OffeneUrteileSuche
Urteil

29 C 2577/20 (11)

AG Frankfurt 11. Einzelrichter, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGFFM:2021:0929.29C2577.20.11.00
9Zitate
3Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

9 Entscheidungen · 3 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten. A. Die zulässige Klage ist unbegründet. I. Der geltend gemachte Schadenersatzanspruch steht der Klägerin gegen die Beklagten weder aus § 97 Abs. 2 UrhG, noch aus § 823 Abs. 1 BGB zu. Voraussetzung beider Anspruchsgrundlagen ist eine Verletzung entsprechender Rechte durch die Beklagten, wofür die Klägerin beweisfällig geblieben ist. Dabei kann dahinstehen, ob der Klägerin die von ihr behaupteten Rechte an dem streitgegenständlichen Computerspiel zustehen, ob die behauptete Rechtsverletzung über den Anschluss der Beklagten begangen wurde und ob auch die Beklagte zu 1) Inhaberin des streitgegenständlichen Internetanschlusses ist. Selbst wenn dies der Fall wäre, bestünde kein Anspruch der Klägerin gegen die Beklagten. Nach der Rechtsprechung des BGH kann eine tatsächliche Vermutung zu Lasten des Anschlussinhabers bestehen, wenn über seinen Internetanschluss eine Rechtsverletzung begangen wurde und nicht die ernsthafte Möglichkeit bestand, dass Dritte den Internetanschluss genutzt haben (BGH, Urteil vom 08.01.2014, I ZR 169/12 – BearShare). Dem Anschlussinhaber obliegt hierbei eine sekundäre Darlegungslast. Diese führt aber weder zu einer Umkehr der Beweislast noch zu einer über die prozessuale Wahrheitspflicht und Erklärungslast (§ 138 ZPO) hinausgehenden Verpflichtung des Anschlussinhabers, dem Anspruchsteller alle für seinen Prozesserfolg benötigten Informationen zu verschaffen. Der Anschlussinhaber genügt seiner sekundären Darlegungslast dadurch, dass er vorträgt, ob andere Personen und gegebenenfalls welche anderen Personen selbständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung ernsthaft in Betracht kommen. Hierbei ist es dem Anschlussinhaber zuzumuten, dass er seine Familienmitglieder hinsichtlich des gegen ihn erhobenen Vorwurfs befragt und das Ergebnis der Befragung wahrheitsgemäß mitteilt. Die pauschale Behauptung der bloß theoretischen Möglichkeit der Nutzung durch die Familienmitglieder genügt nicht. Weitergehende Nachprüfungen dahingehend, ob die Familienmitglieder hinsichtlich der behaupteten Zugriffszeiten oder wegen der Art der Internetnutzung als Täter der geltend gemachten Rechtsverletzung in Betracht kommen, sind dem Anschlussinhaber hingegen nicht zumutbar. Ferner ist es dem Anschlussinhaber nicht zumutbar, die Internetnutzung seiner Familienmitglieder einer Dokumentation zu unterwerfen, um im gerichtlichen Verfahren seine täterschaftliche Haftung abwenden zu können. Auch kann vom Anschlussinhaber nicht die Untersuchung des Computers seiner Familienmitglieder im Hinblick auf die Existenz von Filesharing-Software verlangt werden (BGH, Urteil vom 06.10.2016 – I ZR 154/15, Rn. 26 – „Afterlife“; Urteil vom 27.07.2017 – I ZR 68/16, Rn. 18 – „Ego-Shooter“). Dieser Darlegungslast sind die Beklagten nachgekommen. Sie haben dargetan, dass der streitgegenständliche Internetanschluss von ihnen nicht genutzt worden sei und sie die streitgegenständliche Rechtsverletzung nicht begangen hätten. Sie hätten keinerlei Interesse an oder Zugang zu Computerspielen. Der Internetanschluss sei zu den fraglichen Zeitpunkten nur von ihren damals zwischen 14 und 25 Jahre alten sieben Kindern genutzt worden, und zwar für schulische Zwecke und – zeitlich begrenzt - zur Unterhaltung. Die Beklagten legen dar, welches der Kinder über welche Endgeräte Zugriff auf den Internetanschluss gehabt habe. Ferner geben sie Namen, Geburtsdaten und aktuelle Wohnanschrift der Kinder an. Die den Beklagten bekannten Personen mit Zugang zum streitgegenständlichen Internetanschluss sind somit im Rahmen der sekundären Darlegungslast ordnungsgemäß benannt worden. Ferner haben die Beklagten