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Urteil

3c C 275/17

AG Frankenthal, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Zur im Rahmen der Inanspruchnahme eines als Mittäter für eine Urheberrechtsverletzung haftenden Tauschbörsenteilnehmers erforderlichen Darlegung, dass in zeitlichem Zusammenhang mit dem über den Internetanschluss des in Anspruch Genommenen in der konkret genutzten Tauschbörse eine vollständige Version eines Werkes (oder eines urheberrechtsschutzfähigen Teils davon) angeboten worden ist, genügt es nicht, wenn in einem nicht näher eingegrenzten Zeitraum vor der Ermittlung gegen einzelne Tauschbörsennutzer eine Datei im Internet aufgespürt wurde, die das vollständige Werk enthielt, weil dies weder die Feststellung ermöglicht, ob die entsprechende Datei auch in der konkret genutzten Tauschbörse angeboten wurde, noch, ob dies in dem erforderlichen zeitlichen Zusammenhang mit dem beanstandeten, über den Anschluss des in Anspruch Genommenen Angebot der Fall war.(Rn.18) 2. Die notwendige Zuordnung der über den Anschluss des in Anspruch Genommenen angebotenen Datenpakete zu einem bestimmten Werk, an dem der Anspruchsteller Urheberrechte geltend macht, setzt eine Darlegung und - im Fall des Bestreitens - den Nachweis (z.B. durch Vorlage des über den Anschluss heruntergeladenen Dateiteils) voraus, dass auch tatsächlich solche Daten zum Herunterladen angeboten wurden, die Bestandteile des konkreten Werkes sind.(Rn.19) 3. Bei Geltendmachung eines vom Anspruchsteller selbst mit "mind. 5.000,00 Euro" veranschlagten Schadensersatzanspruchs auf Basis einer Lizenzanalogie gegen einen als Mittäter haftenden Gesamtschuldner, lässt sich eine bereits eingetretenen Überkompensation, jedenfalls aber eine bereits erfolgte Erfüllung des Anspruchs nicht ausschließen, wenn sich aus den weiteren Angaben des Anspruchstellers Forderungen gegen sämtliche ermittelten Mittäter in einer rechnerischen Größenordnung von 90 bis 900 Millionen Euro ergeben, von denen bisher "max. 200.000,00 Euro" realisiert wurden.(Rn.21)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zur im Rahmen der Inanspruchnahme eines als Mittäter für eine Urheberrechtsverletzung haftenden Tauschbörsenteilnehmers erforderlichen Darlegung, dass in zeitlichem Zusammenhang mit dem über den Internetanschluss des in Anspruch Genommenen in der konkret genutzten Tauschbörse eine vollständige Version eines Werkes (oder eines urheberrechtsschutzfähigen Teils davon) angeboten worden ist, genügt es nicht, wenn in einem nicht näher eingegrenzten Zeitraum vor der Ermittlung gegen einzelne Tauschbörsennutzer eine Datei im Internet aufgespürt wurde, die das vollständige Werk enthielt, weil dies weder die Feststellung ermöglicht, ob die entsprechende Datei auch in der konkret genutzten Tauschbörse angeboten wurde, noch, ob dies in dem erforderlichen zeitlichen Zusammenhang mit dem beanstandeten, über den Anschluss des in Anspruch Genommenen Angebot der Fall war.(Rn.18) 2. Die notwendige Zuordnung der über den Anschluss des in Anspruch Genommenen angebotenen Datenpakete zu einem bestimmten Werk, an dem der Anspruchsteller Urheberrechte geltend macht, setzt eine Darlegung und - im Fall des Bestreitens - den Nachweis (z.B. durch Vorlage des über den Anschluss heruntergeladenen Dateiteils) voraus, dass auch tatsächlich solche Daten zum Herunterladen angeboten wurden, die Bestandteile des konkreten Werkes sind.