Urteil
30 C 1081/22 (71)
AG Frankfurt, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGFFM:2023:0331.30C1081.22.71.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung abwenden gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung abwenden gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Klage ist zulässig. Die Klägerin zu 1. klagt nunmehr durch beide Erziehungsberechtigten vertreten. Die Frage, ob den Klägern jeweils ein eigener Anspruch auf Änderung der Satzung oder Schaffung von Voraussetzungen für die Erteilung einer Spielberechtigung für Juniorinnen für männliche A-Jugendmannschaften zusteht, ist eine Frage der Begründetheit und lässt vorliegend nicht die Prozessführungsbefugnis entfallen. Beide klagen letztlich aus eigenem Recht - der Kläger zu 2. als Mitglied des Beklagten - wegen einer behaupteten nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung der Klägerin zu 1. Überdies fehlt der Klägerin zu 1. auch nicht das Rechtsschutzbedürfnis, denn der Beklagte selbst forderte, die Klägerin zu 1. müsse selbst einen Antrag stellen. Insoweit hat die Klägerin zu 1. auch ein Interesse zu erfahren, wie der Antrag zu entscheiden ist. Überdies zielen beide Kläger mit dem allgemein gehaltenen Antrag auf eine individuelle Spielberechtigung für die Klägerin zu 1. Die Klage hat keinen Erfolg. Die Kläger haben weder Anspruch auf Erteilung einer Spielberechtigung für die Klägerin zu 1. für die männliche A-Jugend des Klägers zu 2. noch Anspruch auf Schaffung einer allgemeinen Regelung oder Start eines Pilotprojektes, die dem Beklagten die Erteilung der gewünschten Spielberechtigung(en) ermöglichen würde(n). Unstreitig bieten die derzeitigen Regelungen keine Möglichkeit, die gewünschte Spielberechtigung für die Klägerin zu 1. oder für andere gleichfalls betroffene Fußballerinnen zu erteilen. Es ist aber auch keine Anspruchsgrundlage ersichtlich, die den Beklagten verpflichten würde, entsprechende Satzungsänderungen vorzunehmen oder Pilotprojekte ins Leben zu rufen. Ein solcher Anspruch erwächst auch nicht aus einer behaupteten Ungleichbehandlung, wobei dahinstehen kann, ob die Jugendordnung des Beklagten tatsächlich eine nicht gerechtfertigte unterschiedliche Behandlung von Männern und Frauen vorsieht, mag sie auch nicht mehr dem Zeitgeist entsprechen. Denn objektiv biologische Unterschiede können eine unterschiedliche Behandlung von Männern und Frauen rechtfertigen (vgl. BVerfGE 15, 337 (343). Würden die Regelungen eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung vorsehen, wären die Regelungen nichtig (§ 134 BGB), denn auch für das Vereinswesen gilt der Gleichbehandlungsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG i.V.m. Art. 9 Abs. 2 GG, § 25 BGB. Die Jugendordnung mag zwar nicht als Satzung bezeichnet worden sein, ist jedoch ihrem Charakter nichts anderes als eine Satzungsregelung für den Jugendbereich, die sich der Beklagte als Verein gegeben hat. Die Nichtigkeit einer Satzungsregelung würde jedoch nicht dazu führen, dass das Gericht anstelle des Beklagten eine Regelung schaffen oder dem Beklagten vorgeben könnte, welche Regelungen er zu treffen oder Normziele er zu verfolgen habe. Denn auch das Gericht ist über Art. 20 Abs. 3 GG an Gesetz und Recht, konkret an Art. 9 GG gebunden. Aus Art. 9 Abs. 1 GG folgt die Vereinigungsfreiheit, die auch das Recht des Vereins respektive des Beklagten umfasst, die inneren Angelegenheiten selbstbestimmt zu regeln. Dieses als Satzungsautonomie bezeichnete Recht verwehrt es dem Gericht, im Fall der etwaigen Nichtigkeit einer Satzungsregelung in ersetzender Weise regelnd einzugreifen und der Klägerin zu 1. oder anderen Spielerinnen einen Anspruch auf