Beschluss
29 C 1170/16 (46)
AG Frankfurt, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGFFM:2019:0924.29C1170.16.46.00
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Tenor
I. Die dem Sachverständigen ... zu gewährende Entschädigung für diesen Rechtsstreit wird auf EUR 958,84 festgesetzt.
II. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
I. Die dem Sachverständigen ... zu gewährende Entschädigung für diesen Rechtsstreit wird auf EUR 958,84 festgesetzt. II. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Gemäß § 4 JVEG ist über die gerichtliche Festsetzung von Sachverständigenkosten zu entscheiden. I. Der Sachverständige ... ist durch Beschluss des Gerichts vom 30.08.2016 (Bl. 79 bis 81 d.A.) beauftragt worden, ein Gutachten darüber zu erstatten, ob im Einklang mit den Behauptungen der Kläger im Hinblick auf elf Fenster 1. die Faltrollos mangelhaft befestigt worden seien, 2. an den Fenstern der Positionen 1-6 der Rechnung, die oberen Befestigungen ungleich angebracht worden seien, so dass ein Fixieren der Rollos nicht möglich sei, 3. die Bohrlöcher 2-3mm näher an dem Fensterglas angebracht werden müssen hätten, 4. der verursachte Schaden an den Fensterglasleisten sich auf netto EUR 504,00 belaufe, 5. neue Bohrungen erforderlich seien, 6. die Leisten ausgetauscht werden müssten, 7. die Abweichungen der Bohrlöcher nicht mehr im Rahmen einer üblicherweise hinzunehmenden Toleranzgrenze lägen sowie zu der Behauptung der Beklagten, 8. die Montage sei ordnungsgemäß und frei von Mängeln erfolgt, 9. die in Auftrag gegebenen Faltrollos befänden sich in einem abnahmefähigen Zustand, 10. Montagefehler hätten die Erheblichkeitsgrenze nicht überschritten, 11. die Faltrollos müssten in ausreichendem Abstand zur Glasscheibe montiert werden, weil anderenfalls die Gefahr eines Hitzestaus und infolgedessen das Bersten der Gläser drohe, 12. die Abweichungen der Bohrlöcher lägen im Rahmen der Toleranz. Der Sachverständige hat eine Ortbesichtigung vorgenommen und sodann ein Gutachten vom 24.11.2016 erstattet, auf dessen Inhalt hiermit verwiesen wird (Bl. 92 bis 130 d.A.). Der Sachverständige b e a n t r a g t, die ihm zu gewährende Entschädigung auf EUR 2.808.63 festzusetzen. Nach Prüfung durch die Gebührenanweisungsstelle wurde die dem Sachverständigen zu gewährende Entschädigung auf EUR 2.644,11 festgesetzt. Dieser Betrag ergibt sich aus zwei Honorarrechnungen: einmal iHv. EUR 1.870,56 vom 24.11.2016, welche sich auf die Erstellung des Gutachtens selbst bezieht, und einmal iHv. EUR 773,55 vom 09.03.2017, welche in Zusammenhang mit der mündlichen Verhandlung vom 6. März 2017 steht. Nach eingereichter und geprüfter Honorarrechnung vom 24.11.2016 (Bl. 88 bis 91 d.A.) setzt sich der Betrag iHv. EUR 1.870,56 wie folgt zusammen: 1,00 Std. Studium der Akte und persönliche Notizen erstellen 0,50 Std. Ausarbeitung des Schreibens zur Abstimmung der Ortsbesichtigung und Ladung 2,00 Std. Ortsbesichtigung (einschl. Hin und Rückfahrt) 13,25 Std. Ausarbeitung und Niederschrift des Gutachtens 16,75 Std. Gesamtzahl der Stunden 17,00 Std. Aufgerundet nach § 8 Abs. 2 S. 1 JVEG EUR 1.445,00 Bei einem Stundensatz von EUR 85,00 (17 à EUR 85,00) EUR 2,75 Reisekosten für Ortsbesichtigung (gem. § 5 Abs. 2 S. 1 JVEG): 9 km à EUR 0,30 EUR/km EUR 78,00 Fotos (gem. § 12 Abs. 1 Nr. 2): 26 Stück à EUR 2,00 und 52 Stück à EUR 0,50 EUR 18,00 Kopien und Ausdrucke (gem. § 7 Abs. 2 JVEG): 36 Stück à EUR 0,50 EUR 14,40 Schreibkosten für Reinschrift des Gutachtens: 16.000 Anschläge / 1000 à EUR 0,90)´ EUR 13,80 Porto, Telefon, Parken