(Rn.19) 3. Bei Geltendmachung eines vom Anspruchsteller selbst mit "mind. 5.000,00 Euro" veranschlagten Schadensersatzanspruchs auf Basis einer Lizenzanalogie gegen einen als Mittäter haftenden Gesamtschuldner, lässt sich eine bereits eingetretenen Überkompensation, jedenfalls aber eine bereits erfolgte Erfüllung des Anspruchs nicht ausschließen, wenn sich aus den weiteren Angaben des Anspruchstellers Forderungen gegen sämtliche ermittelten Mittäter in einer rechnerischen Größenordnung von 90 bis 900 Millionen Euro ergeben, von denen bisher "max. 200.000,00 Euro" realisiert wurden.(Rn.21) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet. I. Die zulässige Klage führt in der Sache nicht zu dem mit ihr erstrebten Erfolg. 1. In seiner Entscheidung vom 6. Dezember 2017 (I ZR 186/16 - Konferenz der Tiere = NJW 2018, 784) hat der Bundesgerichtshof klargestellt, unter welchen Voraussetzungen eine Haftung von Teilnehmern einer Internet-Tauschbörse in Betracht kommt und diese Haftung konsequent aus deren regelmäßig anzunehmender Mittäterschaft hergeleitet. Bis dahin war - soweit das Problem überhaupt erörtert wurde - in Rechtsprechung und Lehre jedenfalls unklar und wohl auch umstritten, wie sich auf Ansprüche von Rechteinhabern beispielsweise der Umstand auswirkt, dass von einem Tauschbörsenteilnehmer keine bzw. allenfalls kleine, für sich genommen unbedeutende bzw. sogar unbrauchbare, einem urheberrechtlich geschützten Werk zuzuordnende Dateiteile zum Herunterladen zur Verfügung gestellt wurden. Die Unklarheit bestand insbesondere vor dem Hintergrund, dass von Rechteinhabern in sog. Filesharing-Fällen regelmäßig Schadensersatz auf Grundlage einer Lizenzanalogie begehrt wird und insofern grundsätzlich vor allem Intensität und Umfang der behaupteten Verletzungshandlung entscheidende Faktoren für die dem Tatrichter nach § 287 ZPO obliegende Schätzung der Höhe eines solchen Anspruchs darstellen (vgl. zum Ganzen etwa LG Frankenthal, ZUM-RD 2016, 648 - Konferenz der Tiere; AG Frankenthal, ZUM-RD 2018, 123; Hilgert, MMR 2016, 773, 775; Heckmann/Nordmeyer, CR 2014, 41). Nach der jetzt vorliegenden, oben zitierten höchstrichterlichen Rechtsprechung erfordert die Geltendmachung von Ansprüchen gegen Tauschbörsennutzer als Mittäter u.a., dass in zeitlichem Zusammenhang mit dem vom Internetanschluss des in Anspruch Genommenen zur Verfügung gestellten Angebot auch eine vollständige Version des Werkes (oder eines urheberrechtsschutzfähigen Teils davon) in der konkret genutzten Tauschbörse zum Herunterladen angeboten worden ist (BGH aaO Rn. 26 aE = NJW 2018, 784, 785/786), weil es ansonsten schon an einer Verletzungshandlung fehlt, zu der der einzelne Teilnehmer als Mittäter einen konkreten Beitrag geleistet haben könnte. Zudem ist zu fordern, dass der in Anspruch Genommene dem betroffenen Werk zuzuordnende Datenpakete zum Herunterladen angeboten (BGH aaO Rn. 12 = NJW 2018, 784), also überhaupt einen objektiven Tatbeitrag geleistet hat. Da vom weiter erforderlichen, bewussten und gewollten Zusammenwirken der anonym handelnden und nicht miteinander bekannten Tauschbörsenteilnehmer u.a. aufgrund der langjährigen medialen Berichterstattung über die Funktionsweise von Internettauschbörsen