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Urteil

29 C 1887/21 (85)

AG Frankfurt, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGFFM:2022:0311.29C1887.21.85.00
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Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 601,01 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.02.2021 zu zahlen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit leistet in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Entscheidungsgründe
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 601,01 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.02.2021 zu zahlen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit leistet in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die zulässige Klage ist begründet. Der Klägerin steht ein Ersatzanspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von 601,01 € gem. § 823 Abs. 1 BGB zu. Dabei haftet die Beklagte für die Handlung ihrer Mitarbeiter gemäß § 831 Abs. 1 BGB. Die unstreitig erfolgte Beschädigung der im Eigentum der Klägerseite stehenden Tür stellt eine schuldhafte, rechtswidrige, unerlaubte Handlung dar. Ein Rechtfertigungsgrund ist nicht gegeben. § 228 BGB ist nicht einschlägig, weil kein notstandsfähiges Rechtsgut vorliegt. Geschützt sind individuelle Rechte und Rechtsgüter aller Art. Das umfasst auch das Eigentum, das Hausrecht sowie das allgemeine Persönlichkeitsrecht (JurisPK, 8. Auflage 2017, § 228 BGB Rn. 4). Eine Notstandslage besteht demnach bei einer drohenden Gefahr für den Handelnden oder einen anderen (Backmann in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 8. Aufl, § 228 BGB (Stand: 19.05.2017), Rn. 4). Tiere sind in diesem Zusammenhang nicht Inhaber von Individualrechtsgütern, deren Schutz das Notwehrrecht dient. Zwar dient das Notwehrrecht auch dem Schutz der objektiven Rechtsordnung, aber auch dies nur zugleich in Bezug auf den Schutz subjektiver Rechte. Der Tierschutz ist hingegen kein nothilfefähiges Individualrechtsgut, sondern allenfalls Allgemeinrechtsgut (Staudinger/Repgen (2019) BGB § 227, Rn. 44a). Aus den gleichen Gründen ist auch § 904 BGB bereits nicht einschlägig, wobei dieser Rechtfertigungsgrund auch deshalb nicht anwendbar wäre, weil- die Schilderung der Beklagtenseite gedanklich als wahr unterstellt- die Gefahr von der Sache (Dachbodentür) ausging, auf welche eingewirkt wurde. Die Rechtswidrigkeit entfällt vorliegend auch nicht nach § 34 StGB. Zwar kommt grundsätzlich § 34 StGB als Rechtfertigungsgrund auch im Rahmen von § 823 BGB in Frage. Zudem stellt im Rahmen dieser Vorschrift der Tierschutz unter Art. 20a GG berücksichtigender Auslegung grundsätzlich auch ein notstandsfähiges Rechtsgut dar (vgl. z.B. Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 22. Februar 2018 – 2 Rv 157/17 –, Rn. 20, juris). Jedoch wäre die Gefahr für das betroffene Rechtsgut im vorliegenden Fall- selbst bei Wahrunterstellung des Beklagtenvortrags- durch ein milderes Mittel, als durch ein Aufbrechen der Dachbodentür durch Mitarbeiter der Beklagtenseite abwendbar gewesen. Im Rahmen des § 34 StGB darf bei mehreren geeigneten kein milderes Mittel zur Beseitigung der Gefahr zur Verfügung stehen (BGHSt 3, 7; OLG Celle NJW 1957, 34; Fischer Rn. 24; Schönke/Schröder/Perron Rn. 20). Insbesondere darf keine obrigkeitliche Hilfe in ausreichender Zeit herbeizuholen sein (BeckOK StGB/Momsen/Savic, 52. Ed. 1.2.2022, StGB § 34 Rn. 7-7.1). Selbst nach dem Vortrag der Beklagtenseite wäre vorliegend die Verständigung z.B. der Feuerwehr möglich