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Urteil

3a C 221/20

AG Frankenthal, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. § 8 Abs. 2 Nr. 2 VVG aF verlangt eine deutliche Gestaltung. Deshalb darf eine Belehrung nicht versteckt oder ununterscheidbar mit beliebigen anderen Informationen verbunden werden. Es bedarf aber bei der Darstellung keiner gesonderten Einfassung in einem Kasten, wenn durch Absätze und Fettdruck der Sinngehalt auch so sinnlich wahrnehmbar ist. Eine solche Darstellung macht es dem Versicherungsnehmer möglich, ohne Probleme zu erfahren, dass ihm ein Widerrufsrecht zusteht. Somit ist die gesetzliche Warnfunktion erfüllt.(Rn.45) (Rn.46) 2. Wo der Versicherungsnehmer nicht in seiner Information über das ihm zustehende Widerrufsrecht eingeschränkt ist, führt auch ein Mangel in der Belehrung nicht zu einer Verlängerung der Widerrufsfrist (Anschluss EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2019 - C-355/18 bis C-357/18 und C-479/18).(Rn.48)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Beschluss Der Streitwert wird auf 2.180,04 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. § 8 Abs. 2 Nr. 2 VVG aF verlangt eine deutliche Gestaltung. Deshalb darf eine Belehrung nicht versteckt oder ununterscheidbar mit beliebigen anderen Informationen verbunden werden. Es bedarf aber bei der Darstellung keiner gesonderten Einfassung in einem Kasten, wenn durch Absätze und Fettdruck der Sinngehalt auch so sinnlich wahrnehmbar ist. Eine solche Darstellung macht es dem Versicherungsnehmer möglich, ohne Probleme zu erfahren, dass ihm ein Widerrufsrecht zusteht. Somit ist die gesetzliche Warnfunktion erfüllt.(Rn.45) (Rn.46) 2. Wo der Versicherungsnehmer nicht in seiner Information über das ihm zustehende Widerrufsrecht eingeschränkt ist, führt auch ein Mangel in der Belehrung nicht zu einer Verlängerung der Widerrufsfrist (Anschluss EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2019 - C-355/18 bis C-357/18 und C-479/18).(Rn.48) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Beschluss Der Streitwert wird auf 2.180,04 € festgesetzt. Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Sie ist als Stufenklage ordnungsgemäß erhoben gern. §§ 253, 254 ZPO. Das angerufene Amtsgericht Frankenthal (Pfalz) ist gern. §§ 23, 71 ZPO sachlich zuständig, da der hier vom Kläger genannte geschätzte Streitwert, an dem sich im Falle einer Stufenklage zu orientieren ist, (OLG Dresden 28.03.2017 - 4 U 1624/16) in der Klageschrift auf 2.180, 04 € beziffert ist und damit unter 5.000 € liegt. Die örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts Frankenthal ergibt sich aus der spezialgesetzlichen Regelung des § 215 VVG, wonach im Falle von Streitigkeiten aus einem Versicherungsvertrag der Gerichtsstand am Wohnsitz des Versicherungsnehmers eröffnet ist. Vorliegend streiten die Parteien um die Rückabwicklung eines Versicherungsvertrages, wobei der Kläger Versicherungsnehmer ist und demnach dessen Wohnsitz entscheidend. Die Verbindung der Stufenklage mit einer vorgeschalteten Zwischenfeststellungsklage ist gemäß § 260 ZPO möglich (OLG Frankfurt a. M. Urt. v. 28.1.2011 - 4 UF 67/10). Die Zwischenfeststellungsklage ist auch zulässig. Die Zuständigkeit entspricht jener des Hauptantrags. Vorgreiflichkeit gemäß § 256 ZPO ist hier ebenfalls gegeben, die Frage, ob der durch den Kläger erklärte Widerspruch wirksam ist, ist entscheidend für die Beantwortung der Frage, ob ein Leistungsanspruch und ein diesen vorbereitenden Auskunftsanspruch des Klägers besteht. Die Zwischenfeststellungsklage ist indes unbegründet. Der erhobene Widerspruch des Klägers ist nicht wirksam. Zwischen den Parteien ist im Jahr 2009 ein Versicherungsvertrag wirksam zustande gekommen. In dem Angebotsschreiben der Beklagten vorn 27.01.2009 befand sich im Anhang eine Belehrung über das Widerrufsrecht. Jenes war entgegen der gesetzlichen Vorgabe in § 81 VVG von 14 Tagen auf 30 Tage erweitert. Damit