regelmäßig, d.h. sofern der Einzelfall keine abweichende Annahme rechtfertigt, auszugehen ist (BGH aaO Rn. 27 = NJW 2018, 784, 786 mwN auch zu abw. Auffassungen in Literatur und Rspr.), haften die Teilnehmer bei Vorliegen sämtlicher Voraussetzungen als Mittäter iSd § 830 BGB. Die sich daraus nach § 840 BGB ergebende gesamtschuldnerische Haftung führt wiederum dazu, dass jeder Mittäter den ganzen Schadensersatz zu zahlen verpflichtet, der Gläubiger diesen aber nur einmal zu fordern berechtigt ist (§ 421 BGB) und zudem die Erfüllung durch einen in Anspruch genommenen Gesamtschuldner auch für die übrigen Gesamtschuldner wirkt (§ 422 BGB). Dabei gehört zur schlüssigen Darlegung der geltend gemachten Schadensersatzforderung wenigstens ein Vortrag, aus dem sich ergibt, inwieweit auf diese Forderung bereits mit Erfüllungswirkung geleistet worden ist. In diesem Zusammenhang hat der Gläubiger sich jedenfalls in Filesharing-Fällen, in denen ihm aufgrund seiner umfassenden Recherchen im Gegensatz zum beklagten Gesamtschuldner weitere Mittäter bekannt sind und separat von ihm in Anspruch genommen werden bzw. wurden, auch infolge einer ihn insoweit treffenden sekundären Darlegungslast darüber hinaus dazu zu erklären, in welchem Umfang die geforderte Leistung bereits durch anderweitig in Anspruch genommene Mittäter bewirkt worden ist, um eine Überkompensation und letztlich zurückzugewährende Überzahlungen zu vermeiden. 2. Obgleich die unter 1. dargestellte Rechtsprechung als den Klägervertretern bekannt vorausgesetzt werden darf, hat das Gericht die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 26. September 2018 nochmals auf die maßgeblichen Aspekte und Konsequenzen hingewiesen und ihr auf ihren Wunsch hin Gelegenheit zu ergänzendem Vortrag gegeben. Auch der darauf im Schriftsatz vom 31. Oktober 2018 gehaltene Vortrag der Klägerin reicht zur Darlegung der oben aufgelisteten Voraussetzungen einer mittäterschaftlichen Haftung des Beklagten jedoch bei weitem nicht aus. a) Die Klägerin hat bereits nicht widerspruchsfrei mitgeteilt, in welcher konkreten Tauschbörse die Verletzung stattgefunden haben soll. Im Schriftsatz vom 31. Oktober 2018 ist insoweit von dem Tauschbörsennetzwerk „bittorrent“ die Rede, während die in der Klageschrift mitgeteilten Erfassungsdaten eher nahelegen, dass es sich um eine Tauschbörse unter dem Namen „μTorrent“ handelt. Vor allem aber fehlt es an einem Vorbringen dazu, dass in zeitlichem Zusammenhang mit den vom Internetanschluss des in Anspruch Genommenen zur Verfügung gestellten Angeboten in dieser Tauschbörse auch jeweils vollständige Versionen des Werkes (oder urheberrechtsschutzfähiger Teile davon) in Dateien mit den mitgeteilten Hashwerten zum Herunterladen angeboten worden sind. Aus dem entsprechenden Vortrag folgt lediglich, dass im Vorfeld der eigentlichen Ermittlungen gegen Tauschbörsennutzer zu einem nicht näher bezeichneten Zeitpunkt im Internet Dateien mit einem bestimmten Hashwert gesucht und gesichert wurden, die das geschützte Werk in funktionstauglicher Version enthielten, bevor sodann gezielt nach Angeboten dieser über ihre Hashwerte identifizierbaren Dateien in Tauschbörsen gesucht worden ist. Damit wird aber weder eine Aussage darüber getroffen, dass derartige Angebote in der im konkreten Fall genutzten Tauschbörse vorhanden