Beschluss
72 AR 2477/22
AG Frankfurt 72. Einzelrichter, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGFFM:2022:1122.72AR2477.22.00
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Tenor
Der Antragsteller wird ermächtigt zur Einberufung einer Gläubigerversammlung der Gesellschaft mit folgenden Gegenständen:
1) Beschlussfassung über die Anwendung des SchVG auf die EUR 150.000.000,00 P*** Teilschuldverschreibungen und Einfügung einer Ermächtigung nach den §§ 5 ff. SchVG in die Emissionsbedingungen der 150.000.000,00 P*** Teilschuldverschreibungen
2) Beschlussfassung über die Anwendung des SchVG auf den Treuhandabtretungsvertrag
3) Beschlussfassung über das Einfügen eines neuen § 8a (vorzeitige Kündigung und Rückzahlung zum Ablösebetrag) in die Emissionsbedingungen der Anleihe
4) Beschlussfassung über die Bestellung eines gemeinsamen Vertreters
5) Aufforderung an den Sicherheitentreuhänder zur Anspruchsgeltendmachung
6) Aufforderung an die Emittentin zur Unterstützung der Anspruchsgeltendmachung
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.
Entscheidungsgründe
Der Antragsteller wird ermächtigt zur Einberufung einer Gläubigerversammlung der Gesellschaft mit folgenden Gegenständen: 1) Beschlussfassung über die Anwendung des SchVG auf die EUR 150.000.000,00 P*** Teilschuldverschreibungen und Einfügung einer Ermächtigung nach den §§ 5 ff. SchVG in die Emissionsbedingungen der 150.000.000,00 P*** Teilschuldverschreibungen 2) Beschlussfassung über die Anwendung des SchVG auf den Treuhandabtretungsvertrag 3) Beschlussfassung über das Einfügen eines neuen § 8a (vorzeitige Kündigung und Rückzahlung zum Ablösebetrag) in die Emissionsbedingungen der Anleihe 4) Beschlussfassung über die Bestellung eines gemeinsamen Vertreters 5) Aufforderung an den Sicherheitentreuhänder zur Anspruchsgeltendmachung 6) Aufforderung an die Emittentin zur Unterstützung der Anspruchsgeltendmachung Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin. I. Bei der Gesellschaft handelt es sich um eine im Jahr 2005 gegründete Finanzierungszweckgesellschaft mit Sitz in (…), Channel Islands, die Teilschuldverschreibungen im Gesamtnennbetrag von 150.000.000,00 EUR zum Erwerb von Genussscheinen der I*** AG im gleichen Gesamtnennbetrag ausgegeben hatte (WKN ***/ ISIN ***). Der Antragsteller hält mehr als 5 % der ausstehenden Anleihen. Er stellte am 2.6.2022 gegenüber der Gesellschaft das Verlangen auf Einberufung einer Gläubigerversammlung mit insgesamt sechs Tagesordnungspunkten, wie tenoriert. Für den weiteren Inhalt des Einberufungsverlangens wird auf dessen Ablichtung in der Akte, Bl. 23 ff., verwiesen. Mit Schreiben vom 29.7.2022 wies die Gesellschaft das Einberufungsverlangen zurück; für den weiteren Inhalt des Schreibens wird auf die Ablichtung in der Akte, Bl. 31 ff., verwiesen. Der Antragsteller ist der Ansicht, der Gesellschaft stünden als Emittentin der Anleihe zugunsten der Anleiheinhaber gegen die I*** AG Ansprüche wegen der Gewinnaussteuerung in den Geschäftsjahren 2017/18 und 2018/19 zu. Die Gesellschaft sei aus Sinn und Zweck der Vertragsbeziehung zur Wahrung der Gläubigerinteressen verpflichtet und müsse daher die gemäß § 24 Abs. 2 SchVG erforderliche Zustimmung zum Opt-In-Beschluss der Anleihegläubiger erteilen. Um diesen Beschluss sowie weitere Beschlüsse zur Durchsetzung der Ansprüche der Emittentin zugunsten der Anleihegläubiger zu fassen, bedürfe es der Gläubigerversammlung. Mit Antrag vom 1.8.2022 begehrt der Antragsteller sinngemäß, ihn zur Einberufung einer Gläubigerversammlung mit den Tagesordnungspunkten