Urteil
31078 C 272/25
AG Frankfurt 31078. Einzelrichter, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGFFM:2025:1007.31078C272.25.00
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Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, 860,43 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz seit 05.04.2025 an die A GmbH & Co. KG zu Rechnungs-Nr.: …215 zu zahlen, Zug um Zug gegen Abtretung eventueller Rückforderungsanssprüche der Klägerin gegen die A GmbH & Co. KG aus oben genannter Rechnung.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 159,94 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.04.2025 zu zahlen.
3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
5. Der Streitwert wird auf 861,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Die Beklagte wird verurteilt, 860,43 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz seit 05.04.2025 an die A GmbH & Co. KG zu Rechnungs-Nr.: …215 zu zahlen, Zug um Zug gegen Abtretung eventueller Rückforderungsanssprüche der Klägerin gegen die A GmbH & Co. KG aus oben genannter Rechnung. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 159,94 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.04.2025 zu zahlen. 3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. 4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 5. Der Streitwert wird auf 861,00 € festgesetzt. Die Klage ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg. Die Klägerin kann die begehrten weiteren Schadengutachterkosten in vollem Umfang aus §§ 823 BGB, 7 Abs. 1, 17 Abs. 1 und 2 StVG, 115 Abs. 1 VVG i.V.m. § 1 PflVG von der Beklagten verlangen. Schadengutachterkosten sind als Teil des Herstellungsaufwandes nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB ersatzfähig, soweit sie objektiv erforderlich waren. Der Umfang dieser tatsächlich erforderlichen Kosten unterliegt der tatrichterlichen Schätzung gemäß § 287 ZPO. Ob sich die Klägerin nach anfänglicher Abtretung ihres Ersatzanspruchs an den Schadengutachter und nachfolgender Rückabtretung wieder oder weiterhin nicht auf die Grundsätze zum sog. Werkstattrisiko (vgl. zu deren Anwendung auch auf Schadengutachter BGH, Urteil vom 12.03.2024, Az. VI ZR 280/22 = NJW 2024, 2035) berufen kann, bedarf vorliegend keiner Entscheidung. Auch auf das Vorliegen einer die streitgegenständliche Rechnung des Schadengutachterunternehmens deckenden Preisvereinbarung zwischen diesem und der Klägerin kommt es im Ergebnis nicht an. Unstreitig wurde das Unternehmen im Auftrag der Klägerin tätig, so dass auch in Ermangelung einer Preisvereinbarung gemäß § 632 Abs. 2 BGB die übliche Vergütung geschuldet ist. Diese unterliegt in gleicher Weise wie der erforderliche Herstellungsaufwand der tatrichterlichen Schätzung und bleibt jedenfalls nicht hinter dem erforderlichen Herstellungsaufwand zurück. In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Berufungsgerichts zu in Präsenz erstellten Gutachten legt das erkennende Gericht bei seiner Schätzung des erforderlichen Herstellungsaufwandes eine Gesamtbetrachtung der streitgegenständlichen Rechnungspositionen nach Maßgabe der zum Unfallzeitpunkt aktuellsten BVSK-Honorarbefragung, darin den Mittelwert des Korridors HB V und ergänzend für die Nebenkosten das JVEG zugrunde (vgl. LG Frankfurt am Main, Urteil vom 06.03.2025, Az. 2-01 S 65/24). Das erkennende Gericht erachtet diese Grundsätze auch für die Bemessung des erforderlichen Herstellungsaufwandes für das streitgegenständliche