waren, noch, dass diese Angebote in dem erforderlichen zeitlichen Zusammenhang mit den behaupteten, über den Anschluss des Beklagten zur Verfügung gestellten Angeboten existierten. b) Zudem ergibt sich aus dem weiteren Vorbringen, dass über den Anschluss des Beklagten offenbar Teilstücke der über ihren Hashwert identifizierten Dateien zur Verfügung gestellt und heruntergeladen worden sein sollen, auch wenn die Angaben der Klägerin insoweit nicht frei von Widersprüchen sind. Bereits in der Klagebegründung wird dazu auf Seite 2/3 einigermaßen unpräzise behauptet, dass über den Internetanschluss des Beklagten „unerlaubt Dateien mit dem Computerspiel [...] bzw. Teile davon“ zum Herunterladen angeboten worden seien (Bl. 9 Rs. d.A.). Im Schriftsatz vom 31. Oktober 2018 wiederum werden an verschiedenen Stellen Formulierungen gebraucht, die darauf hindeuten könnten, dass über den Anschluss des Beklagten die gesamten, das Werk enthaltenden Dateien zur Verfügung gestellt worden sein sollen (etwa auf Seite 4 -oben- [ Bl. 191 d.A.], Seite 5 -unten- [Bl. 192 d.A.] und Seite 7 -oben- [Bl. 194 d.A.]), während an anderen Stellen ausdrücklich hervorgehoben wird, dass es sich lediglich um einen „Bestandteil“ der Dateien bzw. ein „Teilstück“ oder „Dateifragmente (Chunks)“ handeln soll (so etwa auf Seite 3 [Bl. 190 d.A.], Seite 7 -Mitte- [Bl. 194 d.A.] und Seite 8 -unten- [Bl. 195 d.A.]). Ungeachtet dieser Widersprüchlichkeiten genügt auch dieser Vortrag den oben dargestellten Anforderungen nicht. Aus ihm erschließt sich nämlich bereits nicht in einer der Beweiserhebung zugänglichen Weise, welche Datenpakete nach den Recherchen der Klägerin über den Anschluss der Beklagten angeboten worden sind bzw. welchen konkreten Inhalt diese aufgewiesen haben. Vor allem aber ist die notwendige Zuordnung der mutmaßlich zur Verfügung gestellten Dateninhalte zu dem geschützten Werk so nicht herstellbar. Eine solche Zuordnung ist indes gerade deshalb geboten, weil in Filesharingnetzwerken angebotene Dateien bzw. Dateicontainer schon aus technischen Gründen regelmäßig nicht nur solche Daten enthalten, die auch Bestandteil des geschützten Werkes sind (vgl. AG Frankenthal, ZUM-RD 2018, 123 mwN). Nicht nachvollziehbar und einer Beweisaufnahme nicht zugänglich ist schließlich die Aussage auf Seite 8 des Schriftsatzes vom 31. Oktober 2018, wonach die erforderliche Zuordnung „ohne Weiteres anhand [...] des gesamten zu der Rechtsverletzung aufgezeichneten Datenverkehrs möglich“, die „Darlegung“ der entsprechenden Datei aber nicht Voraussetzung für die Darlegung der klägerischen Ansprüche sei. Dabei erstaunt der unscharfe Vortrag vor allem vor dem Hintergrund, dass gemäß den weiteren, mehrfach wiederholten Angaben der Klägerin die Ermittlungsdaten (und damit auch die vom Anschluss des Beklagten übertragenen Dateiteile) „mitgeschnitten und anschließend revisionssicher archiviert“ worden sein sollen und damit deren Vorlage (auf Datenträger) sowie ein entsprechender Beweisantritt die Klägerin vor keine erkennbaren Schwierigkeiten stellen dürfte. c) Hinsichtlich des auf Grundlage einer Lizenzanalogie geltend gemachten Schadensersatzanspruchs kommt hinzu, dass die Klägerin nur andeutungsweise Ausführungen dazu macht, in welchem Umfang sie bezüglich der monierten Urheberrechtsverletzungen bereits Schadensersatzleistungen durch von ihr ermittelte und in Anspruch genommene Tauschbörsennutzer gefordert und erhalten hat, was nach den obigen Ausführungen unter 1. ebenfalls im Rahmen schlüssigen Vorbringens von ihr zu verlangen ist. Zu dem letztlich im Rahmen der Schätzung zu ermittelnden Gesamtschaden hat die Klägerin in der Klageschrift lediglich mitgeteilt, dass für eine fiktive, das beanstandete Angebot gestattende Lizenz nach ihrer Auffassung ein Betrag in Höhe von mindestens 5.000.