Erteilung einer Spielberechtigung zu verschaffen. D.h .es obliegt allein dem Beklagten, den Spielbetrieb verfassungskonform zu organisieren. Dies gilt gleichfalls auch für etwaige Pilotprojekte. Es bleibt dem Kläger zu 2. unbenommen, als Mitglied des Beklagten etwaige Satzungsänderungen oder Pilotprojekte unter Beschaffung der erforderlichen Beschlussmehrheiten zu initiieren. Auch aus dem zivilrechtliches Benachteiligungsverbot gemäß § 19 Abs. 1 AGG (Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz) folgt ebenfalls kein Anspruch, abgesehen davon, dass der Sport im Anwendungsbereich gemäß § 2 AGG nicht erwähnt wird, denn § 19 Abs. 1 AGG wird gleichfalls durch die verfassungsrechtlich geschützte Satzungsautonomie begrenzt. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf §§ 91, 100 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 711 S. 2 ZPO. Die Kläger begehren eine allgemeine Ausnahmeregelung von der Beklagten, wonach auch Juniorinnen für die männlichen A-Jugend Fußballmanschaften eine Spielberechtigung erlangen können, um eine solche Spielberechtigung auch für die Klägerin zu 1. erteilt zu bekommen. Der Beklagte ist eine hessische Verbandsorganisation in der Rechtsform eines eingetragenen Vereins, die unter ihrem Dach die hessischen Fußballvereine vereinigt. Der Kläger zu 2. ist Mitglied bei dem Beklagten. Der Beklagte ist zuständig für die Erteilung der Spielberechtigungen der Spielerinnen und Spieler für die einzelnen Mannschaften, die an den Wettbewerben der Ligen teilnehmen. Die derzeitigen Satzungsregelungen unterteilen den Spielbetrieb im Jugendbereich nach dem Alter aufsteigend in G- bis A-Mannschaften. Bis zu den B-Mannschaften ist ein gemischtgeschlechtlicher Spielbetrieb dergestalt möglich, dass Juniorinnen auch in den Juniorenmannschaften spielen dürfen. Umgekehrt gilt dies nur ausnahmsweise. Die Klägerin ist Fußballerin und spielte zumindest noch in der Saison 2021/2022 als Torfrau für die männliche B-Jugend des Klägers. Für die Juniorinnen sehen die Regelungen des Beklagten den direkten Übergang von der B-Jugend in die Frauenmannschaften vor. Nach § 14 Ziffer 5 der Jugendordnung des Beklagten ist es den Juniorinnen nicht möglich, in den männlichen A-Juniorenmannschaften zu spielen. Erst in den Alt-Herren Mannschaften ist Fußballerinnen wieder die Teilnahme möglich. Dem Alter nach wäre es der Klägerin zu 1. möglich, in der Altersklasse der Junioren A-Jugend des Klägers zu spielen. Ein Antrag des Klägers zu 2. auf Erteilung einer Spielberechtigung für die Klägerin für die männliche A-Jugend des Klägers ist vom Beklagten zurückgewiesen worden. Der Beklagte forderte, die Klägerin zu 1. müsse selbst einen Antrag stellen. Die Klägerin zu 1. stellte einen Antrag unter dem 28.01.2022, über den bis heute nicht entschieden worden ist. Die Kläger meinen, die Regelungen des Beklagten benachteiligten die Klägerin zu 1. wegen ihres Geschlechts, denn wäre sie männlich, dürfte sie nach den Regelungen in der männlichen A-Jugend spielen. Eine Ausnahme wäre der Beklagten auch ohne Satzungsänderung durch Pilotprojekte möglich. Die Kläger beantragen, der Beklagte wird verurteilt, ab der Saison 2022/2023 jugendlichen Spielerinnen, die aufgrund ihres Alters nicht mehr berechtigt sind, bei den B-Juniorinnen zu spielen, die Spielberechtigung zum Einsatz in einer A-Juniorenmannschaft zu erteilen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte meint, die unterschiedlichen Regelungen für Männer und Frauen basierten auf biologischen Unterschieden beider Geschlechter. Satzungsänderungen und Pilotprojekte bedürfen der Willensbildung innerhalb des Beklagten. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen.