Urteil
32 C 1631/23 (86)
AG Frankfurt, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGFFM:2023:1215.32C1631.23.86.00
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Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Der Streitwert wird auf 4.158,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 4. Der Streitwert wird auf 4.158,00 € festgesetzt. Die Klage ist zulässig. Ein Feststellungsinteresse hinsichtlich der beiden Feststellungsanträge ist gegeben, da dem Kläger nicht zugemutet werden kann für jeden Fall des Zugangs zu … erneut zu klagen. Darin liegt auch nicht nur ein allgemeines Feststellungsinteresse, dies bezieht sich hingegen auf die Beeinträchtigung eines subjektiven Rechts des Klägers zur Nutzung der .. Lounges. Dies gilt ebenfalls für die Feststellung, dass festgestellt wird, den durch den verweigerten Zutritt zu den .. Lounges entstandenen Schaden zu ersetzen. Die Klage ist jedoch unbegründet. Die Änderungen der Nutzungsbedingungen der .. Lounges stellt keinen Verstoß gegen Ziff. 12.6 der Teilnahmebedingungen des Kundenbindungsprogramms „…bonus“ dar. Der Zugang zu den .. Lounges stellt keine Hauptleistung im Rahmen des …bonus-Programm dar. Eine Hauptleistungspflicht bezeichnet die Pflichten die dem Schuldverhältnis das charakteristische Gepräge geben und die essentialia negotii festlegen. In Abgrenzung zu der Hauptleistungspflicht sind die vertraglichen Nebenleistungspflichten dienender Natur und bestimmen nicht den Vertragstypus (MüKoBGB/Bachmann BGB § 241 Rn. 35-38). Die Hauptleistungspflicht im Rahmen des …bonus-Programms beinhaltet die Erlangung von Status und Prämienpunkten. Insbesondere die Ziff. 4.1 und 5., hinsichtlich des Inhalts wird auf Bl. 32 der Akte Bezug genommen, beinhalten die Gutschrift von Status- und Prämienpunkten für Buchungen im .. Fernverkehr der Beklagten sowie die Zuerkennung eines jeweiligen Statuslevels anhand der gesammelten Statuspunkte entsprechend Ziff. 10. der Teilnahmebedingungen. Hiergegen spricht nicht, dass in 10.1 S. 2 der Teilnahmebedingungen den Statuslevel der Erhalt unterschiedlicher Statusvorteile zugeordnet wird. Das …bonus-Programm zeichnet sich als Kundenbindungsprogramm, für welches es kein gesetzlich geregeltes Leitbild gibt (BGH, Urt. v. 28.10.2014 – X ZR 79/13), durch die Zuerkennung von Status- und Prämienpunkten für Buchungen bei der Beklagten aus. Nicht prägend für diese Vertragsausgestaltung und damit keine essentialia negotii stellen die Ausgestaltung der Statusvorteile dar, da ohne den jeweiligen Statusvorteil das Vertragsgepräge erhalten bleibt, in Form der Bindung des Kunden durch die Gutschrift der Status- und Prämienpunkte aufgrund der Buchung bei der Beklagten. Ziff. 12.1-12.5 der Teilnahmebedingungen, Bl. 32 der Akte, sind nicht im Hinblick auf die Änderung der Nutzungsbedingungen der .. Lounges anzuwenden. Die Änderungsmöglichkeiten nach Ziff. 12.1-12.5 der Teilnahmebedingungen, Bl. 32 der Akte, ist als Änderung der Nutzungsbedingungen nach Ziff. 1-11 der Teilnahmebedingungen, auszulegen, §§ 133, 157 BGB. Dies folgt insbesondere aus der Formulierung „diese …bonus Nutzungsbedingungen“ und umfasst gerade nicht die Änderung der Nutzungsbedingungen der .. Lounges, Bl. 43 ff. der Akte. Gegen eine Einbeziehung der Nutzungsbedingungen der .. Lounges in die Teilnahmebedingungen spricht ebenfalls, dass die für weitere Informationen in Ziff. 10.1 in Bezug genommene Internetseite … eine informatorisch werblichen Charakter aufweist. Insbesondere die verwendete Vielzahl der wertungsabhängigen Begriffe wie „vielfältig“, „viele