gewesen. Weshalb dies unstreitig nicht versucht worden ist oder nicht erfolgversprechend gewesen wäre, hat die Beklagtenseite nicht dargelegt. Insbesondere hat die Beklagtenseite selbst nicht behauptet, dass die- nach ihren Behauptungen- betroffenen Tiere die Zeitspanne bis zum Eintreffen obrigkeitlicher Hilfe nicht überstanden hätten. Auch dass durch die Beklagtenseite versucht worden sei, vor der streitgegenständlichen Tat eine Einwilligung der Klägerseite zur gewaltsamen Öffnung des Dachbodens einzuholen, hat die Beklagtenseite nicht behauptet. Vielmehr war lediglich nach der Erreichbarkeit eines Haustechnikers und Hilfe bei der Öffnung der streitgegenständlichen Tür gefragt worden. Unter diesen Umständen hätte die Anrufung obrigkeitlicher Hilfe Vorrang vor einem eigenständigen Tätigwerden der Beklagtenseite als milderes Mittel gehabt. Dem Antrag der Beklagtenseite auf Ladung des Zeugen B war vorliegend zur Herbeiführung der Entscheidungsreife nicht nachzukommen, weil sich die Beklagtenseite keine entscheidungserhebliche Behauptung aufgestellt und den Zeugen B hierzu als Beweismittel angeboten hat. Vielmehr erfolgte der Antrag im Nachgang zu der, zunächst schriftlich durgeführten Vernehmung des Zeugen B, um diesem gegebenenfalls Nachfragen zu stellen. Hierbei bot die Beklagte den Zeugen jedoch nicht als eigenes Beweismittel am. Aus dem Hinweis des Gerichts vom 17.12.2021 ergibt sich indes eine Änderung der vorläufigen Einschätzung der Sach- und Rechtslage, weshalb aus den dort ausgeführten Gründen eine Vernehmung des Zeugen B nicht entscheidungserheblich war. Die Klägerseite hat den Beweis für ihre Behauptung erbracht, dass die streitgegenständliche Dachbodentür in der …straße 26b, Frankfurt am Main aufgrund der, durch die Beklagtenseite verursachten Beschädigungen im Bereich des Schlosses ausgetauscht werden musste, wozu die Arbeiten im Umfang der Rechnung der … GmbH v. 04.02.2021 (Nr.: ABG-2021/000000080) erforderlich waren und die Tür in der Folge irreparabel beschädigt war. Dies steht nach der durchgeführten Beweisaufnahme in Form der schriftlichen Vernehmung des Zeugen A zur Überzeugung des Gerichts fest. Der Zeuge A führte insoweit glaubhaft aus, dass das Holz der Tür im Schlossbereich zum Teil ausgebrochen gewesen sei, was eine Reparatur der Tür unmöglich gemacht habe, weil ein Schloss ansonsten nicht dauerhaft haltbar hätte eingesetzt werden können. Den Reparaturkostenumfang hat die Beklagtenseite nicht in erheblicher Weise bestritten. Soweit die Beklagtenseite behauptet, dass lediglich das Schließblech verbogen worden sei, ergibt sich bereits aus dem Lichtbild der Anl. B1, dass entsprechend der glaubhaften Aussage des Zeugen A auch das Türblatt beschädigt worden war. Die Kosten belaufen sich entsprechend der Rechnung vom 4.2.2021 auf 601,01 €. Die von der Beklagtenseite erklärte (hilfsweise) Aufrechnung mit Erstattungsansprüchen der Beklagtenseite wegen der Rettung der Tauben führt nicht zum Entfallen des Klageanspruchs. Denn die Beklagtenseite hat bereits keine konkrete Forderung beziffert, welche zur Aufrechnung gestellt werden könnte. Eine schlüssige Darlegung einer aufrechenbaren Gegenforderung der Beklagtenseite ist damit nicht erfolgt. Im Übrigen würde gemäß § 393 BGB ein Aufrechnungsverbot gegen die streitgegenständliche (Klage-)Forderung aus vorsätzlich begangener, unerlaubter Handlung entgegenstehen, weil vorliegend in Ermangelung der Darlegung etwaiger, den Vorsatz der Mitarbeiter der Beklagtenseite ausschließender Umstände, von einer vorsätzlichen