Beschluss
408 XIV 1675/24 L
AG Frankfurt, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGFFM:2024:0716.408XIV1675.24L.00
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Tenor
In dem Unterbringungsverfahren für
wird durch einstweilige Anordnung
im Rahmen der bereits genehmigten Unterbringung in der geschlossenen Abteilung eines Psychiatrischen Fachkrankenhauses die zusätzliche Freiheitsentziehung der Betroffenen durch 5-Punkt-Fixierung bis zum 17.07.2024 um 10:00 Uhr angeordnet.
Die freiheitsentziehende Maßnahme darf nur auf ausdrückliche Einzelanordnung eines nach § 11 PsychKHG bestellten Arztes oder einer nach § 11 PsychKHG bestellten Ärztin erfolgen und nur soweit und so lange aufrechterhalten werden, wie es ihr Zweck erfordert. Während der gesamten Dauer der Fixierung sind eine ärztliche Betreuung auf der Station und die unmittelbare Einzelbetreuung durch im gleichen Raum anwesendes pflegerisches oder therapeutisches Personal zu gewährleisten. Die Anordnung und Durchführung der gesamten Maßnahme und die Einhaltung der vorstehenden Auflagen ist unmittelbar schriftlich zu dokumentieren.
Fallen die Voraussetzungen für die Durchführung der Maßnahme fort, hat die ärztliche Leitung des Psychiatrischen Krankenhauses dies dem Gericht unverzüglich mitzuteilen.
Die sofortige Wirksamkeit dieser Entscheidung wird angeordnet.
Entscheidungsgründe
In dem Unterbringungsverfahren für wird durch einstweilige Anordnung im Rahmen der bereits genehmigten Unterbringung in der geschlossenen Abteilung eines Psychiatrischen Fachkrankenhauses die zusätzliche Freiheitsentziehung der Betroffenen durch 5-Punkt-Fixierung bis zum 17.07.2024 um 10:00 Uhr angeordnet. Die freiheitsentziehende Maßnahme darf nur auf ausdrückliche Einzelanordnung eines nach § 11 PsychKHG bestellten Arztes oder einer nach § 11 PsychKHG bestellten Ärztin erfolgen und nur soweit und so lange aufrechterhalten werden, wie es ihr Zweck erfordert. Während der gesamten Dauer der Fixierung sind eine ärztliche Betreuung auf der Station und die unmittelbare Einzelbetreuung durch im gleichen Raum anwesendes pflegerisches oder therapeutisches Personal zu gewährleisten. Die Anordnung und Durchführung der gesamten Maßnahme und die Einhaltung der vorstehenden Auflagen ist unmittelbar schriftlich zu dokumentieren. Fallen die Voraussetzungen für die Durchführung der Maßnahme fort, hat die ärztliche Leitung des Psychiatrischen Krankenhauses dies dem Gericht unverzüglich mitzuteilen. Die sofortige Wirksamkeit dieser Entscheidung wird angeordnet. Die Fixierung ist nach § 21 PsychKHG zu genehmigen, obwohl die Betroffene nicht nach dem PsychKHG sondern nach § 1831 BGB untergebracht ist. Die Betroffene schlug einen Mitpatienten gegen den Kopf und drückte dann ihre Zigarette auf ihm aus, weshalb sie wegen Fremdgefährdung fixiert wurde. Die Genehmigung dieser Maßnahme durch das Gericht nach § 1831 IV BGB kommt in diesem Fall nicht in Betracht, da die Betroffene aufgrund von Fremdgefährdung und nicht von Eigengefährdung fixiert werden muss. Durch das Schlagen des Mitpatienten und das Ausdrücken ihrer Zigarette auf ihm besteht keine Gefahr, dass sie sich selbst tötet oder sich erheblichen gesundheitlichen Schaden zufügt, § 1831 I, IV BGB. Eine Anordnung der Fixierung nach § 21 PsychKHG kommt eigentlich ebenfalls nicht in Betracht, da Maßnahmen nach Abschnitt 3 des PsychKHG (§§ 18 ff.) nur auf der Rechtsgrundlage einer bereits genehmigten Unterbringung