- € pro Woche zu zahlen wäre. Im Schriftsatz vom 31. Oktober 2018 hat sie ergänzend mitgeteilt, dass nach ihren Ermittlungen im Zeitraum des beanstandeten Verstoßes Ende April 2013 Verletzungen über eine sechsstellige Zahl von IP-Adressen stattgefunden hätten. Geht man mit diesen recht vagen Angaben von einer Zahl zwischen 100.000 und knapp einer Million Verletzern aus, errechnen sich - ausgehend von dem hier als Schadensersatz geltend gemachten Betrag von 900.- € - Schadensersatzforderungen in einer Größenordnung von 90 bis 900 Millionen Euro. Von diesen hat die Klägerin nach ihren wiederum recht unpräzisen Darlegungen bislang nur „max. 200.000.- €“ realisiert. Selbst bei Wahrunterstellung dieser sehr weit unter der potentiellen Schadensersatzhöhe liegenden und nicht weiter erläuterten oder belegten Angabe fällt auf, dass ein solcher Betrag jedenfalls ein Vielfaches dessen darstellt, was nach den eigenen Vorstellungen der Klägerin als (fiktive) Lizenzgebühr von den als Gesamtschuldner haftenden Tauschbörsennutzern für einen Zeitraum von einer Woche, die den hier geltend gemachten Tatzeitraum (29./30. April 2013) vollständig abdecken würde, zu zahlen wäre. Die Möglichkeit einer vollständigen Befriedigung des mit der Klage verfolgten lizenzanalogen Schadensersatzanspruchs bzw. einer bereits erfolgten Überkompensation ist damit entgegen der Ansicht der Klägerin gerade nicht ausgeschlossen, sondern liegt nach dem mitgeteilten Zahlenmaterial vielmehr durchaus nahe. 3. Die Klage war daher abzuweisen, ohne dass es auf die zwischen den Parteien umstrittenen Fragen der Haftung des Beklagten als Täter oder Störer, der Aktivlegitimation oder der Verjährung etwaiger Ansprüche ankommt. Ebenso dahin stehen kann die Frage, ob die Klägerin Ersatz für Abmahnkosten auch insoweit verlangen kann, als sie den mit der Abmahnung geltend gemachten Unterlassungsanspruch später nicht mehr weiterverfolgt hat. Ein entsprechender Anspruch könnte nach der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs allerdings dann ausgeschlossen sein, wenn Umstände dafür ersichtlich oder dargelegt sind, dass die Klägerin schon zum Zeitpunkt der Abmahnung lediglich beabsichtigt hat, Geldforderungen, nicht dagegen den Unterlassungsanspruch einzuklagen (vgl. BGH, GRUR 2016, 191, 196 - Tauschbörse III). Dafür könnte wiederum der gerichtsbekannte Umstand sprechen, dass die Klägerin allein in der weit überwiegenden Zahl der beim erkennenden Gericht in den letzten Jahren anhängigen Verfahren einen Unterlassungsanspruch lediglich im Wege der Abmahnung reklamiert, diesen dann aber nicht mehr (gerichtlich) weiterverfolgt hat. Dies gilt umso mehr in Fällen wie dem vorliegenden, in denen ein Urheberrechtsverstoß unmittelbar nach Veröffentlichung eines Werkes und damit in einer besonders sensiblen Verwertungsphase behauptet wird, das Interesse