Beschluss
471 F 17019/22 SO
AG Frankfurt 471. Einzelrichter, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGFFM:2022:0906.471F17019.22SO.00
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Tenor
In der Kindschaftssache
wird für das minderjährige Kind
A, geboren am 16.07.2009, vertreten durch die Mutter B
Ergänzungspflegschaft angeordnet.
Der Kindsmutter wird die elterliche Sorge teilweise im Hinblick auf das Abstammungsverfahren des Amtsgerichts Frankfurt, Az. …B gemäß § 1796 BGB entzogen.
Der Wirkungskreis der Ergänzungspflegschaft umfasst die Vertretung im Abstammungsverfahren des Amtsgerichts Frankfurt am Main, Az. ….
Zum Ergänzungspfleger wird bestellt:
Frau Rechtsanwältin ….
Sie übt das Amt berufsmäßig aus.
Die Bereitschaft zur Übernahme der Pflegschaft wurde erklärt.
Es wird davon abgesehen Gerichtskosten zu erheben. Die zur Durchführung des Verfahrens notwendigen Aufwendungen der Beteiligten trägt jeder selbst.
Entscheidungsgründe
In der Kindschaftssache wird für das minderjährige Kind A, geboren am 16.07.2009, vertreten durch die Mutter B Ergänzungspflegschaft angeordnet. Der Kindsmutter wird die elterliche Sorge teilweise im Hinblick auf das Abstammungsverfahren des Amtsgerichts Frankfurt, Az. …B gemäß § 1796 BGB entzogen. Der Wirkungskreis der Ergänzungspflegschaft umfasst die Vertretung im Abstammungsverfahren des Amtsgerichts Frankfurt am Main, Az. …. Zum Ergänzungspfleger wird bestellt: Frau Rechtsanwältin …. Sie übt das Amt berufsmäßig aus. Die Bereitschaft zur Übernahme der Pflegschaft wurde erklärt. Es wird davon abgesehen Gerichtskosten zu erheben. Die zur Durchführung des Verfahrens notwendigen Aufwendungen der Beteiligten trägt jeder selbst. Mit Antrag vom 22.04.2021 hat der Kindsvater (KV) (hier: Beteiligter zu 3.), vertreten durch Frau Rechtsanwältin …, beantragt festzustellen, dass dieser nicht der Vater des Kindes A (hier: Beteiligter zu 1.) ist (§ 1600b Abs.1 BGB). Das Verfahren wird unter dem Az. 471 F 17049/21 AB geführt. Vorangegangen war ein weiteres Abstammungsverfahren, welches ebenfalls bei dem Amtsgericht Frankfurt unter dem Aktenzeichen … verhandelt wurde. In diesem wurde zunächst ein Verfahren nach §1598a Abs.2 BGB geführt, welches mit Schlussbeschluss des Oberlandesgerichts Frankfurts vom 06.07.2020 rechtskräftig geworden ist. Demzufolge hat das Kind die Entnahme eines Mundschleimhautabstriches zu dulden und die Zustimmung der Kindsmutter (hier: Beteiligte zu 2.) und des Kindes in durchzuführenden genetischen Abstammungsuntersuchungen wurde ersetzt. Schon dieses Verfahren musste aufgrund Beschwerden seitens der Kindsmutter durch das Oberlandesgericht entschieden werden. Es folgte ein Ordnungsgeldbeschluss gegen das Kind in Höhe von 2.000€ (Beschluss vom 17.11.2020), da die Entnahme eines Mundschleimhautabstrichs nicht geduldet wurde. Schlussendlich wurde nun zur Durchsetzung dieser Maßnahmen eine Ergänzungspflegerbestellung mit dem Wirkungskreis „Vollstreckungsverfahren nach §§ 95, 96a FamFG“ notwendig (471 F 17077/21 PF). Im vorliegenden Abstammungsverfahren (Az. …) beantragte der Kindsmuttervertreter daraufhin mit Schriftsatz vom 18.06.2021 den Antrag des Kindsvaters abzuweisen. Mit Antrag vom 22.09.2021 beantragte die Kindsmuttervertreterin für das Kind im Hinblick auf das gesamte Verfahren einen Ergänzungspfleger zu bestellen. Da die Kindsmutter bereits nicht bei der Verpflichtung zur Durchführung des DNA-Tests mitgewirkt hat, welche mit Beschluss vom 27.09.2019 in dem vorangegangenen Verfahren begründet wurde und in sämtlichen Verfahren von fast allen möglichen Rechtsmitteln Gebrauch gemacht hat, wovon jedes zurückgewiesen wurde, wird das Verfahren immer wieder verzögert. Das Verfahren erstreckte sich durch diese Maßnahmen auf über 5 Jahre. Die Entnahme des Mundschleimhautabstriches konnte bis heute noch immer nicht vollzogen werden. Der Kindsvater ist mittlerweile 79 Jahre alt und hat ein Recht auf ein Verfahren, welches ohne bewusste Zeitverzögerung fair geführt wird. Auch das Kind hat das Rechts auf Kenntnis seiner Abstammung. Ob ein Vertretungsauschluss gemäß § 1795 BGB vorliegt ist zweifelhaft. Jedenfalls aber indiziert die hier gegebene Konstellation das Bestehen gegenläufiger Interessen von Eltern und Kind und damit den Ausschluss der Vertretungsmacht nach § 1629 Abs. 2 S. 3. iVm § 1796 Abs. 1 BGB. Der BGH hat dazu ausgeführt: „In diesem geht das Interesse des Kindes auf die Ermittlung seines wirklichen Erzeugers. Das Interesse der Mutter kann in gleicher Richtung laufen. In vielen Fällen kann die Mutter aber auch das entgegengesetzte Ziel verfolgen. So können bei ihr wirtschaftliche Interessen vorliegen, die dem Interesse des Kindes an der Feststellung der wirklichen Vaterschaft widersprechen.“ (BGH v. 14.06.1972 –IV ZR 51/71). Die vorliegende Konfliktlage legt eine Entziehung der gesetzlichen Vertretung nahe. Durch die Äußerungen und Handlungen der Kindsmutter im Verfahren bestätigt sich der Verdacht. Diese stehen in einem konkreten Gegensatz zu dem Interesse des Kindes, Gewissheit über seinen Vater zu erlangen. Es wird zudem auf den Leitsatz des Beschlusses des OLG Stuttgart vom 25.04.2014 hingewiesen: „Begehrt der nicht eheliche Vater die Feststellung, dass das Kind nicht sein Kind sei, so legt es die indizierte Konfliktlage nahe, der allein sorgeberechtigten Mutter die gesetzliche Vertretungsmacht im Verfahren zu entziehen und einen Ergänzungspfleger zu bestellen.“ Gründe, welche gegen die Vaterschaftsanfechtung sprechen sind hier nicht ersichtlich. Die Erfolgsaussicht der Hauptsache ist in diesem Verfahren nicht zu prüfen. Die bestellte Ergänzungspflegerin hat die erforderliche Fachkompetenz, ist sachkundig und kann das minderjährige Kind dadurch umfassend und kompetent in dem betreffenden Verfahren vertreten. Den Beteiligten wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gebeten. Einwände wurden nicht erhoben.