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Urteil

3a C 179/16

AG Frankenthal, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGFRAPF:2016:1124.3AC179.16.0A
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Leitsätze
Einem Grundstückseigentümer steht unter keinem Gesichtspunkt ein Anspruch gegen seinen Grundstücksnachbarn (bzw. dessen Rechtsnachfolger) auf Erstattung zu viel gezahlter Gebühren für einen Abfallbehälter zu, für welchen der Grundstückseigentümer irrtümlich Zahlungen an die Stadtwerke geleistet hat, welcher aber seinem Grundstücksnachbarn bzw. dessen Grundstück zuzuordnen sei.(Rn.17)
Tenor
1. Das Versäumnisurteil des Amtsgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 15.09.2016 wird aufgehoben und die Klage abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits mit Ausnahme der durch die Säumnis der Beklagten im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 15.09.2016 entstandenen Kosten, die dieser auferlegt werden. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht zuvor der jeweilige Vollstreckungsgläubiger Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Einem Grundstückseigentümer steht unter keinem Gesichtspunkt ein Anspruch gegen seinen Grundstücksnachbarn (bzw. dessen Rechtsnachfolger) auf Erstattung zu viel gezahlter Gebühren für einen Abfallbehälter zu, für welchen der Grundstückseigentümer irrtümlich Zahlungen an die Stadtwerke geleistet hat, welcher aber seinem Grundstücksnachbarn bzw. dessen Grundstück zuzuordnen sei.(Rn.17) 1. Das Versäumnisurteil des Amtsgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 15.09.2016 wird aufgehoben und die Klage abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits mit Ausnahme der durch die Säumnis der Beklagten im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 15.09.2016 entstandenen Kosten, die dieser auferlegt werden. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht zuvor der jeweilige Vollstreckungsgläubiger Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Der zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Einspruch gegen das Versäumnisurteil des Amtsgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 15.09.2016 hat in der Sache Erfolg. Die Klage ist zulässig, jedoch unbegründet. Dem Kläger steht unter keinem gerichtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch gegen die Beklagte auf Erstattung gezahlter Gebühren für ein Abfallbehälter zu. Der Kläger kann seinen Anspruch zunächst nicht auf § 280 Abs. 1 BGB i.V.m. dem nachbarrechtlichen Gemeinschaftsverhältnis stützen, da es insoweit an einem erforderlichen Schuldverhältnis fehlt. Das nachbarrechtliche Gemeinschaftsverhältnis ist kein Schuldverhältnis im Sinne von § 280 Abs. 1 BGB (BGH, Urteil vom 07.07.1995 - V ZR 213/94). Ein Erstattungsanspruch des Klägers folgt auch nicht aus §§ 670, 683 Abs. 1, 677 bzw. 684 Satz 1 BGB, da es an dem nach § 687 Abs. 1 BGB erforderlichen Fremdgeschäftsführungswillen des Klägers fehlt. Der Kläger leistete an die Stadtwerke Frankenthal (Pfalz) auf eine vermeintlich eigene Gebührenschuld. Der Kläger kann auch keine Erstattung gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1, 1. Alternative BGB (condictio indebiti) verlangen. Das Erlangte könnte insoweit allenfalls in der Gebrauchsmöglichkeit des streitgegenständlichen Abfallbehälters gesehen werden. Ob hierdurch tatsächlich etwas erlangt im Sinne eines vermögenswerten Vorteils ist, kann dahinstehen, da es jedenfalls an einer erforderlichen Leistung des Klägers an die Beklagte fehlt. Der Kläger trägt nicht schlüssig vor, inwieweit ein objektiver Dritter in der Position der Beklagten in der Bereitstellung des Abfallbehälters auf dem Grundstück des Klägers eine bewusste und zweckgerichtete Mehrung seines Vermögens hätte erkennen können und müssen. Auch gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alternative 2 BGB (allgemeine Eingriffskondiktion) kann der Kläger eine Erstattung von der Beklagten verlangen, denn es fehlt jedenfalls an der Erlangung eines Vermögensvorteils auf Kosten des Klägers. Ein Eingriff in ein Recht des Klägers, dass diesem von der Rechtsordnung zugewiesen wird, ist vorliegend nicht ersichtlich, auch trägt der Kläger nicht schlüssig vor, dass die Beklagte einen dem Kläger zugeordneten Abfallbehälter zur Entsorgung ihres Abfalls genutzt haben soll. Das Vermögen