weitere Sammelmöglichkeiten“, „attraktiv“ und „exklusive“ ist aus einer objektiven Verbraucherperspektive nicht als verbindliche Auflistung zu verstehen, §§ 133, 157 BGB (so ebenfalls: AG Frankfurt am Main, Urt. V. 11.10.2023 - 382 C 91/23). Aus diesem Grund konnte sowohl ein Verstoß von 12.1-12.5 gegen § 308 Nr. 4 BGB als auch die diesbezügliche Voraussetzung der Verbrauchereigenschaft, § 13 BGB, des Klägers durch die Änderungen der Nutzungsbedingungen der .. Lounges dahinstehen. Zudem ist kein Verstoß gegen das Transparenzgebot gegeben, § 307 Abs. 1 BGB. Ein solcher Verstoß, wenn die jeweiligen AGB nicht klar und nicht verständlich sind (MüKoBGB/Wurmnest BGB § 307 Rn. 58). Wie bereits angeführt war aus einer objektiven Verbraucherperspektive nach Überzeugung des Gerichts, § 286 ZPO, klar verständlich, dass die Ausgestaltung der Nutzungsbedingungen .. Lounges zum jeweiligen Zeitpunkt durch Bezugnahme in Ziff. 10.1 auf die Internetseite … nicht rechtsverbindlich in den Vertrag einbezogen worden sind. Ebenfalls liegt kein Verstoß gegen das Äquivalenzprinzip durch die Änderung der Nutzungsbedingungen der .. Lounges vor, § 307 Abs. 1 BGB. Ein Verstoß gegen das Äquivalenzprinzip liegt vor, wenn durch Bestimmungen in den AGB dass im Rahmen eines synallagmatischen Vertrags vereinbarte Gleichgewicht zwischen Leistung und Gegenleistung gestört wird (MüKoBGB/Wurmnest BGB § 307 Rn. 56). Zwar führt die Änderung der Nutzungsbedingungen der .. Lounges zu einer Einschränkung der Nutzungsmöglichkeiten Klägers. Diese Beschränkungen Nutzungsmöglichkeiten ist jedoch nicht derart schwerwiegend, dass hierdurch das Gleichgewicht zwischen Leistung und Gegenleistung gestört wird. Die Hauptleistung innerhalb des Kundenbindungsprogramms werden hierdurch nicht tangiert, diesbezüglich wird auf die vorangestellten Ausführungen verwiesen. Darüber hinaus werden die Vorteilsnutzungsmöglichkeiten Klägers nicht in einer Weise eingeschränkt, dass die im Rahmen des Kundenbindungsprogramms gesammelten Statuspunkte in einer das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung störenden Art und Weise entwertet werden. Der Antrag festzustellen, dass dem Kläger der Schaden zu ersetzen ist, welche ihm durch den verweigerten Zutritt zu den .. Lounges entstanden ist, war unbegründet, da bereits kein Schaden im Sinne des § 249 BGB gegeben ist. Der Zugang wurde dem Kläger nicht pflichtwidrig verweigert, es wird diesbezüglich auf die bereits vorangestellten Ausführungen verwiesen. Die Nebenforderung teilt das Schicksal der Hauptforderungen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckung beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 48 Abs. 1 GKG, § 3 ZPO. Der Streitwert wird auf 4158 € festgesetzt. Das Gericht hat diesbezüglich für den Zeitraum vom 02.03.2023 bis zum 22.09.2023 ein Zeitraum von 30 Wochen zu Grunde gelegt sowie von 6 Besuchen die Woche, bei welchen der Kläger zu 50 % mit einer Begleitperson eine … aufgesucht hätte. Je Besuch ist das Gericht von Leistungen im Wert von 6 € pro Person ausgegangen. Womit sich ein Gesamtwert von 1620 € (1080 € und 540 €) ergibt. Hinsichtlich des Antrags zur Feststellung des Schadensersatzes ist der zuvor angeführte Betrag zu halbieren, da gerade nicht auf Leistung, womit sich hinsichtlich des zweiten Feststellungsantrages angefangen von 810 € gibt. Des Weiteren hat das Gericht für den Zeitraum vom 22.09.2023 bis zum 29.04.2024 ein Zeitraum von 32 Wochen zugrunde gelegt und ist von der gleichen frequentierte und dem gleichen Leistungswert ausgegangen. Daraus folgt ein Gesamtwert i.H.v. 