aus dem Einberufungsverlangen vom 2.6.2022 zu ermächtigen. Die Gesellschaft beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Sie ist der Auffassung, die Gläubigerversammlung sei reine Förmelei, da sie sich bereits entschieden habe, die Zustimmung zum Opt-In nicht zu erteilen. Ansprüche gegen die I*** bestünden nicht. Im Übrigen stelle die geplante Abstimmung über die Tagesordnungspunkte 2, 5 und 6 eine Zweckentfremdung der Gläubigerversammlung und des Opt-In dar. II. Der Antrag ist zulässig, insbesondere in schriftlicher Form und vor dem zuständigen Gericht erhoben. Für die Beschlussfassung zum Opt-In gelten gemäß § 24 Abs. 2 Satz 2 SchVG die Vorschriften des SchVG entsprechend. Örtlich zuständig ist danach gemäß § 9 Abs. 3 Satz 1 das Amtsgericht Frankfurt am Main, da die Gesellschaft keinen inländischen Sitz hat. Funktional zuständig ist das Amtsgericht als Gericht für unternehmensrechtliche Verfahren gemäß § 375 Nr. 16 FamFG i.V.m. § 9 Abs. 2 SchVG. Der Antragsteller ist antragsbefugt; er hat durch Vorlage einer Bankbestätigung sowie eines aktuellen Depotauszugs glaubhaft gemacht, Gläubiger von mindestens 5 % der ausstehenden Schuldverschreibungen zu sein. Der Antrag ist auch vom Grundsatz her begründet. Die Opt-In-Regelung in § 24 Abs. 2 SchVG ist auf die hier vorliegenden Schuldverschreibungen anwendbar. Diese sind vor dem 5. August 2009 ausgegeben worden, und auf sie findet nach § 16 Abs. 1 der Anleihebedingungen (Anlage 1 zur Antragsschrift, Bl. 5 ff. d.A.) deutsches Recht Anwendung. Für sämtliche derartigen Schuldverschreibungen hat der BGH in seinem Urteil vom 1.7.2014 (II ZR 381/13, juris) die Übergangsvorschrift des § 24 Abs. 2 SchVG für anwendbar gehalten, auch wenn sie nicht dem Schuldverschreibungsgesetz von 1899 unterfielen (so Leitsatz Nr. 1), d.h. insbesondere für Schuldverschreibungen von Schuldnern mit Sitz im Ausland (vgl. nur Veranneman, SchVG, 2. Aufl. 2016, beck-online, § 24 Rn. 7 m.w.N.). Dem Vorgehen nach § 24 Abs. 2 i.V.m. § 9 Abs. 2 SchVG steht nicht entgegen, dass die Antragsgegnerin als Schuldnerin erklärt hat, die Zustimmung zu verweigern. Dem Antrag fehlt hierdurch weder das Rechtsschutzbedürfnis noch fehlt es an der in § 9 Abs. 1 SchVG geforderten Tatbestandsvoraussetzung des besonderen Interesses für die gerichtliche Ermächtigung. Zwar wird, wenn eine Zustimmung des Emittenten/ Schuldners erforderlich ist und diese vorab versagt wird, ein besonderes Interesse nach verbreiteter Ansicht der Literatur nicht angenommen (vgl. Borowski, SchVG, 1. Aufl. 2019, beck-online, § 24 Rn. 17 m.w.N.); diese Auffassung wird jedoch weder durch den Gesetzeswortlaut noch seine Begründung gestützt (Borowski, a.a.O.). Ober- oder höchstrichterliche Rechtsprechung fehlt zu dieser Frage, soweit ersichtlich. Das Gericht schließt sich der Auffassung an, dass die Gläubigerrechte durch das SchVG gestärkt werden sollten und dies eine pauschale Handhabung verbietet, vielmehr eine Betrachtung im Einzelfall erforderlich ist (so auch Borowski, a.a.O., Rn. 18). Im vorliegenden Fall bestehen nach der Glaubhaftmachung der Unterstützung des Einberufungsbegehrens durch Inhaber von mehr als 1/3 des Gesamtvolumens der Schuldverschreibungen und der Tatsache, dass Ansprüche der Emittentin in erheblicher Höhe diskutiert werden, deren Einziehung den Gläubigern zugute käme, Anhaltspunkte dafür, dass ein solches besonderes Interesse auf Gläubigerseite vorliegt. Eine Grenze ist dort zu ziehen, wo das Einberufungsrecht zweckentfremdet und zur Schikane eingesetzt wird (Borowski, a.a.O., Rn. 18 a.E.). Hierfür