Urteil
3a C 289/19
AG Frankenthal, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Der Inhaber eines Internetanschlusses haftet grundsätzlich nicht als Störer auf Unterlassung für behauptete Urheberrechtsverletzungen von volljährigen Familienangehörigen, denen der Internetanschluss zur Nutzung überlassen wurde (Festhaltung AG Frankenthal (Pfalz), Urteil vom 13. Februar 2017 - 3a C 314/16).(Rn.26)
2. Den Inhaber eines privaten Internetanschlusses trifft auch keine Dokumentationspflicht in Bezug auf die Internetnutzung seines Ehegatten bzw. der Kinder (Anschluss BGH, Urteil vom 6. Oktober 2016 - I ZR 154/15).(Rn.27)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Inhaber eines Internetanschlusses haftet grundsätzlich nicht als Störer auf Unterlassung für behauptete Urheberrechtsverletzungen von volljährigen Familienangehörigen, denen der Internetanschluss zur Nutzung überlassen wurde (Festhaltung AG Frankenthal (Pfalz), Urteil vom 13. Februar 2017 - 3a C 314/16).(Rn.26) 2. Den Inhaber eines privaten Internetanschlusses trifft auch keine Dokumentationspflicht in Bezug auf die Internetnutzung seines Ehegatten bzw. der Kinder (Anschluss BGH, Urteil vom 6. Oktober 2016 - I ZR 154/15).(Rn.27) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Das Amtsgericht Frankenthal (Pfalz) ist gemäß §§ 104a, 105 Urhebergesetz in Verbindung mit § 6 ZFGGZuVO Rheinland-Pfalz örtlich ausschließlich und gemäß § 23 Nr. 1 GVG sachlich zuständig. Offen bleiben kann die behauptete Aktivlegitimation der Klägerin, der der Beklagte nicht hinreichend substantiiert entgegen tritt. Der Beklagte haftet nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme weder als Störer noch als Täter auf Schadensersatz und Abmahnkosten. Die Klägerin trägt nach den allgemeinen Grundsätzen als Anspruchstellerin die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs auf Schadensersatz erfüllt sind. Sie hat darzulegen und im Bestreitensfall nachzuweisen, dass der Beklagte für die von ihr behauptete Urheberrechtsverletzung als Täter verantwortlich ist (vgl. BGH, NJW 2013, 1441 Morpheus; BGH NJW 2018, 2360 BearShare; BGH NJW 2016, 953 Tauschbörse III, BGH, NJW 2017, 78 Everytime we touch). Allerdings spricht eine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Anschlussinhabers, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung keine anderen Personen diesen Internetanschluss nutzen konnten (BGH, NJW 2014, 2360 BearShare; BGH NJW 2016, 953 Tauschbörse III). Diese tatsächliche Vermutung der Täterschaft des Anschlussinhabers kommt auch dann in Betracht, wenn der Internetanschluss - wie bei einem Familienanschluss - regelmäßig von mehreren Personen genutzt wird (BGH, NJW 2016, 953 Tauschbörse III; BGH NJW 2017, 78 Everytime we touch). Der Inhaber des Internetanschlusses haftet grundsätzlich nicht als Störer auf Unterlassung, wenn volljährige Familienangehörigen den ihnen zur Nutzung überlassenen Anschluss für eine behauptete Rechtsverletzung missbrauchen. Erst wenn der Anschlussinhaber konkrete Anhaltspunkte für solch einen Missbrauch hat, muss er die zur Verhinderung von Rechtsverletzungen erforderliche Maßnahmen ergreifen (Amtsgericht Frankenthal (Pfalz), Endurteil vom 13.02.2017 - 3a C 314/16 m.w.N.). Eine die tatsächliche Vermutung ausschließende Nutzungsmöglichkeit Dritter ist anzunehmen, wenn der Internetanschluss zum Verletzungszeitpunkt nicht hinreichend gesichert worden war oder bewusst anderen Personen zur Nutzung überlassen wurde. In solchen Fällen trifft den Inhaber des Internetanschlusses jedoch eine sekundäre Darlegungslast. Diese