zu ihrem eigenen Nutzerverhalten und dem Nutzerverhalten ihrer Kinder vorgetragen. Die Beklagten legen weiter dar, sie hätten ihre Kinder zu den streitgegenständlichen Rechtsverletzungen befragt. Keines habe ihnen gegenüber auf die Nachfrage hin eingeräumt, die Rechtsverletzungen begangen zu haben. Nach ihren technischen Kenntnissen seien sie nicht in der Lage gewesen, die Endgeräte nach der Abmahnung auf den entsprechenden Download hin zu untersuchen. Dieses Vorbringen der Beklagten ist ausreichend. Das Landgericht Frankfurt hat zur entsprechenden Darlegungslast mit Hinweisbeschluss vom 04.02.2016 (Az.: 2-03 S 64/15) wie folgt ausgeführt: „Entgegen der Auffassung der Klägerin musste der Beklagte nicht konkreter zur Nutzungsmöglichkeit zum Tatzeitpunkt vortragen. Es reichte vielmehr aus, dass er dargelegt hat, dass seine Frau stets Zugang zum Internetanschluss hatte. Die Auffassung der Klägerin kann auch nicht auf die Entscheidung des BGH „Tauschbörse III“ (Urt. v. 11.06.2015 – I ZR 75/14, WRP 2016, 73) gestützt werden. Darin hat der BGH ausgeführt (Rn. 42): „Den Beklagten als Inhaber des Internetanschlusses trifft im Hinblick auf die Frage, ob zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung andere Personen den Anschluss nutzen konnten, eine sekundäre Darlegungslast, der er nur genügt, wenn er vorträgt, ob andere Personen und gegebenenfalls welche anderen Personen selbständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter in Betracht kommen. In diesem Umfang ist der Anschlussinhaber im Rahmen des Zumutbaren zu Nachforschungen sowie zur Mitteilung verpflichtet, welche Kenntnisse er dabei über die Umstände einer eventuellen Verletzungshandlung gewonnen hat (vgl. BGHZ 200, 76 Rn. 20 - BearShare; BGH, Urteil vom 11. April 2013 - I ZR 61/12, TransportR 2013, 437 Rn. 31). Diesen Anforderungen wird die pauschale Behauptung der bloß theoretischen Möglichkeit des Zugriffs von im Haushalt des Beklagten lebenden Dritten auf seinen Internetanschluss nicht gerecht.“ Der Beklagte hat vorliegend nicht nur die theoretische Möglichkeit der Nutzung durch seine Ehefrau vorgetragen. Er hat vielmehr dargelegt, dass er und seine Ehefrau über einen gemeinsam genutzten PC und einen gemeinsam genutzten Laptop verfügen und seine Ehefrau daher eigenständig Zugang zum Internetanschluss hatte. Er hat daher im Rahmen des Zumutbaren die Möglichkeiten einer Rechtsverletzung eruiert und das Ergebnis davon mitgeteilt.“ Das Gericht schließt sich diesen Ausführungen an. Indem die Beklagten darlegen, der Internetanschluss sei von ihnen selbst nicht genutzt worden, sondern nur von ihren Kindern, ergibt sich hieraus zwangsläufig der Vortrag, dass diese eigenständigen Zugang zum Internetanschluss hatten. Die Beklagten haben mithin dargetan, dass andere Personen als sie, nämlich ihre Kinder, als Täter der Rechtsverletzung ernsthaft in Betracht kommen. Soweit die Klägerin der Ansicht ist, die Beklagten hätten nicht bestritten, dass ihre Kinder die Rechtsverletzungen nicht begangen hätten, kann dem nicht gefolgt werden. Schon mit der Klageerwiderung vom 05.10.2020 haben die Beklagten behauptet, dass die Rechtsverletzung – so sie denn überhaupt festzustellen sein sollte – von einem ihrer Kinder begangen wurde, und zum Beweis die Vernehmung ihrer Kinder angeboten (Bl. 37 d.A.). Dass die Beklagten der ihnen obliegenden sekundären Darlegungslast nicht genügt hätten, ergibt sich – entgegen der Auffassung der Klägerin – auch nicht aus der Entscheidung des EuGH in Sachen „Bastei Lübbe“ (Urteil vom 18.10.2018 – C-149/17, zitiert nach juris). Wie das Landgericht Frankfurt am Main in seinem Beschluss vom 18.12.2018 (2-03 S 14/18, Rn. 27, zitiert nach juris) zutreffend ausgeführt hat, ist der EuGH in seiner Entscheidung von der Frage ausgegangen, ob die Instanzgerichte aufgrund des Vortrags des Anschlussinhabers daran „gehindert“ seien, weitere Beweismittel zu sichern und auszuwerten, wenn der