Urteil
30 C 1644/22 (75)
AG Frankfurt 75. Einzelrichter, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGFFM:2022:1109.30C1644.22.75.00
1Zitate
5Normen
Zitationsnetzwerk
1 Entscheidungen · 5 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Rückzahlung der Abschleppgebühren in Höhe von 261,-- € aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB gegen die Beklagte. Die Beklagte ist insoweit nicht passivlegitimiert. Nach der inzwischen gefestigten Rechtsprechung des BGH findet die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung bei einem gesetzlichen Schuldverhältnis, wie es infolge unberechtigtem Parken zwischen dem betroffenen Grundstücksbesitzer und dem Fahrzeugführer entsteht, im Verhältnis zwischen Besitzstörer und Grundstücksbesitzer statt. Auch wenn dem Fahrzeugführer der Grundstücksbesitzer in aller Regel unbekannt sein wird, ist es ihm eher zuzumuten, dessen Insolvenzrisiko zu tragen als dasjenige des von diesem beauftragten Abschleppunternehmen. Während ihm nämlich das Parken auf dem fremden Grundstück unmittelbar zuzurechnen ist, hat er auf die Auswahl des Abschleppunternehmens durch den Gestörten keinen Einfluss (BGH, Urteil v. 06.07.2012 - V ZR 268/11). Entgegen der Ansicht des Klägervertreters findet diese Rechtsprechung auf den vorliegenden Fall Anwendung. Zwar bezog sich die Entscheidung des BGH auf die Rückerstattung überhöhter Abschleppkosten für einen rechtmäßigen Abschleppvorgang, doch ist unerheblich, ob der Abschleppvorgang rechtmäßig zu überhöhten Preisen oder rechtswidrig erfolgt ist, denn jedenfalls handelt es sich um einen bereicherungsrechtlichen Anspruch gemäß § 812 Abs. 1 BGB. Für diese Anspruchskonstellation ist nach der Rechtsprechung des BGH das Insolvenzrisiko des Abschleppunternehmens von dessen Vertragspartner, dem Grundstücksbesitzer, zu tragen. Darüber hinaus hat der Kläger auch keinen Anspruch auf Ersatz des ihm aus dem Abschleppvorgang entstandenen Schadens in Form der Taxikosten, der Kosten für den Werkstattwagen nebst Benzin und der Reparaturkosten. Der Anspruch ergibt sich nicht aus § 328, 280 Abs. 1 BGB. Ein Vertrag zugunsten Dritter liegt nicht vor. Es fehlt an der erforderlichen Gläubigernähe. Die Einbeziehung des Störers in den Schutzbereich des Werkvertrages entspricht zweifellos nicht dem Willen und Interesse des gestörten Grundstücksbesitzers als Vertragspartner des Abschleppunternehmens. Der Schadensersatzanspruch ergibt sich auch nicht aus §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB wegen Pflichtverletzung der berechtigten Geschäftsführung ohne Auftrag. Das Abschleppunternehmen führt kein fremdes Geschäft für den Störer. Auch Ansprüche aus §§ 989, 990 Abs. 1 BGB kommen nicht in Betracht. Es fehlt an der Vindikationslage im Zeitpunkt der Verletzungshandlung. Dem Abschleppunternehmer steht während des Abschleppvorgangs ein abgeleitetes Recht zum Besitz im Sinne des §§ 986 Abs. 1 BGB zu, da der Grundstücksbesitzer gemäß § 859 Abs. 1, 3 BGB (Selbsthilfe) gegenüber dem Störer und der Abschleppunternehmern kraft des Werkvertrages gegenüber dem Gestörten zum Besitz an dem PKW berechtigt ist. Letztlich ergibt sich der geltend gemachte Anspruch auch nicht aus § 823 Abs. 1 BGB. Hinsichtlich der Taxikosten käme eine Verletzung des Besitzrechts des Klägers in Betracht, doch fehlt es an der Rechtwidrigkeit der Rechtsgutverletzung. Der Abschleppvorgang erfolgte rechtmäßig. Denn die Beklagte übte hier im Auftrag der Grundstücksbesitzerin deren Selbsthilferecht nach §§ 859 Abs. 1, 3 BGB aus. Der Kläger hat den Besitz des Grundstücksbesitzers gestört, indem er sein Fahrzeug außerhalb der dafür vorgesehenen Parktaschen vor einem Müllcontainer abgestellt und dadurch dessen potentielle Benutzung und Leerung behindert hat. Dem Besitzer steht im Zivilrecht die Selbsthilfe gemäß § 859 BGB bei jeder Besitzstörung zu. Er kann das störende Fahrzeug auch rein vorsorglich abschleppen lassen, ohne dass es auf eine konkrete Störung oder Behinderung ankommt (Janssen, NJW 1995, 624 (625)). Dass auch dem Kläger bewusst war, dass ein Parken vor dem Müllcontainer störend war, zeigt sich bereits daran, dass er einen Mitarbeiter der Beklagten hierzu befragt hat. Soweit der Kläger sich darauf beruft, ihm sei von dem Mitarbeiter mitgeteilt worden, es sei unproblematisch an dieser Stelle zu parken, es bestehe kein Parkverbot, rechtfertigt dies kein anderes Ergebnis. Insoweit handelt es sich ganz offensichtlich um die persönliche, wenngleich falsche Einschätzung eines Mitarbeiters. Doch selbst wenn, wie der Kläger meint, dies eine konkrete Absprache dargestellt haben sollte, dass der Kläger zwischen den Müllcontainern parken dürfe, könnte er daraus nur dann eine Rechtsposition für sich herleiten, wenn der Mitarbeiter, Herr A, zu