an einer zeitnahen Unterlassung durch den in Anspruch genommenen Verletzer mithin eigentlich besonders groß sein müsste. II. Die Kostenentscheidung ergeht nach § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit fußt auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Parteien streiten um Schadensersatz wegen einer Urheberrechtsverletzung. Im August 2013 mahnte die Klägerin den Beklagten aufgrund einer mutmaßlichen Rechtsverletzung wegen der Zurverfügungstellung des PC-Spiels „Dead Island - Riptide“ in einem Filesharingnetzwerk am 29./30. April 2013 ab. Die Klägerin trägt vor, dass über den Anschluss des Beklagten am 29./30. April 2013 „Dateien oder Teile davon“ in der Tauschbörse bzw. dem Netzwerk „bittorrent“ zum Herunterladen angeboten worden seien, die zu zwei verschiedenen, über ihre Hashwerte identifizierten Dateien gehörten, welche jeweils eine lauffähige Version des eingangs genannten PC-Spiels enthielten, an dem ihr ausschließliche Nutzungs- und Verwertungsrechte zustünden. Außer dem Beklagten habe in der fraglichen Zeit niemand Zugriff auf seinen Internetanschluss gehabt, auch nicht seine mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen (Ehefrau, drei Kinder). Ihr stehe ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 900.- € auf Basis einer fiktiven Lizenzgebühr zu. Daneben sei die Beklagte zur Erstattung der Kosten für die ausgesprochene Abmahnung aus einem Gegenstandswert von 20.000.- € (984,60 €) verpflichtet. Die Klägerin beantragt, 1. den Beklagten zu verurteilen, an sie einen Betrag von 984,60 € nebst jährlicher Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 13. August 2013 zu zahlen; 2. den Beklagten zu verurteilen, an sie einen weiteren Betrag über 900,00 € nebst jährlicher Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab 13. August 2013 zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte trägt vor, die Klägerin sei nicht im Besitz ausschließlicher Rechte an dem streitgegenständlichen Spiel, so dass es bereits an der notwendigen Aktivlegitimation fehle. Zudem sei es über seinen Anschluss gar nicht zu einer Rechtsverletzung gekommen. Zum fraglichen Zeitpunkt hätten ferner außer ihm auch seine damals 17-jährige Tochter, seine damals 13- bzw. 7-jährigen Söhne, seine Ehefrau sowie gelegentlich Freunde der Kinder mit den im Haushalt vorhandenen internetfähigen Endgeräten (4 Laptops, 2 Spielekonsolen und 5 Smartphones) selbständig Zugriff auf den auf ihn angemeldeten Internetanschluss gehabt und diesen auch genutzt. Seine Kinder habe er vor Überlassung des Zugangs eindringlich darüber belehrt, u.a. keine Computerspiele über das Internet, insbesondere über Tauschbörsen herunterzuladen oder anderen öffentlich zugänglich zu machen. Nach Erhalt der Abmahnung habe er mit seinen Familienmitgliedern über die Sache gesprochen, aber keine Aufklärung erreichen können. Abmahnkosten könne die Klägerin ohnehin nicht geltend machen, weil sie den geltend gemachten Unterlassungsanspruch gar nicht ernsthaft verfolgt habe, was sich daran zeige, dass sie diesen nicht eingeklagt habe, obwohl keine Unterlassungserklärung abgegeben worden ist. Letztlich seien etwaige Ansprüche der Klägerin ohnehin verjährt. Wegen des weiteren Vortrags der Parteien wird auf den Inhalt der von ihnen eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen.