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Urteil

31 C 5647/19 (10)

AG Frankfurt, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGFFM:2020:0508.31C5647.19.10.00
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Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 248,45 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 24.07.2019 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin zu 12 % und der Beklagte zu 88 % zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 248,45 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 24.07.2019 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin zu 12 % und der Beklagte zu 88 % zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. I. Des Tatbestandes bedarf es nicht, da ein Rechtsmittel gegen das Urteil unzweifelhaft nicht zulässig ist (§ 313a Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 511 Abs. 2 ZPO). II. Das Gericht hat gemäß § 495a ZPO das Verfahren nach billigem Ermessen bestimmt, da der Streitwert von € 600,00 nicht überschritten wurde. Das Gericht hat den gesamten Akteninhalt berücksichtigt. III. Die zulässige Klage ist zum Teil begründet. 1. Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung des vereinbarten Mietzinses für die Miete der Funkheizkostenverteiler für den Zeitraum vom 01.01.2019 - 31.12.2019 in Höhe von 248,45 € gem. § 535. Abs. 2 BGB iVm. mit dem zwischen den Parteien geschlossenen Mietvertrages vom 03.11.2010. Zwischen den Parteien ist ein wirksamer Mietvertrag über 26 Funk-Heizkostenverteiler zustande gekommen, kraft dessen sich der Beklagte gegenüber der Klägerin zur Zahlung eines Mietzinses in Höhe von je Zähler 9,56 € brutto insgesamt somit für 248,56 € für ein Abrechnungsjahr verpflichtet hat. Unstreitig hat der Beklagte für den Abrechnungszeitraum vom 01.01.2019 - 31.12.2019 keinen Mietzins an die Klägerin gezahlt. Der Mietvertrag zwischen den Parteien wurde wirksam abgeschlossen. Auf die Frage, ob es für den Beklagten erkennbar war, dass zwei separate Verträge geschlossen wurden, kam es hierbei nicht an. Die streitgegenständliche Forderung stammt aus dem am 03.11.2010 geschlossenen Mietvertrag. Der Mietvertrag ist ausweislich des Auftragsformulares vom 03.11.2010 auch für die Dauer von 10 Jahren zustande gekommen, wobei dahinstehen kann, ob eine Einigung über die Vertragslaufzeit im Wege einer Individualvereinbarung zustande gekommen ist. Der Beklagte kann nicht damit durchdringen, dass die Vereinbarung unwirksam im Sinne der Vorschriften der §§ 305 ff. BGB ist, selbst wenn es sich auch bei der Vertragslaufzeit um allgemeine Geschäftsbedingungen handelt. Das erkennende Gericht vermag keine unangemessene Benachteiligung im Sinne des § 307 Abs. 1 S. 1 BGB erkennen. Allgemeine Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Unangemessen ist die Benachteiligung, wenn der Verwender durch einseitige Vertragsgestaltung missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten seines Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne von vornherein auch dessen Belange hinreichend zu berücksichtigen und ihm einen angemessenen Ausgleich zuzugestehen. Dies war hier gerade nicht der Fall. Aus dem Auftragsformular vom 3.11.2010 ergibt sich, dass der Beklagte eine Vertragslaufzeit von 10 Jahren angekreuzt hat. Hierbei kann der Kunde zwischen verschiedenen Vertragslaufzeiten wählen. Der Mietpreis ist jeweils unterschiedlich und umso höher, je kürzer die Vertragslaufzeit gewählt wird. Mit seiner Unterschrift hat der Beklagte auch ausweislich des Formulars bestätigt, dass er darüber informiert wurde, dass ihm für einzelne Gerätetypen unterschiedliche Vertragslaufzeiten angeboten wurde und er die Wahl zwischen diesen verschiedenen Laufzeiten bewusst und unter Abwägung der für ihn maßgeblichen Interessen getroffen hat. Dem Beklagten wurde in Form der