Anschlussinhaber mindestens ein Familienmitglied benennt, dem der Zugriff auf diesen Anschluss möglich war, ohne dass der Anschlussinhaber nähere Einzelheiten zu Zeitpunkt und Art der Nutzung durch dieses Familienmitglied mitteilen muss (EuGH, a.a.O., Rn. 29, 51). Für diesen Fall hat der EuGH festgestellt, dass dem Erfordernis, ein angemessenes Gleichgewicht zwischen den verschiedenen Grundrechten zu gewährleisten, nicht genügt werde (EuGH, a.a.O., Rn. 51). Das erkennende Gericht hat sich jedoch aufgrund des Vortrags der Beklagten und angesichts der Beweisangebote der Klägerin gerade nicht daran gehindert gesehen, die zur Verfügung stehenden Beweismittel – namentlich die Vernehmung der Kinder der Beklagten – zu sichern und zu würdigen. Vielmehr hat das Gericht mit Beweisbeschluss vom 02.06.2021 die Beweisaufnahme durch Vernehmung der Kinder der Beklagten angeordnet, um den Sachverhalt – auch zu Gunsten der Klägerin, wie es der EuGH verlangt – aufzuklären. Dass es zu dieser Vernehmung letztlich nicht gekommen ist, weil die Klägerin den von ihr angebotenen Beweis durch Vernehmung der Kinder der Beklagten im Termin zur Beweisaufnahme zurückgenommen hat, führt zu keinem anderen Ergebnis. Verzichtet die Klägerin auf die von ihr angebotenen verfügbaren Beweise, folgen hieraus weder höhere Anforderungen an die sekundäre Darlegungslast der Beklagten noch ist in diesem Fall das vom EuGH geforderte angemessene Gleichgewicht zwischen den verschiedenen Grundrechten nicht gewährleistet. Das Gericht war vorliegend nämlich nicht aufgrund des Vortrags der Beklagten an der Sicherung und Auswertung weiterer Beweismittel „gehindert“, sondern aufgrund des Verzichts der Klägerin auf die von ihr zunächst angebotenen Zeugen. Da die Beklagten mithin der ihnen obliegenden sekundären Darlegungslast entsprochen haben, oblag es der Klägerin zu beweisen, dass die Beklagten Täter sind, die Kinder der Beklagten den streitgegenständlichen Internetanschluss zu den fraglichen Zeitpunkten nicht genutzt haben. Die Klägerin hat diesen Beweis jedoch nicht erbracht. Den von ihr angebotenen Zeugenbeweis hat sie im Termin zur Beweisaufnahme zurückgenommen. II. Auch eine Haftung der Beklagten als Störer kommt nicht in Betracht. Als Störer kann bei der Verletzung absoluter Rechte auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer - ohne Täter oder Teilnehmer zu sein - in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung des geschützten Rechts beiträgt. Dabei kann als Beitrag auch die Unterstützung oder Ausnutzung der Handlung eines eigenverantwortlich handelnden Dritten genügen, sofern der Inanspruchgenommene die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit zur Verhinderung dieser Handlung hatte. Da die Störerhaftung nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt werden darf, die weder als Täter noch als Teilnehmer für die begangene Urheberrechtsverletzung in Anspruch genommen werden können, setzt die Haftung als Störer die Verletzung zumutbarer Verhaltenspflichten, insbesondere von Prüfungspflichten, voraus. Ob und inwieweit dem als Störer Inanspruchgenommenen eine Verhinderung der Verletzungshandlung des Dritten zuzumuten ist, richtet sich nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls unter Berücksichtigung seiner Funktion und Aufgabenstellung sowie mit Blick auf die Eigenverantwortung desjenigen, der die rechtswidrige Beeinträchtigung selbst unmittelbar vorgenommen hat (BGH, Urteil vom 08.01.2014, I ZR 169/12 - BearShare). Der Inhaber eines Internetanschlusses ist grundsätzlich nicht verpflichtet, volljährige Familienangehörige oder Lebenspartner über die Rechtswidrigkeit einer Teilnahme an Internettauschbörsen oder sonstigen Rechtsverletzungen im Internet zu belehren und ihnen die Nutzung des Internetanschlusses zur rechtswidrigen Teilnahme an Internettauschbörsen oder zu sonstigen Rechtsverletzungen im Internet zu verbieten, wenn keine konkreten Anhaltspunkte