usw. (gem. § 7 JVEG) EUR 1.571,90 Nettobetrag EUR 298,66 USt. iHv. 19 % EUR 1.870,56 zu zahlender Betrag Nach eingereichter und geprüfter Honorarrechnung vom 09.03.2017 (Bl. 190 bis 192 d.A.) setzt sich der Betrag iHv. EUR 773,55 wie folgt zusammen: 4,00 Std. Ortsbesichtigung (einschl. Hin- und Rückfahrt) 1,25 Std. Ausarbeitung und Niederschrift des Gutachtens 2,00 Std. Telefongespräche, Recherchen usw. 7,25-7,50 Std. Gesamtzahl der Stunden 7,50 Std. Aufgerundet nach § 8 Abs. 2 S. 1 JVEG EUR 637,50 Bei einem Stundensatz von EUR 85,00 (7,5 à EUR 85,00) EUR 2,40 Reisekosten für Ortsbesichtigung gem. § 5 Abs. 2 JVEG: 8km à 0,30 EUR/km EUR 10,15 Porto, Telefon, Parken usw. (gem. § 7 JVEG) EUR 650,06 Nettobetrag EUR 123,50 USt. EUR 773,55 zu zahlender Betrag Im Termin vom 6.3.2017 wurde dem Sachverständigen aufgegeben, die von ihm festgestellten Abstände zwischen der jeweiligen Glasscheibe und den von der Beklagten durchgeführten Bohrungen aktenkundig zu machen. Der Sachverständige bezog sich insofern auf sein schriftliches Gutachten, vergleiche Bl. 176 ff., indem er ausführte: „Die jeweils oberen und unteren Montagepunkte wurden an allen in Augenschein genommenen Anlagen als stets gleichartig festgestellt. Dies meint, dass die unteren Halter immer näher zur Scheibe im nahezu geraden Glasleistenbereich angebracht wurden, während die oberen deutlich erkennbar weiter von der Scheibe im Bereich der Rundung montiert wurden“. Hinsichtlich der Abstände reichte der Sachverständige eine Tabelle, siehe Bl. 177, zur Akte, aus welcher sich genommene Abstände von insgesamt fünf Fenstern ergeben. Der Sachverständige ... vertrat insofern die Rechtsauffassung, die absoluten Zahlenangaben seien „lässlich“. Für den Termin vom 6.3.2017 reduzierte die Gebührenanweisungsstelle die Vorstellungen des Sachverständigen hinsichtlich der Vorbereitung des Gerichtstermins mit einem Aktenstudium für faktisch 13 Seiten von dreieinhalb Stunden auf zwei Stunden. Die Klägerin und Widerklägerin hat mit Schriftsatz vom 20. September, vergleiche Bl. 314 ff., Erinnerung gegen den Kostenansatz erhoben. Die Staatskasse hat gegen die Festsetzung der beantragten Summe Bedenken erhoben und die Akten dem Gericht zur Entscheidung vorgelegt. Die Bezirksrevisorin hatte Gelegenheit zur Stellungnahme; auf deren Ausführungen vom 16.10.2017 (Bl. 324 d.A.) und die Erwiderung des Sachverständigen vom 11.11.2018 (Bl. 331 bis 334 d.A.) sowie die darauf ergehende Stellungnahme der Bezirksrevisorin vom 26.11.2018 (Bl. 338 d.A.) wird verwiesen. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf Eingaben der Parteien nebst Anlagen, die Protokolle der mündlichen Verhandlung vom 06.03.2017 und dem Ortstermin vom 10.08.2017 sowie die übrigen Aktenbestandteile verwiesen. II. In Ansehung der Erinnerung der Erinnerungsführerin und Beklagten und auf Antrag war gemäß § 4 JVEG wie tenoriert das Sachverständigenhonorar festzusetzen. Das Gericht ist gemäß § 4 Abs. 1 JVEG zur Festsetzung der Entschädigung des Sachverständigen befugt. Es hält unter Anwendung der §§ 8, 8a, 9 JVEG einen Betrag von insgesamt EUR958,84 für angemessen. Die von dem Sachverständigen geforderte Entschädigung ist nach Auffassung des Gerichts in mehreren Punkten zu verweigern, weil sein Gutachten erstens für die Entscheidung des Rechtsstreits weit überwiegend wertlos und zweitens die geforderte Entschädigung in mehreren Punkten erheblich übersetzt ist. 1. Bezüglich der Rechnung vom 24.11.2016 wird der zu zahlende Betrag auf insgesamt EUR 286,43 festgesetzt, weil das vorgelegte Gutachten seinem Inhalt nach weit überwiegend nicht verwertbar ist. Nach § 8a Abs. 2 S. 1 JVEG erhält der Vergütungsberechtigte eine Vergütung nur insoweit, als seine Leistung bestimmungsgemäß verwertbar ist, wenn er eine mangelhafte Leistung erbracht hat. Ein Gutachten ist u.a. mangelhaft, wenn es für die Beantwortung der Beweisfragen keine Grundlage bilden kann (vgl. LSG RhPf, Beschl. v. 22.02.2016 – L 5 KR 269/15 B; vgl. LSG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 22.04.2008 – L 1 B 89/08 SK, L 1 B 89/08). Die Annahme der Unverwertbarkeit des Gutachtens setzt voraus, dass der gerichtlich bestellte Sachverständige die Unverwertbarkeit verschuldet hat und auch Nachbesserungen und Ergänzungen des Gutachtens den Mangel der Verwertbarkeit nicht erheben. Insoweit ist dem Sachverständigen vor Aberkennung seines Anspruchs grundsätzlich Gelegenheit zur Nachbesserung zu geben (vgl. OLG Düsseldorf, Beschl. v. 26.10.2017 – I-10 W 394/17; vgl. OVG Magdeburg, Beschl. v. 14.08.2017 – 2 L 98/13) Eine mangelhafte Leistung ist hier gegeben: Das Gutachten ist in entscheidenden Punkten nicht ergiebig; das Gutachten beantwortet die gestellten Beweisfragen nicht. Die dem Gutachten beigefügten Fotos sind unprofessionell und nicht aussagekräftig. Gegenstand des Beweisbeschlusses war die Mangelhaftigkeit von manuell zu bedienenden Faltrollos an insgesamt elf Fenstern, wobei Befestigungen dieser Rollos jeweils in den Fensterrahmen links und rechts unten sowie rechts und links oben zu bewerten waren, also elf Mal an die vier Stellen belastbare Messungen durchzuführen waren, um das Gericht in die Lage zu versetzen, zu beurteilen, an welchem Fenster an welcher Stelle eine nicht vertragsgemäße Leistung vorlag und infolgedessen gemäß dem Beweisbeschluss von einer Mangelhaftigkeit auszugehen bzw. von der Erforderlichkeit neuer Bohrungen, vergleiche Bl. 80 d.A. Strittig war zwischen den Parteien, inwieweit die jeweiligen Bohrlochmaße mangelfrei ausreichend nah bzw. fern der entsprechenden Glasscheiben festzustellen waren. Der Sachverständige hat insofern ergiebig sein Gutachten dahingehend erstattet, dass gemäß den Vorgaben des Herstellers der relevante Abstand 17 mm betragen muss und von einer Toleranz von 1 mm auszugehen ist. Ausschließlich und allein diesen Feststellung und gutachterliche Tätigkeit durch Erfragen beim Hersteller und Herleitung der entsprechenden DIN-Norm war für das Gericht verwertbar, vergleiche auch Bl. 206 ff. der Akte. In diesem Zusammenhang durfte der Sachverständige nach Einschätzung des Gerichts, vergleiche § 287 ZPO, für das Studium der Akten (bis dahin 53 inhaltliche Seiten) und die Erstellung persönlicher Notizen sowie Informationsgewinnung durch Kontakt zum Hersteller 1,50 Stunden und die entsprechende Ausarbeitung und Niederschrift des Gutachtens hinsichtlich dieser Informationen maximal zwei weitere Stunden (für die Niederschrift von sechs Seiten) aufwenden. Diese Feststellung betrifft nur Seite 10 des Gutachtens, weswegen für diese Seite 1600 Anschläge sowie für die allgemeinen Seiten des Gutachtens insgesamt vier Kopien zu berücksichtigen sind. Entsprechend durfte der Sachverständige bei einem Stundensatz von EUR 85,- zuzüglich des entsprechenden Auslagen- und Aufwendungsersatzes EUR 286,43 berechtigt geltend machen. Stundenaufwand EUR 85,- x 2,5 EUR 212,50 Schreibkosten EUR 14,40 Porto etc. (§ 7 JVEG) EUR 13,80 EUR 240,70 Zzgl. MwSt (19%) EUR 45,73 EUR 286,43 Sämtliche weiteren gutachterlichen Tätigkeiten in Zusammenhang mit dem Ortstermin im Hause der Kläger waren nicht hingegen verwertbar