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Urteil

30 C 1747/23

AG Frankfurt, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGFFM:2024:0319.30C1747.23.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits und der Nebenintervention zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits und der Nebenintervention zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinerlei Ansprüche gegen die Beklagte aufgrund des streitbefangenen Abschleppvorgangs. Es kann dahinstehen, ob sich die Beklagte die aus dem streitbefangenen Abschleppvorgang herrührenden Ansprüche der Streitverkündeten wirksam hat abtreten lassen. Im Verhältnis zwischen dem Fahrzeugeigentümer, dem gestörten Grundstücksbesitzer und dem beauftragten Abschleppunternehmen findet selbst dann, wenn der Schuldner (Fahrzeugeigentümer) nach Abtretung des Anspruchs an den Zessionar (die Beklagte) geleistet hat, die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung grundsätzlich nicht direkt in dem Verhältnis dieser Personen statt, sondern zum einen zwischen dem Zessionar (der Beklagten) und dem Zedenten (Grundstücksbesitzer) und zum anderen zwischen diesem und dem Schuldner (dem Kläger). Eine Ausnahme von diesem vom Bundesgerichtshof in der Entscheidung vom 06.07.2012 zu Aktenzeichen V ZR 268/11 entwickelten Grundsatz ist im hier zur Entscheidung stehenden Fall nicht zu machen. Soweit nämlich der Kläger der Auffassung ist, eine solche Ausnahme ergebe sich daraus, dass er die Zahlung an die Beklagte unter Vorbehalt geleistet habe, so kann dieser Rechtsmeinung nicht gefolgt werden. Denn eine Zahlung unter Vorbehalt stellt eine ordnungsmäßige Erfüllung dar, wenn der Schuldner lediglich die Wirkung des § 814 BGB ausschließen und sich den Anspruch aus § 812 BGB für den Fall vorbehalten will, dass er das Nichtbestehen der Forderung oder die Empfangsberechtigung beweist (BGH, NJW 82, 2302; 84, 2826 und 07,1260). Der Kläger hat in der Klageschrift vorgetragen, dass er nach Zahlung des streitbefangenen Betrages unter Vorbehalt sodann die Beklagte im Nachgang dazu aufgefordert habe, ihm gegenüber nachzuweisen, dass sie berechtigt gewesen sei, sein Fahrzeug abzuschleppen und in diesem Zusammenhang entsprechende Kosten geltend zu machen. Die Leistung unter Vorbehalt erfolgte mithin erkennbar zwecks Ausschlusses der Wirkungen des § 814; sie ist jedoch gleichwohl als ordnungsgemäße Erfüllung zu behandeln. Aus der Tatsache, dass die Zahlung unter Vorbehalt den Zweck hat, die Voraussetzungen der Vorschrift des § 814 BGB auszuschließen, ist aber nun – anders als der Kläger meint – nicht abzuleiten, dass hierdurch die vom BGH in der oben zitierten Entscheidung aufgestellten Grundsätze zur bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung im Verhältnis zwischen Abschleppunternehmen, Grundstücksbesitzer und Fahrzeugeigentümer keine Geltung mehr beanspruchen würden. Denn die vom BGH entwickelten Grundsätze haben ihren Grund in einer sachgerechten Verteilung der Insolvenzrisiken, die nur dann gewährleistet ist, wenn die Rückabwicklung innerhalb der jeweiligen Kausalverhältnisse erfolgt. Diese Interessenverteilung wird durch eine Zahlung unter Vorbehalt gar nicht berührt, weil diese Zahlungsmodalität – wie dargestellt – einem gänzlich anderen Zweck dient, nämlich demjenigen, die Rechtsfolgen der Vorschrift des § 814 BGB auszuschließen. Es ist dem Kläger unbenommen, sich wegen der streitbefangenen Forderung an die Grundstücksbesitzerin zu wenden und sein Klagebegehren dieser gegenüber geltend zu machen. Diesen Hintergrund dürfte auch die im vorliegenden Verfahren erklärte Streitverkündung haben. Da die Streitverkündete dem Rechtsstreit beigetreten ist, mag der Kläger die Interventionswirkung nutzen. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Absatz 1, 101 Absatz 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO. Entfällt gemäß § 313 a Absatz 1 Satz 1 ZPO.