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Urteil

32 C 1669/22 (90)

AG Frankfurt 90. Einzelrichter, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGFFM:2022:1021.32C1669.22.90.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. (ohne Tatbestand gem. § 313 a Abs. 1 ZPO) Die zulässige Klage ist nicht begründet. Ein Anspruch aus abgetretenem Recht auf Rückerstattung der unverbrauchten Flugnebenkosten (Luftverkehrsabgabe, Passagierentgelt für die Abfertigung des Fluges, Gebühren für die Sicherheitskontrollen am Startflughafen, PRM-Umlage, Sicherheitsentgelt für den Abflug) steht der Klägerin nicht zu. § 648 BGB, auf den sich die Klägerin insofern beruft, ist – ebenso wie das gesamte deutsche Recht – auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar. Die Beklagte hat vorgetragen, dass in ihren zum Zeitpunkt der Buchung maßgeblichen Allgemeinen Beförderungsbedingungen, dort Art. 2.4.1 und 2.4.2, die Geltung des irischen Rechts vereinbart sei. Das Gericht geht davon aus, dass diese Vertragsklausel zwischen den Parteien wirksam vereinbart worden ist. Denn unstreitig war eine Buchung bei der Beklagten nur möglich, wenn der Buchende sich mit den Allgemeinen Beförderungsbedingungen durch Anklicken eines Kästchens ausdrücklich einverstanden erklärte, das den folgenden Inhalt hatte: „Durch das Anklicken von „Jetzt bezahlen“ bestätige ich, dass ich die die Allgemeinen Beförderungsbedingungen, die Website-Nutzungsbedingungen und die Datenschutzerklärung gelesen und akzeptiert habe.“ Durch Anklicken des in blauer Schrift gehaltenen Begriffs „Allgemeine Beförderungsbedingungen“ wurde der Buchende auf eben diese ABB weitergeleitet. Das Gericht sieht gem. § 138 Abs. 3 und 4 ZPO als unstreitig an, dass der Link zu den „richtigen“ ABB, nämlich denjenigen der Beklagten, führte, und dass diese zum Zeitpunkt der Buchung den von der Beklagten vorgetragenen Inhalt hatten. Die Klägerseite bestreitet diese Behauptungen unzulässigerweise mit Nichtwissen. Gem. § 138 Abs. 4 ZPO können solche Tatsachen nicht mit Nichtwissen bestritten werden, die Gegenstand der eigenen Wahrnehmung waren. Davon ist hier auszugehen, da der Zedent bei der Buchung nicht nur sein Einverständnis mit den ABB erklärt, sondern ausdrücklich auch zugesichert hat, diese gelesen zu haben. Dass dem – entgegen der ausdrücklichen Zusicherung des Zedenten, der damit ein Zeugnis gegen sich selbst abgegeben hat – tatsächlich nicht der Fall gewesen sei, hat die Klägerin nicht unter Beweis gestellt. Diese Rechtswahl ist gem. Art. 5 Abs. 2 der VO (EG) 593/2008 (Rom I-Verordnung) wirksam. Das irische Recht als das Recht des Staates, in dem der Beförderer (die Beklagte) seinen gewöhnlichen Aufenthalt bzw. seine Hauptverwaltung hat, ist nach Art. 5 Abs. 2 Unterabsatz 2 Buchstabe b) und c) wählbar. Diese Rechtswahl stellt keine unangemessene Benachteiligung des Klägers dar. Zwar wird vertreten, dass eine Rechtswahlklausel in einem Beförderungsvertrag unwirksam sei, wenn die zu befördernde Person nicht über die Beschränkungen der Rechtswahlfreiheit nach Art. 5 Abs. 2 Unterabs. 2 Rom I-VO unterrichtet wird (LG Frankfurt, Urteil vom 14. Dezember 2017 – 2-24 O 8/17 –, juris). Diese Auffassung wird vom Bundesgerichtshof jedoch ausdrücklich nicht geteilt: Im Urteil vom 13.12.2018 (16 U 15/18) hat er klargestellt, dass die Zulassung der beschränkten Rechtswahl wie in Art. 5 Abs. 2 Unterabsatz 2 der Rom-I-Verordnung zugleich bedeute, dass die Wahl eines Rechts aus dem Kreis der dort enumerativ für wählbar erklärten Rechtsordnungen unter Abwahl der anderen dort genannten Rechtsordnungen zulässig sei. Der Verordnungsgeber habe in dieser eng begrenzten Möglichkeit der Rechtswahl bereits eine Wertung aufgenommen, dass jede zur Auswahl gestellte Rechtsordnung