Telegutachten für anwendbar und aufgrund des bloßen Umstandes, dass der tätig gewordene Schadengutachter das Fahrzeug nicht in Präsenz, sondern per Bild- und Tonübertragung in Augenschein genommen hat, eine Abweichung bei der Bemessung nicht geboten. Unstreitig war das Gutachten inhaltlich nicht mangelhaft und wurde von der Beklagten auch der Sachschadensregulierung zugrunde gelegt. Zwar mag solches auch auf einen bloßen Kostenvoranschlag einer Reparaturwerkstatt zutreffen, für dessen Erstellung unzweifelhaft kein Sachverständigenhonorar geschuldet ist. Jedoch wird die Bedeutung eines Gutachtens für die Schadensregulierung nicht allein durch die zutreffende Ermittlung des Schadenbildes und Reparaturwegs bestimmt, sondern auch durch dessen Prüfung auf Kompatibilität mit dem vorgetragenen Unfallhergang, ggf. Abgrenzung zu Vor- und Altschäden, Ermittlung des Wiederbeschaffungs- und ggf. auch des Restwertes, sowie ergänzende Feststellungen zu Wertminderung und Nutzungsausfall, insbesondere aber durch die Neutralität des Sachverständigen und dessen haftungsrechtliches Einstehen für sein Gutachten. All diese Aspekte erleiden keinen grundsätzlichen Mangel dadurch, dass der Schadengutachter das zu begutachtende Fahrzeug nach seinen Weisungen im Wege einer durch eine Hilfsperson vermittelten Echtzeit-Bild- und Tonübertragung in Augenschein nimmt. Die Klägerin führt zutreffend aus, dass die Entscheidung über eine Inaugenscheinnahme des Fahrzeugs auf diesem Weg oder in Präsenz der sachverständigen Einschätzung des Schadengutachters vor dem Hintergrund auch seiner Haftung als Sachverständiger überlassen bleiben muss. Dabei mag er Einschätzungen von Berufsverbänden, die – wie von der Beklagten unstreitig vorgetragen – einer Telebegutachtung entgegentreten, ggf. berücksichtigen. Verbindlichen Regelungscharakter entfalten diese Einschätzungen jedoch nicht, weshalb ihre unstreitige Existenz auch nicht geeignet ist, eine Telebegutachtung pauschal als untauglich anzusehen. Maßgeblich ist allein, dass der Schadengutachter eine Art und Weise der Fahrzeuginaugenscheinnahme durchführt, die ihm nach seiner sachkundigen Einschätzung eine hinreichende Gewähr bietet, das Schadenbild und die zugehörigen weiteren Feststellungen auf dieser Erkenntnisgrundlage korrekt ermitteln zu können, und dafür haftungsrechtlich einsteht. Dies mag je nach Schadenbild variieren. So kann, etwa bei überlappenden Vor- und Altschäden, eine Telebegutachtung im Einzelfall ggf. nicht hinreichend erscheinen. Andererseits kann eine Telebegutachtung im Hinblick auf die Fähigkeiten moderner Kameratechnik, wie etwa Ausschnittsvergrößerungen, auch Vorteile gegenüber dem nicht augmentierten menschlichen Auge bieten. Wählt der Schadengutachter eine Inaugenscheinnahme per Bild- und Tonübertragung und stellt sich sein auf dieser Grundlage erstelltes Gutachten später als unrichtig heraus und hätte dies im Rahmen einer Präsenzbegutachtung vermieden werden können, mag das Gutachten in der Folge im Verhältnis zum Schädiger für die Schadensregulierung als unbrauchbar angesehen werden (vgl. zu so einem Fall AG Dannenberg, Urteil vom 20.09.2016, Az. 31 C 422/15, zitiert nach juris) und der Sachverständige im Verhältnis zu seinem Auftraggeber dafür haften. Vorliegend stellen sich aufgrund der unstreitigen inhaltlichen Richtigkeit des streitgegenständlichen Gutachtens diese Fragen jedoch nicht. In der Folge ist auch kein allein auf der Beauftragung einer Telebegutachtung