1728 € (1152 € und 576 €). Die Parteien streiten um den Zutritt zu den .. Lounges der Beklagten im Rahmen des Kundenbindungsprogramms „…bonus-Programm“, welche die Beklagte zum 01.03.2023 ankündigte. Der Kläger nahm und nimmt als Vertragspartner der Beklagten im Rahmen des …bonus-Programms teil. Der Kläger verfügte bis zum 29.04.2023 und verfügt noch immer bis zum 29.04.2024 über den Gold-Status innerhalb des …bonus-Programms. Das …bonus-Programm war und ist derart aufgebaut, dass die Teilnehmer durch Ausgaben bei der Beklagten so genannte …bonus-Statuspunkte gesammelten. Entsprechend Ziff. 4.2 der AGB der Beklagten gesammelten die Teilnehmer für jeden Euro Umsatz bei der Beklagten einen Statuspunkt. Die Statuspunkte verfielen, gemäß Ziff. 7.3 der AGB, 12 Monate nach ihrer Gutschrift. Die Teilnehmer konnten durch die Statuspunkte gewisse Statuslevel erreichen. Die Statuslevel beinhalteten sodann unterschiedliche Statusleistungen, Ziff. 1.3. der AGB. Bei Erreichen eines Statuslevels war dieses ab dem Zeitpunkt des Erreichens für 12 Monate gültig, Ziff. 10.2 der AGB. Die Änderungen der Bedingungen des …bonus-Programms sind in Ziff. 12. der AGB der Beklagten enthalten, welche sowohl die Änderung aus einem triftigen Grund, Ziff. 12.1 und Ziff. 12.2 der AGB, vorsehen. Des Weiteren Regelungen zur Information über Änderungen der …bonus Nutzungsbedingungen in Ziff. 12.3-12.5 der AGB. Zudem ist hiernach eine Änderung der Hauptleistungspflicht nur mit aktiver Zustimmung des Teilnehmers möglich, Ziff. 12.6 der AGB. Hinsichtlich des Inhalts der AGB wird im Einzelnen auf die Anlage B1 der Klageerwiderung vom 24.05.2023, Bl. 32 der Akte Bezug genommen. Die Statusvorteile im Rahmen des beim Bonus-Programmsysteme die Beklagte auf der Internetseite: … auf und nahm auf diese Auflistung in Ziff. 10.1 der AGB explizit Bezug. Auf dieser Internetseite verlinkten die Beklagte eine weitere Internetseite mit der Adresse: …, welche eine Auflistung der Statusvorteile enthielt. Zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses wies die Beklagte dort für den Gold-Status einen Eintritt in die .. Lounge auf. Auf dieser Internetseite hinterlegte die Beklagte weitere Links zu den einzelnen Statusstufen und führte unter einem auf, dass ein unbegrenzter Zutritt zu den .. Lounges an 15 Standorten in Deutschland inklusive einer weiteren Begleitperson bestand. Diese Internetseite enthielt einen weiteren Link zu den Informationen zu .. Lounge, welche die weiteren Loungezugangsregelungen auf der Internetseite: … aufwies und Personen mit einem Gold-Status unabhängig von einer Fahrkarte einen Zugang mit einer weiteren Begleitperson einräumte. Auf dieser Internetseite verwies die Beklagte zugleich auf die weiteren Informationen zu Zugangsregelung innerhalb der Nutzungsbestimmungen der .. Lounge, welche die Beklagte ebenfalls verlinkten. Hinsichtlich des Inhalts der AGB wird im Einzelnen auf die Anlage B1 der Klageerwiderung vom 24.05.2023, Bl. 32 der Akte Bezug genommen, hinsichtlich dem Inhalt der angeführten Internetseiten wird auf die Klageschrift vom 26.03.2023, Bl. 1 ff. der Akte, insbesondere Bl. 3 ff. sowie auf die ergänzenden Ausführungen in der Klageerwiderung vom 24.05.2023, Bl. 20 ff., insbesondere Bl. 23 ff. und Bl. 43 ff. Bezug genommen. In den Nutzungsbestimmungen zu den .. Lounges, im Einzelnen wird Bezug genommen auf Bl. 43 ff., Die .. Lounges der Beklagten stellten und stellen an diversen Bahnhöfen Räumlichkeiten dar, in welchen die Teilnehmer verweilen und Getränke erhalten konnten. Zudem stellte die Beklagte in den