in räumlicher Hinsicht nicht unfair oder überraschend und einer eventuell schwächeren Partei zuzumuten sei, mag das gewählte Recht auch dem Verbraucher inhaltlich unbekannt sein. Diese Entscheidung des EU-Gesetzgebers lasse sich nicht durch Wertungen des AGB-Rechts korrigieren. Da das Gemeinschaftsrecht eine Verkürzung des Verbraucherschutzes zu Gunsten einer (eingeschränkt) freien Rechtswahl in Kauf nehme, könnten Gesichtspunkte des Verbraucherschutzes nicht gegen die Wirksamkeit der Rechtswahlklausel vorgebracht werden. Vor diesem Hintergrund bedürfe es der Information des Fluggastes über die eingeschränkte Wahlmöglichkeit nicht, da diese letztlich auf die Wiederholung des Gesetzestextes als Rechtsgrundlage für die vorgenommene Rechtswahl hinauslaufe. Diesen Erwägungen schließt sich das erkennende Gericht an. Ferner ist die formularmäßige Wahl der in Irland ansässigen Beklagten zu Gunsten des irischen Rechts auch nicht überraschend; im Gegenteil ist es mehr als naheliegend, dass eine in Irland ansässige Fluggesellschaft ihre Verträge dem irischen Recht unterstellt (vergleiche BGH a.a.O.). Schließlich werden die Bedenken der Klägerseite gegen die hinreichende Klarheit und Verständlichkeit der Klausel im Lichte des Art. 5 der RL 93/13/EWG nicht geteilt: Der Halbsatz „Sofern das Übereinkommen oder die einschlägigen Gesetze nichts anderes vorsehen“ bringt lediglich eine Selbstverständlichkeit zum Ausdruck, nämlich den Umstand, dass die Rechtswahl nur dort eingreift, wo sie rechtlich zulässig ist. Dass eine Rechtswahl sich im Rahmen der einschlägigen Gesetze halten muss und dort keine Wirkung entfalten kann, wo ihr vorrangige Regelungen entgegenstehen, ist offensichtlich. Insofern mag der zitierte Halbsatz überflüssig sein; irreführend oder unverständlich ist er nicht. Nach irischem Recht steht der Klägerin der geltend gemachte Rückzahlungsanspruch nicht zu. Ob das irische Recht eine dem § 648 BGB entsprechende Regelung enthält, ist dem Gericht nicht bekannt. Zwar hat das Gericht gem. § 293 ZPO grundsätzlich von Amts wegen zu ermitteln (Geimer in Zöller, ZPO, 33. Auflage, § 293 Rn. 7 und 10). Aufgrund ihrer Mitwirkungspflicht sind aber die Parteien gehalten, das Gericht bei der Ermittlung ausländischen Rechts zu unterstützen. (OLG Frankfurt, Urteil vom 17. März 1994 – 16 U 29/93 –, juris). Dieser Mitwirkungspflicht ist die Klägerin nicht nachgekommen, die sich allein auf das deutsche Recht gestützt hat und auf den Vortrag der Beklagten nicht eingegangen ist, dass das irische Recht anzuwenden sei und dass dieses eine dem § 648 BGB vergleichbare Regelung nicht enthalte. Unter diesen Umständen darf das Gericht davon ausgehen, dass nach irischem Recht der geltend gemachte Anspruch nicht besteht, zumal davon auszugehen ist, dass die Beklagte als in Irland ansässige Gesellschaft Kenntnisse des für sie maßgeblichen irischen Rechts besitzt. Wenn beide Parteien dem Staat angehören, dessen Recht zu ermitteln ist, spricht eine Vermutung dafür, dass ihre Darstellung des ausländischen Rechts zutrifft (Geimer in: Geimer, Internationales Zivilprozessrecht, 8. Aufl. 2020, Anwendung ausländischen Rechts durch die deutschen Gerichte, Rn. 2588). Wenn – wie hier – nur eine Partei im Ausland ansässig ist und die andere – in Deutschland ansässige – Partei der Darstellung vom Inhalt des ausländischen Rechts nicht widerspricht, kann nichts anderes gelten. Die Nebenentscheidung über die Kosten folgt aus Art. 16 der VO (EG) 861/07. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus Art. 21 der VO (EG) 861/07 i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO. Die Berufung wird nicht zugelassen, da die Voraussetzungen von § 511 Abs. 4 ZPO nicht vorliegen, der gem. Art. 17 und 19 der VO (EG) 861/07 Anwendung findet.