Urteil
32 C 1964/18 (86)
AG Frankfurt, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGFFM:2019:0404.32C1964.18.86.00
5mal zitiert
3Zitate
4Normen
Zitationsnetzwerk
8 Entscheidungen · 4 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch nach Art. 7 EG VO 261/2004 i. V. m. § 398 BGB. Zwar mussten die Zedentin der Klägerin bei dem Flug ... von Frankfurt nach Berlin Tegel eine Flugannullierung hinnehmen, was grundsätzlich einen Ausgleichsanspruch nach Art. 7 I FluggastrechteVO begründet. Im streitgegenständlichen Fall ist die EG VO 261/2004 jedoch auf die Buchung der Zedentin nach Art. 3 Abs. 3 Satz 1 EG VO 261/2004 nicht anwendbar. Der in Art. 3 Abs. 3 der FluggastrechteVO normierte Ausschluss greift vorliegend ein. Art. 3 Abs. 3 der FluggastrechtVO lautet: „Diese Verordnung gilt nicht für Fluggäste, die kostenlos oder zu einem reduzierten Tarif reisen, der für die Öffentlichkeit nicht unmittelbar oder mittelbar verfügbar ist. Sie gilt jedoch für Fluggäste mit Flugscheinen, die im Rahmen eines Kundenbindungsprogramms oder andere Werbeprogramme von einem Luftfahrtunternehmen oder Reiseunternehmen ausgegeben wurden“. Gemeint ist damit ein Sondertarif, der am freien Markt nicht erhältlich ist. Zu solchen Tarifen gehören auch Firmentarife, die ein Luftfahrtunternehmen einem Unternehmen anbietet. Solchen Firmentarife fallen nicht unter die Rückausnahme des Satzes 2 von Art. 3 Abs. 3. Dies schon, da die Teilnahme an Kundenbindungsprogrammen oder Werbeprogrammen jedermann zugänglich ist und damit mittelbar der Öffentlichkeit zur Verfügung steht. Firmentarife hingegen sind nur für Mitarbeiter der jeweiligen Unternehmen verfügbar und stehen damit nicht der Allgemeinheit zur Verfügung. Nach durchgeführter Beweisaufnahme ist das Gericht der Überzeugung, dass die Zedentin zu einem reduzierte, für die Öffentlichkeit nicht zugänglichen Tarif gebucht hat. Die Zeugin ... hat überzeugend und widerspruchsfrei erklärt, dass es sich bei der Buchung der Zedentin um einen Firmentarif der Bundeswehr handelt, den nur Angestellte oder Beamte der Bundeswehr in Anspruch nehmen können. Andere Personen könnten diesen Tarif nicht in Anspruch nehmen. Dieser sei im Vergleich zu den allgemeinen, der Öffentlichkeit zugänglichen Tarifen reduziert, wobei sich dieser Preisvorteil auch in den besseren Tarifkonditionen (z. B. Flexibilität) niederschlage. Normalerweise wären bei solchen Firmenverträgen sowohl die Tarifkonditionen als auch die Preise besser als zu normalen Buchungen für die Allgemeinheit. Diese Vereinbarung bestände auch direkt zwischen der Bundeswehr und der Beklagten. Die Buchung erfolge lediglich über ein Reisebüro, das von der Bundeswehr ausgewählt werde und Zugriff auf die vergünstigten Tarife habe. Im Wege der Nachkalkulation unter Zugrundelegung der Buchungsbedingungen des Fluges der Zedentin (flexibler Tarif in den Buchungsklassen M und H) sei der Flug der Zedentin 78,- € günstiger gewesen als der gewöhnliche Tarif mit diesen Buchungskriterien. Die Zeugin führte auch weiter plausibel aus, dass die Preise von sehr vielen Faktoren wie Umbuchbarkeit, Erstattbarkeit und Reiseklasse abhingen. Allein bei einem Flug gäbe es so über 400 Möglichkeiten einen Preis zu kalkulieren. Aus den Unterlagen sei aufgrund eines entsprechenden Hinweises auch klar erkennbar, dass vorliegend zu dem Firmentarif der Bundeswehr gebucht worden sei. Die Zedentin habe auch eine E-Mail-Adresse der Bundeswehr als Kontaktadresse angegeben. Gemäß § 286 Abs. 1 ZPO hat das Gericht unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten ist, wobei eine Behauptung bewiesen ist, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit überzeugt ist, ohne