bestehen im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte. Die Antragsgegnerin hat keine Tatsachen aufgezeigt, die die Optierung zum Schuldverschreibungsgesetz als rechtsmissbräuchlich erscheinen lassen. Das Interesse der Schuldnerin/Emittentin, keine Kosten für eine Gläubigerversammlung aufwenden zu müssen, tritt daher im vorliegenden Einzelfall hinter das Interesse der Gläubiger an der Durchführung der Versammlung mit der sich daraus ergebenden Möglichkeit, die Schuldnerin umzustimmen, zurück. Da das Opt-In nach § 24 Abs. 2 i.V.m. § 9 Abs. 2, Abs. 1 SchVG gerade zur Beschlussfassung über die künftige Anwendung des SchVG und die Bestellung eines gemeinsamen Vertreters ausgerichtet ist, bestehen gegenüber den vorgesehenen Tagesordnungspunkten 1 und 4 keine rechtlichen Hinderungsgründe. Die weiteren Tagesordnungspunkte 2, 3, 5 und 6 sind ebenfalls als zulässig zu erachten. Gegen die Aufnahme weiterer Tagesordnungspunkte spricht nicht, dass zum Zeitpunkt der Einberufung die Annahme und Durchführung des Opt-In noch nicht beschlossen und wirksam ist; es ist anerkannt, dass Grundlagen- und Ausführungsbeschlüsse gemeinsam gefasst werden können, wobei der Ausführungsbeschluss jeweils unter dem Vorbehalt steht, dass der Grundlagenbeschluss wirksam geworden und vollzogen worden ist (Verannemann, SchVG, beck-online, § 24 Rn. 10; Heidel, Aktienrecht und Kapitalmarktrecht, 5. Aufl. 2020, beck-online, § 24 SchVG Rn. 3). Gegenstand des Beschlussvorschlages zu TOP 2 ist, wie sich aus den Erläuterungen des Antragstellers im Schriftsatz vom 12.10.2022 ergibt, die Einbeziehung des Sicherheitentreuhänders in das Regime des SchVG, wozu zunächst die Anleihebedingungen geändert werden müssten. Diese Einbeziehung Dritter ist gemäß § 22 SchVG dann einem Mehrheitsbeschluss der Gläubiger zugänglich, wenn den Gläubigern durch diesen Dritten Anleihesicherheiten gewährt wurden, d.h. Schuldner und Sicherheitengeber auseinanderfallen und die Sicherungsabrede nicht bereits in den Anleihebedingungen enthalten ist. Dies ist nach dem unbestrittenen Vortrag des Antragstellers vorliegend der Fall. Die Beschlussfassung zu TOP 2 ist daher als zulässig anzusehen. Der Beschlussgegenstand von TOP 3 stellt, wie sich aus den nachvollziehbaren Erläuterungen des Antragstellers ergibt, einen den Bereich der Änderung der Hauptforderung bzw. u.U. Verringerung der Hauptforderung nach § 5 Abs. 2 Ziffern 2 und 3 SchVG betreffenden Regelungsgegenstand dar, der der Emittentin zusätzliche Rechte einräumen würde; ein solcher Gegenstand ist nach § 5 einem Mehrheitsbeschluss der Gläubigerversammlung zugänglich. Bei den zu TOP 5 und 6 ist zu berücksichtigen, dass es sich lediglich um Vorschläge für deklaratorische Beschlüsse handelt, die einer Ausführung bzw. Durchsetzung nicht zugänglich sind, die in diesen Beschlussvorschlägen ausgesprochenen Handlungsanweisungen jedoch aufgrund ihrer finanziellen Reichweite von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung für die Gläubiger sein können. Entsprechend den für die Hauptversammlung im Aktienrecht anerkannten Fällen ungeschriebener Hauptversammlungszuständigkeiten bei Fragen von grundlegender Bedeutung (Hoffmann, in: Spindler/Stilz, BeckOGK AktG, § 119 Rn. 26 ff.) ist daher auch im vorliegenden Fall aufgrund der Orientierung der Rechte der Gläubigerversammlung an denen der aktienrechtlichen Hauptversammlung (vgl. Borowski, a.a.O., § 13 Rn. 3) eine zulässige Befassung der Gläubigerversammlung anzunehmen. Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens folgt aus § 9 Abs. 4 SchVG.