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Urteil

30 C 225/22 (32)

AG Frankfurt 32. Einzelrichter, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGFFM:2022:0705.30C225.22.32.00
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Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1000,00 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 10.01.2020 sowie weitere 215,00 € außergerichtliche Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10.01.2020 zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1000,00 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 10.01.2020 sowie weitere 215,00 € außergerichtliche Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10.01.2020 zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Klage ist zulässig und begründet. Der Klägerin steht gegen die Beklagte gemäß § 97 UrhG ein Schadensersatzanspruch in tenorierter Höhe zu. Die von der Klägerin in Auftrag gegebenen Ermittlungen haben zu dem Ergebnis geführt, dass die streitgegenständlichen Filmwerke am 26.10.2018 in der Zeit von 22:49:52 bis 22:50:06 Uhr und 23:00:47 bis 23:00:59 Uhr unter der der Beklagten zu dieser Zeit zugeordneten IP-Adresse zum Herunterladen angeboten worden sind. Die Klägerin hat im Einzelnen die Vorgehensweise und die Ergebnisse der Ermittlungen dargelegt. Der Beklagte hat nicht dargetan, dass und inwiefern das durchgeführte Ermittlungsverfahren im vorliegenden Fall fehlerhaft gewesen sein könnte. Da die betreffende IP-Adresse zum Verletzungszeitpunkt dem Anschluss der Beklagten zugeordnet war, spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass sie für die Rechtsverletzung verantwortlich ist (vergleiche BGH, Urteil vom 6.10.2016, I ZR 154/15). Diese Vermutung hat die Beklagte nicht entkräftet. Die tatsächliche Vermutung gilt zwar u.a. dann nicht, wenn der Internetanschluss im Verletzungszeitpunkt anderen Personen zur Nutzung überlassen wurde (vgl. BGH, Urteil vom 11.6.2015, I ZR 75/14). Den Anschlussinhaber trifft dabei eine sekundäre Darlegungslast dahingehend, welche Personen mit Rücksicht auf ihr Nutzerverhalten, ihre Kenntnisse und Fähigkeiten sowie in zeitlicher Hinsicht Gelegenheit hatten, ohne Wissen und Zutun des Anschlussinhabers den Rechtsverstoß zu begehen (vgl. BGH, Urteil vom 30.3.2017, I ZR 19/16). Die Beklagte ist dieser Darlegungslast bislang nicht nachgekommen. Einen Dritten, welcher ernsthaft als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen könnte, hat sie nicht angegeben. Sie selbst hielt sich zum Tatzeitpunkt in London auf. Eine Nutzung durch ihre nach eigenen Angaben einzig mit ihr in der Wohnung lebenden Kindern hat sie ausgeschlossen. Sie verweist auf die Möglichkeit der Begehung der Rechtsverletzung durch unberechtigte Dritte, etwa „Hacker“, welche in der Lage seien, moderne Virenschutzprogramme zu umgehen, ohne für die Beklagte erkennbar oder nachweisbar zu sein. Kenntnis von der Infiltrierung ihres Computers habe sie nicht gehabt. Entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten ist sie mit diesen Angaben ihrer Nachforschungspflicht nicht ausreichend nachgekommen. Die pauschale Behauptung, Opfer eines Hackerangriffs geworden zu sein, stellt sich als unsubstantiiert dar und genügt der sekundären Darlegungslast nicht. Die Täterschaft eines Anschlussinhabers entfällt nicht durch eine etwaige Abwesenheit zur Tatzeit. Zuvor heruntergeladene Dateien können über ein mit dem Internet verbundenes Endgerät auch bei Abwesenheit des Nutzers zum Download bereitgestellt werden (vgl. BGH, Urteil vom 12.05.2016, I ZR 48/15). Nach alledem spricht die tatsächliche Vermutung dafür, dass die Beklagte im angegebenen Zeitraum die Filmwerke ohne Zustimmung der Rechteinhaberin im Wege des Filesharings anderen Teilnehmern einer Tauschbörse zum Herunterladen angeboten hat. Hierdurch hat sie widerrechtlich in das der Rechteinhaberin zustehende Recht der öffentlichen Zugänglichmachung (§§ 19 a, 69 c Nr. 4 UrhG) eingegriffen. Die Beklagte ist daher der Klägerin gemäß § 97 Abs. 2 UrhG zum Schadensersatz verpflichtet. Die Bemessung einer angemessenen Lizenzgebühr orientiert sich an § 97 Abs. 2 S. 3 UrhG. Die Höhe der als Schadensersatz zu zahlenden Lizenzgebühr hat das Gericht