für eine solche Nutzung bestehen (BGH, Urteil vom 08.01.2014, I ZR 169/12 - BearShare). Eine Störerhaftung der Beklagten scheitert vorliegend bereits daran, dass die Klägerin eine Tatbegehung durch jemand anderen als die Beklagten ausdrücklich bestreitet und insbesondere hinsichtlich der Kinder der Beklagten behauptet, dass diese die streitgegenständlichen Rechtsverletzungen nicht begangen haben. Ob die Beklagten ihre Kinder, soweit sie zu den streitgegenständlichen Zeitpunkten minderjährig waren - hinreichend über die Rechtswidrigkeit einer Teilnahme an Internettauschbörsen belehrt und ihnen eine Teilnahme daran verboten haben, kann dahinstehen. Eine Störerhaftung der Beklagten würde sich hieraus nur ergeben, wenn die Klägerin nachgewiesen hätte, dass eines der minderjährigen Kinder die streitgegenständliche Rechtsverletzung begangen hat. Dies bestreitet die Klägerin jedoch ausdrücklich. Zudem ist den Beklagten ein Verstoß gegen ihnen obliegende Prüfungs- und Überwachungspflichten nicht zur Last zu legen. Es ist nicht ersichtlich und nicht dargetan, dass die Beklagten Anhaltspunkte dafür gehabt hätten, dass ihre Kinder den Internetanschluss zur rechtswidrigen Teilnahme an Tauschbörsen missbrauchten. III. Mangels Hauptanspruchs besteht auch kein Anspruch der Klägerin auf die geltend gemachten Nebenforderungen. B. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. C. Die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711, 709 S. 2 ZPO. Die Klägerin macht gegenüber den Beklagten Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche wegen Verletzung von Urheberrechten im Hinblick auf das im April 2014 erstveröffentlichte Computerspiel „…“ geltend. Der im Jahr 1954 geborene Beklagte zu 2) hat mit Wissen und Billigung der im Jahr 1964 geborenen Beklagten zu 1), seiner Ehefrau, einen unter der gemeinsamen Wohnanschrift der Beklagten gelegenen Internetanschluss unter dem Namen „A“ angemeldet. Mit der Ermittlung von IP-Adressen, über die unerlaubt das Computerspiel „…“ zum Download angeboten wird, beauftragte die Klägerin den Dienstleister B GmbH. Die Klägerin erwirkte beim Landgericht Köln (Az.: 225 O 103/15 und 233 O 44/16) gegenüber dem Provider des unter dem Namen „A“ angemeldeten Internetanschlusses die Gestattung, Auskunft zu erteilen, über Namen und Anschrift der Nutzer, denen u.a. die IP-Adressen 79.255.23.134 am 05.12.2015 um 18:37:24 Uhr und 79.255.28.51 am 05.03.2016 um 23:59:36 Uhr und um 23:59:56 Uhr zugewiesen waren. Zu diesen Zeitpunkten waren auch die Kinder der Beklagten unter der Anschrift der Beklagten wohnhaft und verfügten über folgende Endgeräte, wobei die vorhandenen Computer von allen Kindern mitbenutzt wurden: … (geb. am …1990) – ein Smartphone, … (geb. am …1992) – ein Smartphone, … (geb. am …1993) – ein Laptop und ein Smartphone, … (geb. am …1997) – ein Laptop und ein Smartphone, … (geb. am … 1998) – ein Smartphone, … (geb. am … 2001) – kein eigenes Endgerät und … (geb. … 1994) – ein Laptop und ein Smartphone. Mit Schreiben vom 23.06.2016 adressiert an „A“ forderte die Klägerin durch die Klägervertreter zur Unterlassung rechtsverletzender Handlungen auf. Die Klägerin macht hierfür vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten aus einem Gegenstandswert von 20.000,- EUR in einer Höhe von 984,60 EUR geltend. Die Beklagte zu 1) gab daraufhin eine Unterlassungserklärung ab. Mit der Klage nimmt die Klägerin die Beklagten ferner auf einen Teilschadensersatz in Höhe von 1.000,- EUR in Anspruch. Die Klägerin behauptet, sie sei u.a. für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland exklusiv berechtigt, das Computerspiel „…“ als Retail DVD-ROM herzustellen, zu bewerben, zu veröffentlichen und zu vertreiben und über das Internet begangene Rechtsverletzungen zu verfolgen. Nachdem sie zunächst behauptet hat, Inhaber des unter dem Namen „Samina Riaz“ angemeldeten Internetanschlusses sei die Beklagte zu 1), behauptet