günstigeren Preiskonditionen auch ein angemessener Ausgleich gewährt (BGH, Urteil v. 15.03.2018, Az. III ZR 126/17). Zudem erhielt der Beklagte durch die längere Vertragslaufzeit auch insofern den Vorteil, dass auch das Instandhaltungsrisiko der Geräte, die er sich hätte andernfalls kaufen müssen, in diesem Zeitraum auf die Klägerin abgewälzt wurde. Der Vertrag wird somit durch das Kündigungsschreiben des Beklagten vom 16.10.2017 gemäß der Kündigungsbestätigung zum Mietvertrag vom 30.01.2018 zum 30.01.2021 wirksam. Eine außerordentliche Kündigung ist in dem Schreiben nicht zu erkennen. Der Beklagte kann auch nicht damit durchdringen, dass mit dem Bestätigungsschreiben vom 30.1.2018 der Mietvertrag zum 31.12.2016 als wirksam beendet erklärt wurde. Dieses Schreiben bezog sich ausweislich des Wortlauts auf die Dienstleistung. Der Beklagte konnte auch erkennen, dass es sich um zwei verschiedene Verträge handelte. Hinsichtlich des Mietvertrags wird auf das Auftragsformular vom 3.11.2010 Anl. K3, hinsichtlich des Vertrages über die Dienstleistung wird auf das Auftragsformular vom 3.11.2010, vom Beklagten als Anl. K2 vorgelegt, verwiesen. Soweit der Beklagte rügt, dass sich die Kündigungsbestätigung der Dienstleistung vom 30.1.2018 auf die Kundennummer … bezieht, ist darauf hinzuweisen, dass es sich dabei nicht um die Vertragsnummer handelt. Dies schließt nicht aus, dass unter einer Kundennummer mehrere Verträge gelistet sind. Dass die beiden Verträge zu unterschiedlichen Zeiträumen enden, ist auch nicht treuwidrig. Es ist nicht ersichtlich weshalb die gekündigte Dienstleistung alleine von der Klägerin erbracht werden können soll und weshalb die sich noch in seinem Besitz befindlichen Geräte nicht mehr nutzbar sein sollen. 2. Die Klägerin hat jedoch keinen Anspruch auf Ersatz der Inkassokosten in Höhe von 35,10 € gem. §§ 280 Abs.1, Abs. 2, 286 BGB. Die Klägerin hat nicht dargelegt, dass der Beklagte bei Einschaltung des Inkassodienstleisters am 16.07.2019 in Verzug war. Gemäß § 286 Abs. 1 S. 1 BGB kann die Mahnung erst nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgen. Zwar kann eine Mahnung nach dem BGH mit der die Fälligkeit begründenden Handlung verbunden werden, die erstmalige Zusendung einer Rechnung – selbst mit Angabe eines Zahlungsziels – kann grundsätzlich nicht als Mahnung gesehen werden (BGH, Urteil vom 25.10.2007 - III ZR 91/07). Der Beklagte konnte demnach nicht nach Versteichen des in der Rechnung vom 10.1.2019 genannten Zahlungsziels am 25.1.2019 in Verzug geraten. Die Klägerin hat nicht dargelegt, dass eine Mahnung vor dem 16.7.2019 erfolgte. Ein Verzug nach der Regelung des § 286 Abs. 3 S. 1 BGB kommt ebenfalls nicht in Betracht. Danach kommt der Schuldner einer Entgeltforderung zwar spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung leistet, dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, jedoch nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung besonders hingewiesen worden ist. Dies war vorliegend nicht der Fall. 2. Die Nebenforderungen ergeben sich aus §§ 280 Abs. 2, 286 Abs. 1, 288 Abs. 1, 187 Abs. 1 BGB. Nach dem der Inkassodienstleister mit Schreiben vom 16.7.2019 zur Zahlung bis zum 23.7.2019 erfolglos aufgefordert hat, befand sich der Beklagte seit dem 24.7.2019 in Verzug. IV. Die Kostenentscheidung beruht bezüglich des nach teilweiser Klagerücknahme noch rechtshängigen Teils der Klage auf § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO unter Zugrundelegung eines fiktiven Streitwertes und bezüglich der teilweise zurückgenommenen Klage auf § 269 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. § 92 Abs. 2 ZPO, da die Zuvielforderung verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO. V. Die Berufung war nicht zuzulassen, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert, § 511 Abs. 4 ZPO.