beruhendes Auswahlverschulden der Klägerin festzustellen. Schließlich stünde ein Verständnis, wonach jeder Schaden für seine Feststellung lege artis dessen persönliche Inaugenscheinnahme durch den Sachverständigen erfordern würde, auch im Wertungswiderspruch zur gegenwärtigen, bereits vielfach auf Bild- und Tonübertragung fußenden Lebens- und Rechtsverkehrsrealität, und insbesondere zu Entscheidungen des Gesetzgebers, eine Überzeugungsbildung in geeigneten Fällen auf der Grundlage von Bild- und Tonübertragung in weit sensibleren Fällen anzuerkennen als in der bloßen Feststellung von Sachschäden. Exemplarisch seien hier die richterliche Beweisaufnahme (§ 284 Abs. 2 i.V.m. § 128a Abs. 1 ZPO) sowie die ärztliche Befunderhebung (vgl. §§ 364 ff. SGB V, § 7 Abs. 4 S. 3 MBO-Ä) genannt. Auch hierbei ist die jeweilige Eignung des konkreten Falles maßgeblich. Nachdem das streitgegenständliche Telegutachten hinsichtlich seiner Tauglichkeit für die Schadensregulierung gegenüber einem in Präsenz erstellten Gutachten nicht zurücksteht, stellt die Honorarbefragung des BVSK unabhängig von der Ablehnung von Telegutachten durch jenen Berufsverband und auch unabhängig von einer Mitgliedschaft des Schadengutachters in jenem Verband eine taugliche Schätzungsgrundlage für den erforderlichen Herstellungsaufwand dar. Der Umstand, dass die Befragung einen bundesweiten und repräsentativen Honorarquerschnitt schadengutachterlicher Tätigkeit abbildet, bleibt davon unberührt. Auch bedarf es dafür keiner Feststellungen, ob der Schadengutachter oder die von diesem hinzugezogene Hilfsperson über vergleichbare formelle Qualifikationen wie die Mehrheit der BVSK-Mitglieder verfügen. Denn, wie bereits ausgeführt, behauptet die Beklagte selbst nicht, dass das von diesem erstellte Gutachten mangelhaft sei. Auf die Regelungen des JVEG kann nur für die Schätzung der Nebenkosten ergänzend zurückgegriffen werden, nicht jedoch für das Grundhonorar privater Sachverständiger (vgl. BGH, Urteil vom 26.04.2016, Az. VI ZR 50/15 = NJW 2016, 3092). Der streitgegenständliche Nettoschaden am Kraftfahrzeug der Klägerin (Netto-Reparaturaufwand zzgl. Wertminderung) beträgt vorliegend 4.909,20 €, so dass sich nach der BVSK-Befragung 2024 ein Grundhonorar von 793 € (netto) ergibt. Selbst wenn man vor dem Hintergrund, dass die Befragung 2024 zum Unfallzeitpunkt noch nicht veröffentlicht war, auf die vorangegangene Befragung 2022 abstellte, ergäbe sich noch ein Grundhonorar von 733,50 € (netto). Das vom klägerseitigen Schadengutachterunternehmen berechnete Netto-Grundhonorar i.H.v. 770 € bleibt hinter dem erstgenannten Wert zurück und übersteigt den letztgenannten um weniger als 5%, mithin bloß geringfügig. Die vom klägerseitigen Schadengutachterunternehmen angesetzte Pauschale für Porto/Telefon i.H.v. 15 € entspricht der Pauschale gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 5 JVEG, ebenso die angesetzten Kosten für Fotos dem Satz gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 2 JVEG (2 € pro Foto) und die angesetzten Kosten für Duplikate dem Satz gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 1 JVEG (0,50 € pro Seite). Angesichts der gebotenen Gesamtbetrachtung aller Rechnungspositionen (vgl. LG Frankfurt am Main, a.a.O.), bedarf es in der Folge auch keiner näheren Feststellungen, ob die i.H.v. 1,80 € pro Textseite berechneten Schreibkosten der Berechnungsmethode von § 12 Abs. 1 Nr. 3 JVEG (0,90 € je 1000 Anschläge) äquivalent sind. Denn