solch einer Absprache von der Parkplatzbesitzerin bevollmächtigt gewesen wäre. Dies wird vom Kläger selbst nicht behauptet. Im Übrigen stünde eine solche Bevollmächtigung auch im Widerspruch zu der Beauftragung der Beklagten, selbständig nach Sichtung widerrechtlich oder unberechtigt parkende Fahrzeug abzuschleppen. Darüber hinaus hat der Kläger auch keinen Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 1 BGB wegen der Beschädigung seines Fahrzeuges gegen die Beklagte. Eine Verletzung des Eigentums des Klägers durch den Abschleppvorgang ist bereits nicht plausibel dargelegt. Unstreitig wurde das Fahrzeug des Klägers unter Einsatz von Radklammern angehoben und abgeschleppt. Beschädigungen wären daher jeweils an den Rädern, Felgen oder an den darüberliegenden Lackflächen zu erwarten gewesen. Ein Kontakt mit der Fahrertür ist bei dieser Art des Abschleppens nicht erforderlich, so dass Beschädigungen an der Fahrertür und der Zierleiste unterhalb des Fensters jedenfalls nicht auf den Abschleppvorgang an sich zurückzuführen sein können. Die Einholung eines Sachverständigengutachtens war zu dieser Frage nicht erforderlich, da die eigene Sachkunde des Gerichts insoweit ausreicht. Soweit der Kläger behauptet, die Beschädigungen an seinem Fahrzeug seien zuvor nicht vorhanden gewesen, kann dies als wahr unterstellt werden. Den von Klägerseite hier geschuldeten Vollbeweis vermag dieser Umstand nicht zu führen. Zwar ist nicht ausgeschlossen, dass die Mitarbeiter der Beklagten das klägerische Fahrzeug außerhalb des eigentlichen Abschleppvorgangs an der Fahrertür beschädigt haben, ebenso gut können aber auch Dritte auf dem Parkplatz, z.B. bei der Benutzung des Müllcontainers den Schaden verursacht haben. Das Fahrzeug war schließlich unbeobachtet auf einem Kundenparkplatz abgestellt. Die Nebenforderungen teilen das Schicksal der Hauptforderung. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Parteien streiten um Ansprüche aus einem Abschleppvorgang. Der Kläger ist Eigentümer des Fahrzeuges Ford Kuga mit dem amtlichen Kennzeichen ... Die Beklagte ist ein Abschleppunternehmen, das mit Vertrag vom 13.05.2019/01.06.2019 von der … GmbH & Co.KG, der Besitzerin der Flächen…, … Str. … in Eschborn, beauftragt wurde, selbständig nach Sichtung widerrechtlich abgestellte Fahrzeuge auf dem Parkplatz der … abzuschleppen. Auf den Rahmenvertrag Bl. 27 ff. d.A. wird Bezug genommen. Am 06.08.2021 parkte der Kläger nach Erwerb eines Parkscheins sein Fahrzeug auf dem Parkplatz der …, um dort einzukaufen. Der Kläger parkte sein Fahrzeug außerhalb der dafür vorgesehenen Parktaschen zwischen den Müllcontainer. Auf das Lichtbild Bl. 29 d.A. wird Bezug genommen. Ein Parkverbotsschild befindet sich an dieser Stelle nicht. Die Beklagte schleppte das Fahrzeug des Klägers unter Einsatz von Radklammern ab. Der Kläger fuhr zum Preis von 15,30 € mit dem Taxi zum Abschlepphof der Beklagten nach Höchst. Dort erhielt er sein Fahrzeug gegen Entrichtung der Abschleppgebühr in Höhe von 261,-- € zurück. Anschließend stellte der Kläger Beschädigungen an seinem Fahrzeug fest, nämlich einen Kratzer an der Fahrertür und mehrere feine Kratzspuren an der Zierleiste unterhalb des Fensters der Fahrertür. Der Kläger ließ einen Kostenvoranschlag erstellen, welcher die Instandsetzungskosten auf 663,59 € beziffert. Für die Dauer der Erstellung des Kostenvoranschlags hatte der Kläger einen Werkstattersatzwagen zum Preis von 9,90 €. Durch die Betankung des Fahrzeuges sind dem Kläger weitere Kosten in Höhe von 12,10 € entstanden. Mit Rechtsanwaltsschreiben vom 11.08.2021 ließ der Kläger die Beklagte zur Rückzahlung der Abschlepp- und der Taxikosten auffordern, wodurch dem Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 174,22 € entstanden sind. Der Kläger ist der Meinung, sein Fahrzeug sei ordnungsgemäß auf dem Parkgelände abgestellt gewesen. Der Abschleppvorgang sei daher rechtswidrig erfolgt. Hierzu behauptet er, er habe den Mitarbeiter der Eigentümerin, Herrn A, auf dem Parkplatz angesprochen. Dieser habe ihm mitgeteilt, es sei vollkommen unproblematisch, zwischen den Müllcontainern zu parken, dort bestehe kein Parkverbot. Es habe eine konkrete Absprache gegeben, dass zwischen den Containern geparkt werden dürfe. Ferner behauptet der Kläger, sein Fahrzeug sei bei dem Abschleppvorgang beschädigt worden. Vorher seien die Schäden nicht vorhanden gewesen. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 961,89 € nebst Jahreszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen sowie den Kläger gegenüber der Rechtsanwaltskanzlei … von vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 174,22 € freizustellen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstands wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.