Urteil
29 C 3338/16 (21)
AG Frankfurt, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGFFM:2017:0921.29C3338.16.21.00
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Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 105,65 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 07.11.2016 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagte zu 20 % und der Kläger zu 80 % zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch den jeweiligen Vollstreckungsgläubiger durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120% des aufgrund dieses Urteils für diesen insgesamt vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung nicht Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Berufung gegen das Urteil wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 105,65 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 07.11.2016 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagte zu 20 % und der Kläger zu 80 % zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch den jeweiligen Vollstreckungsgläubiger durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120% des aufgrund dieses Urteils für diesen insgesamt vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung nicht Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Berufung gegen das Urteil wird zugelassen. Die zulässige Klage ist nur teilweise begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung weiterer Sachverständigenkosten in Höhe von EUR 105,65 gemäß den §§ 17, 7 StVG, 249, 251, 254 BGB. Der Höhe nach hat der Kläger nur einen Anspruch auf Zahlung des tenorierten Betrages. Der Kläger war berechtigt, einen Sachverständigen mit der Schätzung der Schadenshöhe zu beauftragen und hat hiernach einen Anspruch auf Ersatz der objektiv erforderlichen Kosten gemäß § 249 Abs. 2 S. 1 BGB. Als erforderlich sind nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs diejenigen Aufwendungen anzusehen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten machen würde. Es ist insoweit eine „subjektbezogene Schadensbetrachtung“ anzustellen, d.h. Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten zu nehmen. Insoweit kann der Geschädigte auch einen Anspruch auf Erstattung von Kosten haben, welche über „übliche“ Beträge hinausgehen. Es ist jedoch Aufgabe des für seinen Anspruch darlegungs- und beweisbelasteten Geschädigten in diesen Fällen darzulegen, dass entsprechende überhöhte Beträge im konkreten Einzelfall tatsächlich erforderlich waren. Gemäß der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs genügt der Geschädigte seiner Darlegungslast zur erforderlichen Schadenshöhe der regelmäßig durch Vorlage einer – von ihm beglichenen – Rechnung des von ihm zur Schadensbeseitigung in Anspruch genommenen Sachverständigen (BGH, Urteil vom 22.07.2014, Az.: VI ZR 357/13). Diese Rechtsprechung bezieht sich auf einen Sachverhalt, wo der Geschädigte selbst die Rechnung des Sachverständigen beglichen hat. Eine entsprechende wirtschaftliche Disposition durch einen Geschädigten selbst, insbesondere, wenn diese in Übereinstimmung mit einer zuvor getroffenen Honorarvereinbarung steht, stellt zutreffender Weise ein entsprechend starkes Indiz dafür dar, dass der Geschädigte aufgrund seiner eingeschränkten Erkenntnismöglichkeiten nicht in der Lage war, eine etwaige überhöhte Abrechnung durch den Sachverständigen zu erkennen. Fraglich - und soweit ersichtlich - noch nicht höchstgerichtlich entschieden ist jedoch, ob auch einer Zahlung restlicher Sachverständigenkosten durch einen Rechtsanwalt des Geschädigten eine entsprechende Indizwirkung zukommen kann. Entsprechendes ist nach Auffassung des Gerichts nicht grundsätzlich zu bejahen. Denn die vom Bundesgerichtshof in der Entscheidung