Beschluss
32 C 1166/22 (48)
AG Frankfurt 48. Einzelrichter, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGFFM:2023:0119.32C1166.22.48.00
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Tenor
Auf die Erinnerung der Klägerin vom 15.11.2022 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 10.10.2022 wird dieser dahingehend abgeändert, dass die Beklagtenseite insgesamt einen Betrag in Höhe von EUR 546,50 nebst Zinsen hieraus über dem Basiszinssatz seit dem 16.08.2022 an die Klägerin zu erstatten hat.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Auf die Erinnerung der Klägerin vom 15.11.2022 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 10.10.2022 wird dieser dahingehend abgeändert, dass die Beklagtenseite insgesamt einen Betrag in Höhe von EUR 546,50 nebst Zinsen hieraus über dem Basiszinssatz seit dem 16.08.2022 an die Klägerin zu erstatten hat. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. I. Die Klägerin macht mit dem Kostenfestsetzungsantrag Gebühren für den Unterbevollmächtigten Terminsvertreter „…“ hinsichtlich einer zwischen dem Hauptbevollmächtigten und dem Unterbevollmächtigten gem. § 5 RVG gesondert vereinbarten Vergütung geltend. Die Klägerin ist der Auffassung, die Terminvertreterkosten seien zugunsten der Klägerin im Kostenfestsetzungsbeschluss anzusetzen. Sie legte deshalb mit Schriftsatz vom 15.11.2022 Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 10.10.2022 ein. Die Klägerin beantragt, den Kostenfestsetzungsbeschluss dahingehend zu ändern, dass die Beklagtenseite insgesamt einen Betrag in Höhe von EUR 546,50 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.08.2022 an die Klägerseite zu erstatten hat. Die Klägerin meint, die Terminsvertreterkosten des Unterbevollmächtigten seien anstelle ansonsten entstandener höherer Reisekosten des Hauptbevollmächtigten zu berücksichtigen. Das Amtsgericht Frankfurt hat der Erinnerung nicht abgeholfen und die Sache der zuständigen Abteilungsrichterin zur Entscheidung vorgelegt. Zur Begründung wurde u. a. ausgeführt, das Auftreten eines Terminsvertreters für den Prozessbevollmächtigten auf Auftrag des Prozessbevollmächtigten löse nach § 5 RVG die Terminsgebühr für den Prozessbevollmächtigten aus. Erteile allein der Prozessbevollmächtigte im eigenen Namen einem Terminsvertreter den Auftrag zur Terminswahrnehmung, so sei der Terminsvertreter im Regelfall Erfüllungsgehilfe des Prozessbevollmächtigten und verdiene die Gebühr für diesen. Die Mehrkosten der Beauftragung eines Terminsvertreters könne der Prozessbevollmächtigte seinem Mandanten nicht in Rechnung stellen. Anders sei nur dann zu entscheiden, wenn der Terminsvertreter von der Partei selbst beauftragt worden wäre. II. Die Erinnerung ist gem. § 11 II RPflG statthaft. Der Beschwerdewert übersteigt 200,00 Euro nicht, § 567 II ZPO. Die Erinnerung ist begründet. Die Kosten des Unterbevollmächtigten von 200,00 Euro sind im Kostenfestsetzungsbeschluss zu berücksichtigten, Vorbem. 7 VV RVG i. V. m. §§ 675, 670 BGB. Dieser Anspruch umfasst das zwischen dem Hauptbevollmächtigten und dem Terminsvertreter vereinbarte Pauschalhonorar für die Terminsvertretung, sofern die Kosten der Terminsvertretung die Höhe der fiktiven Reisekosten des Hauptbevollmächtigten zum Termin nicht übersteigen. Die Gebühren und Auslagen eines beauftragten Rechtsanwalts gehören dem Grunde nach kraft Gesetzes gem. § 91 II 1 ZPO grundsätzlich zu den notwendigen Prozesskosten gem. § 91 I 1 ZPO (BeckOK ZPO/Jaspersen ZPO § 91 Rn. 164). Dies gilt auch für die Kosten eines Unterbevollmächtigten, der anstelle des Hauptbevollmächtigten die Prozessvertretung in der mündlichen Verhandlung übernommen hat (BGH BeckRS 2014, 06345). Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stellen die Kosten eines Unterbevollmächtigten dann notwendige Kosten der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung im Sinne von § 91 I 1 ZPO dar, wenn durch die Tätigkeit des Unterbevollmächtigten erstattungsfähige Reisekosten des Hauptbevollmächtigten in vergleichbarer Höhe erspart werden, die ansonsten bei der Wahrnehmung des Termins durch den Hauptbevollmächtigten entstanden wären (BGH Beschl. v. 30.8.2022 – VIII ZB 87/20, BeckRS 2022, 32135; BGH Beschluss vom 10. Juli 2012 - VIII ZB 106/11 - NJW 2012, 2888 Rn. 7 mwN; BeckOK ZPO/Jaspersen, 47. Ed. 1.12.2022, ZPO § 91 Rn. 182-190). Dies ist hier der Fall. Hat die obsiegende Partei den eigenen Hauptbevollmächtigten beauftragt, für die Terminswahrnehmung einen Unterbevollmächtigten zu beauftragen, so schuldet die Partei entweder ihrem Hauptbevollmächtigten die Erstattung der daraus entstehenden Kosten aus § 670 BGB oder – je nach Ausgestaltung der Unterbevollmächtigung – unmittelbar die Anwaltsgebühren gegenüber dem Unterbevollmächtigten. Dies gilt auch dann, wenn der Auftrag an den Unterbevollmächtigten direkt durch die Prozessbevollmächtigten erteilt wurde (vgl. AG Frankfurt am Main, Beschluss vom 13.06.2022, Az. 29 C 1123/20 (19). Ausweislich der „Kostenübernahme-Erklärung vom 25.02.2022 bestätigte die Partei zudem, für alle notwendigen Auslagen und Kosten, insbesondere durch die Beauftragung eines Terminsvertreters durch die Prozessbevollmächtigten, aufzukommen. Im Ergebnis erfolgte die Beauftragung des Terminsvertreters auf Anweisung der Klägerin, welche zugleich die Kostenübername erklärte. Zudem versicherte der Klägervertreter hier anwaltlich, die für den Terminsvertreter entstandenen Kosten würden als Aufwendungen der Partei im Sinne des § 91 ZPO an die Partei weitergegeben. Die vorliegende Konstellation unterscheidet sich auch von dem der Entscheidung des BGH vom 13.07.2011 zugrundeliegendem Sachverhalt (BGH, Beschluss vom 13.07.2011 IV ZB 8/11, BeckRS 2011, 19935). Die Klägerin hat vorgetragen, dass die Beauftragung des Unterbevollmächtigten mit grundsätzlichem Einverständnis der Klägerin erfolgte, weshalb die Grundlage für die Kostenerstattungspflicht der Klägerin gegenüber ihrem eigenen Hauptbevollmächtigten unstreitig ist und deshalb keiner weiteren Glaubhaftmachung bedurfte. Der Höhe nach sind die Kosten des Unterbevollmächtigten in Höhe von 200,00 Euro erstattungsfähig, da sie die (fiktiven) Reisekosten des Hauptbevollmächtigten unstreitig nicht oder nicht wesentlich übersteigen. Insgesamt kann die Klägerseite ausweislich der Berechnungen im Kostenfestsetzungsbeschluss die geforderte Zahlung verlangen. Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht, da für das Erinnerungsverfahren weder Gerichtsgebühren noch Anwaltsgebühren anfallen, §§ 11 IV RPflG, 19 Nr. 5 RVG.