hatte der Kläger durch Annahme des Schreibens mittels Unterschrift am 12.02.2009 ein vertragliches Widerrufsrecht von 30 Tagen. Es wird darauf hingewiesen, dass der Kläger in der Klageschrift den Begriff "Widerspruch" verwendet, während die Beklagte von "Widerruf' spricht. Nach dem VVG erfolgt die Bezeichnung als Widerrufsrecht, das dem Versicherungsnehmer zusteht, wenn er sich von seiner Vertragserklärung lösen will. Das entspricht inhaltlich dem Widerruf in § 355 BGB, die Bezeichnungen sind als gleichbedeutend von den Parteien zu bewerten, im Folgenden wird der Begriff Widerruf aufgrund der spezialgesetzlichen Vorrangigkeit des Versicherungsvertragsgesetzes verwendet. Der Kläger erklärt hier in schriftlicher Form und damit entsprechend der gesetzlichen Vorgabe des § 8 Abs. 2 VVG in der Fassung vom 01.01.2008 bis 16.12.2009, dass er dem Versicherungsvertrag "widerspreche". Jene formal ordnungsgemäße Erklärung erfolgt 2019 und damit 10 Jahre nach Vertragsschluss. Damit ist die Widerrufsfrist weit überschritten. Fraglich ist jedoch, ob jene zu laufen begonnen hatte. War dies nicht der Fall, hätte der Kläger auch nach längerem zeitlichen Abstand noch seinen Widerspruch wirksam erklären können. Voraussetzung für das Laufen dieser Widerrufsfrist ist die ordnungsgemäße Belehrung des Versicherungsnehmers. Die Voraussetzung für jene Belehrung formuliert für Verträge, die wie vorliegend im Jahr 2009 geschlossen wurden, § 8 VVG. Nach Abs. 2 beginnt die Frist mit Zugang des Versicherungsscheins, der Vertragsbestimmungen und der Allgemeinen Versicherungsbedingungen sowie der weiteren Informationen nach § 7 Abs. 1, Abs.2 VVG (Nr.1) und einer deutlich gestalteten Widerrufsbelehrung, welche dem Versicherungsnehmer seine Rechte deutlich macht, Name und Anschrift des Erklärungsempfängers enthält und auf den Fristbeginn sowie auf die Regelungen des Abs. 1, S.1 hinweist (Nr.2.). Mit Zugang des Angebotsschreibens der Beklagten vom 27.01.2009 ist dem Kläger der Versicherungsschein sowie das Produktinformationsblatt übersandt worden. Eine Korrektur der Schreibweise des Nachnamens des Versicherungsnehmers führte dazu, dass der Versicherungsschein im Schreiben vorn 24.02.2009 in korrigierter Version erneut übersandt wurde. Die zugesandten Unterlagen entsprechen den Vorgaben des § 8 Abs. 2 Nr.1 VVG. Insbesondere besteht nicht die Notwendigkeit der Zusendung detaillierter Informationsauszüge aus der VVG - InfoVO. Daneben genügt die mit übersendete Widerrufsbelehrung den Anforderungen. Zunächst verlangt § 8 Abs. 2 Nr. 2 VVG eine deutliche Gestaltung. Die Warnfunktion muss erfüllt sein, die Belehrung darf also nicht versteckt oder ununterscheidbar mit beliebigen anderen Informationen verbunden werden (Langheid/Rixecker/Rixecker, 6. Aufl. 2019, VVG § 5 Rn. 12-14). Vorliegend umfasst die Belehrung eine eigene Seite im Anhang des Angebotsanschreibens vorn 27.01.2009. Jene ist insgesamt in Fettschrift gehalten und mit "Widerrufsrecht" überschrieben. Auf jenen Anhang ist zudem auf der ersten Seite des Anschreibens mit eingerücktem, ebenfalls fett gedrucktem Absatz, separat hingewiesen. Weiter befindet sich ebenjene Information über das Widerrufsrecht auch im mit übersandten Versicherungsschein auf Seite 8. Zumindest durch die gesondert angehängte Widerrufsbelehrung, auf die auf Seite 1 des Anschreibens hingewiesen ist, ist die Anforderung an eine deutliche Gestaltung erfüllt. Es bedarf keiner gesonderten Einfassung in einen Kasten hinsichtlich der Darstellung, wenn durch Absätze und Fettdruck der Sinngehalt auch so sinnlich wahrnehmbar ist. Die vorliegende Darstellung macht es einem Versicherungsnehmer möglich ohne Probleme zu erfahren, dass ihm ein Widerrufsrecht zusteht. Somit ist die Warnfunktion hier erfüllt. Auch sind inhaltliche Mängel in der Belehrung nicht ersichtlich. Auf den Versicherungsgeber und seine Adresse ist als Empfänger der Widerrufserklärung ordnungsgemäß hingewiesen und die Rechtsfolge