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Urteil

3a C 52/21

AG Frankenthal, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Das Behandlungsvertragsrecht beinhaltet keinen Nacherfüllungsanspruch.(Rn.19) 2. Macht ein Patient einen Schadensersatzanspruch aufgrund eines Behandlungsfehlers geltend, ist er für das Vorliegen des Behandlungsfehlers beweisbelastet.(Rn.21)
Tenor
1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 4.478,42 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.11.2020 sowie Mahnkosten in Höhe von 7,50 Euro und vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 454,20 Euro zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das Behandlungsvertragsrecht beinhaltet keinen Nacherfüllungsanspruch.(Rn.19) 2. Macht ein Patient einen Schadensersatzanspruch aufgrund eines Behandlungsfehlers geltend, ist er für das Vorliegen des Behandlungsfehlers beweisbelastet.(Rn.21) 1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 4.478,42 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.11.2020 sowie Mahnkosten in Höhe von 7,50 Euro und vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 454,20 Euro zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags. Die zulässige Klage ist überwiegend begründet. Das Amtsgericht Frankenthal (Pfalz) ist gemäß § 29 ZPO, § 269, 270 BGB örtlich und nach § 23 Nr. 1 GVG sachlich zuständig. Der Klägerin steht aus abgetretenem Recht, § 398 BGB, ein Zahlungsanspruch in Höhe von 4478,42 Euro gegen den Beklagten gemäß § 630a Abs. 1 BGB zu. Zwischen dem Beklagten und der Praxis Dr. R.ist am 16.04.2020 ein Behandlungsvertrag gemäß § 630a BGB zustande gekommen. Die Vertragsparteien haben übereinstimmende Willenserklärungen im Hinblick auf den Abschluss eines Vertrags abgegeben. Dabei sind die Willenserklärungen gemäß §§ 133, 157 BGB vor dem objektiven Empfängerhorizont unter Berücksichtigung der Umstände und des Grundsatzes von Treu und Glauben auszulegen. Hierbei ist zu berücksichtigen, ob der Beklagte überhaupt einen neuen Behandlungsvertrag schließen wollte. Es ist denkbar, dass die Vertragsparteien am 16.04.2020 keinen Konsens erreicht haben, wenn der Beklagte damals lediglich seinen „Nachbesserungsanspruch“ aus dem früheren Behandlungsvertrag geltend machte. Somit kommt es bei der Beurteilung der Erklärung durch den objektiven Empfänger maßgeblich darauf an, ob ein solcher Anspruch bestand. Bezüglich der Behandlung, bei der der später gebrochene Implantatsteg eingesetzt wurde, der den Bruch der Zahnprothese verursachte, hatte der Beklagte mit der Praxis Dr. R.einen Behandlungsvertrag geschlossen. Ein solcher Vertrag ist seiner Natur nach als Dienstvertrag (ggf. mit werkvertraglichen Elementen) zu qualifizieren, vgl. § 630b BGB. Wenn der Vertrag auch die technische Anfertigung einer Zahnprothese zum Inhalt hat, gelten die werkvertraglichen Vorschriften nur für diesen Teil der vereinbarten Leistungen (BGH NJW 2011, 1674). Vorliegend bezieht sich die in Rede stehende mögliche Schlechtleistung jedoch nicht auf die technische Anfertigung der Zahnprothese, sondern auf die Art und Weise der Einsetzung des Implantatstegs, sodass die Vorschriften der §§ 630a ff. BGB i.V.m. 611 ff. BGB Anwendung finden. Die genannten Vorschriften beinhalteten keinen Nacherfüllungsanspruch, wie ihn etwa das Kauf-, Miet- und Werkvertragsrecht kennt. Das Dienstvertragsrecht enthält, wie das Behandlungsvertragsrecht, aufgrund bewusster gesetzgeberischer Entscheidung keinen solchen Anspruch, sodass auch eine analoge Anwendung anderer Nacherfüllungsvorschriften ausscheidet. Eine Leistungsstörung in Form der Schlechtleistung kann daher nur Folgeansprüche auslösen, die sich aus dem