als solches ist hingegen kein hinreichend bezeichnetes Recht mit Zuweisungsgehalt, denn dies würde einen dem BGB fremden absoluten Rechtsgüterschutz des Vermögens bedeuten. Einen Anspruch des Klägers folgt auch nicht aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alternative 2 BGB (Rückgriffkondition), denn eine Befreiung der Beklagten von einer Verbindlichkeit des Klägers nach § 267 Abs. 1 Satz 1 BGB ist nicht erfolgt. Dies ergibt sich bereits aus der Auslegung der Tilgungsbestimmung des Klägers analog §§ 133, 157 BGB, denn ein objektiver Dritter in der Position der Stadtwerke Frankenthal (Pfalz) hätte die Zahlung des Klägers im Anschluss an die Forderung der Stadtwerke als Leistung auf eine Schuld des Klägers verstanden. Entscheidungserheblich ist hierbei, dass die Stadtwerke von einem Vertrag mit dem Kläger über die zur Verfügungstellung von zwei Abfallbehältern ausgingen, was sich auch aus der Einzelaufstellung der Verbrauchskosten des Klägers durch die Stadtwerke Frankenthal (Pfalz) ergibt. Ob diese im Verhältnis zwischen Kläger und Beklagter zuzuordnen sind, ist unerheblich, daneben ist eine etwaige nachträgliche Änderung der Tilgungsbestimmung des Klägers gegenüber der Stadtwerke Frankenthal (Pfalz) durch den Kläger nicht schlüssig vorgetragen. Ein Anspruch des Klägers folgt auch nicht aus § 823 Abs. 1 BGB, da es an der Verletzung eines absoluten Rechtsgutes fehlt, ein absoluter Vermögensschutz ist dem BGB fremd. Es kann offen bleiben, ob die Beklagte gegenüber dem Kläger tatsächlich äußerte, dass sie „ihren Anteil an den Müllgebühren dem Kläger erstatten müsse“, da es für ein Anerkenntnis an dem insoweit erforderlichen Rechtsbindungswillen fehlt, §§ 133, 157 BGB, denn aus der Sicht eines objektiven Dritten dürfte der Kläger nicht davon ausgehen, dass die Beklagte rechtlich bindend eine Schuld anerkennt, unterstellt, dass die Beklagte diese Erklärung unmittelbar nach Konfrontation mit dem Zahlungsbegehren des Klägers konfrontiert worden sei, denn insoweit läge lediglich eine spontane Äußerung ohne Rechtsbindungswillen vor, unabhängig von der nach § 781 Satz 1 BGB bei einem abstrakten Schuldanerkenntnis zu fordernden Schriftform. Nach dem Vorgenannten ist ein Anspruch des Klägers gegen die Beklagte auf Erstattung der zuviel gezahlten Müllgebühren an die Stadtwerke Frankenthal (Pfalz) nicht gegeben. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91, § 344 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in den §§ 709, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Kläger begehrt die Erstattung von gezahlten Gebühren für einen Müllcontainer von der Beklagten. Die Parteien sind Eigentümer zweier angrenzender Grundstücke. Der Kläger erwarb sein Grundstück von der Baugesellschaft Frankenthal (Pfalz). Die Stadtwerke Frankenthal (Pfalz) stellten dem Kläger für den Zeitraum 29.11.2014 bis 31.08.2015 insgesamt 1.993,56 € an Gebühren für zwei Abfallbehälter in Rechnung. Die vormalige Eigentümerin des klägerischen Grundstücks erstattete dem Kläger 348,68 € für die Zeit vom 29.11.2014 bis 28.02.2015 für einen dieser Abfallbehälter. Der Kläger trägt vor, einer der ihm in Rechnung gestellten Abfallbehälter sei dem Grundstück der Beklagten zuzuordnen. Er habe den ihm von den Stadtwerken Frankenthal (Pfalz) in Rechnung gestellten Betrag versehentlich insgesamt gezahlt. Außergerichtlich habe die Beklagte anerkannt, dass sie ihm den streitgegenständlichen Betrag erstatten müsse. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 648,10 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.05.2016 zu zahlen. Aufgrund der Säumnis der Beklagten im Termin zur mündlichen Verhandlung am 15.09.2016 erging antragsgemäß Versäumnisurteil, das der Beklagten am 20.09.2016 zugestellt worden ist und gegen das sie mit Schriftsatz vom 20.09.2016 Einspruch eingelegt hat. Die Beklagte trägt vor, dass keine der dem Kläger in Rechnung gestellten Abfallbehälter ihrem Grundstück zuzuordnen seien. Sie habe selbst Abfallbehälter durch die Stadtwerke erhalten und auch bezahlt. Sie habe daneben keinerlei Nutzen von dem streitgegenständlichen Abfallbehälter gehabt. Die Beklagte beantragt, das Versäumnisurteil aufzuheben und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, das Versäumnisurteil vom 15.09.2016 aufrecht zu erhalten unter Ergänzung und Vertiefung seines Klagevorbringens.