die Klägerin zuletzt, beide Beklagte seien Inhaber dieses Internetanschlusses und trügen auch die hierfür entstehenden Kosten gemeinsam. Die Klägerin behauptet ferner, das Computerspiel „…“ sei zu den oben genannten Zeitpunkten über die oben genannten IP-Adressen über ein Filesharingnetzwerk Dritten zum Download bereitgehalten worden. Diese IP-Adressen seien zu den genannten Zeitpunkten dem Internetanschluss der Beklagten zugeordnet gewesen. Die Kinder der Beklagten hätten zu den streitgegenständlichen Tatzeitpunkten den Anschluss der Beklagten tatsächlich nicht genutzt. Sie hätten zu keinem Zeitpunkt über den Anschluss der Beklagten Tauschbörsensoftware genutzt und die streitgegenständliche Datei nicht widerrechtlich Dritten zum Download angeboten. Sie interessierten sich nicht für Werke der streitgegenständlichen Art, hätten das streitgegenständliche Werk nicht konsumiert und dieses zum Tatzeitpunkt nicht gekannt. Die Beklagten hätten die Kinder zu den streitgegenständlichen Vorfällen bis heute nicht befragt und Nachforschungen nicht angestellt. Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagten hafteten aufgrund der gegen sie als Inhaber des Internetanschlusses streitenden Täterschaftsvermutung. Die Beklagten seien der ihnen obliegenden sekundären Darlegungslast nicht hinreichend nachgekommen. Ferner ist die Klägerin der Ansicht, die Beklagten hafteten gemeinschaftlich für die streitgegenständliche Rechtsverletzung. Die Klägerin ist weiterhin der Ansicht, für die vorgerichtliche Abmahnung sei ein Gegenstandswert von 20.000,- EUR angemessen. Nachdem die Klägerin zunächst nur die Beklagte zu 1) in Anspruch genommen hat, hat sie mit Schriftsatz vom 02.03.2021 die Klage auf den Beklagten zu 2) erweitert und beantragt zuletzt, 1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie einen Betrag von 984,60 EUR nebst jährlicher Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 05.07.2016 zu zahlen; 2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie einen weiteren Betrag über 1.000,- EUR nebst jährlicher Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 05.07.2016 zu zahlen. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Die Beklagten behaupten, Inhaber des von dem Beklagten zu 2) unter dem Namen „A“ angemeldeten Internetanschlusses sei allein der Beklagte zu 2), der auch für die Kosten aufgekommen sei. Die Beklagten bestreiten, die streitgegenständliche Rechtsverletzung begangen zu haben. Sie behaupten, sie hätten keinerlei Interesse an oder Zugang zu Computerspielen und insbesondere schon gar nicht zu solchen wie dem hier streitgegenständlichen. Der streitgegenständliche Internetanschluss sei von keinem von ihnen, sondern nur von ihren Kindern genutzt worden. Der Internetzugang sei im Hinblick darauf eingerichtet worden, dass diese den schulischen Anforderungen entsprechend entsprechende Recherchen durchführen konnten. Ferner habe der Internetanschluss zeitlich begrenzt von den Kindern zur Unterhaltung genutzt werden dürfen. Im streitgegenständlichen Zeitraum hätten ihre damals in ihrem Haushalt wohnhaften Kinder …, …, …, …, …, … und … Zugriff auf den streitgegenständlichen Internetanschluss gehabt. Sie hätten alle ihre Kinder zu den streitgegenständlichen Vorfällen befragt. Keines der Kinder habe ihnen gegenüber auf die Nachfrage hin eingeräumt, die Rechtsverletzung begangen zu haben. Nach ihren technischen Kenntnissen seien sie nicht in der Lage gewesen, die Endgeräte nach der Abmahnung auf den entsprechenden Download hin zu untersuchen. Nachdem das Gericht mit Beweisbeschluss vom 02.06.2021/26.07.2021 die Beweisaufnahme durch Vernehmung der Kinder der Beklagten angeordnet hat, hat die Klägerseite im Termin zur mündlichen Verhandlung und Beweisaufnahme am 08.09.2021 ihr Beweisangebot zurückgenommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie der vorgetragenen Rechtsansichten wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.