führt weder zu einer Umkehr der Beweislast noch zu einer über die prozessuale Wahrheitspflicht und Erklärungslast, § 138 Abs. 1, Abs. 2 ZPO, hinausgehenden Verpflichtung des Anschlussinhabers, dem Anspruchsteller alle für seinen Prozesserfolg benötigten Informationen zu verschaffen (Amtsgericht Frankenthal (Pfalz) a.a.O.). Der Anschlussinhaber genügt seiner sekundären Darlegungslast vielmehr dadurch, dass er dazu vorträgt, ob andere Personen, und gegebenenfalls welche anderen Personen, selbständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzungen in Betracht kommen. In diesem Umfang ist der Anschlussinhaber im Rahmen des Zumutbaren zu Nachforschungen sowie zur Mitteilung verpflichtet, welche Kenntnisse er dabei über die Umstände einer eventuellen Verletzungshandlung gewonnen hat. Die pauschale Behauptung der bloß theoretischen Möglichkeit des Zugriffs von im Haushalt lebenden Dritten auf den Internetanschluss genügt hierbei nicht. Der Inhaber eines Internetanschlusses hat vielmehr nachvollziehbar vorzutragen, welche Personen mit Rücksicht auf Nutzerverhalten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie in zeitlicher Hinsicht Gelegenheit hatten, die fragliche Verletzungshandlung ohne Wissen und Zutun des Anschlussinhabers zu begehen. Entspricht der Beklagte seiner sekundären Darlegungslast, ist es wieder Sache der Kläger als Anspruchstellerin, die für eine Haftung des Beklagten als Täter einer Urheberrechtsverletzung entsprechenden Umstände darzulegen und nachzuweisen (BGH, NJW 2014, 2360 - BearShare; BGH, NJW 2016, 953 - Tauschbörse III; BGH, NJW 2017, 78 - Everytime we touch; BGH, NJW 2017, 1961 - Afterlife; BGH, Urteil vom 27.07.2017 - I ZR 68/16 m.w.N.). Nach den vorgenannten Grundsätzen hat der Beklagte den Anforderungen der ihm obliegenden sekundären Darlegungslast genügt, wenn er einerseits vorträgt, dass neben seiner Ehefrau S... der weiter im Haushalt lebende Sohn M... Zugriff auf das passwortgeschützte WLAN gehabt und auch genutzt hätten. Einerseits seien die Ehefrau als auch der Sohn über das Verbot der Teilnahme an Tauschbörsen aufgeklärt worden, andererseits habe es vor der streitgegenständlich behaupteten Urheberrechtsverletzung keinerlei Anhaltspunkte für Verletzungshandlungen gegeben, was sowohl der Beklagte bei seiner Anhörung gemäß § 141 ZPO als auch seine als Zeugin vernommene Ehefrau nachvollziehbar und widerspruchsfrei geschildert haben. Der Beklagte hat daneben hinreichend zu dem Nutzerverhalten derjenigen Personen, die Zugang zu dem WLAN-Anschluss hatten, vorgetragen, auch dazu, dass die von ihm Befragten eine Verletzungshandlung verneint haben. Daneben ist dem Inhaber eines privaten Anschlusses nicht abzuverlangen, zur Abwendung seiner täterschaftlichen Haftung die Internetnutzung seines Ehegatten bzw. der Kinder einer Dokumentation zu unterwerfen (BGH, NJW 2017, 1961 - Afterlife). Nachdem der Beklagte die ihm im Streitfall obliegende sekundäre Darlegungslast zur Mitnutzung seines Internetanschlusses durch seine Ehefrau und sein Sohn im Tatzeitpunkt erfüllt hat, verbleibt die Darlegungs- und Beweislast für die Täterschaft des Beklagten bei der Klägerin. Nach dem Vorgenannten ist mithin die tatsächliche Vermutung für die Täterschaft des Anschlussinhabers einerseits durch die Erfüllung der dem Beklagten im Streitfall obliegenden sekundären Darlegungslast zur Mitnutzung seines Internetanschlusses erschüttert. Daneben stehen Umstände fest, die gegen eine Täterschaft des Beklagten sprechen. Hierbei kann offen bleiben, ob die durch die Klägerin mit Nichtwissen