Tatbegehung ausgegangen werden muss. Der Anspruch auf Zahlung von Zinsen ergibt sich aus §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB. Mit Schreiben vom 12.02.2021 forderte die Klägerin die Beklagte unter Fristsetzung zum 15.03.2021 zur Zahlung der Klageforderung auf. Einen früheren Verzugsbeginn hat die Klägerseite nicht schlüssig dargelegt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Klägerin war Eigentümerin des mit einem Mehrparteienwohnhaus bebauten Grundstücks in ...straße Nr. 26b in Frankfurt am Main. Bei der Beklagtenseite handelte es sich um einen Verein zum Schutz von Stadttauben. Am 08.12.2020 verschafften sich zwei Mitarbeiter der Beklagten Zutritt zu dem Dachboden des Hauses …straße 26, indem sie eine der dortigen Dachbodentüren mit einem Werkzeug öffneten und sie dabei beschädigten. Am 29.01.2021 wurde die Tür von der … GmbH repariert. Dabei wurde das Türblatt ausgetauscht. Die Klägerin wendete hierfür 601,01 € auf. Mit Schreiben vom 12.02.2021 forderte die Klägerin die Beklagte unter Fristsetzung zum 15.03.2021 zur Zahlung der Klageforderung auf. Mit Schreiben vom 19.02.2021 (Anl. K4) wies die Beklagtenseite die Ansprüche zurück. Die Klägerseite behauptet, die streitgegenständliche Dachbodentür in der …straße 26b, Frankfurt am Main habe aufgrund der, durch die Beklagtenseite verursachten Beschädigungen im Bereich des Schlosses ausgetauscht werden müssen, wozu die Arbeiten im Umfang der Rechnung der … GmbH v. 04.02.2021 (Nr.: ABG-2021/000000080) erforderlich gewesen seien. Zudem sei die Tür aufgrund der Beschädigungen im Schlossbereich irreparabel beschädigt gewesen. Die Klägerin beantragt, den Beklagten kostenpflichtig zu verurteilen, an die Klägerin 601,01 € zuzüglich Zinsen in Höhe 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 08.12.2020 zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagtenseite behauptet, am Nachmittag des 08.12.2020 seien auf dem Dachboden des Hauses der …straße 26b in Frankfurt am Main Tauben beobachtet worden, welche dort eingeschlossen gewesen seien und bei dem Versuch nach außen zu gelangen von Innen gegen das Fenster „geknallt“ seien. Auf dem Dachboden seien sodann mehrere tote Tauben entdeckt worden sowie Taubennester mit Eiern darin. Weiter behauptet die Beklagtenseite, man habe die Zentrale der Klägerseite telefonisch kontaktiert und unter Schilderung des Sachverhaltes um Unterstützung gebeten, woraufhin aber mitgeteilt worden sei, dass kein infrage kommender Mitarbeiter der Klägerseite verfügbar sei und sich daraufhin Werkzeug besorgt und die Dachbodentür aufgebrochen. Die Beklagtenseite meint, die Klägerseite habe eine, für die Tauben lebensgefährliche Situation pflichtwidrig herbeigeführt, weshalb ein Schadenersatzanspruch wegen der beschädigten Tür ausgeschlossen sei. Die Rechtswidrigkeit der Handlung entfalle jedenfalls gemäß § 228 BGB oder § 904 BGB. Die Beklagtenseite erklärte die Aufrechnung der Erstattungsansprüche der Beklagten gegen die Klägerin aufgrund der Rettung der Tauben mit der Klagehauptforderung. Die Beklagtenseite meint, ein entsprechender Anspruch bestehe nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag (GOA). Das Gericht hat mit Beschluss vom 18.11.2021 Beweis erhoben durch Anordnung der schriftlichen Beantwortung der Beweisfragen durch den Zeugen A. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die den Antwortbogen des Zeugen A vom 13.12.2021 (Bl. 89 f. d.A.) Bezug genommen. Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie den weiteren Akteninhalt Bezug genommen.