nach dem PsychKHG möglich sind (vgl. LG Kassel, Beschl. v. 9.8.2018 – 3 T 400/18; zur Differenzierung zwischen den Unterbringungsarten auch BGH Beschl. v. 9.6.2021 – XII ZB 97/21, BeckRS 2021, 21823). Dies entspricht auch der Systematik des PsychKHG, als dieses nach § 18 I PsychKHG explizit die Rechtsstellung der „nach diesem Gesetz untergebrachten Person[en]“ regelt. Eine zusätzliche Unterbringung nach PsychKHG neben der zivilrechtlichen Unterbringung kommt nicht in Betracht, da diese nicht erforderlich und somit nicht verhältnismäßig wäre. Hinsichtlich der Einzelheiten dieser Entscheidung wird auf das Unterbringungsverfahren zu dem Aktenzeichen 408 XIV 1677/24 L verwiesen. Dieser Zustand verstößt allerdings gegen Art. 104 II GG, wonach über die Zulässigkeit und Fortdauer einer Freiheitsentziehung eine richterliche Entscheidung herbeizuführen ist. Um das nach Art. 104 II GG verfassungsmäßig garantierte Recht auf eine richterliche Entscheidung zu gewährleisten, muss für diesen Fall § 21 PsychKHG so ausgelegt werden, dass die Formulierung „untergebrachte Person“ auch nach BGB untergebrachte Personen erfasst (vgl. grundsätzlich dazu auch BVerfG, Urteil vom 24.7.2018 – 2 BvR 309/15, 2 BvR 502/16). Ohne ein entsprechendes Gesetzesverständnis bestünde eine verfassungswidrige Regelungslücke, die es dem Fachkrankenhaus ermöglicht, die Betroffene über eine halbe Stunde hinaus im Rahmen eines Notstands nach § 34 StGB zu fixieren, ohne dass hierüber eine richterliche Entscheidung herbeigeführt würde. Somit ist im Rahmen einer verfassungskonformen Auslegung von § 21 PsychKHG über die Fixierung richterlich zu Entscheiden. Die über die Unterbringung hinausgehende Freiheitsentziehung durch Fixierung wurde durch die nach § 11 PsychKHG bestellten Arzt am 16.07.2024 angeordnet. Es bestehen dringende Gründe für die Annahme, dass die Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Maßnahme gemäß § 21 Abs. 1 Ziff. 5 PsychKHG vorliegen. Die Betroffene leidet (mit erheblicher Wahrscheinlichkeit) an einer psychischen Störung im Sinne des § 1 PsychKHG, nämlich einer hebephrenen Schizophrenie. Im Rahmen dieser psychischen Störung besteht die konkrete Gefahr, dass sie Dritte erheblich in ihrer Gesundheit oder anderen bedeutenden Rechtsgütern beeinträchtigt. Wie bereits dargelegt schlug die Betroffene einen Mitpatienten gegen den Kopf und drückte dann ihre Zigarette auf ihm aus. Dies folgt aus dem Ergebnis der gerichtlichen Ermittlungen, insbesondere dem ärztlichen Zeugnis der Ärztin für Psychiatrie Frau Prof. Dr. … vom 16.07.2024 und der persönlichen Anhörung der Betroffenen sowie dem unmittelbaren Eindruck des Gerichts. Ergänzend wird hierzu auf das dem Beschluss beigefügte Anhörungsprotokoll Bezug genommen. Die Gefahr kann nicht anders als durch die Fixierung der Betroffenen abgewendet werden. Die Betroffene kann die Notwendigkeit der Behandlung wegen der genannten psychischen Störung zumindest zeitweise nicht erkennen und daher nicht einsichtsgemäß handeln. Ein milderes Mittel zur Abwendung der Gefahr ist nicht gegeben. Bei der Festsetzung der Dauer der Maßnahme ist das Gericht dem ärztlichen Gutachten gefolgt und hat die Frist des § 333 FamFG beachtet. Die Entscheidung über die sofortige Wirksamkeit beruht auf § 324 Abs. 2 FamFG. Der Verfahrenspfleger hat dem insgesamt zugestimmt. Die Anordnung der Auflagen ist nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 24. 7. 2018 (2 BvR 309/15) erforderlich.