Räumlichkeiten Arbeits- und Sitzplätze, Zeitungen und Zeitschriften, Toiletten und ein kostenfreien WLAN Zugang zur Verfügung. Kündigte die Beklagte eine Änderung der Statusvorteile zum 01.03.2023 an, in welcher die Beklagte aufführte, dass ab dem 01.03.2023 nur noch Statuskunden mit Fernverkehrsfahrkarte Eintritt in die .. Lounges gewährt werde und auch Gäste sich nur noch mit einer Fernverkehrsfahrkarte mit darin aufhalten könnten. Am 03.02.2023 widersprach der Kläger der Änderung gegenüber der Beklagten und forderte die Beklagte bis zum 15.02.2023 auf zu bestätigen, dass der Loungezugangs weiter wie bisher möglich bleibe. Die Beklagte lehnte dies am 14.02.2023 ab. Der Kläger beauftragte daraufhin den Klägervertreter. Dieser forderte die Beklagte zur Vertragseinhaltung mit Frist bis zum 21.02.2023 sowie zur Freistellung von den vorgerichtlichen Anwaltskosten i.H.v. 155 € auf. Der Kläger behauptet, er habe als natürliche Person außerhalb einer gewerblichen oder sonstigen selbständigen beruflichen Tätigkeit an dem …bonus-Programm teilgenommen. Zudem habe der Kläger die .. Lounges 4-8 Mal wöchentlich besucht und in 40-50 % der Fälle auch ein Gast mitgenommen. Der Wert je Besuch einer .. Lounge sei mit 6-12 € pro Person zu bemessen gewesen. Der Kläger ist der Ansicht, dass die durch die Beklagte kommunizierten Änderungen vom 02.02.2023 keine Bindungswirkung entfaltet hätten. Der Zugang zu den .. Lounges habe eine Hauptleistungspflicht im Rahmen des beim Bonus-Programms dargestellt, eine Änderung sei daher nur mit Zustimmung des Teilnehmers entsprechend Ziff. 12.6 der AGB möglich gewesen. Sollte dies nicht als Hauptleistungspflicht im Rahmen des beim Bonus-Programms anzusehen gewesen sein, so sei die Änderungsklausel in Ziff. 12 der AGB aufgrund eines Verstoßes gegen § 308 Nr. 4 BGB unwirksam gewesen, da auch ein Verstoß gegen das Äquivalenzprinzip vorgelegen habe. Selbst bei fehlender Unwirksamkeit der Ziff. 12. AGB der Beklagten hätte die Voraussetzung des triftigen Grundes im Sinne der Ziff. 12 der AGB nicht vorgelegen. Der Kläger beantragt, es wird festgestellt, dass der Kläger auch nach dem 28.02.2023, solange Inhaber eines beim Bonus-Status Gold ist, Zutritt zu den .. Lounges der Beklagten hat, auch wenn er nicht über einen Fernverkehrsfahrschein verfügt. Es wird festgestellt, dass die Beklagte dem Kläger den Schaden zu ersetzen hat der dadurch entsteht, dass diese entgegen Antrag zu 1. den Zutritt zu den .. Lounges verweigert. Die Beklagte wird verurteilt an den Kläger 155 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Ansicht, es sei durch die vorgenommene Änderungsmitteilung zu keiner Änderung der Teilnahmebedingungen des beim Bonus-Programms gekommen. Die im Rahmen des … Bonus-Programms gewährten Leistungen seien als freiwillige Leistungen anzusehen gewesen und nicht als vertraglich vereinbarte Leistungen. Die Ausgestaltung von Kundenbindungsprogrammen hätten keiner Inhaltskontrolle durch die Rechtsprechung unterliegen gehabt. Es habe sich bei der Änderung lediglich um eine Änderung der Statusvorteile im Hinblick auf ihre Ausgestaltung gehandelt. Eine solche Änderung sei jederzeit möglich gewesen, da ansonsten die stetig neue Ausgestaltung des Vorteilsprogramms durch die Beklagte unmöglich gemacht würde. Das Gericht hat am 16.8.2023 mündlich zu der Sache verhandelt - hinsichtlich der Einzelheiten wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 16.8.2023, Bl. 89 f. der Akte Bezug genommen. Im Übrigen wird auf den Sachvortrag aus den Schriftsätzen der Parteien nebst den Anlagen Bezug genommen.