Urteil
387 C 382/20 (98)
AG Frankfurt 387. Einzelrichter, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGFFM:2021:0602.387C382.20.98.00
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Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 187,60 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 29.8.2020 zu zahlen.
Die Beklagte wird weiter verurteilt an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren i.H.v. 81,43 € sowie Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 6.10.2020 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 187,60 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 29.8.2020 zu zahlen. Die Beklagte wird weiter verurteilt an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren i.H.v. 81,43 € sowie Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 6.10.2020 zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Berufung wird zugelassen. Die Klage ist begründet, da außergewöhnliche Umstände im Sinne von § 651 h Abs. 3 S. 1 BGB den Anspruch der Beklagten auf die Entschädigung ausschließen. Maßgeblich sind hierfür folgende Umstände: Die Reise ist ausgefallen. Davon geht das Gericht aufgrund des gerichtsbekannten Verlaufs der Corona-Pandemie aus, die im April 2020 in Norditalien einen ihrer Höhepunkte fand. Die Feststellung des Ausfalls der Reise folgt auch aus prozessualen Gründen. Hierzu befragt, hat der Bevollmächtigte der Beklagten keine Angaben gemacht, weil es darauf nicht ankäme, bzw. er geltend gemacht hat, sich in der Verhandlung nicht erklären zu können, da der Kläger den Ausfall der Reise nicht vorgetragen hat. Beides ist nicht tragfähig. Die sekundäre Darlegungslast der Beklagten erfordert eine Erklärung zur Durchführung der Reise. Das Gericht geht davon aus, dass die Beklagte dafür keiner weiteren Vorbereitung hätte bedürfen müssen. Zur Zeit des mündlich erklärten Rücktritts Ende Februar 2020 nahm die -später so bezeichnete- Pandemie ihren ersten bedrohlichen Anlauf, und zwar gerade in Norditalien. Alarmierende Nachrichten über die sich ausbreitende, damals noch Epidemie genannte Infektionskrankheit bestimmten die Nachrichten. Als der Kläger sich deshalb entschloss, gerade auch wegen seines und des hohen Alters seiner Ehefrau das Risiko einer Reise in ein Land, welches einer der ersten Herde der Pandemie war, zu vermeiden, nahm er eine zutreffende Einschätzung des weiteren Verlaufs vor. Die Wahrscheinlichkeit dessen, was wenige Wochen später tatsächlich eingetreten ist, war zum Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung jedenfalls größer als 25 %. Der Vorwurf, er habe zu früh gekündigt, trifft nicht zu. Die Beklagte ist daher verpflichtet, die einbehaltene Anzahlung zurückzuerstatten zuzüglich der gesetzlichen Verzugszinsen und vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat seine Rechtsgrundlage in §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Zulassung der Berufung beruht auf § 511 Abs. 4 Nr. 1. ZPO, da die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert. Der Kläger buchte im November 2009 für sich und seine Ehefrau eine Bus-Pauschalreise in die Toskana für die Zeit 5. April bis 10.4.2020, die er am 26.2.2020 telefonisch und noch einmal schriftlich mit Schreiben vom 9.3.2020 (Bl. 20 der Gerichtsakte) wegen corona-bedingter Befürchtungen stornierte. Zum damaligen Zeitpunkt waren der Kläger und seine Ehefrau 79 bzw. 83 Jahre alt. Der Kläger verlangt Rückzahlung der von der Beklagten berechneten „Rücktrittspauschale gemäß unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ von 187,60 € und ist der Ansicht, dass aufgrund der Corona-Krise außergewöhnliche Umstände vorgelegen hätten, so dass der Beklagten keine Entschädigung zustehe. Er macht geltend, dass Italien eines der Länder in Europa war, die sehr früh und besonders stark von der Covid-19-Pandemie betroffen waren. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 187,60 € sowie Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 29.8. 020 zu zahlen; Die Beklagte zu verurteilen, an den an ihn vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren i.H.v. 81,43 € sowie Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie beruft sich darauf, dass der Kläger zu einem Zeitpunkt vom Reisevertrag zurückgetreten sei, zu dem die Durchführung der gebuchten Reise jedenfalls theoretisch noch möglich gewesen sei. Für den weiteren Vortrag der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.