklagten A und B sowie die restlichen Aktivisten in dem Bewusstsein handelten, dass ihr Verhalten schwere Unfälle zur Folge haben könnte und dies bereitwillig in Kauf nahmen, um ihre politische Meinung undemokratisch durchzusetzen. Dass die Angeklagten A und B durch ihre Tat andere Verkehrsteilnehmer in Lebensgefahr brachten und mehrere tausend Personen stundenlang zum Ausharren auf der Autobahn nötigten, wobei dauerhaft das Risiko von Auffahrunfällen am Stauende bzw. die Verzögerung der Versorgung medizinischer Notfälle bestand, zeigt ein deutlich gegenüber dem Grundtatbestand gesteigertes Unrecht. b) Hinsichtlich der Verwirklichung des besonders schweren Falls lag Quasivorsatz zumindest in Form des dolus eventualis vor. Die Angeklagten hielten es für möglich, dass ein erheblicher Stau aufgrund einer Sperrung der BAB 3 entstehen würde und nahmen dies zumindest billigend in Kauf. Dafür spricht bereits die von den Angeklagten gewählte Tatzeit montags morgens gegen 07:00 Uhr im Berufsverkehr auf einer der Hauptverkehrsadern der Pendlerstadt Frankfurt am Main. Besondere Indizwirkung hat auch die Tatsache, dass die Angeklagten davon absahen, die Abseilaktion eigenständig zu beenden, obwohl sich bereits nach kurzer Zeit ein erheblicher Stau gebildet hatte. Stattdessen harrten sie ca. 3,5 Stunden an der Autobahnbrücke aus, bis die Höhenrettung sie von der Brücke entfernte, obwohl zu diesem Zeitpunkt bereits ausreichend medial über das Ereignis berichtet worden war und die eigenständige Beendigung die Folgen der Tat zumindest gemildert hätten. Darüber hinaus war ein möglichst großer Stau auch im Interesse der Angeklagten, da dieser die Störung möglichst vieler Personen und somit mehr mediale Aufmerksamkeit sowie einen größeren Druck auf die Politik zur Folge hat. 2. a) Innerhalb des Strafrahmens des § 240 I, II, IV StGB war zugunsten der Angeklagten A und B zu berücksichtigen, dass sie einem vermeidbaren Verbotsirrtum unterlagen. Zulasten der Angeklagten A und B war allerdings zu berücksichtigen, dass ihre BZR-Auszüge mehrere Eintragungen aufweisen. Der Auszug der Angeklagten A weist bereits 3 Eintragungen auf, wobei allerdings keine der Eintragungen einschlägig ist und nach dem JGG bisher von Strafe abgesehen wurde. Der Auszug des Angeklagten B beinhaltet zwei Eintragungen, wobei ebenfalls keine Eintragung einschlägig ist und einmal nach dem JGG von der Strafverfolgung abgesehen wurde. Zulasten der Angeklagten war weiter zu berücksichtigen, dass es sich bei dem mehrere Stunden andauernden Verkehrstau um eine erhebliche Einwirkung in den Straßenverkehr mit einer vergleichsweise hohen abstrakten Gefahr für Leib und Leben durch Verkehrsunfälle handelte und bei dem eine erhebliche Anzahl von Verkehrsteilnehmern betroffen war. Strafschärfend wirkt sich weiterhin der nicht unbedeutende Aufwand zeitlicher und personaler Natur zur Auflösung der Blockade aus. Zu berücksichtigen war letztlich die Bereitschaft der Angeklagten, zur Gewinnung medialer Aufmerksamkeit und zur Durchsetzung ihrer politischen Interessen unter Missachtung der demokratischen Grundordnung eine Vielzahl von Personen in Lebensgefahr zu bringen und durch einen Verkehrsstau für einige Stunden zu behindern, anstelle eine der vielen legalen Möglichkeiten des Protests mit weniger Beeinträchtigungen für Dritte zu nutzen. Nach Abwägung aller für und gegen die Angeklagten A und B sprechenden Umstände erachtet das Gericht für beide Angeklagten eine Freiheitsstrafe von 7 Monaten für tat- und schuldangemessen. b) Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe konnte für die Angeklagten A und B zur Bewährung ausgesetzt werden. Das Gericht hat die begründete Erwartung, dass die Angeklagten künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen werden (§ 56 Abs.1 StGB). Zwar weisen die BZR-Auszüge beider Angeklagten bereits mehrere Eintragungen auf. Eine Bewährungsstrafe wurde jedoch noch nicht verhängt. Es ist davon auszugehen, dass die Verhängung einer Bewährungsstrafe und der drohende Bewährungswiderruf ausreichend und dazu geeignet sind, die Angeklagten von weiteren Straftaten abzuhalten. c) Die im Tenor aufgeführten Tatmittel waren nach §§ 74, 74a StGB einzuziehen, da sie von den Angeklagten A und B sowie den übrigen Aktivisten bewusst zur Tatbegehung am 26.10.2020 eingesetzt wurden. VI. Da die Angeklagten zu 2) und 3) verurteilt wurden, haben sie die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 465 I StPO).