dabei unerfüllbare Anforderungen zu stellen (vgl. BGH, Urteil vom 18.06.1998, Az.: IX ZR 311/95). Die nach § 286 ZPO erforderliche Überzeugung des Richters erfordert keine absolute oder unumstößliche Gewissheit und auch keine „an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit", sondern nur einen für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit, der Zweifeln Schweigen gebietet (vgl. BGH, Urteil vom 17.07.1970, Az.: III ZR 139/67). Diesen Grad an Gewissheit konnte das Gericht durch die durchgeführte Beweisaufnahme erlangen. Den Ausführungen der Klägerseite zu dem berechneten Flugpreis im Schreiben vom 24.10.2018 kommt unter Berücksichtigung der Zeugenaussage keine weitere Bedeutung zu. Die Zeugin hat nachvollziehbar erklärt, dass man günstigere Tarife für einen solchen Flug finden könne, diese hätte aber völlig andere Konditionen bzw. Buchungsklassen und seien mithin nicht vergleichbar. Das Gericht hegt keinen Zweifel an der Berechnung des Flugpreises durch die Zeugin. Diese besitzt die nötigen Fachkenntnisse, um eine mit dem streitgegenständlichen Flug vergleichbare Tarifberechnung vornehmen zu können. Die Klägerseite hat nicht vorgetragen, eine vergleichbare Fachkenntnis zu besitzen und das Berechnungsbeispiel vom 24.10.2018 auch unter Zugrundlegung der Buchungsklassen H und M vorgenommen zu haben. Des Weiteren wird die Ausnahme des Art. 3 Abs. 3 Satz 1 EG VO 261/2004 von der Klägerin zu eng ausgelegt. Der Anwendungsbereich lediglich auf Mitarbeiter der Fluggesellschaften und der Touristikbranche ist dem Wortlaut der Verordnung nicht zu entnehmen und wird in der Kommentierung nur beispielhaft für einen nicht der Öffentlichkeit zugänglichen Tarif genannt. Auch Firmentarife, die auf Grund von einer Vereinbarung mit der Fluggesellschaft den Firmen vergünstigte Konditionen anbieten, fallen wie oben ausgeführt unter die Ausnahme. Solche Tarife sind nicht vergleichbar mit Studententarifen, die auf einem besonderen Angebot der Fluggesellschaft beruhen, dass grundsätzlich der Öffentlichkeit zugänglich ist und lediglich an gewisse persönliche Eigenschaften anknüpft. Vorliegend wird der vergünstigte Tarif nur auf Grund einer rechtsgeschäftlichen Vereinbarung gewährt, die gerade nicht der Öffentlichkeit, sondern nur einem Unternehmen zugänglich ist. Die Nebenforderung teilt das Schicksal der Hauptforderung. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO. Die Berufung wird auf Antrag der Klägerin zugelassen. Die Klägerin begehrt Ausgleichszahlungen aus abgetretenem Recht nach der der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 (EG VO 261/2004). Die Zedentin der Klägerin verfügte über eine bestätigte Buchung für den Flug ... von FRA nach TXL. Ausführendes Unternehmen war die Beklagte. Der Flug sollte am 18.04.2018 um 16:45 Uhr abfliegen und um 17:55 Uhr landen. Der Flug wurde annulliert. Die Buchung für Zedentin der Klägerin, die Mitarbeiterin der Bundeswehr ist, erfolgte durch die Bundeswehr über .... Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger 250,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 % Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.06.2018 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist behauptet, die Buchung durch die Zedentin sei zu einem der Öffentlichkeit nicht zugänglichen, reduzierten Tarif erfolgt. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin ... in der Sitzung vom 21.03.2019. Wegen des Inhalts der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll (Bl. 61 ff. d. A.)Bezug genommen. Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf ihre Schriftsätze jeweils nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.