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Beschluss

946 OWi 19/08

AG Frankfurt, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGFFM:2008:1014.946OWI19.08.0A
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Leitsätze
1. Die Aktenversendungspauschale fällt dann an, wenn die Akten an ein auswärtiges Gericht versandt und dort ins Gerichtsfach eingelegt werden. Es ist kein sachlicher Gesichtspunkt erkennbar, die Aktenversendung mit anderen Gerichten per Dienst-Kfz anders zu behandeln, als mit dem zwar innerhalb der Stadt Frankfurt am Main, dort jedoch in einiger Entfernung liegenden Ordnungsamt. 2. Der Wortlaut des§ 107 Abs. 5 („je durchgeführte Sendung“) ist dahingehend zu verstehen, dass bei mehrfach durchgeführten Versendungen eine Akte jede einzelne Sendung kostenpflichtig ist.
Tenor
In der Bußgeldsache … wegen Ordnungswidrigkeit - hier: Antrag auf gerichtliche Entscheidung - wird die Kostenentscheidung des Ordnungsamtes (…) vom 14.04.2008 (Az.: …) aufrechterhalten. Der Antragsteller hat die Kosten des gerichtlichen Verfahrens sowie seine eigenen Auslagen zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Aktenversendungspauschale fällt dann an, wenn die Akten an ein auswärtiges Gericht versandt und dort ins Gerichtsfach eingelegt werden. Es ist kein sachlicher Gesichtspunkt erkennbar, die Aktenversendung mit anderen Gerichten per Dienst-Kfz anders zu behandeln, als mit dem zwar innerhalb der Stadt Frankfurt am Main, dort jedoch in einiger Entfernung liegenden Ordnungsamt. 2. Der Wortlaut des§ 107 Abs. 5 („je durchgeführte Sendung“) ist dahingehend zu verstehen, dass bei mehrfach durchgeführten Versendungen eine Akte jede einzelne Sendung kostenpflichtig ist. In der Bußgeldsache … wegen Ordnungswidrigkeit - hier: Antrag auf gerichtliche Entscheidung - wird die Kostenentscheidung des Ordnungsamtes (…) vom 14.04.2008 (Az.: …) aufrechterhalten. Der Antragsteller hat die Kosten des gerichtlichen Verfahrens sowie seine eigenen Auslagen zu tragen. Mit Bescheid des Ordnungsamtes (…) vom 14.04.2008 wurde gegenüber dem Verteidiger gemäß § 107 Abs. 5 OWiG für die auf seinen Antrag erfolgte Aktenversendung zum Zwecke der Einsichtnahme eine Auslagenpauschale in Höhe von 12 € erhoben und dieser zur Zahlung aufgefordert. Hiergegen wendet sich der Verteidiger als Kostenschuldner mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist gemäß § 62 OWiG zulässig, aber unbegründet. Es entspricht herrschender Rechtsprechung und Literaturmeinung, dass die Aktenversendungspauschale dann anfällt, wenn die Akten an ein auswärtiges Gericht versandt und dort ins Gerichtsfach eingelegt werden (Göhler, OWiG, 14. Aufl., Rdnr. 23a zu § 107, Rebmann u.a., OWiG, Loseblattkommentar, Rdnr.23 zu § 107, jeweils m.w.N.). Die Stadt Frankfurt am Main unterhält bei dem Amtsgericht Frankfurt am Main ein eigenes Postfach, welches täglich durch einen Kurierfahrer der Stadt (…) bedient wird. Bei dieser Gelegenheit werden sowohl Schriftstücke, die für das Amtsgericht selbst, als auch solche die für Rechtsanwälte mit Gerichtsfach bestimmt sind, abgegeben. Letztere werden sodann durch Bedienstete des Amtsgerichts Frankfurt am Main in die Gerichtsfächer der Rechtsanwälte verteilt. Auch vorliegend wurden die Akten dem Antragsteller zur Einsichtnahme in der geschilderten Art und Weise zugeleitet, ebenso erfolgt der Aktenverkehr z.B. mit den Gerichten in Hanau und Darmstadt. Es ist kein sachlicher Gesichtspunkt erkennbar, die Aktenversendung mit anderen Gerichten per Dienst-Kfz anders zu behandeln, als mit dem zwar innerhalb der Stadt Frankfurt am Main, dort jedoch in einiger Entfernung liegenden Ordnungsamt (so auch AG Frankfurt a. M., B.v. 15.02.2005, Az. 920 OWi 8/05 und vgl. zum Kriterium der Nutzung von Dienst-Kfz: LG Frankenthal, B.v. 12.07.1995 in MDR 1996, S. 104 ). Soweit die Auffassung vertreten wird, dass bei einer Versendung über eine Entfernung von nur wenigen hundert Metern innerhalb derselben Stadt keine Versendungspauschale anfällt (so z.B. LAG Schleswig-Holstein, B.v. 09.02.2007, Az. 1 TA 62/06), verkennt dies den Charakter einer Pauschale, denn Pauschalierung eines Verwaltungsaufwandes bedeutet gerade die Loslösung von einer konkreten Kostenbetrachtung im Einzelfall (vgl. Rebmann, a.a.O.). Eine andere Betrachtung ist hier auch nicht deswegen geboten, weil an demselben Tage mehrere Akten demselben Verteidiger versandt wurden. Da es auf der Hand liegt, dass jeden Tag eine Vielzahl von einzelnen Akten für verschiedene Rechtsanwälte per Kurier befördert werden, wäre bei einem pro Gesamtversendung eines Tages berechneten Betrag nicht zu entscheiden, welche der Akten beziehungsweise Rechtsanwälte an diesem Tag die Kostenlast tragen soll. Dem steht auch der Wortlaut des § 107 Abs. 5 OWiG„je durchgeführte Sendung“ nicht entgegen, da dieser dahingehend zu verstehen ist, dass bei mehrfach durchgeführten Versendungen einer Akte jede einzelne Sendung kostenpflichtig ist. Im übrigen ist darauf hinzuweisen, dass ein Dienst-Kfz - wie von der Stadt (…) zum Transport der Akten verwandt- bekanntermaßen tatsächlich Kosten verursacht und daher durch die Versendung von Akten wie im vorliegenden Fall keinesfalls Gebühren ohne Gegenleistung erhoben werden. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 473 Abs. 1 StPO, 62 Abs. 2 S. 2 OWiG. Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 62 Abs. 2 S. 3 OWiG).