Urteil
3a C 32/22
AG Frankenthal, Entscheidung vom
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Leitsätze
Ein Leasinggeber, der wie vorliegend die Zedentin Eigentümerin, aber nicht Halterin des Leasing-Kraftfahrzeugs ist, muss sich im Rahmen der Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs nach § 823 BGB wegen Verletzung ihres Eigentums am Leasingfahrzeug bei einem Verkehrsunfall weder ein Mitverschulden des Leasingnehmers oder des Fahrens des Leasingsfahrzeugs noch dessen Betriebsgefahr anspruchsmindernd zurechnen lassen.(Rn.22)
Tenor
1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin € 711,24 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 29.06.2019 zu zahlen.
2. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, die Klägerin von den Vergütungsansprüchen ihrer prozessbevollmächtigten Rechtsanwälte für deren außergerichtliche Tätigkeit in Höhe von € 45,50 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 29.06.2019 freizustellen.
3. Die Kosten des Rechtsstreites tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; die Beklagten können die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin € 711,24 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 29.06.2019 zu zahlen. 2. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, die Klägerin von den Vergütungsansprüchen ihrer prozessbevollmächtigten Rechtsanwälte für deren außergerichtliche Tätigkeit in Höhe von € 45,50 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 29.06.2019 freizustellen. 3. Die Kosten des Rechtsstreites tragen die Beklagten als Gesamtschuldner. 4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; die Beklagten können die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die zulässige Klage hat in der Sache Erfolg. Das Amtsgericht Frankenthal (Pfalz) ist gem. § 32 ZPO örtlich und nach § 23 Nr. 1 GVG sachlich zuständig. Die Klägerin kann aus abgetretenem Recht aufgrund der Beschädigung des im Eigentum der Zessionarin stehenden PKW M..., amtliches Kennzeichen R... restlichen Schadensersatz von den Beklagten als Gesamtschuldner gem. §§ 823 Abs. 1,249 ff. BGB sowie Freistellung von restlichen Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von € 45,50 verlangen, § 398 BGB. Aufgrund der durch die Klägerin vorgelegten Urkunden-Mietantrag, Mietbestätigung, Allgemeine Geschäftsbedingungen sowie des Torpasses, Anlagen K9 - K11- stellt sich die Behauptung der Beklagten, die Klägerin und Zessionarin bzw. die Leasinggeberin und Zedentin seien Halterin des Fahrzeuges, als ins Blaue hinein dar, die Beklagten können daher nicht mit Erfolg eine Mithaftung der Klägerin, §§ 17, 18 StVG, einwenden. Ein Leasinggeber, der wie vorliegend die Zedentin Eigentümerin, aber nicht Halterin des Leasing-Kraftfahrzeugs ist, muss sich im Rahmen der Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs nach § 823 BGB wegen Verletzung ihres Eigentums am Leasingfahrzeug bei einem Verkehrsunfall weder ein Mitverschulden des Leasingnehmers oder des Fahrers des Leasingfahrzeugs noch dessen Betriebsgefahr anspruchsmindernd zurechnen lassen (BGH Urteil vom 10.07.2007 - VI ZR 199/06 m.w.N.). Unabhängig davon, ob die Teilregulierung durch die Beklagte zu 2) ohne Vorbehalt bereits ein Anerkenntnis dem Grunde nach darstellt (vergleiche LG Saarbrücken, Urt. v. 12.10. 2012 - 13 S 100/12 m.w.N.), sind Einwendungen zur Höhe des restlichen Schadensersatzes sowie des Freistellungsanspruches der vorsteuerabzugsberechtigten Klägerin nicht erhoben, mithin unstreitig, § 138 Abs. 3 ZPO. Die Zinspflicht folgt aus §§ 286 Abs. 1,288 Abs. 1, 849 BGB. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in §§ 708 Nr.11, 711 ZPO. Beschluss Der Streitwert wird auf 711,24 € festgesetzt. Die Klägerin begehrt aus abgetretenem Recht gesamtschuldnerisch von der Beklagten zu 1) als Fahrerin des bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherten PKW mit dem amtlichen Kennzeichen N... aufgrund eines Verkehrsunfalles auf einem Parkplatzgelände in ... am 31.08.2018 restlichen Schadensersatz sowie Freistellung von restlichen vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren. Die M... Treuhand als Eigentümerin des Fahrzeuges M... mit dem amtlichen Kennzeichen R... hat ihre Schadensersatzansprüche gegenüber einstandspflichtigen Dritten an die Klägerin abgetreten. Das klägerische Fahrzeug wurde berechtigterweise von der Zeugin S... gefahren. Wegen der Einzelheiten der Abtretungserklärung wird auf Blatt 8 der Akten Bezug genommen. Nach dem Inhalt des durch die Klägerin vorgelegten Mietantrages wird der Leasingnehmer Fahrzeughalter, somit der als Zeuge benannte K..., der nach Bestellung und Fertigstellung des Fahrzeuges zunächst die Zulassungsbescheinigung Teil II entsprechend dem Mietantrag übersandt bekam. Mit der Zulassungsbescheinigung erfolgte die Zulassung des Fahrzeuges auf den Zeugen K... unter Rückgabe der Zulassungsbescheinigung Teil II entsprechend den Mietvertragsbedingungen an die D... AG. Wegen der Einzelheiten wird auf den Mietantrag, die Mietbestätigung sowie die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Vermittlung von Kraftfahrzeugen an Konzernangehörige inkl. Teilnahmebedingungen am Firmenangehörigen-Geschäft (Anlagen K9, K10, K11) Bezug genommen. Auf den mit Reparaturrechnung vom 25.04.2019 bezifferten Schaden nebst Wertminderung in Höhe von € 100,00 sowie der Kostenpauschale in Höhe von € 25,00 regulierte die Beklagte zu 2) auf Basis einer quotalen Haftung von 50% insgesamt € 711,24 sowie weitere € 124,00 auf die vorgerichtlich geltend gemachten Rechtsanwaltsgebühren. Die Aufforderung zur vollständigen Regulierung mit Schriftsatz vom 14.06.2019 bis zum 28.06.2019 blieb ohne Erfolg. Die Klägerin trägt vor, als Zedentin könne sie aus Eigentum, § 823 Abs. 1 BGB, weitere € 711,24 fordern, eine Mithaftung der Fahrerin des klägerischen Fahrzeuges, der Zeugin S..., könne ihr nicht mit Erfolg entgegengehalten werden. Ausweislich der vorgelegten Anlagen K9 - K12 sei Halter der Zeuge K..., der nach dem Inhalt der Mietvertragsbestimmungen auch die Betriebskosten des Fahrzeuges trägt. Die Klägerin könne aus abgetretenem Recht weiterhin Freistellung von weiteren vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von € 45,50 fordern. Die Klägerin beantragt: 1. Die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin € 711,24 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.06.2019 zu zahlen. 2. Die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, die Klägerin von den Vergütungsansprüchen ihrer prozessbevollmächtigten Rechtsanwälte für deren außergerichtliche Tätigkeit in Höhe von € 45,50 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.06.2019 freizustellen. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen und behaupten, die Klägerin sei Halterin, sodass sie sich den Mitverursachungsbeitrag der Zeugin S... als Fahrerin im Zeitpunkt des Verkehrsunfalles gem. §§ 17, 18 StVG zurechnen lassen müsse. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.