bestrittenen Behauptungen des Beklagten, die in das Wissen der durch die Klägerseite benannten Zeugen gestellt wird, im Einzelfall als Behauptungen ins Blaue hinein zu qualifizieren sind. Ein Anspruch gegen den Beklagten als Störer für den Betrieb des privaten WLAN-Anschlusses scheidet daneben auch im Hinblick auf die Haftungsprivilegierung von § 8 Abs.1 Satz 2 i.V.m. Abs. 3 TMG sowohl auf Ersatz von Abmahnkosten als auch von Schadensersatz aufgrund der im Rahmen der TMG-Novelle 2017 ausdrücklich erweiterten Haftungsprivilegierung aus (vgl. Mantz, GRUR 2017, 969 ff. m.w.N.). Nach dem Vorgenannten kann daher auch offen bleiben, ob und inwieweit eine Bemessung des Schadensersatzes im Wege der Lizenzanalogie sich ausschließlich auf den durch das Ziehen einer einzigen Kopie zur Eigennutzung gewonnenen Vorteil richtet (mit beachtlichen Gründen, AG Düsseldorf, Urteil vom 13.01.2015, 57 C 7992/14) als auch dessen konkrete Bemessung. Die durch die Klägerin ausgesprochene Abmahnung vom 10.09.2015 war nach dem Vorgenannten mangels Unterlassungsverpflichtung des Beklagten nicht i.S. des im Streitfall anwendbaren § 97a UrhG in der seit 09.10.2013 geltenden Fassung "berechtigt". Dabei kann offen bleiben, ob die Begrenzung des Gegenstandswertes für den Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch auf 1.000,-- Euro gemäß § 97a Abs. 3 Satz 2, Satz 3 UrhG richtlinienkonform ist, denn aus europarechtlichen Erwägungen unter Heranziehung von Art. 14 der Richtlinie 2004/48 ist entgegen der Auffassung der Klägerin keine andere Auslegung gerechtfertigt und ist insbesondere aus europarechtlichen Gründen nicht die Annahme geboten, dass eine "den besonderen Umständen des Einzelfalles" entsprechende Unbilligkeit i.S. von § 97a Abs. 3 Satz 4 UrhG vorliegen würde. Die vorgenannte Richtlinie sieht zwar vor, dass die Mitgliedstaaten sicherstellen sollen, dass die Prozesskosten und sonstigen Kosten der obsiegenden Parteien in der Regel, soweit sie zumutbar und angemessen sind, von der unterliegenden Partei zu tragen sind. Die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten stellen aber bereits keine Prozesskosten i.S. der Richtlinie dar, sondern es handelt sich vielmehr um einen Schadensersatzanspruch. Es handelt sich auch nicht um "sonstige Kosten" i.S. von Art. 14 der Richtlinie 2004/48, auf welche sich die Klägerin unter Bezugnahme auf die Entscheidung des EuGH in seinem Urteil vom 28.07.2016 - C-57/15 - bezieht. Die Auffassung des EuGH betrifft nur Kosten, die unmittelbar und eng mit dem betreffenden Gerichtsverfahren zusammenhängen, woran es fehlt, da mit der Abmahnung ein Unterlassungsanspruch geltend gemacht wird, der im vorliegenden Verfahren noch nicht einmal streitig ist. Daneben kommt nach Art. 14 der Richtlinie ausdrücklich aus Billigkeitserwägungen eine Ausnahme von der Erstattungspflicht in Betracht. Um solche Billigkeitserwägungen handelt es sich bei natürlichen Personen, die die Voraussetzung des § 97a Abs. 3 UrhG erfüllen und bei der die Höhe der Kostentragungspflicht im Einzelfall zu überprüfen ist, was § 97a Abs. 3 UrhG ausdrücklich regelt. Überdies ist es nach der in Bezug genommenen Entscheidung des EuGH dem nationalen Gesetzgeber auch untersagt, einen "bedingungslosen Ausschluss" vorzunehmen, was der nationale Gesetzgeber durch die in § 97a Abs. 3 Satz 4 UrhG bezeichnete Ausnahme indes nicht gemacht hat. Daneben ist entscheidend, dass der nationale Gesetzgeber - ausweislich der Gesetzesmaterialien (BT-Druck 17/14192) - sich über die Person des Erstattungsberechtigten offenbar nicht bewusst war, da