unter Berücksichtigung des hinter BVSK 2024 zurückbleibenden bzw. BVSK 2022 nur geringfügig überschreitenden Grundhonorars kann in der Gesamtschau jedenfalls ausgeschlossen werden, dass der Rechnungsgesamtbetrag des klägerseitigen Schadengutachterunternehmens den erforderlichen Herstellungsaufwand in einem solchen Maß überschreitet, dass es der Klägerin im Rahmen der ihr als Auftraggeberin obliegenden Plausibilitätskontrolle hätte auffallen müssen. Mithin ist die Rechnung in vollem Umfang ersatzfähig und verbleibt nach Abzug der vorgerichtlichen Teilregulierung als darauf noch zahlen der mit der Klage in der Hauptsache begehrte und tenorierte Betrag. Der ersatzfähige Schaden umfasst auch die geltend gemachten, zu seiner Beitreibung erforderlichen Anwaltskosten. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 280 Abs. 1 und 2, 286, 288 Abs. 1 BGB. Die Kostenentscheidung ergeht gemäß § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 S. 1 und 2 i.V.m. § 709 S. 2 ZPO. Die Wertfestsetzung findet ihre Grundlage in §§ 63 Abs. 2, 48 Abs. 1 GKG i.V.m. §§ 3 ff. ZPO. Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Zahlung weiteren Schadensersatzes in Gestalt weiterer Schadengutachterkosten aus einem Verkehrsunfall in Anspruch. Am 10.12.2024 kam es in Sulzbach am Taunus zu einem Verkehrsunfall zwischen dem Kraftfahrzeug der Klägerin und einem bei der Beklagten haftpflichtversicherten Kraftfahrzeug. Die Beklagte ist für die unfallbedingten Schäden der Klägerin dem Grunde nach zu 100% einstandspflichtig. Die Klägerin beauftragte das im Tenor benannte Schadengutachterunternehmen mit der Erstellung eines Schadengutachtens und trat diesem ihre diesbezüglichen Ersatzansprüche zunächst ab. Der für das Unternehmen tätig gewordene Schadengutachter nahm das Fahrzeug der Klägerin im Rahmen des sog. „Live Expert Systems“ in Augenschein. Bei diesem ist nicht der Schadengutachter selbst am Fahrzeug präsent, sondern eine Hilfsperson. Diese führt nach Anweisungen des Schadengutachters eine Live-Video- und Audioübertragung durch. Der Schadengutachter instruiert die Hilfsperson dabei in Echtzeit und löst auch selbst aus der Live-Übertragung zu extrahierende Fotos aus. Das Schadengutachterunternehmen stellte der Klägerin für seine Tätigkeit 1.010,43 € brutto in Rechnung. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf das Gutachten und die Rechnung jeweils vom 24.06.2024 (Anl. zur Klageschrift, Bl. 6 ff. d.A.) Bezug genommen. Die Beklagte trat insoweit vorgerichtlich i.H.v. 150 € in die Regulierung ein. Die klägerseitigen Prozessbevollmächtigten wurden vorgerichtlich tätig. Nach Rechtshängigkeit trat das Schadengutachterunternehmen die Ersatzansprüche an die Klägerin zurück ab. Die Klägerin ist der Auffassung, sich auf das sog. Werkstattrisiko berufen zu können, erachtet die Schadengutachterkosten hilfsweise aber auch für angemessen und erforderlich, orts- und marktüblich. Insbesondere sei das Gutachten einem in Präsenz erstellten gleichwertig und wurde – was insoweit unstreitig ist – von der Beklagten auch der Sachschadensregulierung zugrunde gelegt. Die Klägerin beantragt, wie erkannt. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Auffassung, dass sich die Klägerin nicht auf das Werkstattrisiko berufen könne. Sie erachtet das von dem Schadengutachterunternehmen berechnete Honorar für überhöht und das Gutachten einem in Präsenz erstellten nicht gleichwertig. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.