Urteil
30 C 4111/20 (20)
AG Frankfurt 20. Einzelrichter, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGFFM:2021:0323.30C4111.20.20.00
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Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 215,00 zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.11.2020 zu zahlen.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 215,00 zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.11.2020 zu zahlen. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klage ist begründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten nebst Verzugszinsen aufgrund des streitbefangenen Verkehrsunfallgeschehens vom 31.08.2017 aus §§ 7, 18 StVG, 249, 286, 288 BGB, 115 VVG. Die streitgegenständlichen Rechtsverfolgungskosten waren zuzusprechen, weil aus der maßgeblichen ex-ante-Sicht der Klägerin die Einschaltung eines Rechtsanwalts zur vorgerichtlichen Geltendmachung des ihr aus dem Unfallgeschehen vom 31.08.2017 entstandenen Schadens erforderlich und zweckmäßig war. Zwar gilt grundsätzlich, dass die Ersatzpflicht dann entfällt, wenn es sich um einen einfach gelagerten Fall handelt, es sei denn, der Geschädigte ist geschäftlich unerfahren oder die Schadensregulierung wird verzögert. Der Ausnahmetatbestand liegt vorliegend zweifelsfrei nicht vor. Ein einfacher Fall ist hier zwar gegeben, denn es handelt sich um einen schlichten Auffahrunfall, bei dem der Fahrer des bei der Beklagten versicherten Fahrzeugs sein Verschulden bereits am Unfallort eingeräumt hatte. Weitere vorprozessuale Einwände gegen das Bestehen der Klageforderung waren zu keinem Zeitpunkt erhoben worden. Bei der Frage, ob die Einschaltung eines Anwalts zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich ist, darf allerdings nicht alleine darauf abgestellt werden, ob der Fall objektiv einfach gelagert ist und ob aufgrund der bekannten Fallumstände mit Einwendungen des gegnerischen Haftpflichtversicherers nicht zu rechnen ist. Denn wie das Gericht aus zwischenzeitlich über 30jähriger Berufspraxis in Zivilsachen weiß, erheben die Haftpflichtversicherer vollkommen unabhängig vom Alter des Fahrzeugs, von der Höhe des Schadens, von der Zahl der einzelnen Schadenspositionen oder sonstiger Umstände regelmäßig Einwendungen zum Grund oder zur Höhe des Schadens, und dies – wie die Klägerseite richtig bemerkt hat – in vielen Fällen sogar über viele Jahre hinweg entgegen einer bereits gefestigten anderslautenden Rechtsprechung (Beispiel Abrechnung der Mietwagenfälle nach der Fracke-Methode oder Einwendungen zur Erforderlichkeit einzelner Reparaturpositionen bei Abrechnung auf Reparaturkostenbasis – Stichwort: Werkstattrisiko etc.). Auch bei sogenannten einfach gelagerten Fällen ist mithin in der Regulierungspraxis keineswegs damit zu rechnen, dass ein aus Sicht des Geschädigten einfacher Fall auch in einfacher Weise reguliert wird. Daß dies im vorliegenden Fall geschehen ist, ist erfreulich, war aber so nicht zwingend zu erwarten. Mit ihrer Aufrechnungsforderung dringt die Beklagte nicht durch. Die Klägerin ist nicht verpflichtet, zu dem beklagtenseits lediglich vermuteten Großkundenrabatt weiteren Vortrag zu halten. Eine Umkehr der Darlegungslast ist nur für solche Konstellationen anzunehmen, in denen die eigentlich darlegungsbelastete Partei deswegen keinen Vortrag halten kann, weil sich die Ereignisse insgesamt ausschließlich in der Sphäre der Gegenpartei ereignet haben, in die sie als beweisbelastete Partei keinen Einblick hat. Diese Voraussetzungen liegen hier erkennbar nicht vor: Die Beklagte formuliert rein spekulative Vermutungen über das Vorliegen eines Großkundenrabatts. Wenn ein solcher eingeräumt sein sollte, ließen sich hierfür wenigstens Indizien feststellen, die die Klägerin jedoch nicht benannt hat (wie hier Amtsgericht Kassel, Entscheidung vom 04.06.2019 zu Aktenzeichen 435 C 1567/18, zitiert nach juris). Nach alledem war wie erkannt zu entscheiden mit der Kostenfolge aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in § 708 Nr. 11, 713 ZPO. Entfällt gemäß § 313 a Abs. 1 S. 1 ZPO.