des Widerrufs erklärt. Es sind demnach keine Belehrungsmängel ersichtlich. Selbst im Falle von Belehrungsmängeln wäre zu differenzieren. So ist laut EuGH der Informationszweck entscheidend, wo der Versicherungsnehmer nicht in seiner Information über das ihm zustehende Widerrufsrecht eingeschränkt ist, führt auch ein Mangel in der Belehrung nicht zu einer Verlängerung der Widerrufsfrist. (NJW 2020, 667) Somit hat die Widerrufsfrist begonnen zu laufen und der vom Kläger mit Schreiben vom 24.10.2019 gegenüber der Beklagten erklärte Widerspruch ist 10 Jahre nach Vertragsschluss erfolgt, also außerhalb der vertraglich vereinbarten Frist von 30 Tagen und damit verfristet. Die Frage nach dem rechtsmissbräuchlichen Verhalten des Klägers durch Erklärung des Widerspruchs kann daher vorliegend dahinstehen. Die Stufenklage ist damit ebenfalls unbegründet. Wenn sich zeigt, dass der Leistungsanspruch nicht besteht, kann eine Stufenklage trotz eigentlich zu erfolgender sukzessiver Verhandlung der Einzelanträge auch insgesamt als unbegründet abgewiesen werden. Indem klargestellt ist, dass der Widerspruch des Klägers unwirksam, weil verfristet ist, ergibt sich dadurch auch, dass ein Zahlungsanspruch in Stufe 2 nicht besteht. Aus prozessökonomischen Gründen kann die Unbegründetheit der Zwischenfeststellungsklage wegen Unwirksamkeit des Widerspruchs nur dazu führen, dass auch die Stufenklage unbegründet ist und im Gesamten abzuweisen ist. Dem Kläger steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Rückzahlung aller gezahlten Prämien abzüglich bereits ausgezahlter Beträge und abzüglich der tatsächlich angefallenen Risikokosten und zuzüglich tatsächlich gezogener Nutzungen nebst Zinsen nach §§ 812, 818 BGB zu. Die vom Kläger gezahlten Prämien erfolgten aufgrund eines wirksam zwischen den Parteien geschlossenen Versicherungsvertrages. Aufgrund des verfristet erfolgten Widerspruchs des Klägers stellt der Versicherungsvertrag einen Rechtsgrund dar, der einen Anspruch aus §§ 812, 818 BGB ausschließt. Ein Anspruch aus §§ 9, 125 VVG besteht ebenfalls wegen Erfüllung durch die Beklagte nicht mehr. Da ein Leistungsanspruch des Klägers damit nicht gegeben ist, fehlt dem konkretisierenden Auskunftsanspruch die materiell-rechtliche Grundlage. Die Geltendmachung vorgerichtlicher Anwaltskosten scheidet danach mangels Pflichtverletzung der Beklagten nach § 280 I BGB aus, auch die Voraussetzungen des §§ 280, 286 BGB sind nicht erfüllt. Hinsichtlich der übrigen Anträge ist die Klage nach dem Vorgenannten abzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 I 1 Hs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S.1 ZPO. Die Parteien streiten um die Rückabwicklung eines fondsgebundenen Rentenversicherungsvertrages. Die Parteien schlossen Anfang 2009 einen Vertrag über eine fondsgebundene Rentenversicherung unter der Vertragsnummer ... mit Versicherungsbeginn zum 01.02.2009, die den Kläger zu monatlichen Beitragszahlungen in Höhe von 110,00 verpflichtete. Auf Antrag des Klägers unterbreitete die Beklagte diesem per Schreiben vorn 27.01.2009 ein Vertragsangebot. Dem Anschreiben war der Versicherungsschein angefügt, eine auszufüllende Annahmeerklärung sowie eine Belehrung über das Widerrufsrecht, auf welche auf der ersten Seite zusätzlich hingewiesen wurde. (Anlage B1) Am 12.02.2009 unterzeichnete der Kläger die ausgefüllte Annahmeerklärung. Damit erklärte er auch seine Zustimmung, dass der Versicherungsschutz vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnen sollte. Das Schreiben erhielt weiter den Hinweis, dass im Falle der Mitteilung vertragsrelevanter Änderungen ein neuer Versicherungsschein übersendet wird, mit dessen Inhalt der Vertrag zu Stande kommt (Anlage B2). Am 24.02.2009 übersandte die Beklagte nachträglich eine bezüglich des Nachnamens des Klägers korrigierte Ausfertigung des Versicherungsscheins. (Anlage DB3) Mit Schreiben vom 12.06.2019 (Anlage B3) erklärte der Kläger die Kündigung des