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Urteil

32 C 3022/14-27

AG Frankfurt, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGFFM:2014:1201.32C3022.14.27.0A
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Leitsätze
1. Die Bestellerkündigung nach § 649 BGB ist bei einem Flugbeförderungsvertrag nur bis zur vereinbarten Annahmeschlusszeit möglich. Das Nichterscheinen am Flugsteig zu diesem Zeitpunkt hat Annahmeverzug und Unmöglichkeit zur Folge. 2. Begehrt der Fluggast infolge der Unmöglichkeit die Herausgabe ersparter Aufwendungen oder der Erwerbsvorteile, ist die Fluggesellschaft nicht verpflichtet, ihre bertrieblichen Abläufe am Flugtag, Geschäftsbeziehungen zu Dritten, ihre Kalkulation und ihre allgemeine Geschäftspolitik zu freibleibenden Sitzplätzen darzulegen.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtstreits trägt die Klägerin. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung des insgesamt vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Bestellerkündigung nach § 649 BGB ist bei einem Flugbeförderungsvertrag nur bis zur vereinbarten Annahmeschlusszeit möglich. Das Nichterscheinen am Flugsteig zu diesem Zeitpunkt hat Annahmeverzug und Unmöglichkeit zur Folge. 2. Begehrt der Fluggast infolge der Unmöglichkeit die Herausgabe ersparter Aufwendungen oder der Erwerbsvorteile, ist die Fluggesellschaft nicht verpflichtet, ihre bertrieblichen Abläufe am Flugtag, Geschäftsbeziehungen zu Dritten, ihre Kalkulation und ihre allgemeine Geschäftspolitik zu freibleibenden Sitzplätzen darzulegen. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtstreits trägt die Klägerin. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung des insgesamt vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Berufung wird zugelassen. B. Das Amtsgericht Frankfurt am Main ist örtlich zuständig gemäß § 39, § 504 ZPO. Die Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Herausgabe ersparter Aufwendungen oder anderweitig erlangter Vorteile gemäß § 812 Abs. 1 Satz 2 Var. 2 BGB (condictio ob causam finitam) in Verbindung mit § 649 Satz 1 BGB. Die Klägerin hat den streitgegenständlichen Beförderungsvertrag nicht rechtzeitig gekündigt. Eine Kündigung war vorliegend nur bis Annahmeschluss am Gate möglich. Eine ausdrückliche Kündigung bis zu diesem Zeitpunkt hat die Klägerin unstreitig nicht erklärt. Der Annahme einer Kündigung durch schlüssiges Verhalten steht der fehlende eindeutige Erklärungswert des bloßen Nichterscheinens am Gate entgegen. Das bloße Nichterscheinen am Gate kann verschiedene Ursachen haben, z. B. Verspätung, tatsächliche Verhinderung oder den Wunsch, sich durch die Buchung des Tickets nur eine garantierte Beförderungsoption zum gebuchten Zeitpunkt zu sichern. Die in dem nach Verstreichen der boarding-Zeit erklärten Abrechnungsverlangen liegende Kündigung ist verspätet. Ein Kündigungsrecht § 649 BGB stand der Klägerin nicht mehr zu, weil hinsichtlich der Beförderungsleistung mit dem Verstreichen der vereinbarten Boarding-Zeit Unmöglichkeit eingetreten war. Nach der vom erkennenden Gericht geteilten Rechtsauffassung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main handelt es sich bei der Flugbeförderung im Linienverkehr um ein Fixgeschäft (vgl. OLG Frankfurt, NJW-RR 1997, 1136). Erscheint der Fluggast nicht rechtzeitig am Gate, gerät er zudem in Annahmeverzug (§ 293, § 296 BGB). Die Leistungsgefahr geht damit nach § 300 Abs. 2 BGB auf den Fluggast über. Rechtsfolge der nach Annahmeschluss eingetretenen Unmöglichkeit ist der Wegfall der Pflicht der Beklagten zur Beförderung (§ 275 Abs. 1 BGB). In entsprechender Anwendung des § 326 Abs. 2 und des § 323 Abs. 6 BGB ist damit ein Kündigungsrecht ausgeschlossen, wenn die Unmöglichkeit während des Annahmeverzugs eintritt (vgl. Gaier, in: Münchener Kommentar, 6. Aufl., § 314 BGB Rn. 11). Die Beklagte behält demnach nach § 326 Abs. 2 Satz 1 BGB ihren Anspruch auf die Gegenleistung. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch nach § 812 Abs. 1 Satz 2 Var. 2 BGB (condictio ob causam finitam) in Verbindung mit § 326 Abs. 2 Satz 2 BGB. Für über den erstatteten Betrag hinausgehende herauszugebende Vorteile ist die Klägerin ihrer Pflicht zur substantiierten Darlegung und ihrer Beweislast nicht hinreichend nachgekommen. Die Darlegungs- und Beweislast für ersparte Aufwendungen und Erwerbsvorteile liegt im Rahmen des § 326 Abs. 2 Satz 2 BGB bei der Klägerin, ohne dass die Vermutung des § 649 Satz 3 BGB eingreift. Die beklagte Fluggesellschaft hat zu den Abläufen und Gegebenheiten, die in ihrer Sphäre liegen, soweit zumutbar, substantiiert Stellung genommen (vgl. Ernst, in: Münchener Kommentar, 6. Aufl., § 326 BGB Rn. 123; BGH NJW-RR 2007, 989 (990) zum Maßstab). Sie hat dargelegt, dass das Flugzeug geflogen sei. Sie hat weiterhin plausibel dargelegt, dass der Sitzplatz nach Annahmeschluss nicht mehr weiterveräußert werden konnte. Sie hat in allgemeiner Form die wirtschaftliche Funktion des Kerosinzuschlags und der Ticketgebühr erläutert und dargelegt, dass diese Kosten ihr tatsächlich entstanden seien. Schließlich hat sie nachvollziehbar dargelegt, dass ihr eine nennenswerte Kerosinersparnis durch den freibleibenden Platz in Ansehung der Streckenlänge, des eingesetzten Flugzeugtyps und dessen Verbrauchs und des gegenwärtigen Kerosinpreises nicht entstanden sei. Weitere Darlegungen, insbesondere durch Vorlage konkreter Kalkulationen oder Offenlegung der Geschäftspolitik bei freibleibenden Plätzen sowie Geschäftsbeziehungen zu Dritten (hinsichtlich Kerosin und Ticketgebühr) und Offenlegung der betrieblichen Abläufe am Flugtag sind der Beklagten nicht zuzumuten. Diese Angaben sind der Kern der wirtschaftlichen Tätigkeit der Beklagten. Das Interesse der Beklagten an deren Geheimhaltung mit Rücksicht auf Konkurrenten überwiegt das Auskunftsinteresse der Klägerin schon deshalb, weil sie sich durch rechtzeitige Kündigung ohne jede Schwierigkeit die Vorteile der Beweiserleichterung des § 649 Satz 3 BGB hätte sichern können und somit nicht schutzbedürftig ist. Demgegenüber ist die Klägerin ihrer Darlegungs- und Beweislast nicht nachgekommen. Sofern sie in allgemeiner Form die Kerosinersparnis durch ein leichteres Flugzeug dargelegt und hierfür ein Sachverständigengutachten angeboten hat, genügt dies nicht, weil sie ihrerseits nicht mehr auf den substantiierten Sachvortrag der Beklagten zur Flugstrecke, zum Flugzeugtyp und zum Kerosinpreis eingegangen ist. Es kann als naturwissenschaftlich richtig und nicht beweisbedürftig angesehen werden, dass ein leichteres Flugzeug weniger Treibstoff verbraucht. Eine Aussage zu konkreten Einsparungen im vorliegenden Fall ist jedoch damit nicht verbunden. Soweit die Beklagte Sachverständigenbeweis für Mängel der durchgeführten Erstattungsabrechnung angeboten hat, ist dem ebenfalls nicht nachzugehen, weil die formelle Ordnungsmäßigkeit der Abrechnung nicht entscheidungserheblich für die Frage tatsächlich ersparter Aufwendungen oder erlangter Erwerbsvorteile ist. Weiteren Beweis hat die Klägerin nicht angeboten und ist damit beweisfällig geblieben. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Berufung war zuzulassen. Die Voraussetzungen des § 511 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 4 ZPO liegen vor. A. Die Klägerin buchte bei der Beklagten ein Flugticket für einen Flug von München nach Hannover für den 18.11.2013. Der Gesamtpreis von 288,89 € setzt sich aus dem Nettoentgelt von 145,- € netto nebst Steuern und Gebühren von 138,89 €, davon 68,- € Kerosinzuschlag, und einer Ticketgebühr von 5,- € zusammen. Der Flug wurde vom flugberechtigten Mitarbeiter der Klägerin nicht wahrgenommen. Am 04.04.2014 wurde das Ticket zur Erstattung eingereicht. Die Beklagte erstattete 70,89 € (Steuern und Gebühren abzüglich Kerosinzuschlag und Sonstiges). Die Klägerin trägt vor, der Beklagten seien durch die ersparte Beförderung herauszugebende ersparte Aufwendungen an Kerosin und Ticketgebühr entstanden, ggf. auch Weiterverwendungsvorteile durch anderweitigen Verkauf des Platzes. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 218,- € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten seit Zustellung der Klage zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der streitgegenständliche Flug sei durchgeführt worden. Der Sitzplatz habe nicht weiterverkauft werden können. Über die abgerechneten Aufwendungen hinaus habe sie durch den freibleibenden Platz nichts erspart. Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstands wird auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.