allgemeinen Schuldrecht ergeben. Diese sind vorrangig in § 280 BGB geregelt (Staudinger/Gutmann, 2021, § 630b BGB Rn. 47 ff. und ausführlich „Fehlerhafte medizinische Behandlung und ärztlicher Honoraranspruch“ Aufsatz von Wolfram Schütz, Oliver Dopheide, VersR 2006, 1440 m. w. N.). Der Beklagte hatte am 16.04.2020 keinen Nachbesserungsanspruch gegenüber dem behandelnden Zahnarzt. Vor diesem Hintergrund ist die Erklärung des Beklagten, bei der er zustimmte, die Kosten der Behandlung zu tragen, als Willenserklärung auf Abschluss eines neuen Behandlungsvertrags auszulegen. Somit ist ein Vergütungsanspruch gemäß § 630a Abs. 1 BGB entstanden. Gegen diesen Vergütungsanspruch hat der Beklagte keine Einwendungen geltend gemacht, die diesen zum Erlöschen bringen könnten. Eine Kündigung gemäß §§ 627, 630b BGB ist nach vollständiger Erbringung der Leistungen nicht mehr möglich. Eine Aufrechnung mit einem möglichen gemäß § 249 Abs. 2 BGB auf Geld gerichteten Schadensersatzanspruch (zur Notwendigkeit der Aufrechnung: Schütz/Dopheide, VersR 2006, 1440) gemäß § 280 Abs. 1 BGB aufgrund der möglichen Schlechtleistung hat der Beklagte weder vorprozessual noch durch Prozesserklärung gemäß § 388 BGB erklärt. Der Beklagte hätte ggf. einen Schadensersatzanspruch im Wege der Naturalrestitution gemäß §§ 280 Abs. 1, 249 Abs. 1 BGB geltend machen können. Der Beklagte vermochte jedoch nicht mit der zur Überzeugung des Gerichts erforderlichen Sicherheit, § 286 ZP, zu bewiesen, dass ein (grober) Behandlungsfehler und damit eine beachtliche Schlechtleistung des behandelnden Zahnarztes Dr. M.... vorliegt. Der Beklagte ist insoweit beweisbelastet. Zwar legt die Begutachtung durch den Gutachter der AOK Rheinland-Pfalz/Saarland Dr. H.nahe, dass die durch Dr. M.... durchgeführte Behandlung gerade nicht lege artes erfolgte, denn aufgrund der Spannweite und der Umgehungskonstruktion eines Implantats entspreche dies nicht den gängigen prothetischen und implantologischen Richtlinien, allerdings vermochte das Sachverständigengutachten durch Oberstarzt Dr. T.nicht den erforderlichen Beweis für einen (groben) Behandlungsfehler und dessen Kausalität für eine Nachbehandlung mit der zur Überzeugung des Amtsgerichts erforderlichen Sicherheit, § 286 BGB, festzustellen. Auch ist die Kausalitätskette, die zum Bruch der Implantatschiene geführt haben soll, nicht mit der zur Überzeugung des Gerichts erforderlichen Sicherheit, § 286 ZPO, nach den plausiblen Feststellungen des Sachverständigen, die einen schicksalhaften Verlauf nicht auszuschließen vermögen, erwiesen. Ein Zurückbehaltungsrecht gemäß § 320 BGB steht dem Beklagten nach Annahme der Leistung des Behandelnden ebenfalls nicht zu. Weiterhin hat der Beklagte erfolglos § 630c Abs. 3 BGB eingewandt. Es wurden keine Tatsachen vorgetragen, aus denen sich ergibt, dass der Beklagte von der Behandlung abgesehen hätte, wenn er ordnungsgemäß über die Kosten belehrte worden wäre (vgl. BGHZ 224, 256). Die Zinsansprüche ergeben sich aus §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 Abs. 1, Abs. 3, Abs. 4, 288 Abs. 1 ZPO. Der Beklagte erhielt eine Rechnung über die fällige Forderung, welche im August 2020 dem Beklagten zuging. Somit war der Beklagte jedenfalls ab dem 02.11.2020 im Verzug. Ein Anspruch auf Erstattung der am 21.01.2021 entstandenen Rechtanwaltskosten in Höhe von 454,20 Euro sowie der Kosten für drei Mahnungen in Höhe von insgesamt 7,50 €; § 287 ZPO, besteht gemäß §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 BGB. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO. Beschluss Der Streitwert wird auf 4.478,42 € festgesetzt. Die Parteien streiten um einen Vergütungsanspruch für zahnärztliche Leistungen aus abgetretenem Recht. Die Klägerin ist ein überregional tätiges Abrechnungsunternehmen mit Sitz in Stuttgart, welches auf Leistungen für Zahnmedizinerinnen und -mediziner spezialisiert ist und hat mit dem behandelnden Zahnarzt Dr. M.eine Factoring-Vereinbarung, nach deren Inhalt der Klägerin eine Forderung gegen den Beklagten abgetreten wird, getroffen. Der Beklagte war bereits seit vielen Jahren als Patient in der zahnärztlichen Praxis in L.in Behandlung. In den Oberkiefer des Beklagten war am 25.08.2017 ein Implantatverbindungssteg für eine herausnehmbare Zahnprothese von den Zeugen Dr. M... und Dr. A. eingesetzt worden. Im Oberkiefer des Beklagten befanden sich zu dieser Zeit noch fünf Implantate, auf denen der Steg aufgebaut werden sollte. Aufgrund der Unlösbarkeit des sog. Abutments eines der Implantate, wurde der Implantatsteg nur mit den vier übrigen Implantaten verschraubt. Am 16.12.2019 suchte der Beklagte erneut die Praxis auf, da der Implantatverbindungssteg sowie die Zahnprothese gebrochen war und ihm mitgeteilt worden ist, dass eine neue Prothese auf zusätzliche Implantate gestützt werden müsse, die entsprechend in den Kiefer eingebracht werden müssten. Dies war zunächst nicht umgesetzt worden. Am 24.03.2020 erfolgt eine Begutachtung des Gebisses des Beklagten durch Zahnarzt Dr. H.im Auftrag der AOK Rheinland-Pfalz/Saarland. Die Begutachtung erfolgte wegen des Verdachts auf einen Behandlungsfehler beim Einpassen des Zahnimplantats. Der Gutachter kam zu dem Ergebnis, dass die am 25.08.2017 durchgeführte Behandlung aufgrund der Spannweite und der Umgehungskonstruktion eines Implantats nicht den gängigen prothetischen und implantologischen Richtlinien und nicht dem Heilkostenplan entsprach. Er konnte jedoch nicht feststellen, ob der Implantatverbindungssteg aufgrund dessen oder schicksalhaft gebrochen war. Weil kein anderer Zahnarzt die weitere Behandlung übernehmen wollte, wandte sich der Beklagte am 16.04.2020 erneut an Dr. M.und vereinbarte mit diesem die weitere Behandlung in dessen Praxis. Der Beklagte äußerte dabei ausdrücklich, dass die Behandlung im Rahmen der „Nachbesserung“ erfolgen solle. Schließlich stimmte der Beklagte aber zu, die Kosten für die Behandlung tragen zu wollen. Er leistete unmittelbar eine Anzahlung in Höhe von 2522,78 €. Der Beklagte wurde über die voraussichtlichen Kosten der Behandlung nicht in Textform informiert. Die Behandlung wurde von Dr. M.... durchgeführt. Der Beklagte ist seitdem mit einer funktionierenden Zahnprothese versorgt. Die Klägerin übersandte dem Beklagten nach Abtretung der Forderung eine auf den 03.08.2020 datierte Rechnung über 4.478,42 €. Am 02.11.2020, am 23.11.2020 sowie am 14.12.2020 wurde der Beklagte erfolglos gemahnt, wofür Klägerin Kosten in Höhe von 12,80 Euro geltend macht. Am 21.01.2021 machte die Klägerin die Forderung anwaltlich geltend, wodurch der Klägerin Anwaltskosten in Höhe von 454,20 Euro entstanden. Die Klägerin beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 4.478,42 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.11.2020 sowie 12,80 Euro vorgerichtliche Mahnkosten und Rechtsanwaltskosten in Höhe von 454,20 Euro zu bezahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte behauptet, die am 25.08.2017 eingepasste Zahnprothese habe von Anfang an nicht gepasst und merklich gespannt. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Das Amtsgericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines Gutachtens des Sachverständigen Oberstarzt Dr. Th.... gemäß Beweisbeschluss vom 19.01.2022; hinsichtlich des Ergebnisses wird auf das schriftliche Sachverständigengutachten (Bl. 90 d. A.) vom 01.05.2022 verwiesen.