Versicherungsvertrages. Daraufhin bestätigte die Beklagte mit Schreiben vom 13.09.2019 die Beendigung des Vertragsverhältnisses zum 01.08.2019 und kündigte die Auszahlung des Rückkaufswerts in Höhe von 14.468,06 € an (Anlage B4), die im Anschluss erfolgte. Mit Schreiben vom 24.10.2019 erklärte der Kläger den "Widerspruch" des Versicherungsvertrages und forderte die Rückzahlung der eingezahlten Beiträge inklusive Zinsen abzüglich des erfahrenen Versicherungsschutzes (Anlage DB 5). Die Beklagte regierte darauf am 28.10.2019 schriftlich und äußerte, sie weise den Widerspruch zurück (Anlage DB 4). Daraufhin erklärte der Kläger mit Schreiben seines anwaltlichen Vertreters vom 23.04.2020 erneut den Widerspruch und forderte unter Fristsetzung bis zum 07.05.2020 die Bestätigung des Widerspruchs und Rückzahlung der geleisteten Beträge nebst gezogener Nutzungen abzüglich bereits ausgekehrter Beträge, Übersendung des Beitragsverlaufs und der Abschriften der Policen und Anträge inklusive der erteilten Widerspruchsbelehrungen sowie Auskunftserteilung hinsichtlich der Höhe der gezogenen Nutzungen wie Vorlage detaillierter Informationen und Berechnungen über die Höhe des Wertes des genossenen Versicherungsschutzes (Anlage DB6). Der Kläger ist der Ansicht, der von ihm erklärte Widerspruch sei wirksam, die im Anhang des Schreibens der Beklagten vom 27.01.2009 befindliche Widerrufsbelehrung sei fehlerhaft, da keine ausreichende Hervorhebung derselbigen erfolgte und damit ein Verstoß gegen § 8 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 VVG a.F. vorliege. Zudem unterscheide sich die Belehrung von der Musterbelehrung im VVG in der vom 01.04.2008 - 03.08.2009 gültigen Fassung. Es seien ihm weder die Versicherungsbedingungen, noch die Verbraucherinformationen nach § 7 Abs. 2 VVG i.V.m. §§ 1, 2 VVG - InfoVO von der Beklagten vollständig zugesandt worden. Daraus ergebe sich, dass keine Widerspruchsfrist in Gang gesetzt worden und sein erklärter Widerspruch damit wirksam und nicht verfristet sei. Eine Verwirkung seines Widerspruchsrechts nach § 242 BGB schließt der Kläger wiederum mit Verweis auf die fehlende Schutzwürdigkeit der Beklagten aus, da diese durch die fehlerhafte Belehrung die Situation herbeigeführt hätte. Dem Kläger stehe daher ein bereicherungsrechtlicher Rückabwicklungsanspruch aus §§ 812, 818 BGB zu. Der Kläger ist der Auffassung, der Widerspruch sei ein für die gesamten Klagestufen relevanter Umstand, dessen Wirksamkeit daher vorab geklärt werden müsse. Dieser sei Voraussetzung für die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung des Vertrages und damit auch für den Auskunftsanspruch gegen die Beklagte, um einen konkreten Zahlungsanspruch beziffern zu können, da dies weder aus den Geschäftsberichten der Beklagten noch aus vom Versicherer erteilten oder anderen öffentlich zugänglichen Informationen möglich sei. Der Kläger beantragt daher mit der dem Beklagten am 28.12.2020 zugestellten Klageschrift im Rahmen einer Stufenklage, § 254 ZPO, welcher eine Zwischenfeststellungsklage vorgeschaltet ist: 1. Es wird festgestellt (als Zwischenfeststellungsklage), dass dem Zustandekommen des Vertrags mit der Nummer ... zwischen dem Kläger und der Beklagten wirksam widersprochen wurde. 2. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger bezüglich des unter 1. genannten Versicherungsvertrags geordnet Auskunft darüber zu erteilen: a) auf welche einzelnen Bestandteile (wie z.B. Verwaltungskosten, Abschlusskosten, Risikokosten, Sparbetrag der für den Mandanten angelegt wurde) die von dem Kläger gezahlten Prämien aufgeteilt wurden und wie hoch diese Anteile (absolut oder prozentual) sind, b) soweit die Aufteilung auf die einzelnen Bestandteile nicht über den gesamten Prämienzahlungszeitraum gleichblieben, mitzuteilen, für welche Monate oder Beitragszahlungen welche Aufteilung (absolut oder prozentual) stattfand, c) wann welche Anteile der gezahlten Prämien (Kosten) abgeflossen - also nicht mehr im Vermögen der Beklagten vorhanden waren - sind und wohin diese abflossen, d) wie die nicht oder noch nicht abgeflossenen Anteile der gezahlten Prämien in der gesamten Zeit, in welcher diese Anteile im Vermögen der Beklagten vorhanden waren bzw. sind - nach Zeitraum aufgeschlüsselt - konkret verwendet bzw. eingesetzt wurden und welche Nutzungen die Beklagte mit den einzelnen Beträgen - nach Zeitraum aufgeschlüsselt - erwirtschaftete, e) welche eigenen Gelder aufgrund des Erhaltes der Prämien eingespart wurden in der gesamten Zeit, in welcher die Prämien im Vermögen der Beklagten vorhanden waren bzw. sind - nach Zeitraum aufgeschlüsselt - konkret verwendet bzw. eingesetzt wurden und welche Nutzungen die Beklagte mit den einzelnen Beträgen - nach Zeitraum aufgeschlüsselt - erwirtschaftete. 3. Die Beklagte wird verurteilt, die Richtigkeit der erteilten Auskünfte an Eides statt zu versichern. 4. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger alle gezahlten Prämien abzüglich bereits ausgezahlter Beträge und abzüglich der tatsächlich angefallenen Risikokosten und zuzüglich tatsächlich gezogener Nutzungen (deren Höhe erst nach erfolgter Auskunft berechnet werden kann) nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus ab Rechtshängigkeit zu zahlen. 5. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von den außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 334,75 EUR freizustellen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen und bestreitet, dass eine Nutzungsziehung in Höhe von 2.904,98 € erfolgte. Der Kläger könne keine sogenannten "einstrukturierten" Kosten geltend machen oder eine Nutzungsziehung nach Nettoverzinsung beanspruchen. Der vom Kläger erklärte Widerruf des Versicherungsvertrages sei unwirksam, die Widerrufsbelehrung sei ordnungsgemäß erfolgt. Der Kläger habe die notwendigen Verbraucherinformationen zum Vertragsschluss im Produktinformationsblatt und dem Versicherungsschein erhalten. Es sei eine ordnungsgemäße Belehrung des Klägers über dessen Widerrufsrecht erfolgt; so sei ein Hinweis auf die im Anhang befindliche Belehrung über das Widerrufsrecht schon im Anschreiben am 27.01.2009 enthalten gewesen und außerdem wäre durch drucktechnische Hervorhebungen den Anforderungen des § 8 Abs. 2 Nr. 2 VVG entsprochen (Anlage B1). Auch die inhaltlichen Anforderungen an die Belehrung seien erfüllt. Hinsichtlich der Ansicht des Klägers, dass ein Hinweis auf §§ 1,2 VVG - InfoVO hätte erfolgen müssen, führt die Beklagte an, dass eine solche Verpflichtung noch nicht einmal die Muster-Widerrufsbelehrung voraussetze, die zeitlich nach dem Vertragsschluss der Parteien am 25.06.2010 Gültigkeit erlangte. Infolgedessen existiere kein Zahlungsanspruch des Klägers, da ein bereicherungsrechtliches Rückabwicklungsverhältnis ausscheide. Mangels Leistungsanspruch könne auch ein diesen vorbereitender Auskunftsanspruch nicht begründet sein, weshalb die Stufenklage insgesamt abzuweisen sei. Weiter ist die Beklagte der Meinung, dass die Regelungen der §§ 9, 125 Abs. 2 VVG im Falle eines wirksamen Widerspruchs gegen den Versicherungsvertrag abschließend seien und im vorliegenden Fall durch Auszahlung des Rückkaufswerts etwaige Ansprüche bereits erloschen seien. Ein weiterer Zahlungsanspruch aus §§ 812, 818 BGB scheide aus. Der von dem Kläger erklärte Widerspruch sei rechtsmissbräuchlich. Auch bei nicht ordnungsgemäßer Belehrung wäre ein rechtsmissbräuchliches Verhalten möglich, soweit die entsprechenden Voraussetzungen vorlägen. Nach Ansicht der Beklagten sei hier das notwendige Zeitmoment wie auch das Umstandsmoment erfüllt, da der Widerspruch erst 10 Jahre nach Vertragsschluss erfolgte. Auch sei eine Belehrung über das Widerspruchsrecht vorliegend erfolgt und nicht gänzlich unterblieben, was als gewichtiger Unterschied zu werten sei. Zur Ergänzung des Tatbestands wird im Übrigen Bezug genommen auf das schriftsätzliche Vorbringen der Parteien samt Anlagen.