vom 22.07.2014 angenommene Indizwirkung geht gerade darauf zurück, dass im Rahmen einer besonderen Fallkonstellation davon auszugehen ist, dass sich in einer tatsächlichen Zahlung die besonderen subjektbezogenen Erkenntnismöglichkeiten des Geschädigten niederschlagen. Dieses ist bei einer Zahlung durch den Rechtsanwalt des Geschädigten jedoch nicht entsprechend der Fall. Insoweit kann bereits denknotwendig nicht davon ausgegangen werden, dass sich in der entsprechenden Zahlung eingeschränkte Erkenntnismöglichkeiten eines geschädigten Laien wiederspiegeln, da dieser insoweit ja tatsächlich rechtsanwaltlich vertreten und damit beraten war. In diesem Fall ist daher davon auszugehen, dass der nunmehr anwaltlich vertretene Geschädigte eine (zumindest deutliche) Überhöhung der in Rechnung gestellten Sachverständigenkosten grundsätzlich hätte erkennen können. Allein aus dem Umstand, dass sodann ungeachtet dessen eine Zahlung erfolgt, kann in diesen Fällen nicht mit hinreichender Sicherheit darauf geschlossen werden, dass sich in der Zahlung die beschränkten Erkenntnismöglichkeiten des Geschädigten wiederspiegeln. Insoweit kommen grundsätzlich auch andere Gründe für die tatsächliche Zahlung in Betracht. So ist zum Einen bereits nicht auszuschließen, dass infolge der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 22.07.2014 entsprechende Zahlungen auch aus prozesstaktischen Erwägungen vorgenommen werden, während in entsprechenden Fallkonstellationen zuvor entweder Befreiungsansprüche verfolgt wurden oder Zahlungsansprüche – ungeachtet einer eigenen Zahlung des Geschädigten - darauf gestützt wurden, dass eine Zahlung durch die Gegenseite endgültig und ernsthaft (etwaig trotz Fristsetzung) abgelehnt wurde und insoweit direkt ein Zahlungsanspruch gemäß § 250 BGB besteht. Indiziell hierfür könnte auch sein, dass von der eigentlichen Abtretungserklärung, von der offensichtlich zu diesem Zeitpunkt noch nicht erkannt wurde, dass diese unwirksam ist, kein Gebrauch gemacht wurde. Insoweit entsprechende Abtretungen vorgenommen wurden, entspricht es jedoch zu einer erwartenden Üblichkeit, dass der Abtretungsempfänger etwaige Erstattungsansprüche sodann auch tatsächlich selbst verfolgt. Insoweit ungeachtet dessen - und abweichend von einer hiernach wohl eigentlich intendierten Vorgehensweise - doch zunächst der Auftraggeber selbst in Anspruch genommen wurde und insoweit eine Zahlung auch tatsächlich erfolgte, so vermag im Ergebnis nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen zu werden, dass dieses wie angeführt etwaig auch nur zur Verbesserung der Erfolgsaussichten einer Beitreibung überhöhter Kosten erfolgte. Entsprechend kommt auch das Landgericht Frankfurt am Main in wiederholter Rechtsprechung zu dem Ergebnis, dass eine Zahlung durch den Prozessbevollmächtigten eines Geschädigten regelmäßig nicht ausreichend ist, um eine Indizwirkung für die Erforderlichkeit der Sachverständigenkosten festzustellen (vgl. u.a.: Urteil vom 28.09.2016, Az.: 2-15 S 132/15, Urteil vom 11.11.2016). Der Kläger vermag sich insoweit auch nicht mit Erfolg auf eine Honorarvereinbarung beziehen. Die Beklagte hat insoweit ausdrücklich in Abrede gestellt, dass es eine wirksame Vereinbarung gebe. Der Kläger hat hierzu weder eine entsprechende schriftliche Vereinbarung vorgelegt, noch zum konkreten Inhalt einer solchen vorgetragen. Entsprechend den Behauptungen der Beklagtenseite wurde auch von der Klägerseite vorgetragen, dass ebenso wie im Mietwagengeschäft auch bei Beauftragung von Sachverständigen einem Geschädigten häufig zu verstehen gegeben wird, dass er sich hinsichtlich der Höhe zu erwartende Kosten keine Gedanken machen müsse, da diese von der Gegenseite übernommen werden (vgl. mündliche Verhandlung vom 26.01.2017, Blatt 72- 74 der Akte). Es entspricht auch der allgemeinen Lebenserfahrung, dass entsprechendes zu treffen sein dürfte bzw. zumindest nicht nur gelegentlich der Fall ist. Insoweit sich ein Geschädigter auf entsprechende Angaben jedoch einlässt und sich hiernach einer verständigen Prüfung geforderter Beträge entzieht, so geht dieses zu dessen Lasten. Denn dem Geschädigten obliegt im Rahmen des Wirtschaftlichkeitsgebots grundsätzlich eine gewisse Plausibilitätskontrolle der geforderten (bzw. später berechneten) Preise (vgl. BGH, Urteil vom 26.04.2016, Az.: VI ZR 50/15). Das Risiko, dass er ohne nähere Erkundigung einen Sachverständigen beauftragt, der sich später im Prozess als zu teuer erweist, verbleibt beim Geschädigten. Insoweit darf sich ein Geschädigter nicht auf entsprechend pauschale Ausführungen und eine grundsätzlich Eintrittspflicht der Beklagten verlassen, sondern ist ungeachtet dessen dazu verpflichtet, geforderte Preise einer Prüfung zu unterziehen. Auch hiernach kann im Ergebnis allein der Unterzeichnung einer entsprechenden Honorarvereinbarung keine hinreichende Indizwirkung für die „Erforderlichkeit“ im Sinne von § 249 Abs. 2 S. 1 BGB zukommen, denn es kann hiernach gerade nicht ausgeschlossen werden, dass diese nur im pauschalen – aber nicht schutzwürdigen – Vertrauen auf Angaben des Auftragnehmers hinsichtlich einer Übernahme durch die Schädigerseite erfolgte. Nähere Umstände, welche im konkreten Einzelfall dazu führen könnten, dass der in Rechnung gestellte Betrag im vorliegenden Einzelfall ungeachtet dessen erforderlich gewesen sein könnte, sind nicht dargetan. Zu den konkreten Umständen des Einzelfalls ist kein näherer Vortrag oder Beweisantritt erfolgt. Nach alledem hat der Kläger vorliegend gegen die Beklagte nur einen Anspruch auf Erstattung der objektiv erforderlichen Kosten, denn es mangelt an einer hinreichenden Darlegung oder Beweisführung, dass über diesen Betrag, der objektiv erforderlichen Kosten hinausgehende Kosten subjektiv erforderlich waren. Hierbei handelt es sich (nur) um die Kosten, welche im Rahmen einer Spannbreite noch als üblich im Sinne des § 632 Abs. 2 BGB anzusehen sind. Das Gericht kann diese Kosten grundsätzlich nach § 287 ZPO schätzen. Das Gericht schließt sich insoweit der Rechtsprechung des Landgerichts Frankfurt am Main aus dem Urteil vom 28.09.2016 an, wonach hierbei auf die Befragung zur Höhe des üblichen Kfz-Sachverständigenhonorars durch den Bundesverband der freiberuflichen und unabhängigen Sachverständigen für das Kraftfahrzeugwesen e.V.- BVSK -, hier die BVSK-Honorarbefragung 2015 für den Postleitzahlenbereich 6 im Korridor HB5, zurückgegriffen werden kann. Das Landgericht Frankfurt am Main hat hierzu im angeführten Urteil wie folgt ausgeführt: „Die Bemessung der Höhe des Schadensersatzanspruchs obliegt dem nach § 287 ZPO besonders freien Tatrichter. Die Art der Schätzgrundlage gibt § 287 ZPO nicht vor. Die Schadenshöhe darf lediglich nicht auf der Grundlage falscher oder offenbar unsachlicher Erwägungen festgesetzt werden. Auch darf auf fachliche Erkenntnisse nicht verzichtet werden. Gleichwohl können in geeigneten Fällen Listen oder Tabellen bei der Schadensschätzung verwendet werden. Die Eignung der Liste bedarf nur der Klärung, wenn mit konkreten Tatsachen aufgezeigt wird, dass geltend gemachte Mängel der Schätzgrundlage sich auf den zu entscheidenden Fall in erheblichem Umfang auswirken (so der BGH zu der Eignung der Schwacke-Mietwagenpreisliste und der entsprechenden Liste des Fraunhofer Instituts, Urteil vom 12.04.2011, Az: VI ZR 300/09, NJW 2011, 1947, zitiert über beck-online). Der BGH sieht auch kein Hindernis bezüglich der grundsätzlichen Eignung zweier