dieser Anspruch dem Urheberrechtsinhaber und nicht etwa dem prozessbevollmächtigten Rechtsanwalt zusteht. Die in § 97a Abs. 3 Satz 2, Satz 3 UrhG erfolgte Begrenzung des Erstattungsanspruches war danach auf eine Beschränkung des Gebührenanspruchs des Rechtsanwaltes im Verhältnis zu seinem Mandanten durch Anpassung des Gebührenstreitwertes gerichtet, so dass nach §§ 23 RVG i.V.m. §§ 48 Abs. 1 GKG, 3 ZPO eine Bindung des Ermessens des Rechtsanwalts hinsichtlich seines Gebührenanspruches gegeben ist. Daneben kann auch offen bleiben, inwieweit die Bestimmungen der Richtlinie selbst gegen den nationalen ordre public (Hein Münchener Kommentar zum EGBGB 7. Auflage 2018 Rn. 7 ff Art. 6 EGBGB, auch hinsichtlich "punitive damages") verstoßen und mithin - insbesondere auch unter Beachtung der "ultra vires"-Lehre (BVerfG EuZW 2010, 828 ff und NJW 2017, 2894 ff) - unanwendbar sind. Danach kann ebenso offen bleiben, ob die Darlegungen der Klägerin zu den Voraussetzungen einer mittäterschaftlichen Haftung des Beklagten ausreichen. Ausgehend von der veröffentlichten Entscheidung vom 6. Dezember 2017 (I ZR 186/16 - Konferenz der Tiere = NJW 2018, 784) hat der Bundesgerichtshof klargestellt, unter welchen Voraussetzungen eine Haftung von Teilnehmern einer Internet-Tauschbörse in Betracht kommt und diese Haftung konsequent aus der regelmäßig anzunehmenden Mittäterschaft hergeleitet. Bis dahin war - soweit das Problem überhaupt erörtert wurde - in Rechtsprechung und Schrifttum jedenfalls unklar und wohl auch umstritten, wie sich beispielsweise der Umstand auswirkt, dass von einem Tauschbörsenteilnehmer allenfalls kleine, für sich genommen unbedeutende oder sogar unbrauchbare, einem urheberrechtlich geschützten Werk zuzuordnende Dateiteile zum Herunterladen zur Verfügung gestellt wurden. Die Unklarheit bestand insbesondere vor dem Hintergrund, dass von Rechteinhabern in sog. Filesharingfällen regelmäßig Schadensersatz auf Grundlage einer Lizenzanalogie begehrt wird und hierbei vor allem Intensität und Umfang der behaupteten Verletzungshandlung entscheidende Faktoren für die dem Tatrichter nach § 287 ZPO obliegende Schätzung der Höhe eines solchen Anspruchs darstellen (vgl. zum Ganzen etwa LG Frankenthal, ZUM-RD 2016, 648 - Konferenz der Tiere; AG Frankenthal, ZUM-RD 2018, 123; Hilgert, MMR 2016, 773, 775). Aufgrund der oben zitierten höchstrichterlichen Rechtsprechung erfordert die Geltendmachung von Ansprüchen gegen Tauschbörsennutzer als Mittäter u.a., dass in zeitlichem Zusammenhang mit dem vom Internetanschluss des in Anspruch genommenen zur Verfügung gestellten Angebot auch eine vollständige Version des Werkes (oder eines urheberrechtsschutzfähigen Teils davon) in der genutzten Tauschbörse zum Herunterladen angeboten worden ist (BGH aaO Rn. 26 aE = NJW 2018, 784, 785/786), weil es ansonsten schon an einer Verletzungshandlung fehlt, zu der der einzelne Teilnehmer als Mittäter einen konkreten Beitrag geleistet haben könnte. Zudem ist zu fordern, dass der in Anspruch genommene dem betroffenen Werk zuzuordnende Datenpakete zum Herunterladen angeboten (BGH aaO Rn. 12 = NJW 2018, 784), also überhaupt einen objektiven Tatbeitrag geleistet hat. Hierbei ist von dem erforderlichen bewussten und gewollten Zusammenwirken der anonym handelnden und nicht miteinander bekannten Tauschbörsenteilnehmer u.a. aufgrund der langjährigen medialen Berichterstattung über die Funktionsweise von Internettauschbörsen regelmäßig, d.h. sofern der Einzelfall keine abweichende Annahme rechtfertigt, auszugehen (BGH aaO Rn. 27 = NJW 2018, 784, 786 mwN auch zu abw. Auffassungen in Literatur und Rspr.), weshalb die Teilnehmer bei Vorliegen sämtlicher Voraussetzungen als Mittäter iSd § 830 BGB haften. Die sich daraus nach § 840 BGB ergebende gesamtschuldnerische Haftung führt wiederum dazu, dass jeder Mittäter den ganzen Schadensersatz zu zahlen verpflichtet, der Gläubiger diesen aber nur einmal zu fordern berechtigt ist (§ 421 BGB) und zudem die Erfüllung durch einen in Anspruch genommenen Gesamtschuldner auch für die übrigen Gesamtschuldner wirkt (§ 422 BGB "Gesamtwirkung"). Dabei gehört zur schlüssigen Darlegung der geltend gemachten Schadensersatzforderung zumindest die Darlegung, inwieweit auf diese Forderung bereits mit Erfüllungswirkung geleistet worden ist. In diesem Zusammenhang hat der Gläubiger sich jedenfalls in Filesharingfällen, in denen ihm aufgrund seiner umfassenden Recherchen im Gegensatz zum beklagten Gesamtschuldner weitere Mittäter bekannt sind und separat von ihm in Anspruch genommen werden bzw. wurden, auch infolge einer ihn insoweit treffenden sekundären Darlegungslast darüber hinaus dazu zu erklären, welche Personen als Mittäter ermittelt wurden und in welchem Umfang die geforderte Leistung bereits durch anderweitig in Anspruch genommene Mittäter bewirkt worden ist, um eine Überkompensation und letztlich zurück zu gewährende Überzahlungen zu vermeiden. Hinzu kommt, dass dem oder den in Anspruch genommenen nur durch die Bekanntgabe entsprechender Informationen ein Innenregress nach § 426 BGB möglich ist. Streitwertbeschluss Der Streitwert wird auf 1.984,60 € festgesetzt. Die Klägerin begehrt mit ihrer Anspruchsbegründung vom 05.09.2019, dem Beklagten am 13.09.2019 zugestellt, die Zahlung von Schadensersatz und Abmahnkosten aufgrund behaupteter Urheberrechtsverletzung am 23.05.2015, 20:28:02. Die Klägerin ist nach eigenen Angaben ein führender Produzent und Vermarkter von digitalen Entertainmentprodukten (Software, Games, DVD-Filme) und übernehme im Rahmen von Vertriebsvereinbarungen die komplette Vermarktung und den Vertrieb von Games und Consumer-Softwareprodukten. Die Firma 1..., habe der Klägerin an dem Computerspiel "T..." als ausschließliche Nutzungsrechtsinhaberin die entsprechenden Rechte eingeräumt aufgrund des "Memorandum of Agreement" vom 21.08.2014. Der Klägerin werde demgemäß das ausschließliche Recht zur Herstellung, Vertrieb und Vermarktung des Spiels vom Lizenzgeber eingeräumt, u.a. in Europa. Das Spiel sei unter dem Logo "D..." der Klägerin veröffentlicht worden, erstmals im November 2014. Die Klägerin beauftragte die Firma "E..." seinerzeit "E..." mittlerweile unter "T..." firmierend, welche die Software NARS ("Network Activity Recording and Supervision") verwendet, die die auf Bl. 24 d. A. bezeichneten Daten ermittelt habe. Wegen der Einzelheiten der Darlegungen der Ermittlung wird auf Bl. 20 ff. d. A. verwiesen. Aufgrund des Beschlusses des Landgerichts Köln, Az.: 232 O 58/15, wurde die den Beklagten zugeordnete IP-Adresse offenbart. Die Klägerin trägt vor, die dem Beklagten zugeordnete IP-Adresse 2... sei durch das von der Firma T... verwendete Programm NARS beweissicher ermittelt worden. Das Spiel "T..." sei mit dem P2P-Client µTorrent 3.3 öffentlich zum Download angeboten worden, es habe sich hierbei um eine ablauffähige Version gehandelt. Wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 20 ff. d. A. Bezug genommen. Der Beklagte hafte als Störer und Verletzer auf Unterlassung, weshalb er mit Abmahnung vom 10.09.2015 zur Abgabe einer klaglos stellenden Unterlassungserklärung aufgefordert worden sei. Der Beklagte habe die ihm obliegende sekundäre Darlegungslast nicht erfüllt, wegen der insoweit vertretenden Rechtsauffassung der Klägerin wird auf Bl. 70 ff d. A. Bezug genommen. Der Klägerin stünde gegen den Beklagten ein Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten für die am 10.09.2015 ausgesprochene Abmahnung in Höhe von 984,60 €, wegen deren Berechnung auf Bl. 26 d. A. Bezug genommen wird, zu. Daneben sei der Beklagte verpflichtet, Schadensersatz von derzeit 1000,00 € wegen der streitgegenständlichen Verletzungshandlung, wegen deren Einzelheiten auf Bl. 76 ff. d. A. Bezug genommen wird, zu zahlen. Die streitgegenständlich geltend gemachten Abmahnkosten seien nicht nach § 97a Abs. 3 Urhebergesetz gedeckelt, wegen der Einzelheiten des Vorbringens wird auf Bl. 73 ff. d. A. Bezug genommen. Das zunächst angerufenen Amtsgericht Landau hat sich mit Beschluss vom 19.09.2019 für sachlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit auf Antrag der klagenden Partei an das Amtsgericht Frankenthal (Pfalz) verwiesen (Bl. 38, 39 d. A.). Die Klägerin beantragte ursprünglich: 1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag von 984,60 € nebst jährlicher Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 22.09.2015 zu zahlen. 2. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen weiteren Betrag über 1.000,00 € nebst jährlicher Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab 22.09.2015 zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen, die Aktivlegitimation der Klägerin werde mit Nichtwissen bestritten. Der Nachweis der lückenlosen Rechtübertragung sei durch die Klägerin nicht geführt. Es werde bestritten, dass über den Internetanschluss des Beklagten unerlaubt Dateien mit dem Computerspiel "T..." oder Teile davon über ein Filesharing-Netzwerk zum Herunterladen angeboten worden seien. Der Beklagte hafte weder als Täter noch als Störer. Zugang zum fraglichen Internetanschluss des Beklagten hätten neben diesem selbst auch seine Ehefrau, die Zeugin S...*, sowie deren Sohn, der Zeuge M...*, welcher zum angeblichen Tatzeitpunkt 16 Jahre alt gewesen sei, gehabt. Beide Personen seien vor der Nutzung des Internetanschlusses durch den Beklagten darauf hingewiesen worden, dass es nicht erlaubt sei, über den Internetanschluss Filesharing-Programme zu nutzen, urheberrechtlich geschützte Werke herunterzuladen und oder zum Download anzubieten. Der Beklagte und seine Ehefrau hätten eindringlich ihren Sohn entsprechend informiert. Sowohl seine Ehefrau als auch sein Sohn hätten auf entsprechende Rückfrage erklärt, das streitgegenständliche Spiel nicht heruntergeladen zu haben. Sein Sohn habe das Spiel vielmehr am 03.01.2016 zum Kaufpreis von 6,45 € erworben. Die streitgegenständlich geforderten Abmahnkosten seien überhöht, ebenso der Schadensersatzanspruch. Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 15.01.2020 hat die Klägerin klageerweiternden Schriftsatz gegen den Zeugen M... zur Akte gereicht und beantragt zuletzt die gesamtschuldnerische Verurteilung des Beklagten zu 2 neben dem Beklagten zu 1. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Das Amtsgericht Frankenthal (Pfalz) hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen S... und M...*, wegen des Ergebnisses wird auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift vom 15.01.2020 (Bl. 120 ff. d. A.) Bezug genommen. Der Prozess gegen den Beklagten zu 2, dem die Klageerweiterung bislang nicht zugestellt worden ist, ist mit Beschluss vom 29.01.2020 gemäß § 145 ZPO aus prozessökonomischen Gründen abgetrennt worden.