und somit zu Gunsten des Sachverständigen auch nicht auf Kosten der Parteien abrechenbar. Soweit der Sachverständige in seinem Gutachten, beachte Bl. 102 d.A., feststellt, dass die unteren Halter in einem Abstand von etwa 12 mm, die oberen hingegen mit 19 mm gemessen worden seien, findet dieses pauschale Feststellung keine Grundlage in den Messungen des Sachverständigen. Der Sachverständige hat lediglich Messungen für fünf Fenster aktenkundig gemacht, wobei gegenständlich des Beweisbeschlusses vom 30.8.2016 elf Fenstern waren. Folglich sind bereits bei diesem Prüfungspunkt 65 %, d.h. sechs von den elf streitgegenständlichen Faltrollos, durch den Sachverständigen nicht derart mit Feststellungen unterlegt worden, dass das Gericht entsprechend seinem Beweisbeschluss und den Eingaben durch den Sachverständigen eine Entscheidung zu der Mangelhaftigkeit der Bohrungen und Werkleistungen hätte treffen können. Überdies steht nach der Durchführung eines Ortstermins und der richterlichen Vermessung der streitgegenständlichen Abstände, vergleiche Bl. 225 ff. der Akte, hinreichend fest, dass selbst die vom Sachverständigen überhaupt genommenen Maße größtenteils unzutreffend sind. Die Leistung des Sachverständigen und sein schriftliches Sachverständigengutachten waren insofern ungeeignet, ein Urteil hierauf abzusetzen. In diesem Zusammenhang sei festgestellt, dass der von der Beklagten und Widerklägerin zum Ortstermin mitgebrachte X sämtliche von der Dezernentin genommenen Maße als korrekt feststellte und sich alle Beteiligten auf die von der Unterzeichnerin genommenen Maße als unstreitig einigten. Insofern ist es schlicht falsch, wenn der Sachverständige ... in seinem Gutachten ausführt, die jeweils oberen und unteren Montagepunkte seien stets als gleichartig festgestellt worden. Soweit der Sachverständige zutreffend davon ausgeht, die Bohrungen müssten jeweils 17 mm Abstand aufweisen, hätte er feststellen müssen, bei welchem konkreten Fenster an welcher konkreten Bohrung eben dieser Abstand zuzüglich der 1-mm-Toleranz nicht gegeben war. Jegliche anderen Allgemeinplätze sind nicht geeignet, in einem Gerichtsverfahren zu einer Feststellung von Mangelhaftigkeit oder Abnahmefähigkeit zu gelangen. Im Zusammenhang damit, dass der richterliche Ortstermin dazu führte, dass festzustellen war, dass gerade nicht sämtliche Bohrungen der Beklagten fehlerhaft waren, sondern durchaus einige der Bohrungen exakt den Abstandsvorgaben des Herstellers entsprachen bzw. innerhalb des Toleranzbereiches waren, ist insofern auch die gutachterliche Schlussfolgerung, vergleiche Bl. 104 d.A., es seien 44 neue Bohrungen schlicht falsch und folglich das Gutachten insofern unverwertbar. Bezüglich der geltend gemachten Kosten für Fotografien sei der Vollständigkeit halber auf Bild 8, vergleiche Bl. 114 der Akte hingewiesen. Auf diesem Foto ist zu sehen, dass der Sachverständige die Maßeinheit auf die Gummidichtung der Glasscheibe stützt und nicht auf diese selbst, so dass sich bereits hier eine Ungenauigkeit des Maßes ergeben muss. Zudem kann von der Fotografie nicht geschlossen werden, um welches der streitgegenständlichen 11 Fenstern sich handeln mag. Nicht einmal die Maßeinheit selbst lässt sich auf dem eingereichten und kostenrechtlich abgerechneten Foto erkennen. Folglich kann festgestellt werden, dass der Ortstermin des Sachverständigen zu keinen Ergebnissen führte, die des Gerichts hätte entsprechend des Beweisbeschlusses nutzen können, weshalb sämtliche in Zusammenhang mit dem Ortstermin vom Sachverständigen geltend gemachten Kosten ihm nicht zustehen. Diese ganz überwiegende Unverwertbarkeit der gutachterlichen Leistungen verschuldete der Sachverständige ..., denn es ist nicht ersichtlich, wieso ein von der IHK bestellter Sachverständiger nicht in der Lage war, zuverlässige Maße an allen streitgegenständlichen elf Fenstern zu nehmen und diese in seinen Akten und dem Gutachten festzuhalten und einen richterlichen Beweisbeschluss entsprechend der einzelnen Punkte gutachterlich durch Feststellung eines korrekten Sachverhalts und entsprechender nachvollziehbarer Sachverständiger detaillierter Würdigung abzuarbeiten. Auch die Gelegenheit zur Nachbesserung und Ergänzung seines Gutachtens ließ der Sachverständige ... ungenutzt verstreichen. Seine Eingabe im Nachgang an die mündliche Verhandlung vom 6. März 2017, vergleiche Bl. 176 f. d.A., führte mitnichten zur Behebung der Mangelhaftigkeit der Verwertbarkeit seiner gutachterlichen Tätigkeiten. 2. Hinsichtlich der Rechnung vom 09.03.2017 wird der zu zahlende Betrag auf insgesamt EUR 672,41 festgesetzt, weil der vom Sachverständigen veranschlagte Zeitansatz für die Ortsbesichtigung, d.h. dem Erscheinen zum Gerichtstermin samt der Wegezeit, sowie die Vorbereitungszeit jeweils erheblich übersetzt sind. Für die Ortsbesichtigung, d.h. den Gerichtstermin selbst ist ein Zeitansatz iHv. drei Stunden zu berücksichtigen. Die Verhandlung selbst dauerte von 12.00h bis 13.48h, was zu Gunsten des Sachverständigen, der die Sitzung immer wieder nutzte um von seiner Berufserfahrung und anderen, nicht streitgegenständlichen Rechtsstreitigkeiten zu berichten, dennoch auf zwei Stunden aufgerundet wird. Soweit der Sachverständige für die Anreise bzw. Abreise für die Strecke zwischen den Messeturm Frankfurt dem Gericht jeweils eine Zeitstunde ansetzt, ist dies im Hinblick auf einen körperlich nicht behinderten nicht nachvollziehbar. Die Strecke ist offenkundig mit dem Auto oder Taxi in 11 Minuten, mit öffentlichen Verkehrsmitteln 17 Minuten mit dem Fahrrad in 14 Minuten einer Google-Map-Abfrage zu bewältigen. Diese Zeiten decken sich in etwa mit der persönlichen Erfahrung der Unterzeichnerin. Eine 4-5 -fache Ansetzung des relevanten Zeitfaktors ist ohne Hinzutreten weiterer Umstände nicht nachvollziehbar. Selbst bei Einrechnung eines angemessenen höflichen Puffers, um eine Verspätung zu verhindern etwa durch eine zeitige Anreise und Parkplatzsuche führten nicht zu einer Ausdehnung anrechenbarer Zeit von einer Stunde. Der Sachverständige hat überdies eine Kürzung hinzunehmen hinsichtlich der von ihm angedachten Vorbereitungszeit von dreieinhalb Stunden für den Gerichtstermin, da ein solcher Zeitraum nicht nachvollziehbar ist. Das eigentliche Gutachten des Sachverständigen müsste diesem derartig bekannt gewesen sein, dass seine Vorbereitung für das faktisch lediglich 13 Seiten umfassende Gutachten denkbar kurz hätte sein müssen von allenfalls 1 Stunde. Auch die weiteren Eingaben der Parteien waren 7 Seiten derart knapp, dass in keiner Hinsicht Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass der Sachverständige für die Lektüre und die Bewertung derselben mehr als eine weitere Stunde hätte aufwenden müssen, zumal sich die Schriftsätze zum Teil in Redundanzen der bisherigen Eingaben ergossen. Für die Einzelheiten bezüglich der Zusammensetzung des zu zahlenden Betrags iHv. EUR 672,41 wird auf die Stellungnahmen der Bezirksrevisorin vom 16.10.2018 und vom 26.11.2018 Bezug genommen, welche sich das Gericht hiermit zu Eigen macht. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 4 Abs. 8 JVEG.