Listen darin, wenn diese in ihren Erhebungen deutlich voneinander abweichen (zu Schwacke und Fraunhofer: Urteil vom 18.12.2012, Az: VI ZR 316/11, NJW 2013, 1539, zitiert über beck-online). b) Die BVSK-Honorarbefragungen sind geeignete Schätzgrundlagen für das übliche Sachverständigenhonorar. Der Einwand, es werde nicht die überwiegende Zahl der Sachverständigen repräsentiert, wird dadurch entkräftet, dass nach Schätzungen des BVSK bezogen auf die Zahl der von freiberuflichen Sachverständigen erstellten Schadensgutachten seitens der BVSK-Mitglieder ein Marktanteil von 75 % erreicht wird. Als Sachverständige haben die Befragten auch die fachliche Eignung, die Umfrage sachgemäß zu beantworten. Was das Wissen der Umfrageteilnehmer um die Verwertung als Schätzgrundlage angeht, handelt es sich um eine typische Begleiterscheinung empirischer Erhebungen, die nicht schlechterdings zur Untauglichkeit der gemachten Angaben führt. Die Befragung war darauf gerichtet, welche Honorare von den befragten Sachverständigen in Rechnung gestellt werden. Die Anzahl der eingeholten Fragebögen (933 bei der BVSK-Honorarbefragung 2015) sowie die überschaubare Spanne innerhalb des Korridors HB V sprechen für eine marktgerechte Erhebung. Zudem lässt sich die BVSK auch regional auswerten, was eine noch genauere Schätzung der regional üblichen Vergütung zulässt. Bereits aus der BVSK Honorarbefragung 2010/2011 ergibt sich, dass die interne Auswertung der Analyse zudem ergeben hat, dass signifikante Unterschiede hinsichtlich der städtischen und ländlichen Regionen nicht gegeben sind, so dass ein Zuschlag für den Raum Frankfurt nicht begründet werden kann, zumal der Postleitzahlenbereich 6, der auch andere Großstädte mit einbezieht, ohnehin ein höheres Grundhonorar zulässt als die überregionale Tabelle. Die Kammer konnte deshalb davon absehen, zur Frage der üblichen Vergütung ein eigenes Sachverständigengutachten in Auftrag zu geben, dessen Kosten zu dem Streitwert dieses Verfahrens außer Verhältnis stehen würden (Rechtsgedanke des § 287 Abs. 2 ZPO). c) Da nach der Rechtsprechung des BGH als übliche Vergütung nicht nur ein fester Satz oder gar ein fester Betrag herangezogen werden kann, sondern diese sich innerhalb einer bestimmten Bandbreite bewegt, wobei Ausreißer außer Betracht zu bleiben haben und der Bereich entscheidend ist, in dem sich die Mehrzahl und damit die die Üblichkeit bestimmenden Werte halten (BGH, Urteil vom 04.04.2006, AZ: X ZR 122/05, NJW 2006, 2472, zitiert über juris, dort Rdnr. 10), ist auf den Korridor HB V abzustellen, in welchem 50% bis 60% der BVSK-Mitglieder abrechnen. d) Die Vergütung ist auch nicht zwingend nach dem zeitlichen Aufwand abzurechnen; auch muss sich die Pauschalvergütung nicht an dem zeitlichen Aufwand orientieren. Das Sachverständigenhonorar kann vielmehr - entsprechend der BVSK-Honorarbefragung - in Relation zur Schadenshöhe berechnet werden, da eine an der Schadenshöhe orientierte angemessene Pauschalierung des Honorars Rechnung trägt, dass das Honorar des Sachverständigen die Gegenleistung für die Feststellung des wirtschaftlichen Wertes der Forderung des Geschädigten ist (BGH a.a.O.) e) Auch bezüglich der Nebenkosten ist die BVSK-Honorarbefragung 2015 anzuwenden. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass dort eine Befragung zu den Nebenkosten nicht mehr erfolgt ist, stattdessen sind den Umfrageteilnehmern Nebenkostensätze vorgegeben worden, die aus Sicht des BVSK üblich und „betriebswirtschaftlich ohne Weiteres darstellbar“ sind. Dies geschah mit dem Ziel, eine Vergleichbarkeit der Grundhonorare zu erreichen. Die Vorgabe bestimmter Nebenkostensätze beinhaltete die Erläuterung gegenüber den Umfrageteilnehmern, dass diese „unter Berücksichtigung der … vorgegebenen Nebenkosten [i]hr Grundhonorar ggf. anpassen“ müssten. Der BVSK erklärt den Anstieg der Grundhonorare um 5 % bis 6 % gegenüber der Honorarbefragung 2013 u.a. damit, dass viele Sachverständige Gewinnanteile in den Nebenkosten in das Grundhonorar übertragen hätten. Für Zwecke der Schadensschätzung bedeutet dies, dass ein Sachverständigenhonorar, das sich im Honorarkorridor HB V bewegt, nur dann auch als „üblich“ i.S.v. § 632 Abs. 2 BGB und damit als „erforderlich“ i.S.v. § 249 Abs. 2 S. 1 BGB eingestuft werden kann, wenn gleichzeitig die vom BVSK vorgegebenen Nebenkostensätze nicht überschritten werden. Andernfalls sind die erhobenen Nebenkosten entsprechend zu kürzen.“ Das Gericht schließt sich diesen Ausführungen an. Hiernach ergibt sich im vorliegenden Einzelfall folgende Berechnung: Anspruch auf pauschale Beträge für die Nutzung von EDV hat der Kläger nicht. Es ist zum einen weder vorgetragen, noch ersichtlich, dass diese tatsächlich angefallen oder erforderlich sind. Zum anderen sind diese Kosten grundsätzlich mit dem Grundhonorar abgegolten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung von Wertminderung. Der Kläger ist hinsichtlich der Behauptung, es sei eine Wertminderung in Höhe von 200,00 EUR eingetreten, beweisfällig geblieben. Daneben hat der Kläger keinen Anspruch auf weitere Zahlung einer allgemeinen Kostenpauschale, die grundsätzlich mit 25 Euro ausreichend bemessen und bereits reguliert ist. Auch insoweit findet § 287 ZPO Anwendung. Einen Anspruch auf Zahlung weiterer außergerichtlicher Anwaltskosten hat der Kläger nicht, nachdem die Beklagte bereits in Höhe von 147,56 EUR reguliert hat. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 11, 711, 709 S. 1 und 2 ZPO. Die Berufung war nach § 511 Abs. 4 zuzulassen. Der Kläger nimmt die Beklagte auf Zahlung weiterer Sachverständigenkosten, Wertminderung und Anwaltskosten nach einem Verkehrsunfall vom 05.10.2016 in Frankfurt am Main in Anspruch. Die 100%ige Haftung der Beklagten für die Folgen dieses Unfallereignisses steht zwischen den Parteien nicht im Streit. Der Kläger beauftragte nach dem Unfallereignis ein Sachverständigenbüro mit der Erstellung eines Reparaturkostenkalkulationsgutachtens. Der Sachverständige bezifferte einen Reparaturaufwand von EUR 1.017,24 am Klägerfahrzeug. Die merkantile Wertminderung wurde mit EUR 200,00 beziffert. Mit Rechnung vom 14.10.2016 stellte der Sachverständige dem Kläger für die Gutachtenerstellung einen Betrag in Höhe von EUR 704,96 in Rechnung. Hinsichtlich der Einzelheiten der Rechnung, insbesondere der Zusammenstellung dieses Gesamtbetrages, wird auf die zur Akte gereichte Anlage zur Klageschrift, Blatt 5 der Akte, verwiesen. Die Beklagte zahlte an den Sachverständigen direkt für die Erstellung des Sachverständigengutachtens einen Betrag in Höhe von EUR 407 brutto. Hinsichtlich der näheren Zusammensetzung dieses Gesamtbetrages wird auf die Klageschrift, dort Seite 2, Blatt 2 der Akte, verwiesen. Eine weitergehende Zahlung lehnte die Beklagte trotz anwaltlicher Geltendmachung durch den Kläger ab. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers tätigte eine Zahlung des Differenzbetrages an den Sachverständigen. Der Kläger behauptet, die Wertminderung betrage 200,00 EUR. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger EUR 497,96 sowie vorgerichtliche Anwaltskosten von 108,29 EUR jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.11.2016 zu zahlen, hilfsweise den Kläger von den Anwaltskosten freizustellen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Ergänzung des Tatbestandes wird Bezug genommen auf alle Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen und sonstige Aktenbestandteile.