gemäß § 287 ZPO unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalles nach seiner freien Überzeugung zu bemessen. Maßgeblich ist dabei, was vernünftige Vertragspartner als Vergütung für die vom Verletzer vorgenommene Benutzungshandlung vereinbart hätten. Im vorliegenden Fall ist bei der gerichtlichen Schätzung zu berücksichtigen, dass die Filmwerke mit erheblichem Kostenaufwand entwickelt worden sind und dass die übliche Lizenz für den Abruf zum dauerhaften Download für eine Episode einer TV Serie im Verlauf der letzten Jahre im Durchschnitt etwa 2,99 € betrug. Das unerlaubte Anbieten eines Filmwerks im Rahmen einer Tauschbörse führt dazu, dass das Werk unbegrenzt vielen Personen zum Herunterladen Verfügung gestellt wird, ohne dass die Klägerin hierfür eine Gegenleistung erhält. Der Schaden der Klägerin beträgt daher ein Vielfaches der üblichen Lizenz für ein einmaliges Herunterladen. Nach alledem erachtet das Gericht im Wege der Lizenzanalogie einen Betrag i.H.v. 1000,00 € für angemessen. Zudem steht der Klägerin gemäß § 97 a Abs. 3 UrhG ein Anspruch auf Erstattung der Kosten für die berechtigte Abmahnung der Beklagten und die vorgerichtliche Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs zu. Die Klägerin kann demnach von der Beklagten die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von insgesamt 215,00 €, beanspruchen. Die Zinsansprüche sind aus Verzugsgesichtspunkten gemäß §§ 280, 286 BGB begründet. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils beruht auf § 709 S. 1, S.2 ZPO. Die Parteien streiten um Ersatzansprüche aufgrund einer behaupteten Urheberrechtsverletzung. Die Klägerin ist für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland berechtigt, bei Rechtsverletzungen im Internet Ansprüche in eigenem Namen und auf eigene Rechnung geltend zu machen für die … Inc. Diese ist als Rechteinhaberin die ausschließliche Nutzungsberechtigte der Urheberrechte der Filmwerke „All For Nothing“ sowie „We Fall“, jeweils Episoden aus der Serie „Arrow“. Diese Filmwerke wurden über den Internetanschluss der Beklagten am 26.10.2018 in der Zeit von 22:49:52 bis 22:50:06 Uhr (We Fall) und 23:00:47 bis 23:00:59 Uhr (All For Nothing) mittels einer Filesharing-Software öffentlich zum Download zugänglich gemacht. Dies hat die von der Klägerin beauftragte … GmbH mithilfe ihrer Ermittlungsoftware PFS festgestellt und dokumentiert. Aufgrund des durchgeführten Auskunfts- und Gestattungsverfahrens gemäß § 101 UrhG hat der betreffende Provider die Beklagte als Anschlussinhaberin mitgeteilt, der die ermittelte IP-Adresse zu dem genannten Zeitraum zugeordnet gewesen ist. Zu dem gegenständlichen Zeitpunkt befand sich niemand in der Wohnung der Klägerin. Sie selbst befand sich vom 25.10.2018 bis zum 28.10.2018 in London, ihre Kinder waren zu dieser Zeit bei dem Stiefbruder der Beklagten. Die Klägerin mahnte die Beklagte mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten wegen der Urheberrechtsverletzung am 26.10.2018 ab und forderte sie zur Abgabe einer Unterlassungserklärung und zur Zahlung von 1115,00 € unter Fristsetzung bis zum 20.11.2018 auf. Die Klägerin nimmt die Beklagte sowohl auf Schadensersatz in Form der Lizenzanalogie als auch auf Erstattung vorgerichtlicher Abmahnkosten in Anspruch. Als Aufwendungsersatz für die Abmahnung macht sie unter Zugrundelegung eines Gegenstandswertes von 1.900,00 € Rechtsanwaltskosten i.H.v. insgesamt 215,00 € geltend. Im Übrigen begehrt sie Schadensersatz wegen den streitgegenständlichen Verletzungshandlungen i.H.v. 1000,00 €. Die Klägerin beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerseite einen angemessenen Schadensersatz, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, der jedoch insgesamt nicht weniger als 1000,00 € betragen soll, zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 10.01.2020, 2. 107,50 € als Hauptforderung zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 10.01.2020 sowie 3. 107,50 € als Nebenforderung zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 10.01.2020 zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Auffassung, aufgrund der Ortsabwesenheit nicht verantwortlich für die Urheberrechtsverletzung gemacht werden zu können.